Warum der Güterverkehr für die Wirtschaft unverzichtbar ist
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Kaum ein Betrieb stellt heute alles selbst her, was er braucht. Die Arbeit ist auf viele spezialisierte Unternehmen verteilt. Man spricht von einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft. Rohstoffe entstehen an einem Ort, Bauteile an einem zweiten, das fertige Produkt an einem dritten, und gekauft wird es wieder woanders. Diese Kette funktioniert nur, wenn Güter zuverlässig und wirtschaftlich zwischen den Beteiligten bewegt werden.
Der Güterverkehr überbrückt dabei den räumlichen Abstand zwischen Herstellung und Verbrauch. Zusammen mit der Lagerung, die den zeitlichen Abstand überbrückt, bildet er das Rückgrat jeder Logistik.
Was ohne funktionierenden Güterverkehr passiert
Produktionsbänder stehen still, weil Zulieferteile fehlen.
Regale im Handel bleiben leer, obwohl die Ware im Lager des Herstellers liegt.
Betriebe müssen riesige Sicherheitsbestände vorhalten. Das bindet Kapital und Fläche.
Beispiel: Ein Fahrradhersteller in Sachsen bezieht Rahmen aus Portugal, Schaltungen aus Japan und Reifen aus Tschechien. Montiert wird in Leipzig, verkauft in ganz Europa. Fällt nur eine Lieferung aus, stehen am Montageband bis zu 400 Räder pro Tag still.
Der Güterverkehr verbindet die Orte der Herstellung mit den Orten des Verbrauchs. Ohne ihn kann eine arbeitsteilige Volkswirtschaft nicht funktionieren.
Logistikstandort Deutschland
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Dass in Deutschland so viel Güterverkehr stattfindet, hat nicht einen Grund, sondern drei. Das Land spielt im europäischen Warenverkehr nämlich gleichzeitig drei verschiedene Rollen, und jede erzeugt Transporte auf ihre eigene Weise.
Drei Rollen, drei Arten von Verkehr
Als Zielland: Was hier verbraucht oder verbaut wird, muss hergebracht werden. Das erzeugt vor allem Eingangsverkehre von den Seehäfen ins Landesinnere.
Als Quellland: Deutschland lebt vom Export. Maschinen, Fahrzeuge, Chemie und Pharmazeutika müssen zum Kunden. Das erzeugt Ausgangsverkehre in alle Richtungen.
Als Transitland: Zwischen Skandinavien und Italien, zwischen Benelux und Polen führt kaum ein Weg an Deutschland vorbei. Diese Transitverkehre nutzen die Infrastruktur, ohne dass hier Ware entsteht oder bleibt.
Weil sich diese drei Ströme überlagern, entstehen an den Kreuzungspunkten die großen Umschlagorte: Seehäfen, Binnenhäfen, Frachtflughäfen, Umschlagbahnhöfe und Güterverkehrszentren. Sie sind der eigentliche Grund, warum ganze Landstriche zu Logistikregionen geworden sind, etwa das Rhein-Ruhr-Gebiet, das Rhein-Main-Gebiet oder die Achse Hamburg–Hannover.
Was den Standort unter Druck setzt
Die Logistik gehört nach Umsatz und Beschäftigtenzahl zu den größten Wirtschaftsbereichen des Landes. Bequem ist ihre Lage trotzdem nicht: Es fehlen Berufskraftfahrer, viele Brücken und Schienenstrecken sind sanierungsbedürftig, und die Klimaschutzvorgaben verteuern den Straßentransport spürbar. Genau deshalb wird die Frage, welches Verkehrsmittel eine Sendung nimmt, heute anders beantwortet als noch vor zehn Jahren.
Beispiel: Ein Container mit Elektronik aus Südkorea wird in Hamburg entladen, per Güterzug nach Nürnberg gebracht und dort im Güterverkehrszentrum auf Lkw verteilt, die Händler in Bayern, Österreich und Tschechien beliefern.
Durch Außenhandel, zentrale Lage und dichte Verkehrsnetze ist Deutschland eine Drehscheibe des europäischen Güterverkehrs.
Was bedeutet „Verkehr“?
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Im Alltag denkt man bei „Verkehr“ an Autos auf der Straße. Die Verkehrswirtschaft meint etwas anderes, und zwar etwas sehr Einfaches: Verkehr ist Ortsveränderung. Am Anfang ist etwas hier, am Ende ist es dort. Ob dabei überhaupt etwas Körperliches bewegt wird, spielt keine Rolle.
Das, was seinen Ort wechselt, heißt Verkehrsobjekt. Und weil es vier grundsätzlich verschiedene Dinge gibt, die einen Ort wechseln können, gibt es auch vier Verkehrsarten.
Bei Gütern und Personen wandert tatsächlich etwas. Bei Nachrichten und Zahlungen dagegen wird nichts Körperliches transportiert: Es ändert sich nur, wo die Information beziehungsweise das Guthaben verbucht ist. Der Kern des Begriffs bleibt aber derselbe: Etwas ist nachher woanders als vorher.
Für die Lagerlogistik zählen vor allem das erste und das dritte: Jede Warensendung wird von Daten begleitet (Lieferschein, Frachtbrief, Avis, Sendungsstatus). Fehlt die Information, nützt die Ware nichts, weil niemand weiß, was in der Palette steckt und wohin sie gehört.
Beispiel: Ein Paket verlässt das Lager (Güterverkehr). Gleichzeitig geht eine Versandbestätigung per E-Mail an den Kunden (Nachrichtenverkehr), und der Kaufpreis wird per Kartenzahlung beglichen (Zahlungsverkehr).
Verkehr ist jede Ortsveränderung von Verkehrsobjekten. Verkehrsobjekte sind Güter, Personen, Nachrichten und Zahlungen.
Die vier Verkehrsarten im Vergleich
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Jedem Verkehrsobjekt entspricht eine Verkehrsart. Sie unterscheiden sich nicht nur darin, was bewegt wird, sondern auch darin, wie schnell und wie teuer das geht: Nachrichten und Zahlungen sind in Sekunden am Ziel und kosten fast nichts, Güter und Personen brauchen Fahrzeuge, Wege, Zeit und Geld.
Zahlungsdienstleister, Kreditinstitute, Karten- und Überweisungssysteme
Die Grenzen sind durchlässig. Manche Verkehrsmittel bedienen mehrere Verkehrsarten gleichzeitig: Ein Passagierflugzeug nimmt im Frachtraum Luftfracht mit, eine Fähre lädt Reisende und Sattelauflieger nebeneinander. Und im Güterverkehr laufen ohnehin immer zwei Arten parallel: Die Ware fährt, die Sendungsdaten laufen mit.
Beispiel: Der Lkw eines Getränkegroßhändlers bringt Kästen zum Supermarkt (Güterverkehr). Über das Telematiksystem sieht die Disposition, wo der Lkw gerade ist (Nachrichtenverkehr).
Güter-, Personen-, Nachrichten- und Zahlungsverkehr werden nach dem Verkehrsobjekt unterschieden. Im Lernfeld „Güter versenden“ geht es um den Güterverkehr.
Güterverkehr (mehr als nur Fahren)
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Bevor sich ein Lkw überhaupt in Bewegung setzt, sind längst Entscheidungen gefallen: womit gefahren wird, wann geladen wird, welche Papiere mitmüssen. Und wenn er unterwegs ist, ist der Vorgang noch nicht erledigt: Irgendjemand muss wissen, wo die Sendung steckt. Deshalb meint Güterverkehr mehr als das Fahren selbst. Der Begriff deckt drei Dinge ab:
die Beförderung: das körperliche Bewegen der Ware,
die Organisation: Verkehrsmittel auswählen, Touren und Termine planen, Papiere erstellen, Laderaum buchen,
die Überwachung: Sendungsverfolgung, Temperaturkontrolle, Termintreue, Reaktion auf Störungen.
Wer nur den mittleren Punkt nicht kann, kann trotzdem keinen Transport anbieten. Deshalb ist Disposition und Sachbearbeitung genauso Güterverkehr wie das Fahren.
Die Beförderung selbst läuft mit Verkehrsmitteln auf Verkehrswegen ab. Wer sie gewerblich erbringt, gehört zu einem Verkehrsträger. Diese drei Begriffe folgen als Nächstes.
Beispiel: Eine Kühlsendung Joghurt wird nicht nur gefahren. Vorher wird ein Kühlfahrzeug bestellt und die Abholzeit abgestimmt, unterwegs zeichnet ein Datenlogger die Temperatur auf, und bei Ankunft prüft der Empfänger das Temperaturprotokoll.
Güterverkehr umfasst drei Dinge: die Beförderung, ihre Organisation und ihre Überwachung. Die reine Fahrt ist nur der sichtbare Teil.
Verkehrsmittel
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Ein Verkehrsmittel ist das Fahrzeug, das die Ladung trägt und sich dabei selbst mitbewegt. Genau dieses „mitbewegt“ ist der Unterschied zum Verkehrsweg: Der Weg bleibt, wo er ist, das Verkehrsmittel fährt ihn ab. Wer im Zweifel ist, welcher der beiden Begriffe gemeint ist, prüft also nur eines: Bewegt sich das Ding selbst?
Verkehrsmittel im Güterverkehr
Lastkraftwagen: vom Transporter bis zum Sattelzug
Güterwagen der Eisenbahn: Flachwagen, gedeckte Wagen, Kesselwagen, Containertragwagen
Flugzeuge: reine Frachtflugzeuge oder Frachtraum von Passagiermaschinen
Und genau an dieser Prüffrage scheitert ein Fall: die Rohrleitung (Pipeline). Sie liegt fest im Boden und bewegt sich nicht, trotzdem gelangt das Gut durch sie ans Ziel. Bei der Pipeline fallen Verkehrsmittel und Verkehrsweg also zusammen. Sie ist deshalb in Statistiken ein eigener Verkehrsträger, wird aber nur für flüssige und gasförmige Güter eingesetzt: Rohöl, Erdgas, Mineralölprodukte.
Beispiel: Ein Chemiepark erhält Rohbenzin über eine Pipeline, versendet seine Kunststoffgranulate per Kesselwagen und Silo-Lkw und bekommt Ersatzteile per Kurier-Transporter.
Das Verkehrsmittel trägt die Ladung und fährt selbst mit: Lkw, Güterzug, Binnenschiff, Seeschiff, Flugzeug. Die Pipeline ist der Sonderfall: Sie bewegt sich nicht und ist zugleich Weg.
Verkehrswege
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Verkehrswege sind der ortsfeste Teil des Verkehrs: das, was liegen bleibt, während das Verkehrsmittel darüber hinwegfährt. Dazu zählen nicht nur die Strecken selbst, sondern auch die Anlagen zum Halten, Be- und Entladen.
Für die Disposition ist an einem Verkehrsweg vor allem zweierlei interessant: Wer ist dafür zuständig, wenn er nicht benutzbar ist? Und was genau begrenzt eigentlich seine Kapazität? Denn ein Engpass auf dem Weg wirkt sich sofort auf Laufzeit und Preis aus.
Verkehrsweg
Wer ihn baut und unterhält
Was die Kapazität begrenzt
Straße
Bund, Länder, Kreise und Gemeinden; für die Autobahnen die Autobahn GmbH des Bundes
Zahl der Fahrstreifen, Zustand und Tragfähigkeit der Brücken, Baustellen, Stau
Schiene
überwiegend die DB InfraGO, daneben private und kommunale Netzbetreiber
verfügbare Trassen im Fahrplan, Signaltechnik, Länge der Überholgleise
Binnenwasserstraße
die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Wasserstand, Schleusenzeiten, Durchfahrtshöhe der Brücken
Seeweg
niemand: Die Hohe See ist frei; unterhalten werden nur Fahrrinnen und Häfen
Tiefgang in der Fahrrinne, Liegeplätze und Kräne im Hafen, Meerengen und Kanäle
Luftweg
die Flugsicherung legt die Luftstraßen fest, die Flughafenbetreiber die Bodenanlagen
Start- und Landerechte (Slots), Nachtflugverbote, Abfertigungskapazität
Eine Besonderheit fällt dabei auf: Der Seeweg ist der einzige Verkehrsweg, den niemand bauen musste. Genau deshalb ist Seefracht je Tonnenkilometer so billig: Die Infrastrukturkosten fallen erst im Hafen an.
Netzlängen in Deutschland (gerundet)
Straßen des überörtlichen Verkehrs: rund 230 000 km, davon rund 13 000 km Autobahn
Schienennetz: rund 39 000 km Betriebsstreckenlänge, davon rund 33 000 km im Netz der DB InfraGO, der Rest bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Bundeswasserstraßen im Binnenbereich: rund 7 300 km
Das Straßennetz ist also knapp sechsmal so lang wie das Schienennetz. Das erklärt eine Menge: Warum der Lkw fast jede Adresse direkt anfährt, warum Bahn und Schiff fast immer einen Lkw im Vor- oder Nachlauf brauchen, und warum eine gesperrte Autobahn sich umfahren lässt, eine gesperrte Bahnstrecke aber selten.
Verkehrswege sind die ortsfesten Einrichtungen, auf denen sich Verkehrsmittel bewegen: Straßen, Schienen, Wasserstraßen, Luftstraßen, samt Häfen, Bahnhöfen und Flughäfen.
Verkehrsträger
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Der dritte Begriff beantwortet eine andere Frage als die beiden vorigen: nicht womit und nicht worauf, sondern zu welcher Branche eine Beförderung gehört. Zum selben Verkehrsträger zählen alle Betriebe, bei denen zwei Dinge gleichzeitig übereinstimmen: die Art des Verkehrsmittels und die Art des Verkehrswegs. Stimmt nur eines, reicht das nicht.
Diese Einteilung ist keine Theorie. An ihr hängen ganz praktische Folgen:
Jeder Verkehrsträger hat eigenes Recht: im Inland das HGB, grenzüberschreitend auf der Straße die CMR, auf der Schiene die CIM, im Binnenschiff die CMNI, in der Luft das Montrealer Übereinkommen.
Jeder hat eigene Papiere: Frachtbrief, Ladeschein, Konnossement, Luftfrachtbrief.
Die amtliche Verkehrsstatistik wird nach Verkehrsträgern geführt. Alle Zahlen zum Modal Split beruhen auf dieser Einteilung.
Die Verkehrsträger im Güterverkehr
Straßengüterverkehr (Güterkraftverkehr): Lkw auf Straßen
Eisenbahngüterverkehr: Güterzüge auf Schienen
Binnenschifffahrt: Binnenschiffe auf Flüssen und Kanälen
Seeschifffahrt: Seeschiffe auf den Meeren
Luftfracht: Flugzeuge im Luftraum
Rohrleitungsverkehr: Pipelines für flüssige und gasförmige Güter
Beispiel: Eine Spedition mit 60 Sattelzügen, ein Paketdienst und ein kleiner Kurierbetrieb sind ganz unterschiedliche Unternehmen. Alle gehören aber zum Verkehrsträger Straßengüterverkehr, weil sie mit Kraftfahrzeugen auf der Straße befördern.
Der Verkehrsträger ist die Branche: Verkehrsmittel und Verkehrsweg müssen beide übereinstimmen. An ihm hängen Recht, Papiere und Statistik.
Lernvideo: Verkehrsmittel, Verkehrsweg, Verkehrsträger sicher unterscheiden. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Die drei Begriffe werden in Prüfungen gern verwechselt. Eine einfache Merkhilfe:
Verkehrsmittel = womit wird befördert?
Verkehrsweg = worauf wird befördert?
Verkehrsträger = zu welchem Bereich gehört die Beförderung?
Am schnellsten kommt man über zwei Prüffragen zum Ziel: Bewegt sich das Ding selbst? Dann ist es ein Verkehrsmittel. Ist es ein Sammelbegriff für Betriebe? Dann ist es ein Verkehrsträger. Alles andere, was ortsfest ist, ist Verkehrsweg.
Begriff
Einordnung
Begründung
Sattelzug
Verkehrsmittel
ein einzelnes Fahrzeug, das mitfährt
Bundesautobahn A 6
Verkehrsweg
ortsfest, wird befahren
Binnenschifffahrt
Verkehrsträger
Sammelbegriff für alle Betriebe mit Schiff auf Binnengewässern
Containertragwagen
Verkehrsmittel
Fahrzeug der Eisenbahn, kein Ladehilfsmittel
Nord-Ostsee-Kanal
Verkehrsweg
künstliche Wasserstraße, bleibt liegen
Umschlagbahnhof
Verkehrsweg
gehört zu den ortsfesten Anlagen des Schienenwegs
Luftfracht
Verkehrsträger
benennt die Branche, nicht ein bestimmtes Flugzeug
Pipeline
beides zugleich
bewegt sich nicht und führt das Gut trotzdem selbst
Stolperfallen sind vor allem zwei: Ein Container ist weder Verkehrsmittel noch Verkehrsweg, sondern eine Ladeeinheit: Er fährt nicht aus eigener Kraft. Und ein Hafen ist kein Verkehrsträger, sondern ein Teil des Verkehrswegs.
Übung: Ordnen Sie „Mittellandkanal“, „Kesselwagen“, „Luftfracht“ zu.
Verkehrsaufkommen (wie viele Tonnen bewegt werden)
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Das Verkehrsaufkommen (auch Beförderungsmenge) gibt an, wie viele Tonnen Güter in einem Zeitraum befördert werden. Die Entfernung spielt dabei keine Rolle.
Güterverkehr in Deutschland 2024 (Statistisches Bundesamt)
Verkehrsträger
Mio. Tonnen
Anteil
Straße (deutsche und ausländische Lkw)
3 340,7
78,9 %
Eisenbahn
362,3
8,6 %
Seeverkehr
269,8
6,4 %
Binnenschifffahrt
173,8
4,1 %
Rohöl-Rohrleitungen
83,6
2,0 %
Luftverkehr
4,9
0,1 %
Insgesamt
4 235,0
100 %
Fast vier von fünf Tonnen fahren also auf der Straße. Die Binnenschifffahrt hat 2025 mit 171,6 Mio. Tonnen den niedrigsten Wert seit 1990 erreicht. Der Rückgang ging vor allem auf den Versand ins Ausland zurück, am stärksten bei Eisenerzen.
Das Verkehrsaufkommen misst die beförderte Menge in Tonnen. Hier liegt der Straßengüterverkehr mit großem Abstand vorn.
Verkehrsleistung in Tonnenkilometern (tkm)
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Tonnen allein sagen wenig darüber aus, wie viel Transportarbeit geleistet wurde. Zehn Tonnen über 5 km sind etwas anderes als zehn Tonnen über 500 km. Deshalb misst man die Verkehrsleistung (Beförderungsleistung) in Tonnenkilometern.
Formel
Verkehrsleistung in tkm = Gewicht in t · Entfernung in kmVerkehrsleistung in tkm=Gewicht in t·Entfernung in km
Kurz erklärt
Ein Tonnenkilometer heißt: eine Tonne über einen Kilometer bewegt.
So lassen sich Transporte mit verschiedenen Gewichten und Strecken vergleichen.
Weil die Kennzahl beide Größen zusammenfasst, können ganz verschiedene Transporte denselben Wert haben. Ein Silo-Lkw mit 25 t über 40 km und ein Kleintransporter mit 1 t über 1 000 km kommen beide auf 1 000 tkm, obwohl der eine eine Stunde braucht und der andere einen ganzen Tag.
Daran sieht man zugleich die Grenze der Kennzahl: Sie misst die geleistete Transportarbeit, nicht den Aufwand und nicht die Kosten. Für den Vergleich von Verkehrsträgern und für Umweltbilanzen ist sie trotzdem die wichtigste Größe, weil sie das Einzige misst, was allen Transporten gemeinsam ist.
Rechenbeispiel 1: Ein Sattelzug fährt 18 t Fliesen von Mettlach nach Kassel (340 km).
Verkehrsleistung = 18 t · 340 km
Verkehrsleistung = 6 120 tkm
Rechenbeispiel 2: Ein Verteiler-Lkw fährt an 5 Tagen je 2 Touren mit durchschnittlich 14 t Ladung über je 165 km.
Anzahl Touren = 5 · 2 = 10
Leistung je Tour = 14 t · 165 km = 2 310 tkm
Wochenleistung = 10 · 2 310 tkm = 23 100 tkm
Die Verkehrsleistung berücksichtigt Gewicht und Entfernung: Tonnen mal Kilometer ergibt Tonnenkilometer.
Modal Split (die Anteile der Verkehrsträger)
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Der Modal Split zeigt, wie sich der Güterverkehr auf die Verkehrsträger verteilt. Aussagekräftig ist er vor allem bei der Verkehrsleistung, weil dort die Entfernung mitzählt.
Verkehrsleistung in Deutschland 2024
Verkehrsträger
Mrd. tkm
Anteil
Straße
474,5
70,7 %
Eisenbahn
133,3
19,9 %
Binnenschifffahrt
43,4
6,5 %
Rohöl-Rohrleitungen
18,4
2,7 %
Luftverkehr
1,5
0,2 %
Die Seeschifffahrt fehlt hier, weil ihre Strecken größtenteils außerhalb Deutschlands liegen.
Warum die Bahn bei den tkm besser dasteht als bei den Tonnen
Teilt man die Tonnenkilometer durch die Tonnen, erhält man die mittlere Transportweite auf deutschem Gebiet. Für 2024 ergibt diese Rechnung beim Lkw rund 142 km, bei der Bahn rund 368 km und beim Binnenschiff rund 250 km. Bahn und Schiff spielen ihre Stärken also auf langen Strecken aus, und genau deshalb liegt ihr Anteil an der Verkehrsleistung so viel höher als ihr Anteil an den Tonnen.
Rund 70 % der Güterverkehrsleistung in Deutschland erbringt der Lkw, knapp 20 % die Bahn. Die Bahn fährt im Schnitt deutlich weitere Strecken.
Verkehrsbetriebe als Dienstleister
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Die Volkswirtschaft wird in drei Sektoren gegliedert:
Primärer Sektor: Gewinnung von Rohstoffen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bergbau)
Verkehrsbetriebe stellen keine Sachgüter her. Sie verkaufen eine Leistung: die Ortsveränderung von Gütern. Deshalb gehören sie zum tertiären Sektor.
Eine Transportleistung lässt sich nicht auf Vorrat produzieren. Ein Lkw, der heute leer zurückfährt, kann den ungenutzten Laderaum morgen nicht nachholen. Deshalb ist eine gute Auslastung für Verkehrsbetriebe so wichtig.
Beispiel: Ein Sägewerk (sekundärer Sektor) kauft Stämme von einem Forstbetrieb (primärer Sektor). Die Stämme bringt ein Holztransport-Unternehmen (tertiärer Sektor) ins Werk.
Verkehrsbetriebe erbringen Dienstleistungen und gehören zum tertiären Sektor. Ihre Leistung ist nicht lagerfähig.
Direkte und indirekte Beförderungsleistungen
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Zum Wirtschaftszweig Güterverkehr gehören alle Betriebe, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Transport zu tun haben.
Direkte Beförderungsleistung
Das ist der eigentliche Transport von A nach B. Wer ihn gewerblich durchführt, ist Frachtführer, zum Beispiel ein Transportunternehmen, eine Eisenbahn, eine Reederei oder eine Fluggesellschaft.
Indirekte Beförderungsleistungen
Alles andere ist indirekte Leistung. Am leichtesten ordnet man sie danach, wann sie anfällt:
Vor dem Transport: Laderaum beschaffen, den Frachtführer auswählen und beauftragen, Termine und Zeitfenster abstimmen, versandfertig machen und kennzeichnen, Papiere und Versicherung vorbereiten
Während des Transports: umschlagen, zwischenlagern, Sendungen bündeln oder aufteilen, den Lauf überwachen und bei Störungen umdisponieren
Nach dem Transport: Ablieferung nachweisen, Schäden aufnehmen, Fracht abrechnen, Leergut und Ladungsträger zurückführen
Diese Aufgaben übernimmt typischerweise der Spediteur. Er schuldet nach § 453 HGB die Besorgung der Versendung, nicht die Beförderung selbst. Der Frachtführer dagegen schuldet nach § 407 HGB die Beförderung. Das ist der eigentliche Unterschied zwischen beiden, und er entscheidet im Schadensfall darüber, wofür wer haftet.
In der Praxis sind viele Unternehmen beides zugleich: Sie organisieren fremde Transporte und fahren daneben mit eigenen Fahrzeugen.
Beispiel: Ein Maschinenbauer beauftragt eine Spedition mit dem Versand einer Anlage nach Italien. Die Spedition kümmert sich um Verpackung und Papiere und beauftragt einen Schwertransport-Frachtführer mit der Fahrt.
Der Frachtführer erbringt die direkte Beförderungsleistung. Organisation, Umschlag, Lagerung und Papiere sind indirekte Leistungen, typisch für den Spediteur.
Das passende Verkehrsmittel wählen (Überblick)
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Für die Wahl des Verkehrsmittels gibt es keine Rangliste, die immer gilt. Es gibt nur eine ganze Reihe von Gesichtspunkten, die sich gegenseitig widersprechen, und die Kunst besteht darin, für die konkrete Sendung zu entscheiden, welcher davon diesmal den Ausschlag gibt.
Damit man dabei nichts übersieht, sortiert man die Kriterien am besten in fünf Familien. Innerhalb einer Familie ziehen sie in dieselbe Richtung, zwischen den Familien ziehen sie gegeneinander:
Genau hier liegt der Kern der Sache. Wer Kosten senkt, verliert meist bei Zeit und Flexibilität: Sammelgut ist billiger als die Direktfahrt, kommt aber später und lässt sich unterwegs nicht mehr umleiten. Wer Zeit gewinnt, zahlt bei Kosten und Umwelt: Luftfracht ist schnell, aber um ein Vielfaches teurer und belastender. Und wer auf Sicherheit setzt, zahlt ebenfalls: Jeder vermiedene Umschlag kostet entweder Geld oder Zeit.
Deshalb ist die Verkehrsmittelwahl kein Suchen nach dem besten Verkehrsmittel, sondern eine Abwägung: Welche Familie hat bei dieser Sendung Vorrang? Beim Ersatzteil für eine stehende Maschine ist es die Zeit, beim Futtergetreide sind es die Kosten, beim Gefahrgut ist es der Rahmen.
Ein Kriterium, das in keiner Aufstellung steht
In der Praxis kommt vor allen fünf Familien noch eine ganz nüchterne Frage: Bekomme ich überhaupt Laderaum? In angespannten Marktlagen, vor Feiertagen oder bei Spezialfahrzeugen nützt die schönste Abwägung nichts, wenn kein Frachtführer anbietet. Verfügbarkeit steht in kaum einer Kriterienliste. Im Tagesgeschäft entscheidet sie trotzdem oft zuerst.
Beispiel: Für 1 200 t Futtergetreide ohne Zeitdruck ist das Binnenschiff ideal. Für ein dringend benötigtes Ersatzteil mit 8 kg zählt nur die Geschwindigkeit: Hier gewinnt der Kurierdienst oder die Luftfracht.
Kosten, Zeit, Leistungsfähigkeit, Risiko und Rahmen sind die fünf Kriterienfamilien. Sie widersprechen sich. Die Wahl ist deshalb immer eine Abwägung, nie eine Rangliste.
Kriterium Transportkosten: selbst fahren oder fahren lassen?
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Familie Kosten, zusammen mit den Nebenkosten im nächsten Beitrag.
Was ein Frachtführer verlangt, steht in seinem Angebot. Was der eigene Lkw kostet, weiß erst einmal niemand. Das muss gerechnet werden. Deshalb ist der Kostenvergleich im Werkverkehr fast nie so eindeutig, wie er auf den ersten Blick aussieht.
Die Kosten des eigenen Fahrzeugs heißen Fahrzeugselbstkosten. Entscheidend ist, sie in zwei Gruppen zu trennen:
Fixe Kosten laufen weiter, auch wenn der Lkw auf dem Hof steht: Abschreibung, Versicherung, Kfz-Steuer, Fahrerlohn, Verwaltung.
Diese Trennung ist kein Buchhaltungsdetail: Sie kann das Ergebnis umdrehen. Vergibt der Betrieb die Fahrt nach außen, spart er nämlich nur die variablen Kosten. Die fixen laufen weiter, denn Fahrzeug und Fahrer sind ja da. Rechnet man trotzdem mit den vollen Selbstkosten, sieht der Frachtführer günstiger aus, als er in Wirklichkeit ist.
Unterschied = Selbstkosten − Preis des FrachtführersUnterschied=Selbstkosten−Preis des Frachtführers
Kurz erklärt
Bei Leerrückfahrt fährt der Lkw die Strecke zweimal.
Selbstkosten = variable plus fixe Kosten.
Der Vergleich mit dem Frachtpreis zeigt, was günstiger ist.
Rechenbeispiel: Ein Baustoffhändler soll eine Ladung zu einer Baustelle in 285 km Entfernung liefern. Der eigene Lkw kehrt leer zurück. Der Tagessatz an fixen Kosten beträgt 410 €, die variablen Kosten 1,35 € je km. Ein Frachtführer bietet 1 090 € an.
Gefahrene Strecke = 2 · 285 km = 570 km
Variable Kosten = 570 km · 1,35 €/km = 769,50 €
Selbstkosten = 769,50 € + 410,00 € = 1 179,50 €
Unterschied = 1 179,50 € − 1 090,00 € = 89,50 €
Ergebnis: Bei voller Kostenrechnung ist der Frachtführer um 89,50 € günstiger.
Gegenprobe: Steht der eigene Lkw an diesem Tag ohnehin, laufen die 410 € Fixkosten so oder so. Dann sind nur die 769,50 € variable Kosten zu vergleichen, und die Eigenfahrt ist um 320,50 € günstiger.
Zwei Fallen beim Kostenvergleich
Die Leerfahrt. Jede Ladung muss die Rückfahrt mitbezahlen, solange keine Rückladung gefunden wird. Genau davon lebt die Spedition: Sie bündelt so viele Sendungen, dass kaum ein Fahrzeug leer fährt, und kann deshalb billiger anbieten, als der Einzelbetrieb selbst fahren kann.
Die Zeit des Fahrers. Wer 570 km selbst fährt, bindet einen Fahrer für einen vollen Tag. Was er in dieser Zeit sonst hätte tun können, taucht in keiner Kostenrechnung auf.
Fahrzeugselbstkosten gegen Frachtangebot rechnen, aber die fixen Kosten sauber von den variablen trennen. Sonst führt der Vergleich in die Irre.
Kriterium Nebenkosten
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Familie Kosten, der zweite Teil.
Der Frachtpreis ist der Betrag, der am Ende auf der Rechnung des Frachtführers steht. Er ist aber nicht das, was der Transport kostet. Nebenkosten entstehen überall dort, wo die Sendung ihren Zustand oder ihren Besitzer wechselt, und je öfter das geschieht, desto mehr kommt zusammen.
Am einfachsten geht man die Sendung gedanklich von vorn bis hinten durch:
Bevor sie losfährt: Verpackung, also seemäßige Kisten für die Seefracht, leichte, aber feste Packmittel für die Luftfracht, Holzbehandlung nach ISPM 15. Dazu Versand- und Zollpapiere für Sendungen in Drittländer.
An jedem Umschlagpunkt: Kranarbeit, Terminalentgelte, Lagergeld bei Wartezeit und vor allem der Vor- und Nachlauf per Lkw, den Bahn, Schiff und Flugzeug fast immer brauchen.
Bei der Ablieferung: Entladung, Zustellung mit Hebebühne, Wartezeit an der Rampe, Zustellung zur Wunschzeit.
Über die ganze Strecke: die Transportversicherung, falls die gesetzliche Haftung des Frachtführers nicht reicht.
Daraus folgt eine einfache Faustregel für den Angebotsvergleich: Man vergleicht nicht Frachtpreise, sondern Kosten von Tür zu Tür. Ein Angebot, das nur bis zum Terminal gilt, ist mit einem Haus-Haus-Angebot nicht vergleichbar.
Beispiel: Die Bahnfracht für 22 t Papierrollen ist 180 € günstiger als der Lkw. Weil der Empfänger aber keinen Gleisanschluss hat, kommen Umschlag im Terminal (95 €) und Lkw-Nachlauf (140 €) hinzu. Unterm Strich ist die Bahn damit um 55 € teurer.
Beim Kostenvergleich zählen alle Kosten von Tür zu Tür: Fracht, Verpackung, Versicherung, Umschlag sowie Vor- und Nachlauf.
Kriterium Haus-Haus-Verkehr
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Familie Leistungsfähigkeit, zusammen mit Transportkapazität und Flexibilität.
Man kann dieses Kriterium auf eine einzige Zahl herunterbrechen: Wie oft wird die Ware angefasst? Im Haus-Haus-Verkehr ist die Antwort zweimal: einmal beim Beladen, einmal beim Entladen. Dazwischen passiert mit der Ladung nichts.
Jedes weitere Anfassen kostet dreierlei: Geld, Zeit und Sicherheit.
Vorteile
kein Umschlag: weniger Beschädigungen und kein Umschlagsverlust
keine Umschlagkosten und kürzere Laufzeit
eine Verantwortung von der Abholung bis zur Zustellung
Haus-Haus-Verkehr ist die große Stärke des Lkw, weil das Straßennetz fast jede Adresse erreicht. Bahn und Binnenschiff schaffen das nur, wenn Versender und Empfänger einen Gleisanschluss oder einen eigenen Hafen haben. Flugzeug und Seeschiff sind praktisch immer auf Vor- und Nachlauf angewiesen.
Beispiel: Ein Stahlwerk mit eigenem Gleisanschluss beliefert ein Walzwerk, das ebenfalls einen Gleisanschluss hat. Hier ist die Bahn im Haus-Haus-Verkehr möglich, ohne Lkw.
Im Haus-Haus-Verkehr wird die Ware nur zweimal angefasst: beim Beladen und beim Entladen. Das schafft in der Fläche fast nur der Lkw.
Kriterium Transportkapazität
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Familie Leistungsfähigkeit.
Bei der Kapazität gibt es zwei Grenzen, und sie liegen in entgegengesetzter Richtung.
Nach oben fragt man: Passt die Sendung überhaupt hinein? Dabei sind drei Dinge zu prüfen: Gewicht, Volumen und Abmessungen. Welche der drei zuerst ausgeht, hängt vom Gut ab. Bei Gewichtsgut wie Stahl oder Kies ist die Nutzlast zuerst erreicht, der Laderaum bleibt halb leer. Bei Volumengut wie Dämmstoff oder Verpackungsmaterial ist es umgekehrt: Der Lkw ist voll, wiegt aber kaum etwas. Deshalb rechnen Speditionen bei leichter Ware nicht mit dem tatsächlichen Gewicht ab. Sie ermitteln aus dem Volumen nach einem festen Umrechnungsschlüssel ein Volumengewicht und stellen das höhere der beiden Gewichte in Rechnung: das frachtpflichtige Gewicht.
Nach unten fragt man: Kommt genug zusammen, damit es sich lohnt? Ein halb leerer Laderaum treibt die Kosten je Tonne in die Höhe, denn der größte Teil der Fahrtkosten fällt unabhängig von der Beladung an.
Typische Größenordnungen
Sattelzug: rund 24–25 t Nutzlast, 33–34 Europaletten
Güterzug: je nach Strecke mehrere Hundert bis weit über 1 000 t
Großmotorgüterschiff: rund 2 000–3 000 t (so viel wie etwa 100 Lkw)
großes Containerschiff: über 20 000 TEU
Frachtflugzeug: rund 100–140 t
Große Verkehrsmittel lohnen sich nur, wenn genug Menge zusammenkommt. Kleine Sendungen werden deshalb gebündelt: im Sammelgut, im Container oder im Ganzzug.
Beispiel: Ein Kieswerk muss 2 400 t Kies verladen. Per Lkw wären dafür rund 100 Fahrten nötig, per Binnenschiff genügt eine einzige Fahrt.
Das Verkehrsmittel muss Gewicht und Volumen der Sendung aufnehmen können und soll dabei möglichst gut ausgelastet sein.
Kriterium Transportdauer
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Familie Zeit, zusammen mit Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit.
„Wie lange dauert das?“ ist eine mehrdeutige Frage. Man muss drei Zeiten auseinanderhalten:
Fahrzeit: nur die Zeit, in der sich das Verkehrsmittel bewegt. Das ist die Zahl, mit der geworben wird.
Transportdauer: von der Übernahme durch den Frachtführer bis zur Ablieferung. Hier kommen Umschlag, Wartezeit am Terminal, Zollabfertigung und die vorgeschriebenen Lenkzeitpausen dazu.
Lieferzeit: von der Bestellung bis zum Wareneingang. Hier stecken zusätzlich Auftragsbearbeitung, Kommissionierung und Verpackung drin, also alles, was im eigenen Lager passiert.
Der Kunde meint praktisch immer die dritte. Und der Unterschied ist erheblich: Eine Luftfrachtsendung ist in acht Stunden über den Atlantik, die Abfertigung an beiden Enden kostet aber leicht zwei zusätzliche Tage. Auf kurzen Strecken kann der Lkw deshalb schneller am Ziel sein als das Flugzeug.
Wann die Dauer den Ausschlag gibt
Verderbliche Güter (Obst, Frischfleisch, Blumen, Impfstoffe): Hier ist die Haltbarkeit die harte Grenze.
Eilige Sendungen: Ein Ersatzteil für eine stehende Anlage kostet pro Stunde mehr, als der teuerste Transport verlangt.
Hochwertige Güter: Jeder Tag unterwegs ist ein Tag gebundenes Kapital. Bei einer Containerladung Elektronik summiert sich das.
Beispiel: Schnittrosen aus Kenia werden per Luftfracht nach Frankfurt geflogen. Per Seeschiff wären sie mehrere Wochen unterwegs und längst verwelkt.
Fahrzeit, Transportdauer und Lieferzeit sind drei verschiedene Zeiten. Der Kunde meint die Lieferzeit. Sie ist immer die längste.
Kriterium Pünktlichkeit
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Familie Zeit.
Schnell und pünktlich sind zwei verschiedene Eigenschaften, und für den Empfänger ist die zweite oft die wichtigere. Ein Verkehrsmittel, das im Schnitt vier Tage braucht und das auf die Stunde genau, ist besser planbar als eines, das zwischen zwei und sechs Tagen schwankt.
Pünktlichkeit heißt deshalb: die vereinbarte Zeit treffen, nicht zu spät und ausdrücklich auch nicht zu früh. Wer zwei Stunden vor dem Zeitfenster an der Rampe steht, bekommt keinen Platz und blockiert die Fläche.
Besonders streng ist das bei der Just-in-time-Belieferung: Bauteile kommen erst dann, wenn sie in der Produktion gebraucht werden. Beim Just-in-sequence-Verfahren kommen sie zusätzlich in der Reihenfolge, in der sie verbaut werden. Das Lager beim Empfänger wird dadurch klein: Der Transport übernimmt seine Aufgabe.
Folgen von Unpünktlichkeit
Bandstillstand und Vertragsstrafen
verpasstes Zeitfenster an der Rampe: Die Sendung wartet dann auf den nächsten freien Slot
verpasster Anschluss an Zug, Schiff oder Flug, dadurch oft ein ganzer Tag Verlust
unzufriedene Kunden im Handel, Regallücken in der Filiale
Was Pünktlichkeit kostet
Verlässlichkeit ist nicht umsonst zu haben. Sie wird mit Puffern erkauft: früher losfahren, zusätzliches Fahrzeug bereithalten, Sicherheitsbestand beim Empfänger. Wer hohe Pünktlichkeit verlangt, zahlt dafür also entweder im Frachtpreis oder im eigenen Lagerbestand. Genau deshalb steht dieses Kriterium in direktem Widerspruch zur Familie Kosten.
Beispiel: Ein Sitzhersteller beliefert ein Autowerk alle 90 Minuten mit Sitzen in Einbaureihenfolge. Kommt der Lkw 30 Minuten zu spät, fehlen am Band die Sitze für rund 30 Fahrzeuge.
Pünktlichkeit heißt: vereinbarte Zeiten genau einhalten. Bei Just-in-time-Belieferung ist sie entscheidend.
Kriterium Flexibilität
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Familie Leistungsfähigkeit.
Flexibilität wird oft als eine Eigenschaft behandelt, sie zerfällt aber in drei ganz verschiedene:
Räumlich flexibel ist ein Verkehrsmittel, wenn es den Weg ändern kann: umfahren bei Sperrung oder Stau, eine andere Zieladresse anlaufen, einen Zwischenstopp einlegen.
Zeitlich flexibel ist es, wenn es kurzfristig verfügbar ist und nicht auf eine feste Abfahrt wartet.
Mengenmäßig flexibel ist es, wenn sich auch eine einzelne Palette lohnt und nicht erst eine ganze Schiffsladung.
Der Lkw ist in allen drei Punkten stark, und das ist der eigentliche Grund für seinen hohen Anteil am Güterverkehr. Die Bahn hängt an Trassen, die im Fahrplan längst vergeben sind; das Binnenschiff kommt nur dorthin, wo Wasser ist; das Flugzeug an Flughäfen und Slots.
Hinter der ersten Art von Flexibilität steht übrigens ein konkreter Rechtsanspruch: Nach § 418 HGB darf der Absender auch noch während der Beförderung über das Gut verfügen. Er kann verlangen, dass die Beförderung angehalten wird, dass das Gut an einen anderen Bestimmungsort gebracht oder an einen anderen Empfänger abgeliefert wird. Er darf das also grundsätzlich, bis das Gut an der Ablieferungsstelle angekommen ist. Ob der Frachtführer es auch kann, hängt vom Verkehrsmittel ab, und genau das ist der Unterschied zwischen Recht und Praxis.
Beispiel: Ein Kunde ruft um 9 Uhr an: Die Palette soll heute nicht ins Zentrallager, sondern direkt in eine Filiale 40 km weiter. Der Lkw-Fahrer bekommt die neue Adresse aufs Tablet und fährt um. Bei einem Güterzug wäre das nicht möglich.
Flexibilität bedeutet, auf Störungen und neue Weisungen schnell reagieren zu können. Der Lkw ist hier am stärksten.
Kriterium Sicherheit
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Familie Risiko, zusammen mit der Witterungsabhängigkeit.
Unter „Sicherheit“ stecken zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben und völlig unterschiedliche Gegenmaßnahmen verlangen.
Schaden durch Zufall
Die Ware geht kaputt, ohne dass es jemand darauf angelegt hat: Bruch beim Umschlag, Nässe, Verrutschen der Ladung, Stöße beim Rangieren, Seegang, Kondenswasser im Container, unterbrochene Kühlkette, Unfall. Dagegen hilft:
weniger Umschläge: Jedes Umladen ist ein eigener Risikopunkt
bessere Verpackung und Ladungssicherung
das ruhigere Verkehrsmittel: Die Unfallzahlen liegen bei Bahn und Binnenschiff deutlich niedriger als auf der Straße
Schaden durch Absicht
Die Ware verschwindet oder wird manipuliert: Ladungsdiebstahl auf unbewachten Parkplätzen, Aufschlitzen von Planen, Diebstahl im Terminal, Plombenbruch. Dagegen hilft etwas ganz anderes:
geschlossene Aufbauten und Container statt Planen
Plomben mit fortlaufender Nummer, die bei jedem Wechsel dokumentiert wird
bewachte Stellflächen und kurze Standzeiten
unauffällige Sendungsdaten: Auf der Außenverpackung steht besser nicht, was drin ist
Wer beides in einen Topf wirft, wählt die falsche Maßnahme: Eine bessere Verpackung schützt nicht vor Diebstahl, und eine Plombe verhindert keinen Bruch.
Gefahrgut stellt besondere Anforderungen: Hier gelten ADR (Straße), RID (Schiene), ADN (Binnenschiff), IMDG-Code (See) sowie ICAO-TI und die darauf aufbauenden IATA-DGR (Luft).
Beispiel: Hochwertige Unterhaltungselektronik wird im verplombten Container per Bahn transportiert und nur auf bewachten Terminals abgestellt, um das Diebstahlrisiko zu senken.
Sicherheit zerfällt in Schaden durch Zufall und Schaden durch Absicht. Gegen das eine hilft Verpackung, gegen das andere Verschluss und Bewachung.
Kriterium Regelmäßigkeit
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Familie Zeit.
Dieses Kriterium betrifft nicht die einzelne Sendung, sondern den Versand als Dauerbetrieb. Die Frage lautet nicht „Wann ist diese Palette da?“, sondern „Worauf kann ich meinen Betriebsablauf dauerhaft einstellen?“
Ein Verkehr ist regelmäßig, wenn er nach festem Fahrplan läuft, unabhängig davon, ob heute viel oder wenig Ladung da ist. Das Gegenstück ist der Bedarfs- oder Trampverkehr: Gefahren wird erst, wenn ein Auftrag vorliegt oder genug Ladung zusammengekommen ist.
Linienverkehr
Bedarfsverkehr
Abfahrt
nach Fahrplan, auch bei wenig Ladung
wenn Auftrag oder Ladung da ist
Planbarkeit
hoch (die Zeiten stehen fest)
gering
Preis je Sendung
niedriger, weil viele Sendungen die Fahrt teilen
höher, die Sendung trägt die Fahrt allein
Preis: wie er entsteht
Tarif oder Listenpreis
frei ausgehandelt, schwankt mit der Marktlage
Der Haken
man muss sich nach dem Fahrplan richten
man weiß nicht, ob und wann gefahren wird
Regelmäßigkeit ist also nicht einfach besser. Sie ist ein Tausch. Man bekommt Planbarkeit und einen niedrigeren Preis je Sendung und gibt dafür die freie Wahl des Abfahrtszeitpunkts auf.
Nach Fahrplan verkehren zum Beispiel die Linienreedereien im Containerverkehr, die planmäßigen Güterzüge des kombinierten Verkehrs, Linienflüge und vor allem die Stückgut- und Sammelgutnetze der Speditionen mit ihren festen Abfahrtszeiten am Abend. Im Trampverkehr fahren dagegen die meisten Massengutschiffe und die klassische Komplettladung im Straßenverkehr.
Beispiel: Ein Möbelhersteller weiß: Der Containerzug nach Duisburg fährt montags, mittwochs und freitags um 18 Uhr. Die Verladung wird fest darauf abgestimmt.
Linienverkehr fährt nach Fahrplan und ist je Sendung billiger, Bedarfsverkehr fährt auf Abruf. Planbarkeit erkauft man mit gebundenen Abfahrtszeiten.
Kriterium Witterungsabhängigkeit
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Familie Risiko.
Wetter greift auf drei verschiedene Arten in den Transport ein, und sie werden leicht verwechselt:
Es sperrt. Hochwasser, Sturm, Vereisung: Der Weg ist für eine Zeit nicht benutzbar. Das ist selten, trifft dann aber vollständig.
Es bremst. Nebel, Glätte, Schneefall: Gefahren wird noch, aber langsamer und mit Verspätung.
Es verringert die Lademenge. Der Fall, an den kaum jemand denkt, und wirtschaftlich meist der teuerste. Bei Niedrigwasser darf ein Binnenschiff nicht mehr voll abladen. Es fährt also, kann aber nur einen Bruchteil mitnehmen, und der Preis je Tonne steigt sprunghaft.
Verkehrsmittel
Typische Wetterrisiken
Binnenschiff
Niedrigwasser (weniger Ladung möglich), Hochwasser (Sperrung), Eis
Lkw
Glätte, Schnee, Sturm (Fahrverbote für leere Planen-Lkw), Nebel
Beispiel: Im Spätsommer sinkt der Pegel am Rhein bei Kaub stark. Ein Schiff, das sonst 2 500 t lädt, kann nur noch rund 1 000 t aufnehmen. Die Frachtkosten je Tonne steigen deutlich, einige Verlader weichen auf die Bahn aus.
Wetter sperrt, bremst oder verringert die Lademenge. Am empfindlichsten sind Binnenschiff und Flugzeug, am robustesten ist die Bahn.
Kriterium Umweltverträglichkeit
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Familie Rahmen, zusammen mit den gesetzlichen Vorschriften.
Umweltwirkungen waren lange ein Argument, das man anführen konnte oder auch nicht. Das hat sich geändert: Große Auftraggeber verlangen inzwischen für jede Sendung einen Emissionsnachweis, und seit 2023 gibt es dafür mit ISO 14083 eine weltweit einheitliche Berechnungsnorm. Sie löste die frühere europäische Norm EN 16258 ab.
Belastet wird die Umwelt dabei auf vier Wegen: durch Treibhausgase, Luftschadstoffe wie Stickoxide und Feinstaub, Lärm und Flächenverbrauch. Vergleichbar machen lassen sich diese Wirkungen nur, wenn man sie auf die Transportarbeit bezieht, also auf den Tonnenkilometer.
Treibhausgase je Tonnenkilometer in Deutschland 2024
Verkehrsmittel
g CO₂-Äquivalente je tkm
Lkw gesamt (ab 3,5 t)
118
davon Last- und Sattelzüge
101
Binnenschiff
32
Güterbahn
14
Quelle: Umweltbundesamt, Modell TREMOD, Werte für das Jahr 2024. Angegeben sind CO₂-Äquivalente einschließlich der Vorkette der Energiebereitstellung.
Die Zahlen sind Durchschnittswerte über alle Fahrten hinweg, Leerfahrten eingerechnet. Sie sagen deshalb nichts über eine einzelne Sendung aus: Ein schlecht ausgelasteter Zug kann schlechter abschneiden als ein voller Sattelzug.
Formeln
Verkehrsleistung in tkm = Gewicht in t · Entfernung in kmVerkehrsleistung in tkm=Gewicht in t·Entfernung in km
Emissionen in g = Verkehrsleistung in tkm · Emissionswert in g je tkmEmissionen in g=Verkehrsleistung in tkm·Emissionswert in g je tkm
Umrechnung: g : 1 000 = kg
Kurz erklärt
Erst die Tonnenkilometer bilden.
Mal dem Emissionswert ergibt das den Ausstoß des Transports.
Rechenbeispiel: 24 t Getränke sollen über 480 km befördert werden.
Verkehrsleistung = 24 t · 480 km = 11 520 tkm
Sattelzug = 11 520 tkm · 101 g = 1 163 520 g ≈ 1 163,5 kg CO₂e
Güterbahn = 11 520 tkm · 14 g = 161 280 g ≈ 161,3 kg CO₂e
Einsparung = 1 163,5 kg − 161,3 kg ≈ 1 002,2 kg CO₂e
Beim Lkw schlägt das inzwischen unmittelbar auf den Preis durch: Seit dem 1. Dezember 2023 enthält die Lkw-Maut einen CO₂-Aufschlag, der sich nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs richtet. Das Kriterium Umwelt ist damit aus der Familie Rahmen in die Familie Kosten hinübergewandert: Es kostet jetzt Geld, nicht nur Ansehen.
Bahn und Binnenschiff verursachen je Tonnenkilometer nur einen Bruchteil der Treibhausgase eines Lkw.
Kriterium gesetzliche Vorschriften
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Familie Rahmen.
Dieses Kriterium unterscheidet sich von allen anderen: Über die übrigen elf kann man abwägen, über dieses nicht. Was gesetzlich ausgeschlossen ist, fällt aus der Auswahl heraus, egal wie gut es sonst passen würde. Deshalb prüft man es sinnvollerweise zuerst und wägt erst danach ab.
Für den Straßengüterverkehr sind vor allem diese Vorschriften einschlägig:
Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO): Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Lkw mit Anhänger dürfen sonn- und feiertags von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. Erfasst ist dabei nur die geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung einschließlich der dazugehörigen Leerfahrten. Eine Privatfahrt fällt nicht darunter. Ausnahmen gelten unter anderem für frische Lebensmittel und für den kombinierten Verkehr.
Ferienreiseverordnung: Im Juli und August gelten samstags auf bestimmten Autobahnen zusätzliche Fahrverbote.
Lenk- und Ruhezeiten (VO (EG) Nr. 561/2006): täglich grundsätzlich 9 Stunden Lenkzeit, höchstens zweimal je Woche 10 Stunden; nach 4,5 Stunden Lenken sind 45 Minuten Pause Pflicht. In der Woche sind höchstens 56 Stunden erlaubt, in zwei aufeinanderfolgenden Wochen zusammen 90 Stunden.
Maße und Gewichte (§ 34 StVZO): in der Regel 40 t Gesamtgewicht. Im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs sind 44 t zulässig, aber nur beim dreiachsigen Zugfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger und nur für Container oder Wechselaufbauten bis 45 Fuß.
Maut auf Autobahnen und Bundesstraßen. Seit dem 1. Juli 2024 sind bereits Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig; unter 7,5 t gilt eine Ausnahme für Handwerksbetriebe.
Für alle Verkehrsträger gelten zusätzlich die Gefahrgutvorschriften. Sie können ein Verkehrsmittel vollständig ausschließen: Manche Stoffe dürfen bestimmte Tunnel nicht passieren, andere sind von der Beförderung im Luftverkehr ausgenommen.
Zwei Punkte werden dabei gern übersehen. Erstens gelten die Lenk- und Ruhezeiten unabhängig davon, ob im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr gefahren wird. Zweitens ist das Fahrverbot kein Argument gegen den Lkw allein. Es ist ein Argument für eine andere Planung: Wer weiß, dass Sonntag nicht gefahren wird, verlädt eben Freitag.
Beispiel: Eine Maschine muss am Montag um 6 Uhr in Rostock sein. Weil der Lkw sonntags nicht fahren darf, muss er schon am Samstag los, oder die Maschine fährt am Wochenende per Bahn.
Fahrverbote, Lenkzeiten, Gewichtsgrenzen, Maut und Gefahrgutrecht begrenzen den Einsatz von Verkehrsmitteln und müssen bei der Planung berücksichtigt werden.
Verkehrsmittel mit der Nutzwertanalyse auswählen
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Wenn mehrere Kriterien gleichzeitig zählen, hilft die Nutzwertanalyse. So geht man vor:
Kriterien festlegen
Kriterien gewichten (zusammen 100 %)
jedes Verkehrsmittel je Kriterium mit Punkten bewerten (hier 1 = schlecht bis 5 = sehr gut)
Punkte mit dem Gewicht multiplizieren und addieren
Nutzwert = Σ Teilnutzen aller KriterienNutzwert=Σ Teilnutzen aller Kriterien
Das Verkehrsmittel mit dem höchsten Nutzwert wird gewählt.
Kurz erklärt
Jedes Kriterium bekommt Punkte und wird nach Wichtigkeit gewichtet.
Die Summe ist der Nutzwert. Der höchste gewinnt.
Rechenbeispiel: Ein Hersteller von Dämmstoffen vergleicht Lkw, Bahn und Binnenschiff für einen Dauerauftrag. Die Gewichte sind: Kosten 30, Dauer 25, Pünktlichkeit 20, Flexibilität 15, Umwelt 10.
Kriterium (Gewicht)
Lkw
Bahn
Binnenschiff
Kosten (30)
3
4
5
Dauer (25)
5
3
1
Pünktlichkeit (20)
4
3
2
Flexibilität (15)
5
2
1
Umwelt (10)
1
5
4
Lkw = 30·3 + 25·5 + 20·4 + 15·5 + 10·1
Lkw = 90 + 125 + 80 + 75 + 10 = 380
Bahn = 30·4 + 25·3 + 20·3 + 15·2 + 10·5
Bahn = 120 + 75 + 60 + 30 + 50 = 335
Binnenschiff = 30·5 + 25·1 + 20·2 + 15·1 + 10·4
Binnenschiff = 150 + 25 + 40 + 15 + 40 = 270
Ergebnis: Der Lkw erreicht den höchsten Nutzwert. Würde der Betrieb die Umwelt stärker gewichten, könnte die Bahn vorn liegen.
Die Nutzwertanalyse macht die Verkehrsmittelwahl nachvollziehbar: gewichten, bewerten, multiplizieren, addieren.
Die Versandarten im Überblick
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Danach, welcher Verkehrsweg genutzt wird, unterscheidet man fünf Versandarten: über die Straße, über die Schiene, über Binnengewässer, über Seegewässer und durch die Luft. Jeder von ihnen entspricht ein Verkehrsträger.
Interessanter als diese Aufzählung ist die Frage, wodurch in der Praxis entschieden wird, welche Versandart überhaupt zur Wahl steht. Das sind im Wesentlichen zwei Größen: die Entfernung und die Menge. Erst wenn beide passen, lohnt sich ein Blick auf die übrigen Kriterien.
Verkehrsträger
Sinnvoll etwa ab
Übliche Sendungsgröße
Woran er scheitert
Straßengüterverkehr
jeder Entfernung
eine Palette bis 25 t
sehr große Mengen, sehr lange Strecken, Fahrverbote
Eisenbahngüterverkehr
300 km
ein Waggon bis zum Ganzzug
fehlender Gleisanschluss, feste Trassen und Abfahrten
Binnenschifffahrt
200 km entlang der Wasserstraße
1 000 bis 3 000 t
nur entlang schiffbarer Gewässer, Wasserstand, geringes Tempo
Seeschifffahrt
interkontinentalen Strecken
ein Container bis zur Schiffsladung
Laufzeit in Wochen, nur von Hafen zu Hafen
Luftfracht
eiligen Fernsendungen
wenige Kilogramm bis wenige Tonnen
Preis, begrenzte Maße und Gewichte, Gefahrgutverbote
Man erkennt daran zweierlei. Erstens ist die Straße der einzige Verkehrsträger ohne Untergrenze. Deshalb ist sie der Normalfall und alles andere die begründungspflichtige Ausnahme. Zweitens schließen sich die Versandarten in der Praxis nicht aus, sondern ergänzen einander: Genau aus diesem Grund gibt es die Transportkette und den kombinierten Verkehr, um die es in den nächsten Beiträgen geht.
Die einzelnen Verkehrsträger mit ihren Stärken, Schwächen und Transportpapieren werden im Kapitel „Verkehrsträger im Güterverkehr“ ausführlich behandelt.
Straße, Schiene, Binnengewässer, See und Luft sind die fünf Versandarten. Jede hat ihren eigenen Verkehrsträger.
Die Transportkette: Vorlauf, Hauptlauf, Nachlauf
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Viele Sendungen werden nicht mit einem einzigen Verkehrsmittel befördert. Die einzelnen Abschnitte bilden zusammen eine Transportkette:
Vorlauf: vom Versender zum Umschlagpunkt, meist per Lkw
Hauptlauf: die lange Strecke, oft per Bahn, Binnenschiff, Seeschiff oder Flugzeug
Nachlauf: vom Umschlagpunkt zum Empfänger, wieder meist per Lkw
Zwischen den Abschnitten liegen Umschlagpunkte wie Containerterminals, Häfen, Flughäfen oder Güterverkehrszentren. Wird ein Gut nur mit einem Verkehrsmittel befördert, spricht man von einer ungebrochenen Transportkette. Wechselt das Verkehrsmittel, ist die Kette gebrochen.
Beispiel: Kaffeemaschinen aus Shenzhen: Lkw zum Hafen Yantian (Vorlauf), Seeschiff nach Rotterdam (Hauptlauf 1), Binnenschiff nach Duisburg (Hauptlauf 2), Lkw zum Lager in Bochum (Nachlauf).
Eine Transportkette besteht aus Vorlauf, Hauptlauf und Nachlauf, die durch Umschlagpunkte verbunden sind.
Multimodal, intermodal, kombiniert: Was ist der Unterschied?
Lernvideo: Multimodal, intermodal, kombiniert. Was ist der Unterschied? Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Für eine Transportkette mit mehreren Verkehrsträgern sind drei Begriffe in Umlauf: multimodal, intermodal und kombiniert. In vielen Darstellungen werden sie als Synonyme behandelt. Das sind sie nicht. Es handelt sich vielmehr um drei Stufen, die aufeinander aufbauen: Jede folgende ist ein Sonderfall der vorherigen.
Multimodaler Verkehr: Beförderung mit mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern. Das Gut darf dabei auch einzeln umgeladen werden.
Intermodaler Verkehr: multimodal, aber das Gut bleibt in derselben Ladeeinheit (Container, Wechselbrücke oder Sattelauflieger). Umgeschlagen wird nur die Ladeeinheit, nicht die Ware.
Kombinierter Verkehr (KV): intermodal, wobei der Hauptlauf auf Schiene, Binnenschiff oder Seeschiff liegt und die Straßenabschnitte im Vor- und Nachlauf möglichst kurz sind.
Rechtlich regelt das HGB den Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln in den §§ 452 bis 452d HGB („multimodaler Transport“).
Beispiel: Ein Sattelauflieger mit Kosmetik wird in Köln per Kran auf einen Güterzug nach Verona gehoben und dort von einer Zugmaschine zum Empfänger gefahren. Die Ware wird nie angefasst. Das ist kombinierter Verkehr.
Aus dieser Staffelung folgt: Jeder kombinierte Verkehr ist intermodal, und jeder intermodale Verkehr ist multimodal. Umgekehrt gilt das nicht. Wer Kartons vom Lkw in den Waggon umlädt, fährt multimodal, aber nicht intermodal, weil die Ware selbst angefasst wird.
Multimodal = mehrere Verkehrsträger. Intermodal = zusätzlich dieselbe Ladeeinheit über die ganze Strecke. Kombiniert = zusätzlich Hauptlauf auf Schiene oder Wasser bei kurzem Straßenanteil. Die Begriffe sind keine Synonyme, sondern drei Stufen.
Formen des kombinierten Verkehrs
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Unbegleiteter kombinierter Verkehr
Nur die Ladeeinheit fährt mit: Container, Wechselbrücke oder kranbarer Sattelauflieger. Der Fahrer bleibt am Terminal und übernimmt dort die nächste Ladung. Das ist die mit Abstand häufigste Form.
Begleiteter kombinierter Verkehr
Der komplette Lkw fährt auf einen Niederflurwagen. Das ist die sogenannte Rollende Landstraße (RoLa). Der Fahrer reist im Liegewagen mit und nutzt die Zeit als Ruhezeit. RoLa-Verbindungen gab es vor allem über die Alpen; ihr Angebot ist in den letzten Jahren stark geschrumpft.
Weitere Formen
Containerverkehr Hafenhinterland: Seecontainer per Bahn oder Binnenschiff ins Landesinnere
Ro-Ro-Verkehr: Lkw oder Auflieger rollen auf ein Fährschiff (Roll-on/Roll-off), etwa nach Skandinavien.
Beispiel: Eine Spedition aus Lübeck schickt Auflieger ohne Zugmaschine per Fähre nach Helsinki. Dort holt ein finnischer Partner die Auflieger ab und stellt zu.
Im unbegleiteten KV reist nur die Ladeeinheit, im begleiteten KV fährt der ganze Lkw samt Fahrer mit.
Vorteile und Grenzen des kombinierten Verkehrs
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Der kombinierte Verkehr verbindet die Stärken der Verkehrsträger: den Lkw für die Fläche, Bahn oder Schiff für die lange Strecke.
Vorteile
weniger CO₂, Lärm und Straßenverschleiß
Entlastung der Autobahnen und weniger Fahrerbedarf auf Langstrecken
kein Umladen der Ware, daher geringes Beschädigungsrisiko
44 t Gesamtgewicht statt 40 t im Vor- und Nachlauf, allerdings nur beim dreiachsigen Zugfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger und nur, wenn Container oder Wechselaufbauten bis 45 Fuß befördert werden (§ 34 StVZO). Lose Ladung im KV-Nachlauf bleibt bei 40 t.
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO für den Vor- und Nachlauf zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen, bis 200 km beim kombinierten Verkehr Schiene–Straße, bis 150 km beim kombinierten Verkehr Hafen–Straße
Befreiung von der Kfz-Steuer nach § 3 Nr. 9 KraftStG für Fahrzeuge, die ausschließlich dafür eingesetzt werden, Behälter ab 5 m³ Rauminhalt, Wechselaufbauten oder Anhänger im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs zuzustellen und abzuholen
Grenzen
Terminals müssen in der Nähe sein, sonst lohnt sich der Umweg nicht.
Die Laufzeit ist oft länger, weil feste Abfahrtszeiten eingehalten werden müssen.
Es werden kranbare Ladeeinheiten benötigt.
Auf kurzen Strecken ist der KV meist teurer als der direkte Lkw.
Kombinierter Verkehr spart Emissionen und Straßenkapazität und bringt Erleichterungen im Vor- und Nachlauf. Er lohnt sich vor allem auf langen Strecken mit gut erreichbaren Terminals.
Mehrwertdienstleistungen (Value Added Services)
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Reine Beförderung ist ein austauschbares Geschäft. Zwei Sattelzüge, die dieselbe Palette von Bremen nach Nürnberg fahren, unterscheiden sich für den Kunden durch nichts als den Preis, und ein Geschäft, in dem nur der Preis zählt, ist ein hartes Geschäft.
Deshalb bieten Logistikunternehmen Leistungen an, die über das Befördern hinausgehen und dem Kunden einen zusätzlichen Nutzen bringen: Mehrwertdienstleistungen, englisch Value Added Services (VAS).
Warum ausgerechnet der Logistiker das anbieten kann
Der Grund ist einfach: Er hat die Ware ohnehin in der Hand. Wer eine Sendung umschlägt, kann sie beim selben Handgriff auch etikettieren, umpacken oder zu einem Set zusammenstellen. Für den Versender wäre dafür ein eigener Arbeitsgang nötig, mit Fläche, Personal und Packmitteln. Daraus folgt der ganze Rest:
Der Anbieter wird vergleichbar nur noch als Paket, nicht mehr über den Kilometerpreis.
Der Kunde wechselt seltener, weil ein Wechsel jetzt Abläufe und IT betrifft, nicht nur einen Tarif.
Die Zusatzleistungen bringen meist eine bessere Marge als die Fracht selbst.
Ob eine Leistung gesondert berechnet wird, entscheidet jedes Unternehmen selbst. Einfaches wie die Sendungsverfolgung steckt heute fast immer im Frachtpreis; alles, was Arbeitszeit kostet, wird in Rechnung gestellt.
Beispiel: Ein Paketdienst stellt nicht nur zu. Er bietet Wunschzeitfenster, Abstellgenehmigung, Zahlung bei Lieferung und die Abholung von Retouren an der Haustür an.
Mehrwertdienstleistungen nutzen aus, dass der Logistiker die Ware ohnehin in der Hand hat. Sie machen das austauschbare Transportgeschäft unterscheidbar.
Tracking and Tracing (Sendungsverfolgung)
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Die beiden Begriffe klingen gleich, meinen aber Unterschiedliches:
Tracking = aktuelle Verfolgung: Wo ist die Sendung jetzt, und wann kommt sie an?
Tracing = Rückverfolgung: Welchen Weg hat die Sendung genommen, wer hat sie wann übernommen?
Technische Grundlage sind Scans von Barcodes oder RFID-Etiketten an jedem Umschlagpunkt, GPS-Ortung der Fahrzeuge und Telematik. Der Kunde sieht den Status im Kundenportal oder bekommt Nachrichten aufs Handy.
Nutzen
Der Empfänger kann Personal und Rampe planen.
Verzögerungen werden früh erkannt.
Bei Schäden oder Verlust lässt sich nachvollziehen, wo es passiert ist.
Bei Kühlware lässt sich zusätzlich die Temperatur überwachen.
Beispiel: Eine Palette gilt als verloren. Die Scan-Historie zeigt: zuletzt erfasst im Umschlaglager Hannover, nicht auf der Ausgangstour. Die Palette wird in Hannover gefunden: Sie stand in der falschen Relation.
Tracking zeigt, wo die Sendung gerade ist. Tracing zeigt, welchen Weg sie genommen hat.
Inkasso-Service und Nachnahme
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Beim Inkasso-Service zieht der Zusteller bei der Übergabe den Kaufpreis oder die Fracht beim Empfänger ein. Die bekannteste Form ist die Nachnahme: Die Ware wird nur gegen Zahlung ausgehändigt.
Geregelt ist das in § 422 HGB: Das Gut darf nur gegen Zahlung des Nachnahmebetrags in bar oder mit einem gleichwertigen Zahlungsmittel abgeliefert werden, in der Praxis meist per Karte am mobilen Terminal des Fahrers. Den eingezogenen Betrag leitet der Frachtführer anschließend an den Absender weiter.
Wichtig für die Praxis: Liefert der Frachtführer ohne zu kassieren aus, haftet er dem Absender gegenüber für den Schaden, höchstens allerdings bis zur Höhe des Nachnahmebetrags.
Vorteile für den Versender
kein Zahlungsausfall bei neuen oder unsicheren Kunden
schneller Geldeingang
Im Onlinehandel ist die klassische Nachnahme stark zurückgegangen, weil Online-Zahlarten sie ersetzen. Im Geschäftskundenverkehr (etwa bei Ersatzteilen oder Baustoffen) wird sie weiter genutzt.
Beispiel: Ein Reifengroßhändler liefert an eine Werkstatt, die ihre letzten Rechnungen spät bezahlt hat. Er versendet deshalb per Nachnahme über 1 870 €. Der Fahrer übergibt die Reifen erst nach der Kartenzahlung.
Beim Inkasso-Service kassiert der Zusteller bei der Übergabe. Der Versender erhält sein Geld sicher und schnell.
Verpackungsservice und Setbildung
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Verpackungsarbeiten fallen an drei ganz verschiedenen Stellen an, und der Dienstleister kann an jeder davon einspringen.
Beim Wareneingang
Ware kommt in Transportverpackung an und muss erst einmal handhabbar werden: aus dem Seecontainer auspalettieren, aus der Großpackung in Lagereinheiten umpacken, beschädigte Umverpackungen ersetzen.
Im Lager, bevor der Auftrag kommt
Hier entsteht der eigentliche Mehrwert, weil hier die Ware verändert wird:
Setbildung: mehrere Artikel zu einer Verkaufseinheit zusammenstellen, etwa Drucker, Kabel und Patronen in einem Karton
Displaybau: fertig bestückte Verkaufsaufsteller, die der Händler nur noch hinstellen muss
Preisauszeichnung und Länderetiketten für unterschiedliche Absatzmärkte
Beim Versand
Jetzt entscheidet der Weg über die Verpackung: seemäßige Kisten mit Korrosionsschutz für die Überseefracht, leichte Packmittel für die Luftfracht, Holz nach ISPM 15 behandelt und gestempelt, dazu Versandlabel und (bei Gefahrgut) die vorgeschriebene Kennzeichnung.
Für den Versender entfallen damit Packplätze, Packmittelbestände und vor allem das Personal für Spitzenzeiten. Genau das ist der wirtschaftliche Kern: Ein Saisongeschäft braucht im November dreimal so viele Packkräfte wie im März. Ein Dienstleister mit mehreren Kunden kann diese Spitzen gegeneinander ausgleichen.
Beispiel: Vor Weihnachten stellt ein Logistiker für einen Teehändler 18 000 Geschenksets aus je vier Teesorten und einer Tasse zusammen, verpackt sie in Schmuckkartons und liefert sie direkt an die Filialen.
Beim Verpackungsservice übernimmt der Logistiker Verpacken, Umpacken, Setbildung und Etikettieren für den Kunden.
Retourenlogistik
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Die Retourenlogistik kümmert sich um den Rückfluss von Waren vom Kunden zum Händler oder Hersteller. Besonders im Onlinehandel ist das ein großes Geschäft, weil viele Bestellungen zurückgeschickt werden.
Typische Leistungen
Rücksendelabel bereitstellen und Pakete abholen
Retouren annehmen und auf Vollständigkeit und Zustand prüfen
Ware aufbereiten: reinigen, neu verpacken, neu etikettieren
Entscheidung treffen: zurück ins Lager, als B-Ware verkaufen, reparieren oder entsorgen
Austauschservice: Neugerät bringen und defektes Gerät gleich mitnehmen
Schnelle Retourenbearbeitung ist wichtig: Je früher Ware wieder verkaufsfähig im Lager liegt, desto weniger verliert sie an Wert, gerade bei Mode und Elektronik.
Beispiel: Ein Modeversender lässt Retouren in einem spezialisierten Zentrum prüfen. Einwandfreie Teile werden gebügelt, neu gefaltet und innerhalb von 48 Stunden wieder zum Verkauf freigegeben.
Retourenlogistik organisiert den Warenrückfluss: von der Abholung über die Prüfung bis zur Wiedereinlagerung oder Verwertung.
Weitere Serviceleistungen
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Die zuletzt hinzugekommenen Mehrwertdienste finden nicht mehr im Lager statt, sondern an der Haustür des Empfängers. Sie lassen sich danach sortieren, was dort eigentlich geschieht.
Die Zustellung selbst anpassen
Wunschzeitfenster: Zustellung in einem vereinbarten Zeitraum, auch abends oder samstags
Ablageort und Nachbarschaftsabgabe nach Vorgabe des Empfängers
Zwei-Mann-Handling: schwere und sperrige Güter zu zweit bis an den Verwendungsort
Etwas an der Ware tun
Aufbau und Montage: Möbel zusammenbauen, Küchen einbauen
Anschluss und Inbetriebnahme: Waschmaschine anschließen, Gerät einrichten und vorführen
Etwas wieder mitnehmen
Altgerätemitnahme: Händler mit mindestens 400 m² Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte (im Lebensmitteleinzelhandel ab 800 m² Gesamtverkaufsfläche) müssen nach § 17 ElektroG bei der Auslieferung eines neuen Großgeräts ein Altgerät derselben Geräteart kostenlos mitnehmen. Der Kunde ist schon beim Vertragsschluss danach zu fragen. Der Logistiker erfüllt diese Pflicht für den Händler bei der Zustellung.
Verpackungsrücknahme: Karton und Füllmaterial gleich wieder mitnehmen
Tauschgeräte und Leergut einsammeln
Gemeinsam ist diesen Leistungen, dass sie den Lieferanten spürbar aufwerten: Der Kunde bekommt nicht ein Paket, sondern ein fertig einsatzbereites Gerät und einen aufgeräumten Flur. Bezahlt wird das aber mit Zeit: Ein Zusteller, der eine Waschmaschine anschließt, schafft deutlich weniger Stopps pro Tour.
Beispiel: Ein Kunde kauft online einen Kühlschrank. Zwei Zusteller bringen ihn in den dritten Stock, schließen ihn an, nehmen das Altgerät und die Verpackung mit und lassen sich die Übergabe auf dem Tablet quittieren.
Montage, Anschluss, Altgerätemitnahme und Wunschzustellung sind Serviceleistungen, mit denen Logistiker über den Transport hinaus Nutzen schaffen.
Outsourcing in der Logistik
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Am Anfang steht eine Frage, die jeder Betrieb regelmäßig beantworten muss: selbst machen oder einkaufen? In der Betriebswirtschaft heißt sie Make or Buy. Fällt die Antwort auf „einkaufen“ und wird eine Aufgabe dauerhaft an einen externen Dienstleister abgegeben, spricht man von Outsourcing.
Die Logistik ist dafür ein besonders häufiger Kandidat, und zwar aus einem bestimmten Grund: Sie ist für die meisten Unternehmen zwar unverzichtbar, aber kein Feld, auf dem sie sich vom Wettbewerb unterscheiden. Ein Maschinenbauer gewinnt Kunden über seine Maschinen, nicht über sein Versandlager. Genau solche Aufgaben werden zuerst abgegeben.
Gründe für Outsourcing
Konzentration auf das Kerngeschäft (etwa Entwicklung und Produktion)
Kosten werden planbar, Fixkosten werden zu variablen Kosten.
Zugriff auf Know-how, Technik und Netzwerke des Dienstleisters
Spitzen lassen sich besser abfangen.
Risiken
Abhängigkeit vom Dienstleister
Verlust von eigenem Wissen
Kontrollaufwand und Probleme an den Schnittstellen
Beispiel: Ein Sportartikelhersteller schließt sein eigenes Versandlager und übergibt Lagerung, Kommissionierung und Versand an einen Logistikdienstleister. Das eigene Personal konzentriert sich auf Produktentwicklung und Marketing.
Outsourcing heißt, Aufgaben an externe Spezialisten abzugeben. Es spart oft Kosten, schafft aber Abhängigkeit.
Kontraktlogistik
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Zwischen einem einzelnen Transportauftrag und der Kontraktlogistik liegt ein grundsätzlicher Unterschied. Beim Transportauftrag kauft der Kunde eine Leistung ein, die jeder andere genauso erbringen könnte. Bei der Kontraktlogistik lässt er sich einen Abschnitt seines Betriebs nachbauen, mit eigener Fläche, eigenen Abläufen und eigener IT-Anbindung.
Deshalb steht dahinter auch kein Auftrag, sondern ein Vertrag über Jahre; daher der Name. Und deshalb ist die Entscheidung dafür schwer rückgängig zu machen: Wer sein eigenes Lager geschlossen hat, kann nicht nach sechs Monaten zurück.
Merkmale
langfristiger Vertrag, oft über drei bis fünf Jahre oder länger
mehrere verknüpfte Leistungen aus einer Hand, zum Beispiel Lager, Kommissionierung, Mehrwertdienste und Transport
auf den Kunden zugeschnitten: eigene Lagerbereiche, IT-Anbindung, spezielle Abläufe
messbare Qualität über vereinbarte Kennzahlen, sogenannte Service Level Agreements (SLA)
Was der Kunde bekommt und was er dafür hergibt
Er bekommt
Er gibt dafür her
Fixkosten werden zu variablen Kosten: bezahlt wird je Palette, je Position, je Sendung
die Kontrolle über den Ablauf (geändert wird nur, was im Vertrag steht)
keine eigenen Investitionen in Halle, Technik und Lagerverwaltungssystem
eigenes Wissen über den Prozess, das mit der Zeit im Haus verloren geht
Mengenspitzen fängt der Dienstleister mit anderen Kunden ab
Abhängigkeit (ein Wechsel ist aufwendig und riskant)
messbare Qualität über vereinbarte Kennzahlen
Aufwand für Steuerung und Kontrolle des Dienstleisters
Der erste Punkt ist meist der ausschlaggebende. Ein eigenes Lager kostet dasselbe, ob es voll oder halb leer ist. Beim Dienstleister zahlt der Kunde nach Inanspruchnahme, im schwachen Quartal also weniger. Wirtschaftlich ist Kontraktlogistik deshalb vor allem eine Umwandlung von fixen in variable Kosten.
Verbreitet ist das Modell überall dort, wo Mengen schwanken oder die Abläufe besonders aufwendig sind: in der Automobilindustrie, im Handel, in der Chemie, im Gesundheitswesen und im Onlinehandel.
Kontraktlogistik ist die langfristige, vertraglich vereinbarte Übernahme komplexer Logistikprozesse durch einen Dienstleister.
Kontraktlogistik in der Beschaffung
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Beschaffungslogistik endet dort, wo das Material in die Produktion oder in die Filiale geht. Übernimmt ein Dienstleister diesen Abschnitt, verschiebt sich die Grenze des Betriebs nach hinten: Der Kunde bestellt nicht mehr selbst, prüft nicht mehr selbst und lagert nicht mehr selbst. Er bekommt fertig bereitgestellt.
Wie weit das reicht, sieht man am besten, wenn man ein einzelnes Bauteil auf seinem Weg begleitet:
Der Bestand wird überwacht und nachbestellt, bevor beim Kunden jemand etwas merkt. Liegt die Dispositionsverantwortung vollständig beim Lieferanten, der damit oft einen Dienstleister beauftragt, spricht man von Vendor Managed Inventory.
Das Teil wird abgeholt, häufig nicht einzeln, sondern auf einer festen Rundfahrt über mehrere Lieferanten. Dieser Milk Run ersetzt viele halb leere Einzelanlieferungen durch eine gut ausgelastete Tour.
Im Wareneingang werden Menge und Zustand geprüft; bei Abweichungen wickelt der Dienstleister die Reklamation gegenüber dem Lieferanten ab.
Gelagert wird vorgelagert, in einem Versorgungszentrum in Werksnähe, nicht auf dem Werksgelände, wo Fläche teuer ist.
Das Teil wird aufbereitet: vormontiert, in Werksbehälter umsortiert, mit dem Kennzeichen des Kunden versehen, zu kompletten Bausätzen zusammengestellt.
Bereitgestellt wird an der Verbrauchsstelle, in der Menge und, wo nötig, in der Reihenfolge, in der verbaut wird.
Woran gemessen wird
Für den Kunden zählt am Ende nur eine Kennzahl: Ist die Versorgung nie abgerissen? Daneben werden Bestandshöhe, Anteil pünktlicher Bereitstellungen und Reklamationsquote vereinbart. Und genau hier liegt auch das Risiko des Modells: Steht die Produktion doch einmal still, geht es nicht um den Wert der fehlenden Palette, sondern um die Frage, wer für den Bandstillstand aufkommt. Deshalb sind Haftungsgrenzen in Kontraktlogistikverträgen der am härtesten verhandelte Punkt.
Beispiel: Ein Dienstleister holt für ein Motorenwerk täglich bei 14 Zulieferern in einer festen Runde Teile ab (Milk Run), prüft sie im eigenen Versorgungszentrum und bringt sie in Behältern direkt an die Montagelinien.
In der Beschaffung übernimmt die Kontraktlogistik die Versorgung des Kunden, vom Bestellanstoß bis zur Bereitstellung am Verbrauchsort.
Kontraktlogistik in der Lagerhaltung
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Beim Lager ist die entscheidende Frage nicht, welche Arbeiten der Dienstleister erledigt (das sind dieselben wie in jedem Lager). Entscheidend ist, was er zusichert. Denn der Kunde gibt etwas aus der Hand, das er bisher selbst kontrolliert hat: den Zugriff auf seinen eigenen Bestand.
Was vertraglich zugesichert wird
Bestandsgenauigkeit: eine Obergrenze für Inventurdifferenzen, meist als Prozentsatz der Positionen
Lagerbedingungen: Temperatur- und Feuchtebereiche, getrennte Lagerung unverträglicher Güter, Sicherung gegen Diebstahl
Auslagerungsreihenfolge:FIFO bei alterndem Material, FEFO überall dort, wo ein Verfallsdatum läuft (Lebensmittel, Arzneimittel, Klebstoffe)
Rückverfolgbarkeit: Zu jeder ausgelieferten Einheit müssen sich Charge, Lieferant und Eingangsdatum feststellen lassen (bei Lebensmitteln und Arzneimitteln ist das gesetzlich gefordert)
Zeiten: bis wann eingelagert und bis wann ausgelagert wird
Prüfbar ist das nur, wenn beide Seiten dieselben Zahlen sehen. Deshalb meldet das Lagerverwaltungssystem des Dienstleisters jede Bewegung an das System des Kunden zurück: Der Kunde sieht seinen Bestand also weiterhin, er fasst ihn nur nicht mehr an. Die Inventur führt der Dienstleister durch; die Differenzen muss er dem Kunden erklären.
Zwei Bauformen
Im dedizierten Lager wird ausschließlich für einen Kunden gearbeitet. Das erlaubt maßgeschneiderte Abläufe, aber der Kunde trägt die Leerkosten, wenn seine Mengen sinken. Im Multi-User-Lager teilen sich mehrere Kunden Fläche, Technik und Personal. Das ist günstiger und fängt Saisonspitzen gegeneinander ab, dafür ist weniger Besonderes möglich.
Beispiel: Ein Pharmagroßhändler lässt seine Medikamente in einem temperaturgeführten Lager eines Dienstleisters lagern. Dieser überwacht die Temperatur rund um die Uhr, führt Chargen und lagert Ware mit kurzem Verfallsdatum zuerst aus.
In der Lagerhaltung übernimmt der Kontraktlogistiker Lagerung, Pflege, Bestandsführung und Nachschubsteuerung für den Kunden.
Kontraktlogistik im Absatz
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Im Absatz übernimmt der Dienstleister alles zwischen dem Eingang eines Auftrags und dem Wareneingang beim Endkunden. Im Onlinehandel heißt diese Rundum-Abwicklung Fulfillment.
Der Kern dieser Leistung ist keine Liste von Tätigkeiten, sondern eine einzige Zusage: die Cut-off-Zeit. Sie legt fest, bis wann ein Auftrag eingehen muss, damit er noch am selben Tag das Haus verlässt. An dieser Uhrzeit hängt das gesamte Versprechen des Händlers gegenüber seinem Kunden, und rückwärts gerechnet ergibt sich daraus der ganze Tagesablauf im Lager.
Was zwischen Auftrag und Abfahrt geschehen muss
Der Auftrag kommt aus dem Shop- oder ERP-System des Kunden und wird sofort im Lagerverwaltungssystem sichtbar. Dann läuft immer dieselbe Kette: kommissionieren, kontrollieren, versandgerecht verpacken, mit dem Versandlabel des passenden Dienstleisters versehen. Parallel entstehen die Papiere: Lieferschein, Frachtbrief, bei Ausfuhr die Zollanmeldung, bei Gefahrgut die vorgeschriebene Kennzeichnung und Beförderungspapiere.
Alles, was danach kommt, gehört ebenfalls dazu: die Sendungsdaten an den Empfänger, die Rechnung im Namen des Auftraggebers, die monatliche Auswertung der Kennzahlen und die Rücksendungen, die aus jedem verkauften Artikel wieder einen lagerfähigen machen müssen.
Wonach abgerechnet wird
Nicht nach Stunden, sondern nach dem, was tatsächlich anfällt: je gelagerter Palette und Tag, je kommissionierter Position, je Paket, je bearbeiteter Retoure. Der Kunde zahlt also nur für die tatsächliche Inanspruchnahme und trägt kein Risiko für ein zu großes Lager.
Beispiel: Ein junges Kosmetik-Start-up hat kein eigenes Lager. Ein Fulfillment-Dienstleister lagert die Produkte, verpackt jede Onlinebestellung, verschickt sie noch am Bestelltag und bearbeitet Rücksendungen.
Im Absatz übernimmt die Kontraktlogistik alles vom Kommissionieren bis zur Zustellung. Im Onlinehandel heißt das Fulfillment.
Logistik in der Wertschöpfungskette
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Vom Rohstoff bis zum Endkunden durchläuft ein Produkt mehrere Stufen, und auf jeder wird ihm Wert hinzugefügt. Das ist die Wertschöpfungskette: Rohstofflieferant, Hersteller, Handel, Endkunde.
Zwischen diesen Stufen laufen aber nicht nur Waren. Es sind drei Ströme, und sie laufen nicht einmal in dieselbe Richtung:
Strom
Richtung
Was fließt
Warenstrom
vom Rohstoff zum Kunden
Material, Bauteile, Fertigware, Ladungsträger (rückwärts Retouren, Leergut und Altgeräte)
Informationsstrom
in beide Richtungen
rückwärts Bedarfe, Bestellungen und Absatzprognosen; vorwärts Auftragsbestätigungen, Avise und Sendungsstatus
Geldstrom
vom Kunden zum Rohstoff
Zahlungen, die jede Stufe rückwärts durchlaufen
Der Informationsstrom läuft dem Warenstrom dabei in aller Regel voraus. Nur die Statusmeldungen folgen ihm nach. Genau daraus zieht die Logistik ihren Nutzen: Je früher eine Stufe erfährt, was die nächste brauchen wird, desto weniger Bestand muss sie vorsorglich halten. Ein Handelsunternehmen, das seinem Lieferanten täglich die Abverkaufszahlen der Kassen übermittelt, braucht kleinere Sicherheitsbestände als eines, das einmal im Monat bestellt.
Wo die Logistik in dieser Kette steht
Die naheliegende Antwort wäre: zwischen den Stufen. Das war lange richtig und ist heute unvollständig. Ein Logistikdienstleister arbeitet inzwischen auch innerhalb der Stufen: Er etikettiert im Lager des Handels, montiert für den Hersteller vor, beliefert im Namen des Herstellers direkt den Endkunden. Die Grenze zwischen „Stufe“ und „Verbindung zwischen den Stufen“ ist damit durchlässig geworden. Wie weit das geht, zeigt die Einteilung der Dienstleister von 1PL bis 4PL im nächsten Beitrag.
Beispiel: Für einen Sportschuh: Kautschuk- und Textillieferanten → Schuhfabrik → Großhandelslager → Sportfachgeschäft → Kunde. Ein Logistiker fährt nicht nur zwischen diesen Stufen, sondern etikettiert im Großhandelslager auch die Kartons für jede Filiale.
Logistik verbindet die Stufen der Wertschöpfungskette, durch Transport, Mehrwertdienste und Kontraktlogistik. Waren- und Informationsfluss laufen dabei parallel.
Logistikdienstleister von 1PL bis 4PL
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In der Praxis unterscheidet man Logistikdienstleister danach, wie viel sie für den Kunden übernehmen. PL steht für Party Logistics.
Stufe
Wer?
Leistung
1PL
der Versender selbst
Transport mit eigenen Fahrzeugen (Werkverkehr)
2PL
klassischer Frachtführer
reine Beförderung oder Lagerung als Einzelleistung
3PL
Kontraktlogistiker
mehrere Leistungen gebündelt: Lager, Kommissionierung, Mehrwertdienste, Transport, oft mit eigenen Anlagen
4PL
Logistik-Integrator
plant und steuert die gesamte Lieferkette, oft ohne eigene Lkw oder Lager, und koordiniert mehrere Dienstleister
Beispiel: Ein Elektronikkonzern beauftragt einen 4PL-Dienstleister mit der Steuerung seiner europäischen Distribution. Dieser wählt Transportunternehmen und Lagerbetreiber aus, überwacht deren Leistung und optimiert laufend die Kosten.
Je höher die PL-Stufe, desto mehr Verantwortung übernimmt der Dienstleister, vom einfachen Transport (2PL) bis zur Steuerung der ganzen Lieferkette (4PL).
2. Transportrecht des Handelsgesetzbuches
Wo das Transportrecht geregelt ist
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Das deutsche Transportrecht steht im vierten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB). Es wurde 1998 durch das Transportrechtsreformgesetz grundlegend neu gefasst und 2013 durch die Reform des Seehandelsrechts noch einmal an wichtigen Stellen geändert.
Bereich
Paragrafen
Inhalt
Frachtgeschäft: allgemeine Vorschriften
§§ 407–450
Frachtvertrag, Frachtbrief, Haftung, Ladeschein
Beförderung von Umzugsgut
§§ 451–451h
Sonderregeln für den Umzugsvertrag
Multimodaler Transport
§§ 452–452d
Beförderung mit verschiedenen Verkehrsmitteln
Speditionsgeschäft
§§ 453–466
Speditionsvertrag
Lagergeschäft
§§ 467–475h
Lagervertrag
Das Seefrachtrecht ist im fünften Buch des HGB gesondert geregelt.
Viele Vorschriften sind dispositiv: Die Vertragspartner dürfen davon abweichen, etwa durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die ADSp 2017. Bei der Haftung setzt das Gesetz dafür aber enge Grenzen.
Fracht-, Umzugs-, Speditions- und Lagerrecht stehen im vierten Buch des HGB. Die Grundlage ist das Transportrechtsreformgesetz von 1998, geändert 2013.
Nationales und internationales Frachtrecht
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Das HGB gilt für Beförderungen innerhalb Deutschlands. Bei grenzüberschreitenden Transporten gehen internationale Abkommen vor, die Deutschland ratifiziert hat. Sie sind zwingend und gelten automatisch, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
Verkehrsträger
Abkommen
Straße
CMR: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
Schiene
CIM: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anhang zum Übereinkommen COTIF)
Binnenschiff
CMNI: Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt
Luft
Montrealer Übereinkommen
See
Haager/Visby-Regeln, in Deutschland im HGB umgesetzt
Diese Abkommen regeln vor allem Frachtpapiere, Haftung, Haftungsgrenzen und Fristen, zum Teil anders als das HGB. Einzelheiten dazu folgen im Kapitel „Internationaler Versand“.
Beispiel: Ein Lkw fährt Maschinenteile von Stuttgart nach Lyon. Weil Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Staaten liegen, gilt die CMR, nicht das HGB.
Im Inland gilt das HGB. Bei grenzüberschreitenden Transporten gehen internationale Abkommen wie CMR und CIM vor.
Für wen das Frachtrecht des HGB gilt
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§ 407 Abs. 3 HGB stellt zwei Bedingungen auf. Beide müssen erfüllt sein, sonst gilt das Frachtrecht nicht.
Erste Bedingung: der Weg
Befördert werden muss zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen. „Zu Lande“ deckt dabei Straße und Schiene gleichermaßen ab, und genau das ist die Besonderheit dieses Gesetzes: Für den Lkw, den Güterzug, das Binnenschiff und die Inlandsluftfracht gelten dieselben Vorschriften. Wer sie einmal verstanden hat, muss sie für den nächsten Verkehrsträger nicht neu lernen.
Ausgenommen ist nur die Seebeförderung. Für sie gilt das Seehandelsrecht im fünften Buch des HGB.
Zweite Bedingung: der Zweck
Die Beförderung muss zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Auf die Größe kommt es dabei nicht an: Ein Fahrradkurier mit einem einzigen Rad fällt genauso darunter wie ein Paketdienst mit zehntausend Fahrzeugen. Wer dagegen einem Nachbarn aus Gefälligkeit einen Schrank fährt, schließt keinen Frachtvertrag. Dort gilt allgemeines Zivilrecht.
Beispiel: Ein Fahrradkurier bringt Bauunterlagen innerhalb von Frankfurt zu einem Architekturbüro. Auch für diesen Auftrag gilt das Frachtrecht des HGB, denn der Kurier befördert gewerblich.
Das HGB-Frachtrecht gilt für gewerbliche Beförderungen auf Straße, Schiene, Binnengewässern und in der Luft, auch für KEP-Dienste.
Die Beteiligten: Absender, Frachtführer, Empfänger
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Am Frachtgeschäft sind drei Personen beteiligt, aber nur zwei schließen den Vertrag. Diese Unstimmigkeit ist der Schlüssel zum ganzen Kapitel.
Rolle
Vertragspartner?
Was sie tut
Absender
ja
erteilt den Beförderungsauftrag und zahlt die Fracht
Frachtführer
ja
befördert das Gut und liefert es ab
Empfänger
nein
nimmt das Gut entgegen und hat trotzdem eigene Rechte
Absender ist eine Rolle, kein Beruf
Wer Absender ist, entscheidet sich nicht danach, wer die Ware besitzt, sondern danach, wer den Frachtführer beauftragt. Das kann ein Hersteller sein, der seine Ware verschickt; ein Spediteur, der den Transport für seinen Kunden einkauft; oder auch der Käufer selbst, wenn er die Ware auf eigene Rechnung abholen lässt. Im letzten Fall ist ein und dieselbe Firma zugleich Absender und Empfänger.
Warum der Empfänger Rechte hat, obwohl er nichts unterschrieben hat
Der Frachtvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Die beiden Vertragspartner vereinbaren etwas, das einem Dritten zugutekommt, und dieser Dritte kann es selbst einfordern. Deshalb darf der Empfänger nach § 421 HGB die Ablieferung verlangen und einen Schaden im eigenen Namen geltend machen, ohne erst den Absender einschalten zu müssen.
Daneben besteht zwischen Absender und Empfänger meist ein völlig eigener Vertrag, etwa ein Kaufvertrag nach § 433 BGB. Mit dem Frachtvertrag hat er nichts zu tun: Wer die Ware bezahlt hat, ist für den Frachtführer ohne Bedeutung.
Beispiel: Ein Weingut in der Pfalz (Absender) beauftragt ein Transportunternehmen (Frachtführer), 30 Kartons Wein an ein Restaurant in Köln (Empfänger) zu liefern. Das Restaurant hat den Wein beim Weingut gekauft.
Den Frachtvertrag schließen Absender und Frachtführer. Der Empfänger ist nicht Vertragspartner, erhält aber eigene Rechte (Vertrag zugunsten Dritter).
Der Frachtvertrag (§ 407 HGB)
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Der Frachtvertrag enthält zwei Hauptpflichten:
Der Frachtführer muss das Gut zum Bestimmungsort befördern und dort an den Empfänger abliefern.
Der Absender muss die vereinbarte Fracht bezahlen.
Der Frachtführer schuldet also einen Erfolg: Das Gut muss unbeschädigt und rechtzeitig beim Empfänger ankommen. Es genügt nicht, dass er sich bemüht hat.
Der Frachtvertrag ist formfrei. Er kommt schon durch einen Anruf, eine E-Mail oder eine Buchung im Online-Portal zustande. Ein Frachtbrief ist dafür nicht nötig.
Beispiel: Ein Disponent bestellt telefonisch einen Lkw für 14 Paletten Dachziegel nach Würzburg zu 620 €. Damit ist der Frachtvertrag geschlossen. Der Frachtführer muss die Ziegel nach Würzburg bringen, der Absender muss die 620 € zahlen.
Frachtführer: befördern und abliefern. Absender: Fracht zahlen. Der Frachtvertrag ist formfrei.
Der Frachtbrief und seine Angaben (§ 408 HGB)
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Der Frachtführer kann verlangen, dass der Absender einen Frachtbrief ausstellt. Er soll folgende Angaben enthalten:
Wer ist beteiligt?
Ort und Tag der Ausstellung
Name und Anschrift von Absender, Frachtführer und Empfänger (samt einer etwaigen Meldeadresse)
Wo und wann?
Stelle und Tag der Übernahme sowie die vorgesehene Ablieferungsstelle
Was wird befördert?
übliche Bezeichnung des Gutes und Art der Verpackung, bei Gefahrgut die vorgeschriebene Bezeichnung
Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke
Rohgewicht oder die anders angegebene Menge
Geld und Sonderfälle
geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten und Vermerk über die Frachtzahlung
Nachnahmebetrag
Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung
Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck
Weitere Angaben dürfen die Parteien zusätzlich aufnehmen, etwa Liefertermin oder Temperaturvorgaben.
Der Frachtbrief beschreibt, wer beteiligt ist, wo und wann übernommen und abgeliefert wird, was befördert wird und welche Kosten und Sonderabsprachen gelten.
Drei Originale und ihre Empfänger
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Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die der Absender unterschreibt. Der Absender kann verlangen, dass auch der Frachtführer unterschreibt. Eine gedruckte oder gestempelte Unterschrift genügt.
Ausfertigung
Wer bekommt sie?
Wozu?
1. Original
Absender
Nachweis über die Übergabe; unter Umständen Sperrpapier für nachträgliche Weisungen
2. Original
begleitet das Gut
geht mit der Ware zum Empfänger
3. Original
Frachtführer
Beleg für Abrechnung und eigene Ansprüche
Beispiel: Beim Verladen von 20 Rollen Teppichboden unterschreiben Versandmitarbeiterin und Fahrer den Frachtbrief. Das erste Blatt bleibt im Versandbüro, das zweite fährt mit, das dritte nimmt der Fahrer für sein Unternehmen mit.
Drei Originale: eines für den Absender, eines begleitet das Gut, eines für den Frachtführer.
Ist ein Frachtbrief Pflicht?
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Hier muss man zwei Rechtsgebiete auseinanderhalten:
Frachtrecht (HGB)
Nach dem HGB ist der Frachtbrief kein Pflichtdokument. Der Frachtvertrag ist auch ohne ihn wirksam. Nur wenn der Frachtführer es verlangt, muss der Absender einen ausstellen.
Güterkraftverkehrsrecht (GüKG)
Im gewerblichen Straßengüterverkehr muss der Unternehmer aber nach § 7 GüKG dafür sorgen, dass während der Fahrt ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird. Daraus müssen das beförderte Gut, Be- und Entladeort und der Auftraggeber hervorgehen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben: Ein Lieferschein oder eine Anzeige auf dem Tablet reicht, wenn die Angaben enthalten sind.
Grenzüberschreitender Verkehr
Bei internationalen Transporten ist der Frachtbrief nach dem jeweiligen Abkommen (zum Beispiel CMR-Frachtbrief) üblich und praktisch unverzichtbar.
Beispiel: Bei einer Straßenkontrolle zeigt ein Fahrer den Lieferschein mit Warenbezeichnung, Ladeort Heilbronn, Entladeort Ulm und Auftraggeber vor. Das erfüllt die Pflicht aus dem GüKG, auch ohne Frachtbrief.
Nach HGB ist der Frachtbrief freiwillig. Im gewerblichen Straßengüterverkehr muss nach § 7 GüKG aber immer ein Begleitpapier mit Gut, Be- und Entladeort und Auftraggeber mitgeführt werden.
Der elektronische Frachtbrief
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Papierfrachtbriefe gehen verloren, werden unleserlich und müssen abgetippt werden. Deshalb erlaubt das Recht inzwischen den digitalen Frachtbrief:
Inland: Nach § 408 Abs. 3 HGB steht eine elektronische Aufzeichnung dem Papierfrachtbrief gleich, wenn sichergestellt ist, dass sie echt (Authentizität) und unverändert (Integrität) ist.
International (Straße): Das Zusatzprotokoll zur CMR über den elektronischen Frachtbrief (e-CMR) gilt für Deutschland seit dem 5. April 2022. Die beteiligten Firmen müssen sich auf ein gemeinsames System einigen.
Behördenkontrollen (EU): Nach der eFTI-Verordnung (EU) 2020/1056 müssen die Behörden in der EU ab dem 9. Juli 2027 elektronische Frachtinformationen akzeptieren, wenn sie über zertifizierte Plattformen bereitgestellt werden. Papier bleibt weiterhin erlaubt.
Vorteile
Die Daten sind sofort bei allen Beteiligten verfügbar.
Die Ablieferung wird mit Zeitstempel und Standort quittiert.
Es gibt keine Abtippfehler und weniger Papier.
Der elektronische Frachtbrief ist rechtlich gleichwertig, wenn Echtheit und Unverfälschtheit gesichert sind. International gilt dafür die e-CMR.
Die Beweiskraft des Frachtbriefs (§ 409 HGB)
Lernvideo: Die Beweiskraft des Frachtbriefs (§ 409 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Ein Frachtbrief ist vor allem ein Beweismittel. Entscheidend ist dabei ein Detail, das man leicht überliest: Das Gesetz knüpft die Beweiswirkung an den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief. Ein nur vom Absender ausgefülltes Formular, das der Fahrer nicht abgezeichnet hat, beweist nach § 409 HGB nichts.
Liegen beide Unterschriften vor, gilt bis zum Beweis des Gegenteils:
Der Frachtvertrag ist mit diesem Inhalt zustande gekommen (Abs. 1).
Der Frachtführer hat das Gut übernommen (Abs. 1).
Gut und Verpackung waren bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand (Abs. 2).
Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke stimmen mit den Angaben überein (Abs. 2).
Hat der Frachtführer auf Wunsch des Absenders auch Gewicht oder Inhalt geprüft und das Ergebnis eingetragen, gilt die Vermutung auch dafür.
Ist später etwas beschädigt oder fehlt etwas, muss der Frachtführer beweisen, dass der Schaden nicht in seiner Obhut entstanden ist. Das ist schwer. Für den Frachtführer folgt daraus etwas Unbequemes: Seine Unterschrift verschafft dem Absender das Beweismittel gegen ihn. Deshalb ist das Gegenstück so wichtig: der Vorbehalt, wenn etwas nicht stimmt.
Nur der von beiden Parteien unterschriebene Frachtbrief beweist etwas: Vertrag, Übernahme, äußerlich guten Zustand sowie Anzahl, Zeichen und Nummern, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Der Vorbehalt im Frachtbrief
Lernvideo: Der Vorbehalt im Frachtbrief. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Stellt der Fahrer bei der Übernahme fest, dass etwas nicht stimmt, trägt er einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief ein. Dann entfällt insoweit die Vermutung, dass Gut und Verpackung in äußerlich gutem Zustand waren oder die Stückzahl stimmt.
Typische Vorbehalte
„Karton 7 an der Ecke eingedrückt“
„Stretchfolie auf Palette 3 aufgerissen“
„Nur 11 statt 12 Paletten übernommen“
„Verladung durch Absender, Stückzahl nicht überprüfbar“
Ein Vorbehalt muss konkret sein. Floskeln wie „unter Vorbehalt übernommen“ helfen dem Frachtführer nicht.
Für das Lager des Absenders heißt das: Wird ein Vorbehalt eingetragen, sollte man den Mangel sofort prüfen, fotografieren und die Palette notfalls neu wickeln oder austauschen, bevor der Lkw losfährt.
Beispiel: Der Fahrer vermerkt: „Palette 4: Kartonecke nass“. Kommt beim Empfänger Schimmel an der Ware zum Vorschein, kann der Absender nicht mehr einfach behaupten, der Schaden sei unterwegs entstanden.
Ein konkreter Vorbehalt im Frachtbrief hebt die Vermutung des äußerlich guten Zustands auf und schützt den Frachtführer.
Gefährliches Gut: Mitteilungspflicht des Absenders (§ 410 HGB)
Lernvideo: Gefährliches Gut: Mitteilungspflicht des Absenders (§ 410 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Soll gefährliches Gut befördert werden, muss der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform mitteilen,
welche genaue Art der Gefahr von dem Gut ausgeht und
welche Vorsichtsmaßnahmen nötig sind, soweit erforderlich.
Das sind die beiden Prüfungsworte: rechtzeitig und in Textform.
„Rechtzeitig“ heißt in der Sache: so früh, dass der Frachtführer noch reagieren kann, also vor der Übergabe, denn danach nützt die Information nichts mehr. „Textform“ heißt lesbar und dauerhaft, zum Beispiel per E-Mail, Fax oder im Transportauftrag. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig, ein Anruf reicht aber nicht.
Wusste der Frachtführer nichts von der Gefahr, darf er das Gut ausladen, einlagern, zurückbringen oder notfalls unschädlich machen, ohne dafür Schadenersatz zu schulden. Seine Kosten muss der Absender ersetzen.
Die gefahrgutrechtlichen Pflichten nach ADR, GGVSEB und Co. gelten zusätzlich. Sie werden in Lernfeld 8 im Kapitel „Beförderung von Gefahrgut“ behandelt.
Beispiel: Ein Farbenhersteller versendet 40 Kanister Nitroverdünnung. Im Transportauftrag per E-Mail stehen UN-Nummer, Klasse 3 und der Hinweis „entzündbar, von Zündquellen fernhalten“. Damit ist die Mitteilungspflicht nach HGB erfüllt.
Bei gefährlichem Gut muss der Absender rechtzeitig und in Textform über die Gefahr und die nötigen Vorsichtsmaßnahmen informieren.
Verpackung und Kennzeichnung (§ 411 HGB)
Lernvideo: Verpackung und Kennzeichnung (§ 411 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Im normalen Frachtvertrag ist der Absender für die Verpackung verantwortlich, nicht der Frachtführer. Soweit das Gut eine Verpackung braucht, muss sie
das Gut vor Verlust und Beschädigung schützen und
verhindern, dass dem Frachtführer Schäden entstehen, etwa durch auslaufende Flüssigkeiten am Fahrzeug.
Wird das Gut auf einer Palette, in einem Container oder in einem anderen Lademittel übergeben, muss der Absender es auch darin beförderungssicher stauen und sichern.
Außerdem muss der Absender die Frachtstücke kennzeichnen, soweit die richtige Behandlung das erfordert, mit Adressetiketten, Sendungsnummern und Handhabungssymbolen nach DIN EN ISO 780 (etwa „Oben“, „Zerbrechlich“, „Vor Nässe schützen“).
Beispiel: Ein Versender stapelt 60 Kartons Porzellan unverpackt auf eine Palette und wickelt sie nur einmal mit Folie. Unterwegs rutschen Kartons ab. Für den Bruch haftet der Frachtführer nicht, weil die Verpackung ungenügend war.
Im Frachtvertrag verpackt und kennzeichnet der Absender. Dazu gehört auch das sichere Stauen auf Paletten und in Containern.
Beförderungssicheres Verladen durch den Absender (§ 412 HGB)
Lernvideo: Beförderungssicheres Verladen durch den Absender (§ 412 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Wenn nichts anderes vereinbart ist oder üblich ist, muss der Absender das Gut verladen. Das HGB versteht darunter drei Tätigkeiten:
laden: das Gut auf die Ladefläche bringen
stauen: es sinnvoll anordnen, etwa schwere Güter unten und die Last gleichmäßig verteilt
befestigen: es gegen Rutschen, Kippen und Wandern sichern
Das Wort „beförderungssicher“ beschreibt dabei ein Ziel, keine bestimmte Technik: Am Ende der Fahrt soll das Gut so aussehen wie am Anfang. Welche Sicherungsmittel dafür nötig sind, hängt vom Gut ab. Entscheidend ist, dass die Ladung die Kräfte aushält, die im normalen Fahrbetrieb auf sie wirken, also beim Bremsen, in Kurven, beim Ausweichen und auf schlechter Fahrbahn.
Weil das Gesetz keine Zahlen nennt, greift man auf die anerkannten Regeln der Technik zurück: die Richtlinienreihe VDI 2700 und die Norm DIN EN 12195-1. Sie legen fest, mit welchen Beschleunigungen zu rechnen ist und wie die nötige Sicherungskraft berechnet wird.
Wie Ladungssicherung praktisch funktioniert, steht in Lernfeld 8 im Kapitel „Ladungssicherung in der Verladepraxis“.
Beispiel: Ein Baustoffhändler lädt mit dem eigenen Stapler Paletten mit Pflastersteinen und spannt Zurrgurte. Löst sich die Ladung bei einer Vollbremsung, liegt die Verantwortung für die Beförderungssicherheit zunächst beim Absender.
Der Absender muss laden, stauen und befestigen, sodass das Gut die normalen Belastungen der Fahrt übersteht.
Betriebssichere Verladung durch den Frachtführer
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Der Frachtführer ist für die betriebssichere Verladung verantwortlich. Der Unterschied zur Beförderungssicherheit lässt sich in einem Satz sagen: Beförderungssicherheit schützt die Ladung, Betriebssicherheit schützt alle anderen.
Gefragt wird also nicht, ob die Paletten heil ankommen, sondern ob das beladene Fahrzeug überhaupt sicher am Verkehr teilnehmen kann. Dabei geht es um drei Größen:
Gewicht: Weder das zulässige Gesamtgewicht noch die zulässige Last je Achse darf überschritten werden.
Verteilung: Die Last muss so liegen, dass Lenkachse und Antriebsachse ausreichend belastet bleiben. Sonst lenkt und bremst das Fahrzeug schlechter, auch wenn das Gesamtgewicht stimmt.
Abmessungen: Höhe, Breite, Länge und Überstand müssen eingehalten sein, und nichts darf herabfallen oder andere gefährden.
Rechtlich steht die Pflicht an zwei Stellen, und das ist kein Zufall:
§ 412 Abs. 1 Satz 2 HGB: „Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“ Das ist die vertragliche Pflicht gegenüber dem Absender. Damit steht die Aufteilung vollständig in einem einzigen Absatz: Satz 1 gibt dem Absender die Beförderungssicherheit, Satz 2 dem Frachtführer die Betriebssicherheit.
§§ 22 und 23 StVO: die öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Allgemeinheit. Sie gilt unabhängig vom Vertrag und wird mit Bußgeld durchgesetzt.
Daraus folgt etwas Wichtiges für die Praxis: Die Pflicht trifft den Fahrer unabhängig davon, wer verladen hat. Er muss die Ladung vor der Abfahrt kontrollieren, auch wenn der Absender sie gestapelt und gezurrt hat, und er darf nicht losfahren, wenn sie nicht in Ordnung ist.
Deshalb können bei einer Kontrolle auch mehrere Beteiligte gleichzeitig belangt werden: Fahrer, Halter, Verlader und Absender.
Beispiel: Der Absender hat 22 t Stahlcoils korrekt gesichert, aber alle im hinteren Teil des Aufliegers abgestellt. Die Antriebsachse ist dadurch zu gering belastet. Der Fahrer muss das erkennen und die Coils umsetzen lassen, bevor er losfährt.
Beförderungssicher (Absender) schützt das Gut. Betriebssicher (Frachtführer) schützt Fahrzeug und Verkehr: keine Überladung, richtige Lastverteilung.
Wer entlädt?
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Nach § 412 HGB muss der Absender das Gut nicht nur verladen, sondern auch entladen, soweit nichts anderes vereinbart ist und sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt.
Da der Absender am Zielort meist nicht anwesend ist, lässt er das Entladen in der Praxis vom Empfänger übernehmen. Das wird oft im Kaufvertrag oder in den Lieferbedingungen festgelegt.
Wann der Frachtführer entlädt
wenn es ausdrücklich vereinbart ist, etwa bei „frei Verwendungsstelle“
wenn es üblich ist, zum Beispiel beim Paketdienst, der bis zur Haustür trägt
beim Umzugsvertrag, weil das Gesetz es dort vorschreibt
bei Fahrzeugen mit eigener Entladetechnik, etwa Silo-, Tank- oder Kran-Lkw
Beispiel: Ein Möbelhaus erhält eine Komplettladung Sofas. Laut Vertrag entlädt das Möbelhaus selbst mit eigenem Personal und Hubwagen. Der Fahrer öffnet nur die Türen und quittiert die Übergabe.
Gesetzlich entlädt der Absender. In der Praxis übernimmt das meist der Empfänger, außer es ist etwas anderes vereinbart oder üblich.
Ladezeit und Standgeld
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Für das Be- und Entladen steht eine angemessene Ladezeit zur Verfügung, für die der Frachtführer kein zusätzliches Geld verlangen kann. Wartet er darüber hinaus, weil es so vereinbart ist oder weil die Ursache nicht in seinem Risikobereich liegt, bekommt er eine angemessene Vergütung: das Standgeld (§ 412 Abs. 2 und 3 HGB).
Wie lange ist „angemessen“?
Das HGB nennt für den Lkw keine feste Zeit. Häufig gelten die ADSp 2017. Nach Ziffer 11.2 betragen die Be- und die Entladezeit bei Komplettladungen mit Fahrzeugen mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht je 2 Stunden, wenn ein Zeitfenster vereinbart oder avisiert wurde. Ausgenommen sind schüttbare Massengüter. Die Zeit beginnt nach Ziffer 11.3 mit der Ankunft an der Lade- oder Entladestelle, also etwa mit der Anmeldung beim Pförtner. Für die Binnenschifffahrt regelt eine eigene Verordnung Lade- und Löschzeiten sowie das Standgeld.
Formeln
Wartezeit = Gesamtzeit − freie Be- bzw. EntladezeitWartezeit=Gesamtzeit−freie Be- bzw. Entladezeit
Standgeld = abzurechnende Einheiten · Satz je halbe StundeStandgeld=abzurechnende Einheiten·Satz je halbe Stunde
Kurz erklärt
Nur die Zeit über der freien Ladezeit kostet Geld.
Jede angefangene halbe Stunde wird voll berechnet.
Rechenbeispiel: Ein Sattelzug (40 t) meldet sich zum avisierten Zeitfenster um 07:30 Uhr an. Die Entladung ist erst um 11:15 Uhr beendet. Vereinbart sind 48 € Standgeld je angefangene halbe Stunde.
Gesamtzeit = 07:30 bis 11:15 Uhr = 3 h 45 min = 225 min
freie Entladezeit = 2 h = 120 min
Wartezeit = 225 min − 120 min = 105 min
angefangene halbe Stunden = 105 : 30 = 3,5 → 4
Standgeld = 4 · 48 € = 192 €
Die übliche Ladezeit ist im Frachtpreis enthalten. Wird sie ohne Verschulden des Frachtführers überschritten, steht ihm Standgeld zu.
Begleitpapiere und Auskünfte (§ 413 HGB)
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Der Absender muss dem Frachtführer alle Urkunden übergeben und alle Auskünfte erteilen, die für eine amtliche Behandlung des Gutes vor der Ablieferung nötig sind.
Beispiele für solche Urkunden
Zoll- und Ausfuhrpapiere, Handelsrechnung
Ursprungszeugnisse und Präferenznachweise
Veterinär- oder Pflanzengesundheitszeugnisse
Genehmigungen für Abfälle oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use)
Gefahrgutbeförderungspapier
Der Frachtführer muss mit den übergebenen Papieren sorgfältig umgehen. Verliert er sie oder verwendet sie falsch, haftet er dafür, höchstens aber mit dem Betrag, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Beispiel: Eine Sendung Käse in die Schweiz steht an der Grenze, weil das Ausfuhrbegleitdokument fehlt. Für die Wartezeit und die Kosten kann der Frachtführer den Absender in Anspruch nehmen.
Der Absender muss alle Papiere und Auskünfte liefern, die Zoll und Behörden für das Gut verlangen.
Die Haftung des Absenders (§ 414 HGB)
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Nicht nur der Frachtführer haftet, auch der Absender muss für bestimmte Fehler einstehen. Er ersetzt dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen, die entstehen durch
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
unrichtige oder unvollständige Angaben im Frachtbrief,
eine unterlassene Mitteilung über die Gefahr des Gutes oder
fehlende, unvollständige oder falsche Urkunden und Auskünfte.
Wie der Absender haftet
Verschuldensunabhängig: Der Absender haftet auch dann, wenn ihn keine Schuld trifft.
Unbegrenzt: Eine frühere Begrenzung auf 8,33 SZR je kg wurde mit der Seehandelsrechtsreform 2013 gestrichen. Ältere Lehrbücher nennen sie noch.
Mitverschulden: Hat der Frachtführer den Schaden mitverursacht, wird der Ersatz entsprechend gekürzt.
Verbraucher als Absender haften nur, wenn sie ein Verschulden trifft.
Beispiel: Ein Chemiehändler deklariert einen Kanister mit ätzender Flüssigkeit als „Reinigungsmittel“. Er läuft aus und zerfrisst den Ladeboden. Der Händler muss die Reparatur des Aufliegers voll bezahlen, auch wenn der falsche Eintrag ein Versehen war.
Der Absender haftet ohne Verschulden und ohne Höchstbetrag für Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Frachtbrief-, Gefahrgut- und Papierfehler. Nur Verbraucher haften erst bei Verschulden.
Nachträgliche Weisungen (§ 418 HGB)
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Auch wenn das Gut schon unterwegs ist, darf der Absender noch darüber verfügen. Er kann vom Frachtführer insbesondere verlangen,
das Gut nicht weiterzubefördern,
es an einen anderen Bestimmungsort zu bringen,
es an einer anderen Ablieferungsstelle abzuliefern oder
es an einen anderen Empfänger abzuliefern.
Der Frachtführer muss die Weisung nur befolgen, wenn ihm dadurch keine Nachteile für seinen Betrieb und anderen Absendern keine Schäden entstehen. Mehrkosten und eine angemessene Vergütung kann er vom Absender verlangen.
Beispiel: Ein Großhändler erfährt während der Fahrt, dass sein Kunde in Erfurt zahlungsunfähig ist. Er weist den Frachtführer an, die Paletten nicht abzuliefern, sondern in die eigene Niederlassung nach Jena zu bringen. Die zusätzlichen Kilometer bezahlt der Großhändler.
Mit einer nachträglichen Weisung kann der Absender den Transport anhalten oder Ziel, Ablieferungsstelle bzw. Empfänger ändern, gegen Erstattung der Mehrkosten.
Wann das Verfügungsrecht des Absenders endet
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Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, sobald das Gut an der Ablieferungsstelle angekommen ist. Ab diesem Moment darf der Empfänger Weisungen erteilen.
Der Frachtbrief als Sperrpapier
Ist ein Frachtbrief von beiden Parteien unterschrieben und steht darin, dass Weisungen nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung gelten, wird er zum Sperrpapier. Der Absender kann dann nur noch verfügen, wenn er sein Original vorlegt.
Das nutzen Verkäufer als Sicherheit: Sie übergeben ihr Original dem Käufer, sobald dieser bezahlt hat. Danach kann der Verkäufer die Ware unterwegs nicht mehr umleiten.
Beispiel: Ein Landmaschinenhändler kauft einen Traktor. Der Hersteller schickt ihm nach Zahlungseingang sein Frachtbrief-Original. Jetzt kann der Hersteller den Traktor nicht mehr an einen anderen Kunden umleiten lassen.
Das Verfügungsrecht des Absenders endet mit der Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Ein Frachtbrief kann als Sperrpapier vereinbart werden.
Wenn der Transport nicht wie geplant klappt (§ 419 HGB)
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Manchmal lässt sich ein Transport nicht wie vereinbart durchführen:
Beförderungshindernis: Die Strecke ist dauerhaft gesperrt, eine Brücke eingestürzt, die Grenze geschlossen.
Ablieferungshindernis: Der Empfänger ist nicht auffindbar, verweigert die Annahme oder zahlt die Nachnahme nicht.
Dann muss der Frachtführer Weisungen einholen: beim Absender oder, wenn das Verfügungsrecht schon beim Empfänger liegt, bei diesem. Er darf nicht einfach selbst entscheiden.
Ist keine Weisung zu bekommen, ergreift er die Maßnahmen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten am besten sind: das Gut ausladen und sicher verwahren, zurückbefördern oder (bei verderblicher Ware oder zu hohen Verwahrkosten) notfalls verkaufen lassen. Seine Aufwendungen bekommt er ersetzt, wenn das Hindernis nicht in seinem Risikobereich liegt.
Beispiel: Ein Restaurant verweigert die Annahme von 12 Kisten Salat, weil es angeblich nichts bestellt hat. Der Fahrer ruft die Disposition an, die sofort beim Absender nachfragt. Der Absender weist an, die Ware an einen anderen Kunden im selben Ort zu liefern.
Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen muss der Frachtführer Weisungen des Verfügungsberechtigten einholen und im Zweifel in dessen Interesse handeln.
Wann die Fracht bezahlt werden muss (§ 420 HGB)
Lernvideo: Wann die Fracht bezahlt werden muss (§ 420 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Nach dem Gesetz ist die Fracht bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Leistung und Gegenleistung finden also gleichzeitig statt: Zug um Zug.
In der Praxis wird fast immer anders vereinbart: Der Frachtführer stellt eine Rechnung mit Zahlungsziel, zum Beispiel 30 Tage. Große Versender arbeiten oft mit Gutschriftverfahren: Sie berechnen die Fracht selbst und überweisen sie ohne Rechnung.
Frankaturvermerke
Wer die Fracht bezahlt, steht im Frachtbrief oder Auftrag, zum Beispiel:
frei Haus / frachtfrei: Der Absender zahlt.
unfrei: Der Empfänger zahlt.
Wird der Transport vorzeitig beendet, weil ein Hindernis auftritt, das nicht in den Risikobereich des Frachtführers fällt, bekommt dieser die anteilige Fracht für die bereits gefahrene Strecke, soweit dieser Teil für den Absender von Nutzen ist.
Gesetzlich ist die Fracht bei Ablieferung fällig. In der Praxis wird meist per Rechnung oder Gutschrift abgerechnet.
Die Rechte des Empfängers (§ 421 HGB)
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Obwohl der Empfänger den Frachtvertrag nicht selbst geschlossen hat, hat er eigene Rechte:
Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle darf er vom Frachtführer die Ablieferung verlangen.
Ist das Gut beschädigt, verspätet oder verloren, kann er Schadenersatzansprüche im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen.
Der Absender bleibt daneben ebenfalls berechtigt, Ansprüche geltend zu machen.
Mit den Rechten kommt eine Pflicht: Verlangt der Empfänger die Ablieferung, muss er die noch offene Fracht bezahlen, soweit sie aus dem Frachtbrief hervorgeht oder vereinbart ist, zum Beispiel bei „unfrei“-Sendungen.
Beispiel: Eine Schreinerei erhält eine Palette Furnierplatten mit gebrochenen Kanten. Sie vermerkt den Schaden auf dem Ablieferbeleg und fordert selbst Schadenersatz vom Frachtführer, ohne den Lieferanten einschalten zu müssen.
Der Empfänger kann die Ablieferung verlangen und Schäden im eigenen Namen geltend machen. Dafür zahlt er die noch offene Fracht.
Die Nachnahme (§ 422 HGB)
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Ist vereinbart, dass das Gut nur gegen Zahlung eines Betrags abgeliefert werden darf, spricht man von einer Nachnahme. Der Frachtführer muss den Betrag bar oder mit einem gleichwertigen Zahlungsmittel einziehen, zum Beispiel per Debitkarte am mobilen Terminal.
Liefert der Frachtführer ab, ohne die Nachnahme einzuziehen, haftet er dem Absender auf Schadenersatz, höchstens bis zur Höhe des Nachnahmebetrags. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
Der eingezogene Betrag gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen. Er gehört also dem Absender und fällt nicht in die Insolvenzmasse des Frachtführers.
Beispiel: Ein Fahrer liefert eine Nachnahmesendung über 1 870 € aus, weil der Kunde „morgen überweisen“ will. Der Kunde zahlt nie. Der Frachtführer muss dem Absender die 1 870 € ersetzen.
Nachnahmesendungen dürfen nur gegen Zahlung übergeben werden. Wer das vergisst, haftet bis zur Höhe des Nachnahmebetrags.
Die Lieferfrist (§ 423 HGB)
Lernvideo: Die Lieferfrist (§ 423 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Der Frachtführer muss das Gut innerhalb der vereinbarten Frist abliefern. Ist nichts vereinbart, gilt eine angemessene Frist: so lange, wie ein sorgfältiger Frachtführer unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise braucht.
Für die angemessene Frist zählen unter anderem Entfernung, Verkehrsmittel, gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten, Fahrverbote und übliche Umschlagzeiten.
Fixtermin oder Lieferfrist?
Ein vereinbarter Liefertermin, zum Beispiel „Anlieferung Dienstag, 8–10 Uhr“, ist eine vereinbarte Lieferfrist. Kommt der Lkw erst um 13 Uhr, ist die Lieferfrist überschritten, mit möglichen Haftungsfolgen.
Beispiel: Für einen Stückguttransport von Bremen nach München ist keine Frist vereinbart. Im Sammelgutnetz einer Spedition ist eine Laufzeit von 24 bis 48 Stunden üblich. Kommt die Sendung erst nach neun Tagen an, ist die angemessene Frist klar überschritten.
Maßgeblich ist die vereinbarte Lieferfrist, sonst eine angemessene Frist, die ein sorgfältiger Frachtführer benötigt.
Ab wann eine Sendung als verloren gilt (§ 424 HGB)
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Taucht eine Sendung nicht auf, muss der Anspruchsberechtigte nicht ewig warten. Er darf das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht abgeliefert wird
innerhalb der Lieferfrist und
innerhalb eines weiteren Zeitraums, der so lang ist wie die Lieferfrist, mindestens aber 20 Tage, bei grenzüberschreitender Beförderung mindestens 30 Tage.
Danach kann er Wertersatz wie bei einem Verlust verlangen.
Wird das Gut später doch gefunden, kann der Berechtigte verlangen, darüber benachrichtigt zu werden. Innerhalb eines Monats nach der Nachricht kann er entscheiden, ob er das Gut gegen Rückzahlung der Entschädigung zurücknimmt.
Beispiel: Vereinbart war eine Lieferung innerhalb von 2 Tagen. Die weitere Frist beträgt dann nicht nur 2, sondern mindestens 20 Tage. Erst wenn 22 Tage nach der Übernahme vergangen sind, darf der Empfänger die Sendung als verloren behandeln.
Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nach Ablauf der Lieferfrist plus einer gleich langen Frist, mindestens 20 Tage, nicht angekommen ist.
Die Obhutshaftung des Frachtführers (§ 425 HGB)
Lernvideo: Die Obhutshaftung des Frachtführers (§ 425 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Der Frachtführer haftet für Schäden, die entstehen
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung, also solange das Gut in seiner Obhut ist (Güterschaden), und
durch Überschreitung der Lieferfrist (Verspätungsschaden).
Diese Haftung heißt Obhutshaftung. Sie ist verschuldensunabhängig: Der Geschädigte muss dem Frachtführer keinen Fehler nachweisen. Es genügt zu zeigen, dass das Gut einwandfrei übernommen wurde und beschädigt oder gar nicht ankam.
Haben der Absender, der Empfänger oder ein besonderer Mangel des Gutes den Schaden mitverursacht, wird der Ersatz entsprechend verringert (Schadensteilung).
Beispiel: Ein Lkw mit Dämmplatten wird auf einem Rastplatz aufgebrochen, drei Paletten fehlen. Der Frachtführer hat nichts falsch gemacht, er hat den Lkw sogar abgeschlossen. Trotzdem haftet er, weil die Paletten in seiner Obhut verloren gegangen sind.
Der Frachtführer haftet ohne Verschulden für Verlust und Beschädigung zwischen Übernahme und Ablieferung sowie für Verspätung. Das ist die Obhutshaftung.
Haftungsbefreiung bei unvermeidbaren Umständen (§ 426 HGB)
Lernvideo: Haftungsbefreiung bei unvermeidbaren Umständen (§ 426 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Diese Hürde ist sehr hoch. Es reicht nicht, dass der Frachtführer „normal sorgfältig“ war. Er muss beweisen, dass selbst ein äußerst sorgfältiger Frachtführer den Schaden nicht hätte verhindern können. Oft spricht man vereinfacht von „höherer Gewalt“, der gesetzliche Maßstab ist aber das unabwendbare Ereignis.
Kann befreien
ein Falschfahrer rammt den ordnungsgemäß fahrenden Lkw
ein bewaffneter Raubüberfall trotz Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen
eine Sturzflut, die den Parkplatz plötzlich überflutet
Befreit in der Regel nicht
Diebstahl vom unbewachten Parkplatz
Glätte im Winter (damit muss man rechnen)
ein technischer Defekt des eigenen Fahrzeugs
Nur wenn der Schaden selbst bei größter Sorgfalt unvermeidbar war, haftet der Frachtführer nicht. Die Beweislast trägt er.
Besondere Haftungsausschlussgründe (§ 427 HGB)
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Für bestimmte typische Risiken muss der Frachtführer nicht einstehen, weil sie aus der Sphäre des Absenders oder aus dem Gut selbst kommen. Er haftet nicht, soweit der Schaden zurückgeht auf
die vereinbarte oder übliche Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder die Verladung auf Deck,
ungenügende Verpackung durch den Absender,
Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Absender oder den Empfänger,
die natürliche Beschaffenheit des Gutes, die leicht zu Schäden führt, etwa Bruch, Rost, innerer Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normaler Schwund,
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender,
die Beförderung lebender Tiere.
Kann ein Schaden aus einer dieser Gefahren entstanden sein, wird vermutet, dass er daraus entstanden ist. Dann muss der Anspruchsteller das Gegenteil beweisen. Allerdings muss der Frachtführer auch bei diesen Risiken die Weisungen beachten und zumutbare Vorkehrungen treffen, etwa bei Kühlgut die vereinbarte Temperatur halten.
Beispiel: Ein Absender lädt selbst lose Stahlträger, sichert sie aber mangelhaft. Beim Bremsen verbiegen sich zwei Träger. Der Frachtführer beruft sich auf Nr. 3 (Verladen durch den Absender).
Für offene Fahrzeuge, Absenderverpackung, Verladen durch Absender oder Empfänger, empfindliche Güter, schlechte Kennzeichnung und lebende Tiere haftet der Frachtführer grundsätzlich nicht.
Haftung für Mitarbeiter und Subunternehmer (§ 428 HGB)
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Der Frachtführer haftet für Handlungen und Unterlassungen
seiner Leute, also seiner Angestellten wie Fahrer und Lagerpersonal, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit handeln, und
anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung bedient, etwa Subunternehmer.
Er haftet dafür so, als hätte er selbst gehandelt. Der Grund ist einfach: Wer seinen Betrieb arbeitsteilig organisiert oder Aufträge weitergibt, soll sich dadurch nicht aus der Verantwortung ziehen können.
Die Grenze: für wen handelt der Fahrer gerade?
Entscheidend ist nicht, wer jemanden bezahlt, sondern in wessen Pflichtenkreis er im fraglichen Moment tätig wird. Und hier liegt eine Falle, die im Lager täglich vorkommt.
Das Be- und Entladen ist nach § 412 HGB Sache des Absenders beziehungsweise (nach Vereinbarung) des Empfängers. Packt der Fahrer dabei mit an, obwohl es nicht seine Aufgabe ist, arbeitet er in diesem Moment für sie. Er wird ihr Erfüllungsgehilfe. Verursacht er dann einen Schaden, müssen Absender oder Empfänger ihn sich in der Regel selbst zurechnen lassen, obwohl der Mann den Namen des Frachtführers auf der Jacke trägt.
Beispiel: Beim Empfänger fehlt ein Staplerfahrer. Der Lkw-Fahrer bietet an, selbst zu entladen, und stößt dabei eine Palette Glasflaschen um. Weil das Entladen Sache des Empfängers war, trägt dieser den Schaden grundsätzlich selbst.
Der Frachtführer haftet für seine Mitarbeiter und Subunternehmer wie für sich selbst. Hilft sein Fahrer beim Verladen des Absenders, wird er dessen Erfüllungsgehilfe.
Was ersetzt wird: Wertersatz und Kosten (§§ 429, 430, 432 HGB)
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Wertersatz (§ 429)
Bei Verlust ersetzt der Frachtführer den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung. Maßgeblich ist in der Regel der Marktpreis. Wurde das Gut unmittelbar vor der Übernahme verkauft, gilt der Kaufpreis ohne die darin enthaltenen Beförderungskosten als Wert.
Bei Beschädigung ersetzt er den Unterschied zwischen dem Wert im unbeschädigten und im beschädigten Zustand. Dabei wird vermutet, dass die Kosten der Reparatur diesem Unterschied entsprechen.
Schadensfeststellungskosten (§ 430)
Hinzu kommen die Kosten, um den Schaden festzustellen, etwa für einen Sachverständigen.
Sonstige Kosten (§ 432)
Außerdem erstattet werden die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung (bei Beschädigung anteilig). Weitergehende Schäden wie entgangener Gewinn werden nicht ersetzt.
Beispiel: Eine Palette Laptops mit einem Verkaufswert von 18 000 € wird gestohlen. Maßgeblich ist der Wert ab Lager des Absenders, nicht der höhere Ladenpreis beim Endkunden.
Ersetzt wird der Wert des Gutes bei der Übernahme, dazu Schadensfeststellungskosten und die Fracht, nicht aber entgangener Gewinn.
Das Sonderziehungsrecht (SZR)
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Die Haftungsgrenzen im Transportrecht werden nicht in Euro angegeben, sondern in Sonderziehungsrechten (SZR). Das HGB spricht von „Rechnungseinheiten“.
Das SZR ist eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF). Sein Wert ergibt sich aus einem Korb der wichtigsten Währungen: US-Dollar, Euro, chinesischer Renminbi, japanischer Yen und britisches Pfund. Der IWF veröffentlicht den Kurs werktäglich.
Warum eine Kunstwährung?
Weil CMR, CIM und Montrealer Übereinkommen in vielen Ländern mit verschiedenen Währungen gelten. Das SZR macht die Haftungsgrenzen überall gleich und schwankt weniger stark als eine einzelne Währung.
Umrechnung
Umgerechnet wird mit dem Kurs am Tag der Übernahme des Gutes oder an einem vereinbarten Tag. Ende September 2026 lag der Kurs bei rund 1 SZR = 1,19 €.
Wichtig für die Praxis: Dieser Kurs ändert sich täglich. Für eine konkrete Schadensabwicklung darf man ihn nicht aus einem Lehrbuch übernehmen, sondern muss den Wert für den maßgeblichen Tag nachschlagen. Der Internationale Währungsfonds veröffentlicht ihn werktäglich; für die Transportpraxis stellt der Transport-Informations-Service der Versicherer (tis-gdv.de) die Euro-Gegenwerte tagesgenau bereit. Alle Rechenbeispiele in diesem Kapitel arbeiten deshalb mit einem angegebenen Kursstand. Die Rechenwege bleiben gleich, nur die Zahl wechselt.
Formel
Betrag in € = Betrag in SZR · Kurs in € je SZRBetrag in €=Betrag in SZR·Kurs in € je SZR
Kurz erklärt
Das SZR ist eine Rechengröße des Internationalen Währungsfonds.
Mit dem Tageskurs wird daraus ein Eurobetrag.
Rechenbeispiel: Wie viel Euro sind 8,33 SZR bei einem Kurs von 1,19 €?
8,33 SZR · 1,19 €/SZR = 9,9127 €
gerundet ≈ 9,91 € je kg Rohgewicht
Das SZR ist eine Kunstwährung des IWF. Die Haftungsgrenzen im Transportrecht werden damit berechnet und am Übernahmetag in Euro umgerechnet.
Der Haftungshöchstbetrag: 8,33 SZR je kg (§ 431 HGB)
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Bei Verlust oder Beschädigung ist die Entschädigung des Frachtführers begrenzt auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm Rohgewicht der Sendung.
Ersetzt wird immer der niedrigere der beiden Beträge:
tatsächlicher Schaden (Wert des Gutes plus Schadensfeststellungskosten) oder
Haftungshöchstbetrag (8,33 SZR · kg Rohgewicht)
Formeln
Höchstbetrag in SZR = Rohgewicht in kg · 8,33 SZR/kgHöchstbetrag in SZR=Rohgewicht in kg·8,33 SZR/kg
Höchstbetrag in € = Höchstbetrag in SZR · Kurs in € je SZRHöchstbetrag in €=Höchstbetrag in SZR·Kurs in € je SZR
Ersatz = der niedrigere Wert aus Schaden und HöchstbetragErsatz=der niedrigere Wert aus Schaden und Höchstbetrag
Kurz erklärt
Der Frachtführer haftet höchstens mit 8,33 SZR je Kilogramm.
Ersetzt wird der tatsächliche Schaden, aber nie mehr als der Höchstbetrag.
Rechenbeispiel 1 (Wert über der Grenze): Eine Sendung aus 6 Paletten Elektromotoren zu je 185 kg geht verloren. Der Wert beträgt 24 600 €. Kurs: 1 SZR = 1,19 € (Stand Ende September 2026).
Rohgewicht = 6 · 185 kg = 1 110 kg
Höchstbetrag in SZR = 1 110 kg · 8,33 SZR/kg = 9 246,30 SZR
Ersatz = 2 150 €, weil der tatsächliche Schaden niedriger ist.
Der Frachtführer ersetzt den tatsächlichen Schaden, höchstens aber 8,33 SZR je kg Rohgewicht. Bei wertvollen, leichten Gütern reicht das oft nicht.
Rohgewicht und Teilverlust
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Unter Rohgewicht versteht das Gesetz das Gewicht des Gutes einschließlich Verpackung, also das Bruttogewicht.
Ist nur ein Teil der Sendung verloren oder beschädigt, zählt für die Haftungsgrenze grundsätzlich nur das Rohgewicht dieses Teils. Ist durch den Teilschaden aber die ganze Sendung entwertet, zählt das Rohgewicht der gesamten Sendung.
Formel
Höchstbetrag in € = betroffenes Rohgewicht in kg · 8,33 SZR/kg · Kurs in € je SZRHöchstbetrag in €=betroffenes Rohgewicht in kg·8,33 SZR/kg·Kurs in € je SZR
Ist die ganze Sendung entwertet, zählt das Rohgewicht der ganzen Sendung.
Kurz erklärt
Gerechnet wird mit dem Rohgewicht, also mit Verpackung.
Bei Teilschaden zählt nur das Gewicht der betroffenen Teile.
Rechenbeispiel 1 (Teilverlust): Von einer Sendung aus 12 Kartons Werkzeug zu je 42 kg fehlen bei Ankunft 3 Kartons. Ihr Wert beträgt 4 800 €. Kurs: 1 SZR = 1,19 € (Stand Ende September 2026).
betroffenes Rohgewicht = 3 · 42 kg = 126 kg
Höchstbetrag in SZR = 126 kg · 8,33 SZR/kg = 1 049,58 SZR
Rechenbeispiel 2 (ganze Sendung entwertet): Eine Prüfanlage besteht aus 4 Modulen zu je 310 kg. Ein Modul wird zerstört, ohne dieses Modul ist die ganze Anlage unbrauchbar.
Würde man nur das zerstörte Modul rechnen, wären es lediglich 3 072,94 €.
Rohgewicht = Gewicht mit Verpackung. Bei Teilschäden zählt das Gewicht des betroffenen Teils, außer die ganze Sendung ist dadurch entwertet.
Haftung bei Überschreitung der Lieferfrist
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Kommt das Gut zu spät an, ersetzt der Frachtführer den nachgewiesenen Verspätungsschaden. Seine Haftung ist aber begrenzt auf den dreifachen Betrag der Fracht (§ 431 Abs. 3 HGB).
Voraussetzung ist, dass der Empfänger die Verspätung rechtzeitig anzeigt, spätestens 21 Tage nach Ablieferung (§ 438 HGB). Sonst erlischt der Anspruch.
Formeln
Haftungsgrenze bei Verspätung = 3 · FrachtHaftungsgrenze bei Verspätung=3·Fracht
Ersatz = der niedrigere Wert aus Verspätungsschaden und HaftungsgrenzeErsatz=der niedrigere Wert aus Verspätungsschaden und Haftungsgrenze
Kurz erklärt
Bei Verspätung haftet der Frachtführer höchstens mit der dreifachen Fracht.
Ersetzt wird der niedrigere Betrag.
Rechenbeispiel: Ein Messebauer hat für den Transport seiner Standteile nach Düsseldorf 740 € Fracht bezahlt. Die Teile kommen einen Tag zu spät, der Aufbau muss mit teuren Zusatzkräften nachgeholt werden. Nachgewiesener Mehraufwand: 3 100 €.
Haftungsgrenze = 3 · 740 € = 2 220 €
Ersatz = 2 220 €, weil der Schaden von 3 100 € darüber liegt.
Wird das Gut gleichzeitig verspätet und beschädigt, gelten für den Güterschaden die 8,33 SZR je kg und für den Verspätungsschaden die dreifache Fracht.
Für Verspätung haftet der Frachtführer höchstens mit dem Dreifachen der Fracht. Die Verspätung muss innerhalb von 21 Tagen angezeigt werden.
Sonstige Vermögensschäden (§ 433 HGB)
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Manchmal verletzt der Frachtführer eine Pflicht, die mit der Beförderung zusammenhängt, ohne dass das Gut verloren geht, beschädigt wird oder die Lieferfrist überschritten ist. Entsteht dadurch ein Vermögensschaden, haftet er höchstens mit dem Dreifachen des Betrags, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Das entspricht maximal 3 · 8,33 SZR = 24,99 SZR je kg Rohgewicht.
Formeln
Haftungsgrenze = 3 · 8,33 SZR/kg · Rohgewicht in kg · Kurs in € je SZRHaftungsgrenze=3·8,33 SZR/kg·Rohgewicht in kg·Kurs in € je SZR
Ersatz = der niedrigere Wert aus Schaden und HaftungsgrenzeErsatz=der niedrigere Wert aus Schaden und Haftungsgrenze
Kurz erklärt
Hier gilt das Dreifache des Betrags, der bei Verlust gezahlt würde.
Ersetzt wird höchstens der tatsächliche Schaden.
Beispiel: Ein Frachtführer hat sich verpflichtet, dem Empfänger einer 2 400 kg schweren Maschine am Vortag die genaue Ankunftszeit zu melden. Er meldet versehentlich 7 Uhr statt 14 Uhr. Der Empfänger bestellt für 7 Uhr einen Mobilkran, der sieben Stunden ungenutzt wartet. Die Maschine kommt pünktlich und unbeschädigt an, der Empfänger zahlt aber 1 850 € für die Wartezeit des Krans.
Ersatz = 1 850 €, weil der Schaden unter der Grenze liegt.
Für sonstige Vermögensschäden aus der Beförderung haftet der Frachtführer bis zum Dreifachen der Verlusthaftung, also bis 24,99 SZR je kg.
Güterfolgeschäden
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Ein Güterfolgeschaden ist ein Schaden, der als Folge eines Güterschadens entsteht, zum Beispiel ein Produktionsausfall, weil ein beschädigtes Teil fehlt, oder ein entgangener Gewinn.
Nach dem HGB wird bei Verlust und Beschädigung nur der Wert des Gutes ersetzt, dazu Schadensfeststellungskosten und Fracht. Folgeschäden sind davon nicht erfasst. Der Frachtführer muss sie daher grundsätzlich nicht ersetzen.
Das gilt nicht bei qualifiziertem Verschulden des Frachtführers nach § 435 HGB. Dann kann auch ein Folgeschaden zu ersetzen sein.
Beispiel: Ein Hydraulikaggregat für eine Druckerei wird beim Transport beschädigt. Der Frachtführer ersetzt die Reparaturkosten des Aggregats innerhalb der Haftungsgrenze. Dass die Druckerei zwei Tage nicht produzieren kann und einen Auftrag verliert, muss er dagegen nicht ersetzen.
Wer sich gegen solche Risiken absichern will, braucht eine eigene Versicherung, etwa eine Betriebsunterbrechungsversicherung.
Folgeschäden eines Güterschadens (etwa Produktionsausfall) ersetzt der Frachtführer grundsätzlich nicht.
Schadensarten und Haftungsgrenzen im Überblick
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In Prüfungen und in der Schadensabwicklung wird selten die falsche Zahl genannt. Falsch ist meistens die Bezugsgröße. Deshalb sortiert die folgende Übersicht nicht nach Schadensarten, sondern danach, woran die Grenze jeweils hängt.
Bezugsgröße
Schadensart
Die Grenze
Rechtsgrundlage
Gewicht der Sendung
Güterschaden (Verlust oder Beschädigung)
8,33 SZR je kg Rohgewicht
§§ 425, 431 Abs. 1
Gewicht der Sendung
sonstiger Vermögensschaden (Pflichtverletzung ohne Güterschaden)
das Dreifache davon, also 24,99 SZR je kg
§ 433
Fracht
Überschreitung der Lieferfrist
dreifache Fracht
§§ 423, 431 Abs. 3
Nachnahmebetrag
Nachnahme nicht eingezogen
Höhe des Nachnahmebetrags
§ 422 Abs. 3
keine
Güterfolgeschaden (Folge eines Güterschadens, etwa Produktionsausfall)
kein Ersatz
ergibt sich aus §§ 429, 432
Drei Dinge folgen daraus:
Das Gewicht ist nur bei den ersten beiden Zeilen relevant. Wer bei einer Verspätung mit Kilogramm rechnet, rechnet falsch.
Bei Güterschäden wird zusätzlich zur Entschädigung noch die Fracht erstattet, bei Beschädigung anteilig (§ 432). Das übersieht man leicht.
Alle Grenzen fallen weg bei qualifiziertem Verschulden nach § 435 HGB. Dann haftet der Frachtführer unbegrenzt, auch für den Folgeschaden, für den er sonst überhaupt nicht einstehen müsste.
Übung: Ordnen Sie zu: Der Fahrer liefert eine Nachnahmesendung über 640 € ohne Zahlung ab.
Lösung: Nachnahmefehler. Der Frachtführer haftet bis 640 €.
Unbegrenzte Haftung bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB)
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Alle Haftungsbefreiungen und Haftungsgrenzen entfallen, wenn der Schaden verursacht wurde durch
Vorsatz oder
Leichtfertigkeit und das Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Das gilt für den Frachtführer selbst und für seine Leute und Subunternehmer. Man spricht von qualifiziertem Verschulden. Der Frachtführer haftet dann unbegrenzt für den vollen Schaden, auch für Folgeschäden.
Typische Fälle aus der Rechtsprechung
Ein Lkw mit hochwertiger Ladung wird über Nacht auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt, obwohl ein bewachter Hof verfügbar war.
Ein Fahrer fährt deutlich alkoholisiert oder übermüdet.
Schnittstellenkontrollen im Umschlaglager fehlen völlig, sodass Verluste nicht auffallen.
Beispiel: Ein Fahrer lässt einen beladenen Transporter mit laufendem Motor und offener Tür vor einer Bäckerei stehen. Das Fahrzeug wird samt Ladung gestohlen. Der Frachtführer kann sich nicht auf die 8,33 SZR berufen und haftet für den vollen Wert.
Bei Vorsatz oder leichtfertigem Handeln im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadens haftet der Frachtführer unbegrenzt.
Abweichende Haftungsvereinbarungen (§ 449 HGB)
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Die Haftungsvorschriften des HGB sind nicht völlig starr. Die Parteien dürfen abweichen, aber nur in engen Grenzen:
Einzeln ausgehandelt (Individualvereinbarung): Die Haftung darf frei vereinbart werden, auch wenn sie für mehrere gleichartige Verträge gilt.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Der Höchstbetrag für Güterschäden darf nur innerhalb eines Korridors von 2 bis 40 SZR je kg festgelegt werden, und der Verwender muss seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass die Bedingungen einen anderen als den gesetzlichen Betrag vorsehen. Für den Verwender ungünstigere Abweichungen sind dagegen ohne Korridor zulässig.
Auch die Haftung des Absenders nach § 414 darf per AGB begrenzt werden. Genau davon macht die Praxis Gebrauch: Die ADSp begrenzen sie auf 200 000 € je Schadensereignis. Ohne solche Bedingungen haftet der Absender unbegrenzt.
Gegenüber Verbrauchern darf nicht zu ihren Lasten abgewichen werden.
Die in der Praxis weit verbreiteten ADSp 2017 übernehmen für Frachtverträge weitgehend den gesetzlichen Wert von 8,33 SZR je kg und begrenzen die Haftung zusätzlich je Schadensfall.
Beispiel: Ein Versender von Messgeräten vereinbart mit seinem Frachtführer in einem Rahmenvertrag eine Haftung von 40 SZR je kg. Bei 1,19 € je SZR entspricht das 47,60 € je kg statt 9,91 € je kg.
Per AGB darf die Haftung für Güterschäden nur zwischen 2 und 40 SZR je kg festgelegt werden. Gegenüber Verbrauchern darf nicht zu deren Nachteil abgewichen werden.
Warum sich Versender zusätzlich versichern
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Durch Haftungsgrenzen und Haftungsausschlüsse bekommt der Geschädigte vom Frachtführer oft deutlich weniger als den Wert der Ware. Bei einem Diebstahl von 1 000 kg Smartphones mit einem Wert von 400 000 € ersetzt der Frachtführer nach HGB nur rund 9 900 €.
Zwei Versicherungen, zwei Zwecke
Güter- oder Warentransportversicherung
Verkehrshaftungsversicherung
Wer schließt sie ab?
Versender oder Empfänger (wer das Transportrisiko trägt)
Frachtführer oder Spediteur
Was ist versichert?
die Ware selbst, grundsätzlich bis zum vollen Warenwert
die gesetzliche und vertragliche Haftung des Frachtführers
Zahlt auch ohne Haftung des Frachtführers?
ja, etwa bei unabwendbarem Ereignis
nein, nur wenn der Frachtführer haftet
Die Kosten der Warenversicherung trägt meist der Absender. Wer bei einem Kauf das Transportrisiko trägt, regeln die Lieferbedingungen, zum Beispiel die Incoterms. Bei CIP und CIF muss der Verkäufer die Transportversicherung sogar selbst abschließen (siehe Incoterms-Übersicht in Kapitel 4).
Beispiel: Ein Elektronikhändler versichert jede Sendung über eine Jahres-Warentransportversicherung. Bei einem Diebstahl bekommt er den vollen Warenwert von der Versicherung. Die Versicherung holt sich anschließend den Haftungsbetrag beim Frachtführer zurück (Regress).
Die Warentransportversicherung schützt die Ware bis zum vollen Wert. Die Verkehrshaftungsversicherung schützt nur den Frachtführer vor seinen Haftungsansprüchen.
Die Schadensanzeige und ihre Fristen (§ 438 HGB)
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Wer einen Schaden nicht rechtzeitig meldet, kommt schnell in Beweisnot. Das HGB unterscheidet drei Fälle:
Schaden
Anzeige spätestens
Folge bei Versäumnis
Verlust oder Beschädigung äußerlich erkennbar
bei Ablieferung
Es wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde.
Verlust oder Beschädigung äußerlich nicht erkennbar (verdeckter Schaden)
innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung
ebenfalls diese Vermutung
Überschreitung der Lieferfrist
innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung
Der Anspruch erlischt.
Form
Bei Ablieferung genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der abliefert, also dem Fahrer. Sie wird am besten auf dem Ablieferbeleg vermerkt.
Nach Ablieferung muss die Anzeige in Textform erfolgen, etwa per E-Mail. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Rechenbeispiel Fristen: Ablieferung am Donnerstag, 10.09.2026.
verdeckter Schaden: 10.09. + 7 Tage → Anzeige bis Donnerstag, 17.09.2026
Verspätung: 10.09. + 21 Tage → Anzeige bis Donnerstag, 01.10.2026
Erkennbare Schäden sofort, verdeckte Schäden binnen 7 Tagen, Verspätung binnen 21 Tagen melden, nach der Ablieferung in Textform.
Schäden im Wareneingang richtig dokumentieren
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Im Wareneingang entscheidet sich oft, ob ein Schaden später ersetzt wird. Wer als Empfänger ohne Vermerk quittiert, muss später beweisen, dass der Schaden schon beim Frachtführer entstanden ist.
So geht man vor
Sendung vor der Unterschrift prüfen: Anzahl der Packstücke, Zustand der Verpackung, Folie, Plomben.
Mängel konkret auf dem Ablieferbeleg oder Frachtbrief vermerken, zum Beispiel „Palette 2: Karton oben rechts eingedrückt, Inhalt klappert“.
Den Fahrer den Vermerk gegenzeichnen lassen.
Fotos machen, mit Sendungsnummer und Etikett im Bild.
Beschädigte Ware und Verpackung aufbewahren, nicht entsorgen.
Verdeckte Schäden beim Auspacken sofort in Textform melden, innerhalb von 7 Tagen.
Formulierungen wie „unter Vorbehalt angenommen“ ohne konkrete Angabe haben kaum Beweiswert.
Beispiel: Eine Lageristin bemerkt nasse Kartons auf einer Palette Druckerpapier. Sie notiert auf dem Ablieferbeleg „Palette 1: 6 Kartons durchnässt“, lässt den Fahrer unterschreiben und fotografiert alles. Der Schaden wird vom Frachtführer anstandslos reguliert.
Vor der Unterschrift prüfen, Mängel konkret vermerken, gegenzeichnen lassen, fotografieren, aufbewahren und verdeckte Schäden binnen 7 Tagen in Textform melden.
Verjährung von Ansprüchen (§ 439 HGB)
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Ansprüche aus einer Beförderung nach HGB verjähren nach einem Jahr. Das gilt für beide Seiten, also auch für den Anspruch des Frachtführers auf seine Fracht.
Bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden nach § 435 HGB beträgt die Frist drei Jahre.
Beginn der Frist
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Wurde es nicht abgeliefert, beginnt sie mit Ablauf des Tages, an dem es hätte abgeliefert werden müssen.
Rechenbeispiel: Eine beschädigte Sendung wird am Donnerstag, 23.04.2026, abgeliefert.
Fristbeginn: mit Ablauf des 23.04.2026
Fristende (1 Jahr): Freitag, 23.04.2027
Bei qualifiziertem Verschulden (3 Jahre): Montag, 23.04.2029
Wer seinen Anspruch erst im Mai 2027 geltend macht, kann ihn im Normalfall nicht mehr durchsetzen, wenn sich der Frachtführer auf die Verjährung beruft.
Gehemmt wird die Verjährung zum Beispiel durch eine Reklamation in Textform, bis der Frachtführer die Erfüllung ablehnt.
Ansprüche aus der Beförderung verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ablieferungstag.
Der Ladeschein (§ 443 HGB)
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Neben dem Frachtbrief kennt das HGB ein zweites Papier: den Ladeschein. Er wird nicht vom Absender, sondern vom Frachtführer ausgestellt und von ihm unterschrieben. Darin verpflichtet sich der Frachtführer, das Gut abzuliefern.
Der Ladeschein soll die gleichen Angaben wie ein Frachtbrief enthalten. Er kann lauten
auf den Namen eines bestimmten Empfängers,
an Order (dann kann er durch Indossament, also einen Übertragungsvermerk, weitergegeben werden) oder
auf den Inhaber.
Der Ladeschein ist ein Warenwertpapier: Wer ihn rechtmäßig besitzt, hat den Anspruch auf das Gut. Deshalb kann die Ware während des Transports verkauft oder verpfändet werden, indem man einfach den Ladeschein übergibt. Auch ein elektronischer Ladeschein ist zulässig.
In der Praxis wird der Ladeschein vor allem in der Binnenschifffahrt genutzt. Sein Gegenstück in der Seeschifffahrt ist das Konnossement.
Der Ladeschein wird vom Frachtführer ausgestellt und ist ein Warenwertpapier. Wer ihn rechtmäßig besitzt, kann die Ware herausverlangen.
Wie der Ladeschein wirkt (§§ 444–448 HGB)
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Beweis (§ 444)
Der Ladeschein begründet die Vermutung, dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat, wie es im Ladeschein beschrieben ist. Gegenüber einem gutgläubigen Empfänger oder Erwerber kann der Frachtführer diese Vermutung nicht mehr widerlegen.
Legitimation (§ 444)
Ansprüche aus dem Ladeschein kann nur geltend machen, wer daraus berechtigt ist. Für den legitimierten Besitzer wird das vermutet, etwa wer einen Orderladeschein mit einer lückenlosen Kette von Indossamenten vorlegt.
Ablieferung nur gegen Rückgabe (§ 445)
Der Frachtführer liefert das Gut nur gegen Rückgabe des Ladescheins ab, auf dem die Ablieferung bescheinigt wird, und gegen Zahlung der noch offenen Fracht.
Übergabe der Ware ersetzt (§ 448)
Die Übergabe des Ladescheins an den berechtigten Empfänger hat für den Erwerb von Rechten an der Ware dieselbe Wirkung wie die Übergabe der Ware selbst.
Beispiel: Ein Getreidehändler verkauft 1 500 t Weizen, die gerade per Binnenschiff auf dem Main unterwegs sind, an eine Mühle. Er überträgt dazu den Orderladeschein per Indossament. Die Mühle erhält das Getreide im Hafen gegen Rückgabe des Ladescheins.
Mit dem Ladeschein lässt sich Ware unterwegs verkaufen. Der Frachtführer liefert nur gegen Rückgabe des Papiers an den legitimierten Besitzer.
Die Pflichten aus dem Frachtvertrag auf einen Blick
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Eine bloße Liste der Pflichten hilft wenig, weil sie die wichtigste Frage offenlässt: Was passiert eigentlich, wenn jemand seine Pflicht nicht erfüllt? Erst daran erkennt man, warum das Gesetz die Aufgaben so und nicht anders verteilt hat.
Deshalb ist die Übersicht hier nach dem Ablauf einer Sendung geordnet, und jede Pflicht steht zusammen mit ihrer Rechtsfolge.
Bevor das Fahrzeug kommt
Pflicht
Wer
§
Folge bei Verstoß
Gut verpacken und kennzeichnen
Absender
411
Frachtführer haftet für daraus entstehende Schäden nicht (§ 427 Nr. 2 und 5); der Absender ersetzt umgekehrt dessen Schaden (§ 414)
über gefährliches Gut in Textform informieren
Absender
410
Frachtführer darf das Gut ausladen, einlagern oder zurückbringen, ohne Ersatz zu schulden (auf Kosten des Absenders)
Urkunden und Auskünfte für Zoll und Behörden bereitstellen
Absender
413
Absender ersetzt Schäden und Aufwendungen, auch ohne Verschulden (§ 414)
Frachtbrief ausstellen, wenn der Frachtführer ihn verlangt
Absender
408
falsche Angaben: Haftung nach § 414; ganz ohne Frachtbrief fehlt dem Absender später das Beweismittel (§ 409)
Bei der Übernahme
Pflicht
Wer
§
Folge bei Verstoß
beförderungssicher laden, stauen und befestigen
Absender
412 Abs. 1
Frachtführer haftet nicht für Schäden aus dem Verladen durch den Absender (§ 427 Nr. 3)
Bußgeld und Untersagung der Weiterfahrt; die Haftung bleibt beim Frachtführer
Ladezeit einhalten
Absender, beim Entladen meist der Empfänger
412 Abs. 2, 3
Standgeld
Während der Beförderung
Pflicht
Wer
§
Folge bei Verstoß
das Gut in Obhut nehmen und unversehrt halten
Frachtführer
425
Haftung ohne Verschulden, begrenzt auf 8,33 SZR je kg (§ 431)
die Lieferfrist einhalten
Frachtführer
423
Haftung bis zur dreifachen Fracht (§ 431 Abs. 3)
nachträgliche Weisungen befolgen
Frachtführer
418
Haftung für sonstige Vermögensschäden (§ 433)
bei Hindernissen Weisungen einholen
Frachtführer
419
wer eigenmächtig handelt, haftet für die Folgen
Bei der Ablieferung
Pflicht
Wer
§
Folge bei Verstoß
an den Empfänger abliefern
Frachtführer
407
Verlusthaftung nach §§ 425, 431
Nachnahme einziehen, wenn vereinbart
Frachtführer
422
Haftung bis zur Höhe des Nachnahmebetrags
entladen, soweit nichts anderes gilt
Absender, in der Praxis meist der Empfänger
412 Abs. 1
Standgeld; Frachtführer haftet nicht für Entladeschäden (§ 427 Nr. 3)
Fracht zahlen
Absender, bei „unfrei“ auch der Empfänger
420, 421
Pfandrecht des Frachtführers am Gut (§ 440)
Die eine Pflicht, die beide gemeinsam haben
Die Ladungssicherung lässt sich nicht eindeutig zuordnen, und genau das macht sie in der Praxis so oft zum Streitpunkt. Der Absender sichert beförderungssicher, damit die Ware heil bleibt. Der Fahrer muss die Sicherung nach der StVO vor der Abfahrt kontrollieren, damit niemand gefährdet wird. Beide Pflichten bestehen nebeneinander. Keine hebt die andere auf.
Jede Pflicht hat ihre eigene Rechtsfolge. Wer weiß, was bei einem Verstoß passiert, weiß auch, warum das Gesetz die Aufgabe gerade dieser Seite zuweist.
Der Umzugsvertrag (§ 451 HGB)
Lernvideo: Der Umzugsvertrag (§ 451 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Der Umzugsvertrag ist ein besonderer Frachtvertrag: Er hat die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand. Umzugsgut sind die Einrichtungsgegenstände von Wohnungen, Büros, Praxen oder Betrieben, die an einen neuen Ort gebracht werden.
Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften des Frachtgeschäfts. Die §§ 451a bis 451h HGB enthalten aber Sonderregeln, die ihnen vorgehen. Sie berücksichtigen, dass
der Umzugsunternehmer viel mehr tut als nur zu fahren,
die Absender oft Verbraucher ohne Transportkenntnisse sind und
Umzugsgut aus vielen unterschiedlichen, teils empfindlichen Einzelstücken besteht.
Grenzüberschreitende Umzüge fallen nicht unter die CMR. Für sie gilt ebenfalls weitgehend das HGB, wenn deutsches Recht anwendbar ist.
Beispiel: Eine Zahnarztpraxis zieht mit Behandlungsstühlen, Möbeln und Akten in ein neues Gebäude um und beauftragt dafür ein Umzugsunternehmen. Das ist ein Umzugsvertrag.
Der Umzugsvertrag ist ein Frachtvertrag über Umzugsgut. Die §§ 451a–451h HGB gehen den allgemeinen Frachtvorschriften vor.
Pflichten des Umzugsunternehmers (§ 451a HGB)
Lernvideo: Pflichten des Umzugsunternehmers (§ 451a HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Anders als im normalen Frachtvertrag gehört beim Umzug deutlich mehr zu den Aufgaben des Frachtführers:
Gegenüber jedem Absender
Möbel abbauen und am Zielort wieder aufbauen
Umzugsgut verladen und entladen
Zusätzlich, wenn der Absender ein Verbraucher ist
sonstige auf den Umzug bezogene Leistungen, insbesondere das Verpacken und Kennzeichnen des Umzugsgutes
Der wichtige Unterschied
Im normalen Frachtvertrag muss der Absender verpacken, kennzeichnen und verladen. Beim Umzug für einen Verbraucher ist das dagegen gesetzlich Aufgabe des Umzugsunternehmers. Bei einem Firmenumzug muss der Unternehmer zwar ab- und aufbauen und laden, das Verpacken ist aber nur geschuldet, wenn es vereinbart wurde.
Beispiel: Eine Rentnerin beauftragt ein Umzugsunternehmen. Die Mitarbeiter packen Geschirr und Bücher in Kartons, beschriften sie mit dem Zielraum, bauen den Kleiderschrank ab und in der neuen Wohnung wieder auf.
Beim Umzug baut der Frachtführer ab und auf und verlädt. Ist der Absender Verbraucher, verpackt und kennzeichnet er außerdem.
Frachtbrief, gefährliches Gut und Papiere beim Umzug (§ 451b HGB)
Lernvideo: Frachtbrief, gefährliches Gut und Papiere beim Umzug (§ 451b HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Kein Frachtbrief nötig
Der Absender ist beim Umzugsvertrag nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.
Gefährliches Gut
Auch im Umzugsgut kann Gefährliches stecken, etwa Gasflaschen, Farben, Lösungsmittel, Akkus oder Brennstoffe. Ist der Absender ein Verbraucher, muss er den Umzugsunternehmer nur allgemein über die Gefahr informieren. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Der Umzugsunternehmer muss den Verbraucher auf diese Pflicht hinweisen.
Zoll- und Verwaltungsvorschriften
Ist der Absender Verbraucher, muss der Unternehmer ihn über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften unterrichten, zum Beispiel bei einem Umzug in die Schweiz. Ob die vorgelegten Papiere richtig und vollständig sind, muss er aber nicht prüfen.
Beispiel: Beim Besichtigungstermin fragt der Umzugsberater: „Haben Sie Gasflaschen, Benzinkanister oder große Akkus, etwa vom E-Bike?“ Der Kunde nennt eine Propanflasche vom Grill. Sie wird gesondert und gesichert transportiert.
Beim Umzug ist kein Frachtbrief nötig. Verbraucher müssen über gefährliches Gut nur allgemein informieren, und der Unternehmer muss sie auf Zollvorschriften hinweisen.
Haftung beim Umzug: 620 € je Kubikmeter (§ 451e HGB)
Lernvideo: Haftung beim Umzug: 620 € je Kubikmeter (§ 451e HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Beim Umzug wird nicht nach Gewicht, sondern nach Volumen gerechnet. Die Haftung des Umzugsunternehmers für Verlust und Beschädigung ist begrenzt auf 620 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird.
Formeln
Haftungsgrenze = benötigter Laderaum in m³ · 620 €/m³Haftungsgrenze=benötigter Laderaum in m³·620 €/m³
Ersatz = der niedrigere Wert aus Schaden und HaftungsgrenzeErsatz=der niedrigere Wert aus Schaden und Haftungsgrenze
Kurz erklärt
Beim Umzug zählt der benötigte Laderaum, nicht das Gewicht.
Je Kubikmeter haftet der Möbelspediteur mit bis zu 620 €.
Rechenbeispiel: Für einen Wohnungsumzug werden 38 m³ Laderaum benötigt. Beim Transport wird eine Vitrine im Wert von 2 900 € zerstört. Außerdem geht ein Karton mit Porzellan im Wert von 700 € verloren.
Haftungsgrenze = 38 m³ · 620 €/m³ = 23 560 €
Schaden gesamt = 2 900 € + 700 € = 3 600 €
Ersatz = 3 600 €, weil der Schaden unter der Grenze liegt.
Hinweis zu älteren Lehrbüchern
Früher regelte § 451c HGB auch eine Haftung des Absenders beim Umzug bis 620 € je m³. Diese Vorschrift wurde 2013 gestrichen. Heute gilt für den Absender die allgemeine Regel des § 414 HGB. Ein Verbraucher haftet danach nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Beim Umzug haftet der Frachtführer höchstens mit 620 € je Kubikmeter benötigtem Laderaum.
Besondere Haftungsausschlüsse beim Umzug (§ 451d HGB)
Lernvideo: Besondere Haftungsausschlüsse beim Umzug (§ 451d HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Statt der allgemeinen Gründe aus § 427 gelten beim Umzug eigene, an die Umzugspraxis angepasste Gründe. Der Umzugsunternehmer haftet nicht, soweit der Schaden zurückgeht auf
die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden,
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender,
Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Absender,
die Beförderung von Gut in Behältern, die der Unternehmer nicht selbst gepackt hat,
das Ver- oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht nicht zu den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle passt, aber nur, wenn der Unternehmer vorher auf die Gefahr hingewiesen und der Absender trotzdem darauf bestanden hat,
die Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen,
die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, durch die es leicht Schäden erleidet, etwa durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen.
Beispiel: Ein Kunde besteht darauf, dass sein 2,40 m hoher Schrank unzerlegt durch das enge Treppenhaus getragen wird, obwohl der Teamleiter ihn vor einer Beschädigung gewarnt hat. Schrammt der Schrank an, haftet der Unternehmer nicht.
Beim Umzug haftet der Unternehmer nicht für Wertsachen, vom Kunden Gepacktes, Tiere und Pflanzen, empfindliche Beschaffenheit und Raumprobleme nach vorheriger Warnung.
Schadensanzeige beim Umzug (§ 451f HGB)
Lernvideo: Schadensanzeige beim Umzug (§ 451f HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Beim Umzug gelten für Verlust und Beschädigung eigene, teilweise strengere Fristen:
Schaden
Anzeige spätestens
äußerlich erkennbar
am Tag nach der Ablieferung
äußerlich nicht erkennbar
innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung
Die Folge ist härter als im normalen Frachtrecht: Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch. Im allgemeinen Frachtrecht wird dann nur vermutet, dass das Gut unbeschädigt war.
Rechenbeispiel Fristen: Der Umzug ist am Donnerstag, 10.09.2026, beendet.
erkennbarer Schaden: Anzeige bis Freitag, 11.09.2026
verdeckter Schaden: 10.09. + 14 Tage → Anzeige bis Donnerstag, 24.09.2026
Weil die Fristen kurz sind, muss der Unternehmer nach § 451g HGB, wenn der Absender ein Verbraucher ist, spätestens bei der Ablieferung den Empfänger auf Form und Frist der Schadensanzeige und auf die Folgen eines Versäumnisses hinweisen. Beim Privatumzug ist das meist dieselbe Person wie der Absender, rechtlich kommt es aber auf den Empfänger an. Bleibt der Hinweis aus, darf sich der Unternehmer nicht auf die Fristen berufen.
Beim Umzug: erkennbare Schäden spätestens am Tag nach der Ablieferung, verdeckte binnen 14 Tagen melden, sonst erlischt der Anspruch.
Unterrichtungspflichten gegenüber Verbrauchern (§ 451g HGB)
Lernvideo: Unterrichtungspflichten gegenüber Verbrauchern (§ 451g HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Verbraucher kennen die Haftungsregeln beim Umzug meist nicht. Deshalb muss der Umzugsunternehmer sie informieren:
Bei Vertragsabschluss
über die Haftungsbestimmungen, also Haftungsgrenzen und Haftungsausschlüsse,
über die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren, und
über die Möglichkeit, das Gut zu versichern.
Diese Unterrichtung muss drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein, zum Beispiel fett gedruckt in einem eigenen Kasten.
Spätestens bei der Ablieferung
über Form und Frist der Schadensanzeige und die Folgen, wenn sie versäumt wird
Folge, wenn der Hinweis fehlt
Unterlässt der Unternehmer die Unterrichtung, kann er sich nicht auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsgrenzen berufen, beziehungsweise nicht auf die versäumte Anzeigefrist. Er haftet dann im Zweifel voll.
Beispiel: Ein Umzugsunternehmen vergisst den Hinweis auf die 620-€-Grenze. Beim Umzug wird ein Designersofa für 9 000 € zerstört, der Laderaum betrug nur 12 m³. Statt höchstens 7 440 € (12 · 620 €) muss das Unternehmen den vollen Schaden ersetzen.
Gegenüber Verbrauchern muss der Umzugsunternehmer über Haftung, Versicherung und Schadensanzeige informieren, sonst verliert er seine Haftungsprivilegien.
Abweichende Vereinbarungen beim Umzug (§ 451h HGB)
Lernvideo: Abweichende Vereinbarungen beim Umzug (§ 451h HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Wie weit Umzugsunternehmen von den gesetzlichen Haftungsregeln abweichen dürfen, hängt davon ab, wer der Kunde ist.
Absender ist Verbraucher
Von den Haftungsvorschriften darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, weder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in einer einzeln ausgehandelten Vereinbarung. Erlaubt sind nur Abweichungen zu seinen Gunsten, etwa eine höhere Haftung als 620 € je m³.
Absender ist ein Unternehmen
Hier ist mehr Spielraum: In einer Individualvereinbarung darf die Haftung frei geregelt werden. In AGB darf der Höchstbetrag nur geändert werden, wenn der Verwender den Kunden in geeigneter Weise darauf hinweist, dass die Bedingungen einen anderen als den gesetzlichen Betrag vorsehen (§ 451h Abs. 2 HGB).
Beispiel: Ein Umzugsunternehmen bietet Privatkunden gegen Aufpreis eine erhöhte Haftung von 2 000 € je m³ an. Das ist zulässig, weil es den Verbraucher besserstellt. Eine AGB-Klausel „Haftung höchstens 300 € je m³“ wäre gegenüber Verbrauchern dagegen unwirksam.
Gegenüber Verbrauchern darf die Umzugshaftung nur zu ihren Gunsten verändert werden. Mit Unternehmen sind abweichende Vereinbarungen möglich.
Der Speditionsvertrag (§ 453 HGB)
Lernvideo: Der Speditionsvertrag (§ 453 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Durch den Speditionsvertrag verpflichtet sich der Spediteur, die Versendung des Gutes zu besorgen. Der Versender verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Vorschriften gelten, wenn die Besorgung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Zwei Verträge übereinander
Der entscheidende Punkt ist nicht, wer alles beteiligt ist, sondern dass hier zwei getrennte Verträge übereinanderliegen:
Vertrag
Zwischen wem
Gegenstand
Speditionsvertrag (§ 453)
Versender und Spediteur
die Versendung besorgen
Frachtvertrag (§ 407)
Spediteur und Frachtführer
das Gut befördern
Daraus folgt eine Besonderheit, die in Prüfungen gern abgefragt wird: Im Frachtvertrag ist der Spediteur selbst der Absender. Er tritt dem Frachtführer gegenüber im eigenen Namen auf, mit allen Absenderpflichten: Verpackung, Kennzeichnung, Gefahrgutmitteilung, Frachtzahlung.
Der Versender hat deshalb keinen unmittelbaren Vertrag mit dem Frachtführer. Geht etwas kaputt, muss er sich an den Spediteur halten, und der wiederum an den Frachtführer. Genau dafür sorgt § 454 Abs. 1 Nr. 3: Der Spediteur muss die Ansprüche des Versenders sichern.
Der Empfänger steht wieder außerhalb: Mit dem Versender verbindet ihn meist nur ein Kaufvertrag.
Beispiel: Ein Hersteller von Gartenmöbeln in Paderborn beauftragt eine Spedition, 22 Paletten an einen Baumarkt in Rostock zu schicken. Die Spedition bucht dafür ein Transportunternehmen. Im Frachtvertrag mit diesem Unternehmen tritt die Spedition als Absender auf.
Beim Speditionsvertrag besorgt der Spediteur die Versendung für den Versender. Den Frachtvertrag mit dem Frachtführer schließt er selbst als Absender.
Spediteur und Frachtführer: der Unterschied
Lernvideo: Spediteur und Frachtführer (der Unterschied). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Frachtführer
Spediteur
Hauptpflicht
das Gut befördern und abliefern
die Versendung besorgen, also organisieren
Geschuldeter Erfolg
Das Gut kommt heil und rechtzeitig an.
Die Versendung ist sorgfältig organisiert: richtiges Verkehrsmittel, geeigneter Frachtführer, passende Verträge.
Eigene Fahrzeuge?
in der Regel ja
nicht nötig
Rechtsgrundlage
§§ 407 ff. HGB
§§ 453 ff. HGB
Ein Spediteur braucht also keinen eigenen Lkw. Er ist der Organisator des Transports, oft auch als „Architekt des Verkehrs“ bezeichnet.
In der Praxis sind die Rollen häufig vermischt: Viele Speditionen haben eigene Fahrzeuge oder übernehmen den Transport selbst. Dann haben sie für die Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (Selbsteintritt, Fixkosten, Sammelladung).
Beispiel: Eine Luftfrachtspedition in Frankfurt besitzt kein einziges Flugzeug. Sie bucht Frachtraum bei Fluggesellschaften, erstellt die Papiere, erledigt den Zoll und organisiert Vor- und Nachlauf per Lkw.
Der Frachtführer schuldet die Beförderung, der Spediteur die sorgfältige Organisation der Versendung.
Besorgung der Versendung (§ 454 Abs. 1 HGB)
Lernvideo: Besorgung der Versendung (§ 454 Abs. 1 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
„Besorgen“ heißt: die Beförderung innerhalb der Transportkette organisieren. Dazu gehören nach dem Gesetz insbesondere
die Bestimmung von Beförderungsmittel und Beförderungsweg,
die Auswahl der ausführenden Unternehmer, der Abschluss der erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
die Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Versenders.
Nummer 2 fasst also drei Tätigkeiten zusammen. Dahinter stecken vier Fragen, die der Spediteur für jede Sendung beantworten muss:
Frage
Was er entscheidet
Womit und worüber?
Verkehrsträger, Route, Umschlagpunkte, Termine: Hier fällt die Entscheidung, die alle weiteren bestimmt
Mit wem?
Auswahl der ausführenden Unternehmen: Ist der Frachtführer für dieses Gut geeignet? Hat er die nötige Erlaubnis und Versicherung?
Worauf geeinigt?
Abschluss der Fracht-, Lager- und Speditionsverträge und, ebenso wichtig, die Weitergabe aller Weisungen und Informationen an die Ausführenden
Und wenn etwas schiefgeht?
Sicherung der Schadenersatzansprüche des Versenders: Fristen wahren, reklamieren, Beweise sichern
Die letzte Frage wird leicht übersehen, ist aber die, an der Spediteure am häufigsten haften. Läuft eine Reklamationsfrist ab, weil niemand sie im Blick hatte, ist der Anspruch des Versenders gegen den Frachtführer weg, und der Spediteur muss dafür geradestehen.
Was der Spediteur dabei schuldet und was nicht
Ein wichtiger Unterschied zum Frachtführer: Der Spediteur schuldet keinen Transporterfolg. Er schuldet die sorgfältige Besorgung. Kommt die Ware beschädigt an, obwohl er einen guten Frachtführer sorgfältig ausgewählt und korrekt eingewiesen hat, haftet nicht er, sondern der Frachtführer.
Beispiel: Für eine Maschine von Chemnitz nach Kanada wählt die Spedition Lkw bis Bremerhaven, dann Seeschiff nach Halifax. Sie bucht Frachtführer und Reederei, gibt die Abmessungen weiter und prüft nach der Ankunft, ob der Empfänger Schäden rechtzeitig gemeldet hat.
Besorgen heißt planen, ausführen und überwachen: Verkehrsmittel wählen, Frachtführer beauftragen, Weisungen geben und Ansprüche des Versenders sichern.
Lernvideo: Beförderungsbezogene Zusatzleistungen (§ 454 Abs. 2 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Neben der reinen Organisation kann der Spediteur weitere Leistungen übernehmen, aber nur, wenn das vereinbart ist. Typisch sind
die Versicherung des Gutes,
die Verpackung des Gutes,
die Kennzeichnung des Gutes und
die Zollbehandlung.
Ohne Vereinbarung muss der Spediteur diese Leistungen nicht erbringen. Wer als Versender zum Beispiel möchte, dass die Sendung versichert wird, muss das ausdrücklich in Auftrag geben. Der Spediteur schuldet aus der Übernahme dieser Leistungen nicht deren Erfolg, sondern ihre sorgfältige Ausführung.
Beispiel: Ein Kunstgießer beauftragt eine Spedition mit dem Versand einer Bronzefigur nach Zürich. Er kreuzt im Auftrag „Versicherung besorgen“ und „Verzollung“ an. Nur deshalb muss die Spedition beides übernehmen.
Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung und Verzollung gehören nur dann zu den Pflichten des Spediteurs, wenn sie vereinbart wurden.
Im Interesse des Versenders handeln (§ 454 Abs. 3 und 4 HGB)
Lernvideo: Im Interesse des Versenders handeln (§ 454 Abs. 3 und 4 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Interessenwahrung
Der Spediteur muss bei allem, was er tut, das Interesse des Versenders wahrnehmen und dessen Weisungen befolgen. Er darf also nicht einfach den billigsten Frachtführer nehmen, wenn der für das Gut ungeeignet ist, oder einen Weg wählen, der ihm selbst mehr Gewinn bringt, dem Versender aber schadet.
In wessen Namen schließt er die Verträge?
Der Spediteur schließt die Verträge mit Frachtführern und Lagerhaltern normalerweise im eigenen Namen. Ist er vom Versender bevollmächtigt, kann er sie auch im Namen des Versenders schließen.
Beispiel: Ein Versender weist an: „Nur mit Kofferaufbau, keine Plane.“ Die Spedition hat gerade einen günstigen Planen-Lkw frei. Weil sie das Interesse des Versenders wahren und seine Weisung befolgen muss, darf sie diesen Lkw nicht einsetzen.
Der Spediteur muss das Interesse des Versenders wahren und seine Weisungen befolgen. Die Verträge schließt er in der Regel im eigenen Namen.
Die Pflichten des Versenders (§ 455 HGB)
Lernvideo: Die Pflichten des Versenders (§ 455 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Wie der Absender im Frachtvertrag hat auch der Versender Mitwirkungspflichten. Er muss
das Gut, soweit erforderlich, verpacken und kennzeichnen,
alle nötigen Urkunden zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen und
bei gefährlichem Gut dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und die nötigen Vorsichtsmaßnahmen mitteilen.
Haftung des Versenders
Der Versender haftet dem Spediteur auch ohne Verschulden für Schäden und Aufwendungen durch
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
eine unterlassene Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
fehlende, unvollständige oder falsche Urkunden und Auskünfte für die amtliche Behandlung.
Eine Haftungsgrenze gibt es dafür nicht mehr. Sie wurde 2013 zusammen mit der des Absenders gestrichen. Ist der Versender ein Verbraucher, haftet er nur bei Verschulden.
Beispiel: Ein Versender vergisst die Ausfuhrgenehmigung für ein Messgerät mit doppeltem Verwendungszweck. Die Sendung wird im Hafen festgehalten. Die Lager- und Umbuchungskosten muss er der Spedition erstatten.
Der Versender verpackt, kennzeichnet, liefert Papiere und informiert über Gefahrgut in Textform. Für Fehler haftet er ohne Verschulden, Verbraucher nur bei Verschulden.
Die Vergütung des Spediteurs (§ 456 HGB)
Lernvideo: Die Vergütung des Spediteurs (§ 456 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Die Hauptpflicht des Versenders ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Fällig ist sie, sobald das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist. Der Spediteur muss also nicht warten, bis die Ware beim Empfänger ankommt, anders als beim Frachtführer, dessen Fracht nach dem Gesetz erst bei Ablieferung fällig wird.
Daneben kann der Spediteur Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, also der Kosten, die er für den Versender verauslagt hat, etwa die Fracht an den Frachtführer, Zollgebühren oder Lagerkosten.
Zur Sicherung seiner Forderungen hat der Spediteur ein Pfandrecht am Gut (§ 464 HGB), solange er es besitzt oder darüber verfügen kann.
Beispiel: Die Spedition übergibt einen Container am Montag im Hafen an die Reederei. Die Ankunft in Singapur ist erst drei Wochen später. Ihre Vergütung darf die Spedition aber schon ab Montag verlangen.
Die Vergütung des Spediteurs ist fällig, sobald das Gut dem Frachtführer übergeben wurde. Seine Forderungen sichert ein Pfandrecht am Gut.
Selbsteintritt (§ 458 HGB)
Lernvideo: Selbsteintritt (§ 458 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Der Spediteur darf die Beförderung auch selbst ausführen, statt einen fremden Frachtführer zu beauftragen. Das nennt man Selbsteintritt.
Macht er davon Gebrauch,
hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (er haftet also nach Frachtrecht), und
er kann zusätzlich zur Speditionsvergütung die gewöhnliche Fracht verlangen.
Der Versender muss dem Selbsteintritt nicht zustimmen. Der Spediteur braucht aber die verkehrsrechtliche Berechtigung dafür. Im Straßengüterverkehr ist das seit dem 27. Februar 2026 die EU-Gemeinschaftslizenz, und zwar für innerdeutsche und grenzüberschreitende Fahrten gleichermaßen. Die frühere nationale Erlaubnis nach § 3 GüKG wird nicht mehr erteilt; bereits erteilte Erlaubnisse gelten bis zu ihrem Ablauf weiter, unbefristete bis zum 27. Februar 2036.
Wer also ohne Lizenz selbst eintritt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, ob der Speditionsvertrag wirksam ist.
Beispiel: Eine Spedition mit eigenem Fuhrpark erhält einen Auftrag von Kassel nach Fulda. Statt einen Subunternehmer zu buchen, schickt sie ihren eigenen Lkw. Für diesen Transport haftet sie nun wie ein Frachtführer.
Beim Selbsteintritt befördert der Spediteur selbst. Er hat dann die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und erhält zusätzlich die Fracht.
Spedition zu festen Kosten (§ 459 HGB)
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Häufig vereinbaren Versender und Spediteur einen festen Preis, der die Kosten der Beförderung schon enthält, etwa „Paderborn–Rostock, 22 Paletten, 1 150 € komplett“. Man spricht von Fixkostenspedition.
Dann gilt:
Der Spediteur hat hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, auch wenn er einen fremden Frachtführer einsetzt.
Er kann keine Aufwendungen extra berechnen, soweit sie üblicherweise im Festpreis enthalten sind.
Für den Versender ist das bequem: Er kennt die Kosten vorab und hat einen Vertragspartner, der wie ein Frachtführer für den Transporterfolg einsteht. Das Kostenrisiko trägt der Spediteur.
Beispiel: Die Spedition hat einen Festpreis von 1 150 € zugesagt. Der beauftragte Subunternehmer verlangt kurzfristig 90 € mehr. Diese Mehrkosten kann die Spedition nicht an den Versender weitergeben.
Bei einem festen Preis inklusive Beförderung haftet der Spediteur wie ein Frachtführer und trägt das Kostenrisiko.
Sammelladung (§ 460 HGB)
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Der Spediteur darf die Sendungen mehrerer Versender zusammenfassen und dafür einen gemeinsamen Frachtvertrag auf eigene Rechnung schließen: die Sammelladung.
Für die Beförderung hat er dann die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
Er kann eine angemessene Vergütung verlangen, höchstens aber die Fracht, die bei Einzelbeförderung angefallen wäre.
Der Vorteil: Eine große Ladung ist je Tonne günstiger als viele kleine. Den Frachtvorteil teilen sich Spediteur und Versender.
Formeln
Erlös der Spedition = Summe der Frachten, die die Versender zahlenErlös der Spedition=Summe der Frachten, die die Versender zahlen
Ertrag der Spedition = Erlös − Kosten der SammelladungErtrag der Spedition=Erlös−Kosten der Sammelladung
Obergrenze: Kein Versender zahlt mehr als seine Einzelfracht.
Kurz erklärt
Die Spedition kassiert von jedem Versender eine Fracht.
Ihr Ertrag ist, was nach den Kosten der gemeinsamen Ladung übrig bleibt.
Rechenbeispiel: Drei Versender schicken je 4 Paletten nach München. Einzeln würde das 380 €, 410 € und 395 € kosten. Die Spedition bündelt alles in einem Lkw für 780 € und berechnet jedem Versender 340 €.
Jeder Versender zahlt weniger als seine Einzelfracht. Die Obergrenze aus § 460 ist eingehalten.
Bei der Sammelladung bündelt der Spediteur Sendungen mehrerer Versender. Er haftet wie ein Frachtführer und darf höchstens die Einzelfracht verlangen.
Haftung des Spediteurs für Güter in seiner Obhut (§ 461 Abs. 1 HGB)
Lernvideo: Haftung des Spediteurs für Güter in seiner Obhut (§ 461 Abs. 1 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Befindet sich das Gut in der Obhut des Spediteurs (zum Beispiel in seinem Umschlaglager), haftet er für Verlust und Beschädigung wie ein Frachtführer:
ohne Verschulden (Obhutshaftung),
mit denselben Befreiungsgründen,
begrenzt auf 8,33 SZR je kg Rohgewicht.
Formeln
Höchstbetrag in SZR = Rohgewicht in kg · 8,33 SZR/kgHöchstbetrag in SZR=Rohgewicht in kg·8,33 SZR/kg
Höchstbetrag in € = Höchstbetrag in SZR · Kurs in € je SZRHöchstbetrag in €=Höchstbetrag in SZR·Kurs in € je SZR
Ersatz = der niedrigere Wert aus Schaden und HöchstbetragErsatz=der niedrigere Wert aus Schaden und Höchstbetrag
Kurz erklärt
In der Obhut haftet der Spediteur wie ein Frachtführer.
Höchstbetrag: 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht.
Rechenbeispiel: Im Umschlaglager einer Spedition fährt ein Staplerfahrer beim Rangieren gegen eine Palette. 8 Monitore zu je 6,5 kg Rohgewicht werden zerstört, jeder hat einen Wert von 640 €. Kurs: 1 SZR = 1,19 € (Stand Ende September 2026).
Wert = 8 · 640 € = 5 120 €
Rohgewicht = 8 · 6,5 kg = 52 kg
Höchstbetrag in SZR = 52 kg · 8,33 SZR/kg = 433,16 SZR
Ersatz = 515,46 €, weil das weniger ist als 5 120 €.
Die Spedition haftet hier auch für ihren Staplerfahrer (§ 462 HGB). Weil der Unfall nicht vorsätzlich oder leichtfertig im Sinne von § 435 HGB war, bleibt es bei der Haftungsgrenze. Leichte, wertvolle Güter sollten deshalb zusätzlich versichert werden.
Für Güter in seiner Obhut haftet der Spediteur wie ein Frachtführer: ohne Verschulden, aber begrenzt auf 8,33 SZR je kg.
Haftung des Spediteurs für Organisationsfehler (§ 461 Abs. 2 HGB)
Lernvideo: Haftung des Spediteurs für Organisationsfehler (§ 461 Abs. 2 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Viele Schäden entstehen nicht in der Obhut des Spediteurs, sondern weil er bei der Besorgung einen Fehler macht, zum Beispiel
einen ungeeigneten Frachtführer auswählt,
eine Weisung des Versenders nicht weitergibt,
eine vereinbarte Versicherung nicht abschließt oder
Schadenersatzansprüche des Versenders verjähren lässt.
Für solche Schäden haftet der Spediteur, wenn er eine Pflicht aus § 454 HGB verletzt hat. Er wird nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu verhindern gewesen wäre.
Anders als bei der Obhutshaftung sieht das Gesetz hier keinen Höchstbetrag vor. In der Praxis begrenzen aber meist die ADSp die Haftung.
Hinweis: Manche Lehrbücher sprechen hier von „höherer Gewalt“. Das Gesetz verlangt aber nur, dass ein ordentlicher Kaufmann den Schaden nicht hätte abwenden können. Das ist ein Verschuldensmaßstab mit umgekehrter Beweislast.
Beispiel: Der Versender hat „Versicherung besorgen“ beauftragt. Die Spedition vergisst es. Die Ware wird unterwegs gestohlen, der Frachtführer zahlt nur den Höchstbetrag. Den Rest bis zum vollen Warenwert muss die Spedition ersetzen, weil sie ihre Pflicht verletzt hat.
Für Fehler bei der Organisation haftet der Spediteur, außer der Schaden war auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden.
Mitverschulden und Haftung für andere im Speditionsrecht
Lernvideo: Mitverschulden und Haftung für andere im Speditionsrecht. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Mitverschulden (§ 461 Abs. 3 HGB)
Hat der Versender den Schaden mitverursacht oder hat das Gut einen besonderen Mangel, wird der Ersatz entsprechend gekürzt, je nachdem, wie stark diese Umstände zum Schaden beigetragen haben.
Haftung für andere (§ 462 HGB)
Der Spediteur haftet für seine Leute und für andere Personen, die er bei der Erfüllung seiner Pflichten einsetzt, wie für eigenes Handeln.
Wichtig: Beauftragt der Spediteur einen fremden Frachtführer, schuldet er grundsätzlich nur dessen sorgfältige Auswahl und Beauftragung. Fehler des Frachtführers muss er sich dann nicht wie eigene zurechnen lassen. Haftet der Spediteur aber selbst wie ein Frachtführer (bei Selbsteintritt, Fixkosten oder Sammelladung), muss er auch für den eingesetzten Frachtführer einstehen.
Beispiel: Ein Versender hat Glasvasen nur in dünne Kartons ohne Polster gepackt. Im Umschlaglager bricht ein Teil, weil ein Mitarbeiter einen Karton unsanft absetzt. Die Spedition haftet für ihren Mitarbeiter, der Ersatz wird aber wegen der mangelhaften Verpackung gekürzt.
Mitverschulden des Versenders mindert den Ersatz. Für seine Mitarbeiter und eingesetzte Hilfspersonen haftet der Spediteur wie für sich selbst.
Verjährung und Pfandrecht im Speditionsrecht
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Verjährung (§ 463 HGB)
Ansprüche aus dem Speditionsvertrag verjähren wie Ansprüche aus einem Frachtvertrag nach § 439 HGB:
grundsätzlich nach einem Jahr,
bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden nach drei Jahren.
Pfandrecht (§ 464 HGB)
Der Spediteur hat wegen seiner Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht am Gut, das er in Besitz hat. Am Gut des Versenders sichert es auch unbestrittene Forderungen aus anderen Verträgen mit ihm. Zahlt der Versender nicht, darf der Spediteur das Gut zurückhalten und nach den gesetzlichen Regeln verwerten.
Beispiel: Ein Versender hat drei unbestrittene Rechnungen seiner Spedition aus früheren Aufträgen nicht bezahlt. Als die nächste Sendung im Umschlaglager steht, hält die Spedition sie zurück, bis die offenen Beträge beglichen sind.
Ansprüche aus dem Speditionsvertrag verjähren nach einem Jahr. Für seine Forderungen hat der Spediteur ein Pfandrecht am Gut.
Haftungsvereinbarungen und ADSp 2017 (§ 466 HGB)
Lernvideo: Haftungsvereinbarungen und ADSp 2017 (§ 466 HGB). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Wie im Frachtrecht darf die Haftung für Güterschäden in der Obhut des Spediteurs in AGB nur im Korridor von 2 bis 40 SZR je kg festgelegt werden, und der Verwender muss den Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass die Bedingungen einen anderen als den gesetzlichen Betrag vorsehen (§ 466 Abs. 2 HGB). Gegenüber Verbrauchern darf nicht zu ihren Lasten abgewichen werden.
Die ADSp 2017
Die meisten deutschen Speditionen arbeiten mit den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017). Sie gelten nur gegenüber Unternehmen, nicht gegenüber Verbrauchern. Sie regeln unter anderem
Pflichten des Auftraggebers, etwa Angaben zu wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut,
Lade- und Entladezeiten und das Standgeld,
Haftungsgrenzen: 1,25 Mio. € je Schadensfall und zusätzlich 2,5 Mio. € je Schadensereignis (jeweils oder 2 SZR je kg, wenn das mehr ist), für andere als Güterschäden 125 000 €, bei verfügter Lagerung 35 000 € je Schadensfall,
die Pflicht des Spediteurs, eine Haftungsversicherung abzuschließen.
Beispiel: Eine Spedition verweist in jedem Angebot deutlich auf die ADSp 2017. Ihr Kunde, ein Maschinenbauer, akzeptiert das Angebot. Die ADSp sind damit Vertragsbestandteil.
Per AGB darf die Obhutshaftung des Spediteurs nur zwischen 2 und 40 SZR je kg festgelegt werden. Im Geschäftsverkehr gelten meist die ADSp 2017.
Die Pflichten aus dem Speditionsvertrag auf einen Blick
Lernvideo: Die Pflichten aus dem Speditionsvertrag auf einen Blick. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen
Beim Speditionsvertrag ist die häufigste Verwechslung nicht, wer etwas schuldet, sondern ob überhaupt. Denn manche Leistungen gehören immer dazu, andere nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Deshalb ist die Übersicht danach geordnet.
Was der Spediteur immer schuldet
die Versendung besorgen: Beförderungsmittel und Weg bestimmen, Unternehmen auswählen, Verträge schließen, Weisungen weitergeben (§ 454 Abs. 1)
das Interesse des Versenders wahren und dessen Weisungen befolgen (§ 454 Abs. 4)
die Schadenersatzansprüche des Versenders sichern: Fristen wahren, reklamieren (§ 454 Abs. 1 Nr. 3)
Was er nur bei Vereinbarung schuldet
Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung und Zollbehandlung (§ 454 Abs. 2)
Hier liegt die Falle: Wer als Versender erwartet, dass „die Spedition sich schon um die Versicherung kümmert“, ohne es beauftragt zu haben, steht im Schadensfall allein da.
Was der Versender schuldet
die Vergütung zahlen, fällig schon bei Übergabe an den Frachtführer, nicht erst bei Ankunft (§ 456)
das Gut verpacken und kennzeichnen, soweit erforderlich (§ 455 Abs. 1)
Urkunden bereitstellen und Auskünfte erteilen (§ 455 Abs. 1)
über gefährliches Gut rechtzeitig in Textform informieren (§ 455 Abs. 1)
Für die letzten drei haftet er auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, es sei denn, er ist Verbraucher.
Wann haftet der Spediteur wie ein Frachtführer?
Fall
Paragraf
Kurz erklärt
Selbsteintritt
§ 458
befördert selbst, erhält zusätzlich Fracht
Fixkostenspedition
§ 459
Festpreis inklusive Beförderung
Sammelladung
§ 460
bündelt mehrere Sendungen, höchstens Einzelfracht
Gut in eigener Obhut
§ 461 Abs. 1
Obhutshaftung, 8,33 SZR je kg
Der Spediteur organisiert, der Versender zahlt und wirkt mit. Bei Selbsteintritt, Fixkosten, Sammelladung und Obhut haftet der Spediteur wie ein Frachtführer.
3. Verkehrsträger im Güterverkehr
Was ist Güterkraftverkehr?
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Nach § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) ist Güterkraftverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.
geschäftsmäßig = auf Dauer angelegt, wiederholt
entgeltlich = gegen Bezahlung, auch wenn es nur einmal vorkommt
Die Grenze bei 3,5 t
Ältere Lehrbücher nennen 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht schon in der Begriffsbestimmung. Seit der GüKG-Reform vom Februar 2026 steht die Gewichtsgrenze in den Ausnahmen (§ 2 GüKG): Beförderungen mit Fahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger sind im Inland von der Lizenz- und Versicherungspflicht ausgenommen. Im grenzüberschreitenden gewerblichen Verkehr gilt das EU-Recht aber schon ab mehr als 2,5 t.
Beispiel: Ein Kurierdienst fährt mit 3,5-t-Transportern innerhalb Deutschlands. Er fällt nicht unter die Lizenzpflicht des GüKG. Fährt er mit denselben Transportern gewerblich nach Österreich, braucht er seit Mai 2022 eine Gemeinschaftslizenz.
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Im Inland sind Fahrzeuge bis 3,5 t ausgenommen, international gilt die Grenze von 2,5 t.
Der Lkw als wichtigster Verkehrsträger im Inland
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Kein anderer Verkehrsträger bewegt in Deutschland so viele Güter wie der Lkw:
rund 79 % der beförderten Tonnen (2024)
rund 71 % der Tonnenkilometer (2024)
Grund ist vor allem das dichte Straßennetz: Rund 230 000 km überörtliche Straßen, darunter rund 13 000 km Autobahn, erschließen praktisch jeden Betrieb. Wegen der zentralen Lage Deutschlands gehören die deutschen Autobahnen zu den am stärksten befahrenen in Europa, mit viel Transitverkehr.
Gleichzeitig steht der Straßengüterverkehr vor großen Aufgaben: Fahrermangel, marode Brücken, Klimaziele und steigende Mautkosten.
Beispiel: Ein Getränkehersteller im Sauerland beliefert 1 400 Supermärkte. Keiner davon hat einen Gleisanschluss. Ohne Lkw wäre diese Feinverteilung nicht möglich.
Der Lkw bewegt rund vier Fünftel aller Tonnen in Deutschland, weil er über das dichte Straßennetz fast jeden Ort direkt erreicht.
Die Stärken des Güterkraftverkehrs
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Man kann die Stärken des Lkw einzeln aufzählen. Viel besser merkt man sie sich, wenn man sieht, dass fast alle aus zwei Wurzeln wachsen.
Erste Wurzel: das Netz ist überall
Rund 230 000 km überörtliche Straßen enden praktisch an jeder Laderampe. Alles Folgende ergibt sich daraus:
Haus-Haus-Verkehr ohne Umladen und damit weniger Umschlagkosten, weniger Beschädigungen und eine einfachere Verpackung, weil das Gut nicht umschlagfest sein muss
Erreichbarkeit auch dort, wo kein Gleis und kein Wasser ist, also bei fast jedem Kunden
Flexibilität: Abholzeit, Route und sogar die Zieladresse lassen sich noch während der Fahrt ändern, weil es keinen Fahrplan und keine Trasse gibt
Schnelligkeit auf kurzen und mittleren Strecken, weil Vor- und Nachlauf komplett entfallen
Zweite Wurzel: das Fahrzeug ist klein und billig
Ein Lkw kostet einen Bruchteil eines Zuges oder Schiffes. Deshalb lohnt es sich, ihn zu spezialisieren und viele davon zu haben:
Passende Aufbauten für fast jedes Gut: Kühl-, Silo-, Tank-, Kran- oder Autotransporter
Kleine Mengen werden wirtschaftlich befördert, vom einzelnen Paket bis zur Komplettladung
Individuelle Behandlung der Ladung: Zwei-Mann-Zustellung, Abendtermin, Anlieferung im Minutenfenster
Erst beide Wurzeln zusammen ergeben die Eigenschaft, auf der ein großer Teil der modernen Industrie beruht: die Just-in-time-Fähigkeit. Kleine Mengen, genau zur vereinbarten Minute, direkt ans Band: Das kann kein anderer Verkehrsträger.
Beispiel: Eine Bäckereikette bekommt jeden Morgen um 4:30 Uhr frische Ware in 60 Filialen. Das schafft nur der Lkw: schnell, flexibel und direkt bis vor die Tür.
Haus-Haus-Verkehr, Schnelligkeit, Netzdichte und Flexibilität sind die großen Stärken des Lkw.
Die Schwächen des Güterkraftverkehrs
Lernvideo: Die Schwächen des Güterkraftverkehrs. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Auch die Schwächen lassen sich auf wenige Ursachen zurückführen, und es sind zum Teil dieselben, aus denen die Stärken kommen.
Das Fahrzeug ist klein
Genau der Vorteil bei kleinen Mengen wird bei großen zum Nachteil:
Begrenzte Kapazität: Ein Sattelzug trägt rund 24 bis 25 t. Ein Ganzzug oder ein großes Binnenschiff bewegt ein Vielfaches davon in einem Zug.
Höherer Energieverbrauch je Tonnenkilometer als Bahn und Schiff, weil sich das Eigengewicht auf weniger Ladung verteilt und Rollwiderstand und Luftwiderstand größer sind
Weil viele Fahrzeuge nötig sind, summieren sich Abgase, CO₂, Lärm und Reifenabrieb sowie der Straßenverschleiß, der mit der Achslast überproportional steigt.
Der Weg gehört allen
Die Straße ist offen für jeden. Das macht sie flexibel, aber unzuverlässig:
Stau, Baustellen und Wetter lassen sich nicht planen.
Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen und in der Ferienzeit nehmen ganze Tage aus der Planung.
Unfallrisiko: Auf der Straße ist es deutlich höher als auf Schiene und Wasserstraße, weil der Lkw sich den Raum mit allen anderen teilt.
Am Steuer sitzt ein Mensch
Lenk- und Ruhezeiten begrenzen die Tagesstrecke. Ein Zug fährt weiter, solange die Lok fährt; ein Lkw hält nach 4,5 Stunden.
Fahrermangel: In Deutschland fehlen Zehntausende Berufskraftfahrer, und viele der heute beschäftigten gehen in den nächsten Jahren in Rente.
Der letzte Punkt ist der, der die Branche am stärksten verändert. Kapazität, Energieverbrauch und Emissionen sind technische Probleme. Der fehlende Fahrer ist keines: Er lässt sich nicht bestellen.
Beispiel: Für 3 000 t Futtermittel müssten rund 120 Sattelzüge fahren. Ein einziger Ganzzug oder ein großes Binnenschiff schafft dieselbe Menge mit einem Bruchteil an Personal und Energie.
Geringe Kapazität, Stau, Fahrverbote, hoher Energieverbrauch und Umweltbelastung sind die Schwächen des Lkw.
Die Lkw-Maut: wer zahlt und wo?
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Schwere Lkw verursachen einen großen Teil der Kosten für Bau und Erhalt der Straßen. Deshalb müssen sie eine streckenbezogene Maut zahlen.
Entwicklung
2005: Maut auf Autobahnen für Lkw ab 12 t
2015: Absenkung auf 7,5 t
2018: Ausweitung auf alle Bundesstraßen
Dezember 2023: zusätzlicher CO₂-Aufschlag
Juli 2024: Mautpflicht schon ab mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse
Wichtige Ausnahmen
Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 t, die Material, Werkzeug oder selbst hergestellte Waren befördern
Elektro-Lkw nach derzeitigem Stand bis Mitte 2031
Straßendienst- und Winterdienstfahrzeuge, Busse
Erhoben wird die Maut elektronisch über eine Bordeinheit (On-Board-Unit) oder durch vorherige Einbuchung. Die Einnahmen fließen in die Verkehrsinfrastruktur.
Mautpflichtig sind auf Autobahnen und Bundesstraßen seit Juli 2024 alle Lkw über 3,5 t. Seit Ende 2023 enthält die Maut einen CO₂-Anteil.
Wovon die Mauthöhe abhängt
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Der Mautsatz je Kilometer setzt sich aus vier Teilen zusammen:
Infrastruktur: abhängig vom Gewicht bzw. von der Achszahl
Luftverschmutzung: abhängig von der Schadstoffklasse (Euro-Norm)
Lärm
CO₂: abhängig von der CO₂-Emissionsklasse des Fahrzeugs (1 bis 5)
Die Maut ergibt sich also aus Mautstrecke · Mautsatz je km. Wer ein Fahrzeug mit besserer CO₂-Klasse einsetzt, zahlt weniger.
Formel
Maut = mautpflichtige Kilometer · Mautsatz je kmMaut=mautpflichtige Kilometer·Mautsatz je km
Kurz erklärt
Bezahlt wird nur auf mautpflichtigen Strecken.
Der Mautsatz hängt unter anderem von Gewicht, Achsen und CO₂-Klasse ab.
Rechenbeispiel: Ein Sattelzug fährt 470 km, davon 412 km auf mautpflichtigen Straßen. Angenommen wird ein Mautsatz von 0,348 € je km (Beispielwert für einen schweren Diesel-Lkw der ungünstigsten CO₂-Klasse).
Maut = 412 km · 0,348 €/km
Maut = 143,38 €
Die 58 km auf Landes- und Kreisstraßen sind mautfrei.
Die aktuellen Sätze veröffentlicht der Mautbetreiber Toll Collect. Für Kalkulationen im Betrieb immer die gültige Tabelle verwenden.
Bezahlt wird je mautpflichtigem Kilometer. Der Satz hängt von Gewicht, Achszahl, Euro-Norm und CO₂-Klasse ab.
Sattelzug und Gliederzug
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Schwere Lkw-Kombinationen gibt es in zwei Grundformen:
Sattelzug (Sattelkraftfahrzeug)
Eine Sattelzugmaschine zieht einen Sattelauflieger. Der Auflieger liegt vorne mit dem Königszapfen auf der Sattelkupplung der Zugmaschine auf.
Vorteil: Zugmaschine und Auflieger lassen sich schnell trennen. Der Auflieger kann an der Rampe stehen bleiben, während die Zugmaschine weiterfährt.
Eine durchgehende Ladefläche von 13,60 m ist möglich.
Gliederzug (Lastzug, Hängerzug)
Ein Lkw mit eigener Ladefläche zieht einen Anhänger.
Vorteil: Beide Teile können getrennt eingesetzt werden, etwa der Motorwagen allein in der Innenstadt.
Oft mit Wechselbrücken, die sich ohne Kran abstellen lassen.
Die Ladefläche ist zweigeteilt, das Volumen aber insgesamt oft etwas größer.
Beispiel: Ein Paketdienst setzt Gliederzüge mit zwei Wechselbrücken ein. Nachts fahren beide Brücken im Fernverkehr ins Depot, morgens holt ein kleiner Lkw jede Brücke einzeln zu einem anderen Zustellbezirk.
Sattelzug = Zugmaschine + Auflieger mit durchgehender Ladefläche. Gliederzug = Lkw + Anhänger, beide Teile einzeln nutzbar.
Aufbauarten für unterschiedliche Güter
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Aufbau
Typische Güter
Planenaufbau (Curtainsider)
Palettenware; seitlich und von oben beladbar
Kofferaufbau
diebstahlgefährdete oder nässeempfindliche Ware, Paketdienste
Kühlkoffer (Thermoaufbau)
Lebensmittel, Pharma; mit Kühlaggregat und Temperaturschreiber
Tankaufbau
Flüssigkeiten: Mineralöl, Chemikalien, Milch
Siloaufbau
Schüttgut: Zement, Mehl, Kunststoffgranulat
Kipper (Mulde)
Sand, Kies, Erdaushub
Containerchassis
ISO-Container im Hafenhinterland
Wechselbrücke
Stückgut, Paket; Aufbau wird abgestellt und getauscht
Tieflader
Baumaschinen, schwere Anlagen
Autotransporter
Neu- und Gebrauchtfahrzeuge
Langmaterialfahrzeug, Holztransporter
Stahlträger, Rohre, Stämme
Megatrailer
leichte, sperrige Güter; Innenhöhe rund 3 m
Beispiel: Für Tiefkühlpizza wird ein Kühlkoffer auf −20 °C vorgekühlt, bevor die Rampe geöffnet wird. Ein Planen-Lkw wäre hier ungeeignet, auch wenn er gerade frei ist.
Der Aufbau muss zum Gut passen: Plane und Koffer für Paletten, Kühlkoffer für Temperaturgut, Tank und Silo für flüssige und schüttbare Güter.
Wechselbrücke und Container auf der Straße
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Wechselbrücke (Wechselaufbau)
Der Aufbau hat eigene Stützbeine. Der Lkw senkt seine Luftfederung ab, fährt unter der Brücke heraus und lässt sie stehen.
Übliche Längen: 7,15 m, 7,45 m und 7,82 m
Nicht stapelbar. Umschlagfähig für den kombinierten Verkehr sind nur Wechselbehälter mit Greifkanten: Sie werden von unten mit Greifzangen gefasst, nicht am Haken gekrant.
Vorteil: Beladen und Fahren sind entkoppelt, der Lkw muss nicht warten.
ISO-Container
genormt, stapelbar, seefest: die Einheit des weltweiten Seeverkehrs
20 Fuß (TEU) und 40 Fuß (FEU); 45-Fuß-Container sind im europäischen Binnenverkehr verbreitet
Auf der Straße per Containerchassis. Für Container und Wechselaufbauten muss der Auftraggeber dem Unternehmer vor der Fahrt eine Erklärung über das Gewicht aushändigen (§ 7 Abs. 3 GüKG). Ohne diese Angabe kann der Fahrer nicht prüfen, ob er das Fahrzeug überlädt.
Beispiel: In einem Paketzentrum stehen abends 40 Wechselbrücken an den Toren. Während sie beladen werden, fahren die Lkw schon andere Brücken. Um 22 Uhr koppeln die Fahrer die fertigen Brücken auf und fahren los.
Wechselbrücken werden ohne Kran abgestellt und getauscht. Container sind stapelbar und seefest. Beide sind für den kombinierten Verkehr geeignet.
Höchstzulässige Breite und Höhe
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Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr müssen so gebaut sein, dass sie niemanden gefährden oder behindern. Deshalb legen die StVZO (Bau des Fahrzeugs) und die StVO (Fahrzeug mit Ladung) Höchstmaße fest.
Maß
Höchstwert
Breite allgemein
2,55 m
Breite Kühlfahrzeuge (wärmegedämmte Wände)
2,60 m
Höhe
4,00 m
Diese Maße gelten für Fahrzeug und Ladung zusammen (§ 22 StVO). Ladung darf also nicht seitlich über die 2,55 m hinausstehen oder über 4,00 m hoch sein.
Ein Kühlfahrzeug ist 5 cm breiter erlaubt, weil seine dicken Isolierwände sonst zu viel Innenraum kosten würden.
Beispiel: Ein Planen-Lkw soll eine Maschine laden, die mit Verpackung 3,15 m hoch ist. Die Ladefläche liegt 1,05 m über der Straße. Zusammen sind das 4,20 m (über der erlaubten Höhe). Die Maschine muss auf einen Tieflader.
Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen höchstens 2,55 m breit (Kühlfahrzeuge 2,60 m) und 4,00 m hoch sein.
Höchstzulässige Längen
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Fahrzeug
Höchstlänge
Einzelfahrzeug (Lkw, Anhänger)
12,00 m
Sattelkraftfahrzeug allgemein
15,50 m
Sattelkraftfahrzeug, wenn der Auflieger die Teilmaße einhält
16,50 m
Gliederzug (Lkw mit Anhänger zur Güterbeförderung)
18,75 m
Teilmaße beim Sattelauflieger (für 16,50 m)
Abstand Königszapfen bis Heck höchstens 12,00 m
vorderer Überhangradius höchstens 2,04 m
Teilmaße beim Gliederzug (für 18,75 m)
Ladeflächen von Lkw und Anhänger zusammen, ohne den Abstand dazwischen, höchstens 15,65 m
vom vorderen Ende der Lkw-Ladefläche bis zum hinteren Ende der Anhänger-Ladefläche höchstens 16,40 m
Diese Teilmaße sorgen dafür, dass der Zug in Kurven nicht zu weit ausschwenkt und ein ausreichend langes Fahrerhaus Platz hat. Aerodynamische Heckklappen oder verlängerte Fahrerhäuser dürfen die Längen unter bestimmten Bedingungen überschreiten.
Einzelfahrzeug 12 m, Sattelzug 16,50 m, Gliederzug 18,75 m (mit festen Teilmaßen für Ladefläche und Auflieger).
Überstehende Ladung und Gesamtlänge (§ 22 StVO)
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Nach vorn: Bis 2,50 m Höhe darf Ladung gar nicht über das Fahrzeug hinausragen. Darüber sind höchstens 50 cm erlaubt.
Nach hinten: bis 1,50 m; wenn die Strecke höchstens 100 km lang ist, bis 3,00 m
Gesamtlänge: Fahrzeug oder Zug samt Ladung höchstens 20,75 m (ältere Bücher nennen noch 20,00 m)
Kennzeichnung: Ragt die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler hinaus, muss das Ende mit einer hellroten Fahne, einem Schild oder einem Zylinder markiert werden, bei Dunkelheit zusätzlich mit rotem Licht.
Seitlich: Ladung darf nicht über die zulässige Breite hinausragen. Ab 40 cm Überstand über die Leuchten ist sie gegebenenfalls zu kennzeichnen.
Formel
Überstand hinten = Ende der Ladung − FahrzeugheckÜberstand hinten=Ende der Ladung−Fahrzeugheck
zulässig: bis 1,50 m, bei höchstens 100 km Strecke bis 3,00 m
Kurz erklärt
Gemessen wird ab dem Fahrzeugheck, nicht ab dem Ende der Ladefläche.
Für die Kennzeichnungspflicht zählt der Überstand über die Rückstrahler.
Rechenbeispiel: Ein Lkw mit 10,20 m Länge soll Rohre von 9,00 m Länge befördern. Die Ladefläche ist 7,10 m lang und endet am Fahrzeugheck, die Rohre liegen vorn am Stirnwandgitter an. Die Fahrt ist 80 km lang.
Überstand hinten = 9,00 m − 7,10 m = 1,90 m
erlaubt bei höchstens 100 km: 3,00 m → zulässig
Weil 1,90 m mehr als 1 m ist, muss das Rohrende gekennzeichnet werden.
Nach hinten sind 1,50 m Überstand erlaubt, bei Fahrten bis 100 km 3 m. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen höchstens 20,75 m lang sein.
Zulässige Gesamtgewichte und Achslasten
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Einzelfahrzeuge (§ 34 StVZO)
Achsen
zulässiges Gesamtgewicht
2 Achsen
18 t
3 Achsen
25 t (26 t mit Luftfederung oder gleichwertiger Federung und Doppelbereifung an der Antriebsachse)
4 Achsen
32 t
Achslasten
Einzelachse: 10 t
Antriebsachse: 11,5 t
Doppel- und Dreifachachsen: je nach Achsabstand höhere Werte
Es müssen beide Grenzen eingehalten werden: das Gesamtgewicht und jede einzelne Achslast. Ein Fahrzeug kann also unter dem Gesamtgewicht bleiben und trotzdem eine Achse überladen haben, etwa wenn schwere Ladung ganz vorn steht.
Für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gelten teils Zuschläge für das Mehrgewicht der Technik.
Zweiachser 18 t, Dreiachser 25 t, Vierachser 32 t. Einzelachse 10 t, Antriebsachse 11,5 t, und jede Grenze gilt für sich.
Zulässige Gesamtgewichte von Fahrzeugkombinationen
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Kombination
zulässiges Gesamtgewicht
3 Achsen
28 t
4 Achsen
36 t
mehr als 4 Achsen
40 t
im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs
44 t
Die typischen Fernverkehrsfahrzeuge (Sattelzüge mit 2-achsiger Zugmaschine und 3-achsigem Auflieger sowie 5-achsige Gliederzüge) dürfen also höchstens 40 t wiegen.
Die 44 t im kombinierten Verkehr sollen Bahn und Schiff attraktiver machen: Der Lkw darf schwerer beladen zum Terminal oder vom Terminal zum Kunden fahren.
Beispiel: Ein Sattelzug holt einen beladenen 40-Fuß-Container vom Bahnterminal ab und bringt ihn zum Empfänger 25 km entfernt. Das Gesamtgewicht beträgt 43,2 t. Weil es sich um den Nachlauf des kombinierten Verkehrs handelt, ist das erlaubt.
Kombinationen mit mehr als 4 Achsen dürfen 40 t wiegen, im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs 44 t.
Leergewicht, Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht
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Wie viel geladen werden darf, ergibt sich aus diesem Zusammenhang:
Anzahl Paletten = Nutzlast : Gewicht je Palette (abrunden)Anzahl Paletten=NutzlastGewicht je Palette(abrunden)
Kurz erklärt
Das zulässige Gesamtgewicht ist Fahrzeug plus Ladung.
Die Nutzlast ist, was du davon laden darfst.
Bei den Paletten abrunden.
Das Leergewicht umfasst das betriebsbereite Fahrzeug, also auch Kraftstoff, Fahrer und Ausrüstung wie Spanngurte. Wer die Nutzlast überschreitet, überlädt das Fahrzeug, mit Bußgeld, längerem Bremsweg und im schlimmsten Fall Reifen- oder Achsschaden.
Rechenbeispiel: Eine Sattelzugmaschine wiegt 7 600 kg, der Auflieger 6 900 kg. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 40 000 kg. Wie viele Paletten zu je 980 kg dürfen geladen werden?
Leergewicht = 7 600 kg + 6 900 kg = 14 500 kg
Nutzlast = 40 000 kg − 14 500 kg = 25 500 kg
26 Paletten = 26 · 980 kg = 25 480 kg → passt
27 Paletten = 27 · 980 kg = 26 460 kg → zu schwer
Ergebnis: Höchstens 26 Paletten dürfen geladen werden, obwohl Platz für 33 oder 34 wäre.
Nutzlast = zulässiges Gesamtgewicht − Leergewicht. Bei schwerer Ware ist oft das Gewicht die Grenze, nicht der Platz.
Ladefläche und Palettenstellplätze
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Der nutzbare Innenraum ergibt sich aus den Außenmaßen abzüglich der Wandstärken. Übliche lichte Innenmaße:
Sattelauflieger: rund 13,60 m lang, 2,44–2,48 m breit
Gliederzug: zwei Ladeflächen von je rund 7,20–7,70 m
Eine Europalette misst 1,20 m × 0,80 m (Einzelheiten in Lernfeld 6). Wie viele passen auf eine Ebene, hängt von der Ausrichtung ab.
Formeln
Reihen = Ladeflächenlänge : Palettenmaß in Fahrtrichtung (abrunden)Reihen=LadeflächenlängePalettenmaß in Fahrtrichtung(abrunden)
Erst die Reihen in Fahrtrichtung, dann die Paletten nebeneinander. Beides abrunden.
Reihen mal Paletten nebeneinander ergibt die Stellplätze.
Rechenbeispiel: Wie viele Europaletten passen auf einen Auflieger mit 13,60 m × 2,44 m?
Längs geladen (0,80 m quer, 3 nebeneinander):
Breite: 3 · 0,80 m = 2,40 m ≤ 2,44 m
Reihen: 13,60 m : 1,20 m = 11,33 → 11 Reihen
Stellplätze: 11 · 3 = 33
Quer geladen (1,20 m quer, 2 nebeneinander):
Breite: 2 · 1,20 m = 2,40 m ≤ 2,44 m
Reihen: 13,60 m : 0,80 m = 17 Reihen
Stellplätze: 17 · 2 = 34
In der Praxis wird meist längs geladen (33 Stellplätze), weil sich die Paletten so beim Beladen über das Heck einfacher mit Stapler oder Hubwagen aufnehmen und einschieben lassen. Beim Gliederzug mit 2 × 7,30 m ergeben sich 2 · 18 = 36 Stellplätze.
Sattelauflieger: 33 Europaletten längs oder 34 quer. Gliederzug mit zwei 7,30-m-Ladeflächen: 36 Europaletten.
Der Lang-Lkw
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Lang-Lkw dürfen bis zu 25,25 m lang sein, aber nicht schwerer als normale Lkw: Es bleibt bei 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t. Seit dem 1. Januar 2017 sind sie im Regelbetrieb zugelassen, mit einer Ausnahme, die gerade den häufigsten Typ betrifft (siehe unten).
Typ 1: der verlängerte Sattelauflieger
Ein Sattelzug mit verlängertem Auflieger, insgesamt bis 17,88 m. Das ist mit Abstand der häufigste Lang-Lkw, und er hat zwei Besonderheiten:
Er ist vom Positivnetz ausgenommen und darf das gesamte Straßennetz aller Bundesländer außer Berlin nutzen.
Er läuft weiterhin in einer befristeten Erprobung, die zuletzt bis zum 31. Dezember 2026 verlängert wurde.
Typen 2 bis 5: die längeren Kombinationen
Kombinationen aus Lkw, Dolly und Auflieger oder aus Sattelzug und Zentralachsanhänger, bis 25,25 m. Für sie gilt:
Fahren nur auf dem freigegebenen Positivnetz, das die Länder festlegen
im Regelbetrieb, also unbefristet zugelassen
Für alle Lang-Lkw
besondere Anforderungen an die Fahrzeugtechnik, etwa Assistenzsysteme
Die Fahrer brauchen Erfahrung im Führen schwerer Lkw.
Lang-Lkw lohnen sich vor allem für leichte, sperrige Güter, bei denen der Platz ausgeht, bevor das Gewicht erreicht ist, etwa Dämmstoffe, Möbel oder Pakete. Zwei Lang-Lkw ersetzen etwa drei normale.
Lang-Lkw sind bis 25,25 m lang, aber nicht schwerer als 40 t. Der verlängerte Sattelauflieger (17,88 m) darf fast überall fahren, die längeren Kombinationen nur auf dem Positivnetz.
Das Güterkraftverkehrsgesetz im Überblick
Lernvideo: Das Güterkraftverkehrsgesetz im Überblick. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) von 1998 regelt, wer Güter mit Lkw befördern darf und welche Pflichten dabei gelten. Es wird stark vom EU-Recht geprägt, vor allem durch
die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über den Berufszugang,
die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über den Marktzugang und die Kabotage und
das Mobilitätspaket I von 2020, das beide Verordnungen verschärft hat.
Wichtige Inhalte
Unterscheidung von gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr
Lizenzpflicht für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Regeln für ausländische Unternehmen und die Kabotage
Mitführungspflichten, Versicherungspflicht
Kontrollen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), das zum 1. Januar 2023 aus dem Bundesamt für Güterverkehr hervorgegangen ist
Seit dem 27. Februar 2026 gilt eine umfassend geänderte Fassung. Die drei wichtigsten Neuerungen:
Die nationale Erlaubnis wurde durch die EU-Gemeinschaftslizenz ersetzt, auch für Fahrten im Inland.
Ein bundesweites Risikoeinstufungssystem (§ 16a GüKG) beim BALM ersetzt die früheren Systeme der Länder.
Für die Kontrollen wurde die Rechtsgrundlage für digitale Kontrolltechnik geschaffen.
Das GüKG regelt den Zugang zum Güterkraftverkehr und seine Kontrolle. Es setzt vor allem EU-Recht um und wurde 2026 grundlegend angepasst.
Gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr
Lernvideo: Gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Werkverkehr
Wofür?
Beförderung für andere gegen Entgelt
Beförderung für eigene Zwecke des Unternehmens
Berechtigung
Gemeinschaftslizenz nötig
keine Berechtigung nötig
Güterschaden-Haftpflichtversicherung
Pflicht
keine Pflicht
Anmeldung
über die Lizenzbehörde
Anmeldung beim BALM für Fahrzeuge über 3,5 t
Beispiel
Spedition fährt für einen Möbelhersteller
Möbelhersteller liefert mit eigenen Lkw an seine Kunden
Alles, was nicht Werkverkehr ist, gilt als gewerblicher Güterkraftverkehr. Die Grenze ist wichtig, weil ohne Lizenz betriebener gewerblicher Verkehr eine Ordnungswidrigkeit ist.
Gewerblicher Güterkraftverkehr = für andere gegen Entgelt, lizenzpflichtig. Werkverkehr = für eigene Zwecke, lizenzfrei.
Wann liegt Werkverkehr vor?
Lernvideo: Wann liegt Werkverkehr vor?. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Werkverkehr (§ 1 Abs. 2 GüKG) liegt nur vor, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind:
Eigene Güter: Die Güter gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt.
Eigener Zweck: Die Fahrt dient der Anlieferung zum Unternehmen, dem Versand vom Unternehmen oder der Verbringung innerhalb oder (für den Eigengebrauch) außerhalb des Unternehmens.
Eigenes Personal: Die Fahrzeuge werden von Beschäftigten des Unternehmens gefahren oder von Personal, das dem Unternehmen vertraglich zur Verfügung gestellt wurde, etwa Leiharbeitnehmern.
Hilfstätigkeit: Die Beförderung ist nur eine Nebentätigkeit zum eigentlichen Geschäft.
Übung: Ein Baustoffhändler liefert mit eigenem Lkw und eigenem Fahrer verkaufte Fliesen zu Kunden. Auf dem Rückweg nimmt er gegen Bezahlung Paletten eines Nachbarbetriebs mit. Ist das Werkverkehr?
Lösung: Die Fliesenlieferung ist Werkverkehr. Die Mitnahme der fremden Paletten gegen Geld ist gewerblicher Güterkraftverkehr. Dafür bräuchte er eine Gemeinschaftslizenz.
Werkverkehr heißt: eigene Güter, eigener Zweck, eigenes Personal, nur Hilfstätigkeit. Fehlt eine Voraussetzung, ist es gewerblicher Verkehr.
Ausnahmen vom Güterkraftverkehrsgesetz (§ 2 GüKG)
Lernvideo: Ausnahmen vom Güterkraftverkehrsgesetz (§ 2 GüKG). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Für bestimmte Beförderungen gelten die Vorschriften über den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr nicht, also vor allem die Lizenz- und Versicherungspflicht. Die Kontroll- und Bußgeldvorschriften bleiben davon unberührt; „ausgenommen“ heißt also nicht „rechtsfrei“.
Ausgenommen sind unter anderem
Beförderungen mit Fahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, sofern EU-Recht nichts anderes verlangt,
die gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Beförderung durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
Beförderungen durch öffentlich-rechtliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben,
die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen, etwa durch den Abschleppdienst,
die Beförderung von Gütern zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, zum Beispiel Medikamente und medizinische Geräte,
bestimmte Beförderungen in der Land- und Forstwirtschaft, etwa Milch zwischen Hof und Molkerei,
die Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke, zum Beispiel ein Bauunternehmen, das seinen Minibagger zur Baustelle bringt.
Beispiel: Ein Sportverein bringt einmal im Jahr Zelte und Bänke für sein Sommerfest mit einem geliehenen 7,5-t-Lkw zum Festplatz. Das fällt nicht unter das GüKG.
Kleinfahrzeuge bis 3,5 t (im Inland), Vereinsfahrten, Notfalltransporte, Abschleppdienste und bestimmte Land- und Forstwirtschaftstransporte brauchen keine Lizenz. Kontrolliert werden dürfen sie trotzdem.
Die Gemeinschaftslizenz: seit 2026 für alle
Lernvideo: Die Gemeinschaftslizenz: seit 2026 für alle. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Wer als Unternehmen mit Sitz in Deutschland gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, braucht eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
Was sich 2026 geändert hat
Bis Februar 2026 gab es zwei Berechtigungen: die nationale Erlaubnis für Fahrten innerhalb Deutschlands und die Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitende Fahrten. Seit dem 27. Februar 2026 wird nur noch die Gemeinschaftslizenz erteilt, für innerdeutsche und grenzüberschreitende Fahrten gleichermaßen.
Bestehende befristete Erlaubnisse gelten bis zu ihrem Ablauf weiter.
Unbefristete Erlaubnisse gelten nur noch bis zum 27. Februar 2036.
Eckdaten der Lizenz
Erteilt von der zuständigen Landesbehörde am Sitz des Unternehmens, für bis zu zehn Jahre
Für jedes Fahrzeug gibt es eine beglaubigte Kopie, die im Fahrzeug mitgeführt werden muss.
Sie berechtigt zu Fahrten in der gesamten EU und im EWR und (unter Einschränkungen) zur Kabotage.
Seit dem 27.02.2026 gibt es statt der nationalen Erlaubnis nur noch die EU-Gemeinschaftslizenz. Je Fahrzeug wird eine beglaubigte Kopie mitgeführt.
Voraussetzungen für die Lizenz: Niederlassung und Zuverlässigkeit
Lernvideo: Voraussetzungen für die Lizenz: Niederlassung und Zuverlässigkeit. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die Gemeinschaftslizenz bekommt nur, wer vier Voraussetzungen erfüllt: Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung.
Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung
Das Unternehmen braucht einen echten Betriebssitz im Inland mit Räumen, in denen die wichtigen Unterlagen aufbewahrt werden, sowie Stellplätze für die Fahrzeuge. Briefkastenfirmen sollen damit verhindert werden.
Persönliche Zuverlässigkeit
Unternehmer und Verkehrsleiter dürfen nicht durch schwere Verstöße aufgefallen sein, etwa gegen Lenk- und Ruhezeiten, Arbeits- und Sozialrecht, Steuerrecht oder Verkehrsvorschriften. Nachgewiesen wird das unter anderem durch
ein polizeiliches Führungszeugnis,
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und
eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister.
Beispiel: Ein Unternehmer ist wiederholt wegen manipulierter Fahrtenschreiber aufgefallen. Die Behörde kann ihm die Lizenz verweigern oder entziehen, weil er nicht zuverlässig ist.
Für die Lizenz braucht es eine echte Niederlassung und persönliche Zuverlässigkeit, nachgewiesen unter anderem durch Führungszeugnis und Registerauskünfte.
Voraussetzung: finanzielle Leistungsfähigkeit
Lernvideo: Voraussetzung: finanzielle Leistungsfähigkeit. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Das Unternehmen muss genug Geld haben, um den Betrieb ordentlich zu führen. Es muss Eigenkapital und Reserven nachweisen von mindestens
Fahrzeug
Betrag
erstes Fahrzeug über 3,5 t
9 000 €
jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t
5 000 €
jedes weitere Fahrzeug über 2,5 t bis 3,5 t
900 €
erstes Fahrzeug, wenn nur Fahrzeuge über 2,5 t bis 3,5 t eingesetzt werden
1 800 €
Die beiden letzten Zeilen betreffen in der Praxis nur den grenzüberschreitenden Verkehr: Im Inland sind Fahrzeuge bis 3,5 t ohnehin nicht lizenzpflichtig.
Außerdem darf das Unternehmen keine erheblichen Rückstände bei Finanzamt, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft oder Gemeinde haben. Nachgewiesen wird das durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Formel
erforderliches Eigenkapital = 9 000 € für das erste Fahrzeug + Anzahl weiterer Fahrzeuge · Betrag je Fahrzeugerforderliches Eigenkapital=9 000 € für das erste Fahrzeug+Anzahl weiterer Fahrzeuge·Betrag je Fahrzeug
Kurz erklärt
Für das erste Fahrzeug gilt ein fester Betrag.
Für jedes weitere kommt ein kleinerer Betrag dazu.
Rechenbeispiel: Ein Unternehmen setzt 6 Lkw über 3,5 t und zusätzlich 2 Transporter mit 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr ein.
Für das erste schwere Fahrzeug sind 9 000 € Eigenkapital nötig, für jedes weitere 5 000 €. Dazu kommen Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Voraussetzung: fachliche Eignung und Verkehrsleiter
Lernvideo: Voraussetzung: fachliche Eignung und Verkehrsleiter. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Jedes Güterkraftverkehrsunternehmen braucht einen Verkehrsleiter. Das ist der Unternehmer selbst oder eine angestellte Person, die die Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft leitet. Sie muss fachlich geeignet sein.
Nachweis der fachlichen Eignung
in der Regel durch die Fachkundeprüfung bei der IHK, schriftlich, mit Themen wie Recht, Kalkulation, Technik, Sicherheit und grenzüberschreitendem Verkehr
Bestandsschutz für bestimmte Abschlüsse, die vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurden, etwa Speditionskaufmann/-frau, Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt Güterkraftverkehr) oder Verkehrsfachwirt/-in
Ausnahme für Personen, die zwischen 1999 und 2009 zehn Jahre ohne Unterbrechung ein Verkehrsunternehmen geleitet haben
Die frühere Anerkennung durch fünf Jahre leitende Tätigkeit gibt es nicht mehr. Ältere Lehrbücher nennen sie noch.
Beispiel: Eine Fachkraft für Lagerlogistik möchte ein kleines Transportunternehmen gründen. Ihr Berufsabschluss reicht als Nachweis nicht aus. Sie legt die Fachkundeprüfung bei der IHK ab und kann dann selbst Verkehrsleiterin sein.
Jedes Güterkraftverkehrsunternehmen braucht einen fachlich geeigneten Verkehrsleiter. Der Nachweis erfolgt meist durch die IHK-Fachkundeprüfung.
Transporter im internationalen Verkehr: die 2,5-t-Grenze
Lernvideo: Transporter im internationalen Verkehr: die 2,5-t-Grenze. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Mit dem EU-Mobilitätspaket I wurden die Regeln für leichte Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden gewerblichen Verkehr verschärft. Maßgeblich ist die zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger:
Seit dem 21. Mai 2022 brauchen Unternehmen schon für Fahrzeuge über 2,5 t eine Gemeinschaftslizenz, wenn sie grenzüberschreitend oder in der Kabotage fahren, samt Verkehrsleiter mit Fachkunde und Eigenkapitalnachweis.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten für diese Fahrten auch die Lenk- und Ruhezeiten der EU, und die Fahrzeuge brauchen einen intelligenten Fahrtenschreiber.
Für Werkverkehr und bestimmte Handwerksfahrten gibt es Ausnahmen. Innerhalb Deutschlands bleibt es bei der 3,5-t-Grenze.
Beispiel: Ein Kurierdienst aus Freiburg fährt mit einem 3,5-t-Transporter Eilsendungen nach Basel und Straßburg. Er braucht eine Gemeinschaftslizenz, und seit Juli 2026 muss der Transporter einen Smart-Tachographen haben.
Im grenzüberschreitenden gewerblichen Verkehr gelten Lizenzpflicht (seit 2022) und Fahrtenschreiberpflicht (seit Juli 2026) schon ab 2,5 t.
Kabotage
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Kabotage ist eine Beförderung, deren Be- und Entladeort im selben Staat liegen, durchgeführt von einem Unternehmen, das in diesem Staat keinen Sitz hat, zum Beispiel ein litauischer Lkw, der Ware von Bremen nach Leipzig fährt.
Innerhalb der EU ist Kabotage mit einer Gemeinschaftslizenz erlaubt, aber eng begrenzt (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009):
nur im Anschluss an eine grenzüberschreitende Fahrt und nach vollständiger Entladung,
höchstens 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen, mit demselben Fahrzeug,
danach 4 Tage Pause für Kabotage in diesem Staat (seit Februar 2022).
Die Fahrten müssen mit Frachtbriefen nachgewiesen werden.
Rechenbeispiel: Ein Lkw aus Polen entlädt seine internationale Ladung am Montag, 14.09.2026, um 10:30 Uhr in Nürnberg.
Fristbeginn: Dienstag, 15.09.2026, 0:00 Uhr
Fristende: Montag, 21.09.2026, 24:00 Uhr
Bis dahin darf er höchstens drei Kabotagefahrten in Deutschland durchführen. Danach muss er Deutschland verlassen und darf vier Tage lang keine Kabotage in Deutschland fahren.
Für die Schweiz und das Vereinigte Königreich gelten eigene Abkommen mit strengeren Grenzen.
Kabotage = Inlandsfahrt durch ein ausländisches Unternehmen. In der EU: höchstens 3 Fahrten in 7 Tagen nach einer internationalen Fahrt, dann 4 Tage Pause.
Die CEMT-Genehmigung
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Für Fahrten in europäische Staaten außerhalb der EU reicht die Gemeinschaftslizenz nicht. Eine Möglichkeit ist die CEMT-Genehmigung. Sie geht auf die Europäische Konferenz der Verkehrsminister zurück, deren Aufgaben heute das Internationale Verkehrsforum (ITF) wahrnimmt.
Merkmale
berechtigt zu gewerblichen Beförderungen zwischen den teilnehmenden Staaten und zum Transit
keine Kabotage
ist auf das Unternehmen ausgestellt und gilt in der Regel ein Kalenderjahr. Sie wird im jeweils eingesetzten Fahrzeug mitgeführt.
Ein Fahrtenberichtheft gehört dazu, in das jede Fahrt eingetragen wird.
Das Fahrzeug muss bestimmte Umwelt- und Sicherheitsstandards erfüllen und nachweisen.
Die Zahl der Genehmigungen ist über ein Kontingent begrenzt. In Deutschland vergibt sie das BALM.
Beispiel: Ein Transportunternehmen fährt regelmäßig Ersatzteile aus Deutschland nach Serbien und weiter nach Nordmazedonien. Weil beide Länder nicht zur EU gehören, setzt es eine CEMT-Genehmigung ein.
Die CEMT-Genehmigung erlaubt Fahrten zwischen den teilnehmenden europäischen Staaten, aber keine Kabotage. Sie ist kontingentiert und gilt meist ein Jahr.
Bilaterale Genehmigungen und Drittstaaten
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Wo weder Gemeinschaftslizenz noch CEMT-Genehmigung passen, braucht man eine bilaterale Genehmigung. Grundlage sind Abkommen zwischen zwei Staaten.
erteilt für eine Fahrt, für mehrere Fahrten oder als Zeitgenehmigung
berechtigt zu Fahrten zwischen den beiden Vertragsstaaten, einschließlich der üblichen Transitfahrten
ebenfalls meist kontingentiert
Sonderfälle
Schweiz: Durch das Landverkehrsabkommen mit der EU sind Fahrten zwischen der EU und der Schweiz mit der Gemeinschaftslizenz möglich. Kabotage in der Schweiz ist nicht erlaubt.
Vereinigtes Königreich: Seit dem Brexit regelt das Handels- und Kooperationsabkommen die Fahrten. Kabotage ist dort nur sehr begrenzt möglich.
EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) werden wie EU-Staaten behandelt.
Beispiel: Ein Unternehmen soll Maschinen nach Kasachstan bringen. Für die Durchfahrt und die Einfahrt in Drittstaaten klärt die Disposition vorab, welche Genehmigungen für jedes Land nötig sind.
Für Fahrten in bestimmte Drittstaaten braucht man bilaterale Genehmigungen. Für die Schweiz, das Vereinigte Königreich und den EWR gelten eigene Regeln.
Die Fahrerbescheinigung
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Viele Fahrer im europäischen Güterverkehr kommen aus Staaten außerhalb der EU. Damit sichergestellt ist, dass sie legal beschäftigt sind, verlangt das EU-Recht eine Fahrerbescheinigung.
nötig für Fahrer mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, die für ein Unternehmen aus einem EU-Staat im grenzüberschreitenden Verkehr fahren
ausgestellt vom Staat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, in Deutschland von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, also derselben Stelle, die auch die Gemeinschaftslizenz erteilt (§ 7b GüKG). Das BALM erteilt sie nicht; es kontrolliert sie nur.
bestätigt, dass der Fahrer nach den Vorschriften dieses Staates beschäftigt ist
muss im Original im Fahrzeug mitgeführt und bei Kontrollen vorgezeigt werden
Beispiel: Eine Spedition aus Magdeburg beschäftigt einen Fahrer aus der Ukraine. Für seine Touren nach Tschechien und Polen braucht er neben Führerschein und Fahrerkarte eine Fahrerbescheinigung.
Fahrer aus Drittstaaten brauchen im grenzüberschreitenden Verkehr eine Fahrerbescheinigung, die ihre legale Beschäftigung belegt.
Papiere für das Fahrzeug
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Erster von vier Beiträgen zu den mitzuführenden Papieren.
Bei einer Kontrolle wird nicht einfach „nach den Papieren“ gefragt. Geprüft werden vier verschiedene Fragen, und jede hat ihre eigenen Nachweise:
Darf dieses Fahrzeug fahren? → Fahrzeugpapiere (dieser Beitrag)
Darf dieser Mensch es fahren? → persönliche Papiere des Fahrers
Darf diese Fahrt stattfinden? → Beförderungspapiere
Darf diese Ladung mitfahren? → Gefahrgutpapiere und Sondergenehmigungen
Wer sich diese vier Fragen merkt, kann die Nachweise im Kopf sortieren, statt eine lange Liste zu lernen. Fehlt in einer der vier Gruppen etwas, hilft die beste Ausstattung in den anderen drei nicht weiter.
Darf dieses Fahrzeug fahren?
Für das Fahrzeug müssen unter anderem mitgeführt werden:
Zulassungsbescheinigung Teil I für Zugfahrzeug und Anhänger bzw. Auflieger
beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz (bei älteren Betrieben: Erlaubnisausfertigung bis Ablauf) oder CEMT- bzw. bilaterale Genehmigung
bei CEMT-Fahrten der Nachweis über die Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen des Fahrzeugs
Nachweis der Güterschaden-Haftpflichtversicherung (bei Inlandsbeförderungen)
bei Sondertransporten: Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis für übergroße oder überschwere Fahrzeuge
Die Lizenzkopie darf nicht in Folie eingeschweißt sein. Viele Nachweise (etwa Versicherungsnachweis und Begleitpapier) dürfen inzwischen auch elektronisch zugänglich gemacht werden.
Empfehlenswert, aber nicht immer vorgeschrieben, sind Prüfberichte der Hauptuntersuchung und der Sicherheitsprüfung.
Zulassungsbescheinigung, Lizenzkopie und Versicherungsnachweis gehören in jedes gewerbliche Fahrzeug, bei Sondertransporten auch die Ausnahmegenehmigung.
Persönliche Papiere des Fahrers
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Personalausweis oder Reisepass
Führerschein der passenden Klasse, zum Beispiel C oder CE
Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation: Schlüsselzahl 95 im Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis
Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber
Nachweise über Lenk- und Ruhezeiten für den laufenden Tag und die vorausgegangenen 56 Tage: Fahrerkarte, Ausdrucke, bei alten Geräten Schaublätter (ältere Lehrbücher nennen noch 28 Tage)
gegebenenfalls Fahrerbescheinigung für Fahrer aus Drittstaaten
bei Gefahrgut: ADR-Schulungsbescheinigung
Fehlen Nachweise für Tage, an denen der Fahrer nicht gefahren ist (etwa wegen Urlaub oder Krankheit), werden diese Zeiten im Fahrtenschreiber nachgetragen oder durch eine Bescheinigung belegt.
Beispiel: Bei einer Kontrolle am 10. September kann der Beamte die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers bis Mitte Juli zurück prüfen. Fehlende Zeiträume ohne Nachweis führen zu einem Bußgeld.
Der Fahrer führt Ausweis, Führerschein, Qualifikationsnachweis, Fahrerkarte und die Nachweise der letzten 56 Tage mit.
Beförderungspapiere im nationalen und internationalen Verkehr
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Innerhalb Deutschlands
Nach § 7 GüKG muss ein Begleitpapier oder sonstiger Nachweis mitgeführt werden, aus dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort und der Auftraggeber hervorgehen. Das kann ein Frachtbrief sein, aber auch ein Lieferschein, eine Ladeliste oder eine digitale Anzeige.
Grenzüberschreitend
Im internationalen Straßengüterverkehr wird der CMR-Frachtbrief verwendet, auf Papier oder als e-CMR. Er
wird in drei Originalen ausgestellt: für den Absender, als Begleitpapier und für den Frachtführer,
wird von Absender und Frachtführer unterschrieben,
beweist Abschluss und Inhalt des Vertrags sowie die Übernahme des Gutes und
bestätigt mit der Unterschrift des Empfängers die Ablieferung.
Er dient außerdem als Nachweis für Kabotagefahrten. Die Felder des CMR-Frachtbriefs und die Haftung nach CMR werden im Kapitel „Internationaler Versand“ genau behandelt, ebenso die Zollpapiere.
Im Inland genügt ein Begleitpapier mit Gut, Be- und Entladeort und Auftraggeber. International wird der CMR-Frachtbrief verwendet.
Papiere für Gefahrguttransporte
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Wird Gefahrgut auf der Straße befördert, gelten zusätzlich das ADR und die GGVSEB. Mitzuführen sind unter anderem
das Beförderungspapier mit UN-Nummer, Bezeichnung, Klasse, Verpackungsgruppe und Menge,
die schriftlichen Weisungen: ein einheitliches Merkblatt mit Verhaltensregeln bei Unfällen,
die ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers,
ein Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung,
bei bestimmten Fahrzeugen, etwa Tankfahrzeugen, die ADR-Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs,
gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen und die Fahrwegbestimmung für besonders gefährliche Güter.
Welche Pflichten Verlader, Verpacker und Absender beim Gefahrgut haben und wann Erleichterungen gelten, steht in Lernfeld 8 im Kapitel „Beförderung von Gefahrgut“.
Gefahrguttransporte brauchen Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, ADR-Schulungsbescheinigung und Lichtbildausweis, je nach Fahrzeug weitere Nachweise.
Die Güterschaden-Haftpflichtversicherung (§ 7a GüKG)
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Wer gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, muss eine Haftpflichtversicherung abschließen. Sie deckt die gesetzliche Haftung des Frachtführers nach dem HGB für Güter- und Verspätungsschäden, für Beförderungen, bei denen Be- und Entladeort im Inland liegen.
Mindestversicherungssumme: 600 000 € je Schadensereignis
Eine Jahreshöchstleistung ist erlaubt, muss aber mindestens das Doppelte betragen (1,2 Mio. €).
Ein Selbstbehalt ist erlaubt.
Der Versicherungsnachweis muss während der Fahrt mitgeführt oder auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
Ausschließen darf der Versicherer zum Beispiel
vorsätzlich verursachte Schäden,
Schäden durch Naturkatastrophen, Krieg, Streik oder Beschlagnahme,
Transporte von Edelmetallen, Juwelen, Geld, Wertpapieren und Urkunden.
Für den Werkverkehr gilt die Versicherungspflicht nicht.
Gewerbliche Transportunternehmen müssen ihre HGB-Haftung für Inlandstransporte mit mindestens 600 000 € je Schadensereignis versichern und den Nachweis mitführen.
Sozialvorschriften im Straßenverkehr: wozu und wo geregelt?
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Übermüdete Fahrer sind eine der häufigsten Ursachen schwerer Lkw-Unfälle. Die Sozialvorschriften sollen deshalb
die Verkehrssicherheit erhöhen,
die Fahrer vor Überlastung schützen und
fairen Wettbewerb sichern, damit niemand durch zu lange Fahrten Preise drückt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten in der EU und im EWR, grundsätzlich für Fahrzeuge über 3,5 t, grenzüberschreitend seit Juli 2026 schon über 2,5 t
AETR: ein internationales Abkommen mit weitgehend gleichen Regeln für Fahrten in Staaten außerhalb der EU
Verordnung (EU) Nr. 165/2014: Fahrtenschreiber
Fahrpersonalverordnung (FPersV): ergänzt das EU-Recht in Deutschland, zum Beispiel für Fahrzeuge über 2,8 t bis 3,5 t
Arbeitszeitgesetz (§ 21a ArbZG): Arbeitszeit des Fahrpersonals
Verantwortlich sind nicht nur die Fahrer: Auch das Unternehmen muss die Einsätze so planen, dass die Zeiten eingehalten werden können, und die Daten auswerten.
Die Sozialvorschriften schützen Verkehrssicherheit, Fahrer und fairen Wettbewerb. Grundlage ist vor allem die Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Lenkzeitunterbrechung: die Pause nach 4,5 Stunden
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Nach höchstens 4,5 Stunden Lenkzeit muss der Fahrer eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einlegen, es sei denn, eine Ruhezeit beginnt.
Aufteilung
Die 45 Minuten dürfen aufgeteilt werden in
zuerst mindestens 15 Minuten und
danach mindestens 30 Minuten.
Die Reihenfolge ist vorgeschrieben: Eine 30-Minuten-Pause gefolgt von 15 Minuten reicht nicht. Nach der vollständigen Unterbrechung beginnen die 4,5 Stunden von vorn.
Formel
Lenkzeit bis zur vollständigen Unterbrechung = Summe der Lenkzeitblöcke ≤ 4 h 30 minLenkzeit bis zur vollständigen Unterbrechung=Summe der Lenkzeitblöcke≤4 h 30 min
Kurz erklärt
Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit ist Pause Pflicht.
Alle Lenkblöcke bis zur Pause werden zusammengezählt.
Beispiel: Ein Fahrer startet um 6:00 Uhr. Um 8:00 Uhr macht er 15 Minuten Pause, fährt dann bis 10:45 Uhr weiter und legt 30 Minuten ein.
Lenkzeit vor der ersten Pause: 6:00 bis 8:00 Uhr = 2 h
Lenkzeit danach: 8:15 bis 10:45 Uhr = 2 h 30 min
Summe: 2 h + 2 h 30 min = 4 h 30 min → die Pausen 15 + 30 min wurden rechtzeitig genommen.
Nach 4,5 Stunden Lenkzeit sind 45 Minuten Pause Pflicht: am Stück oder als 15 + 30 Minuten in dieser Reihenfolge.
Tägliche, wöchentliche und zweiwöchentliche Lenkzeit
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Zeitraum
Höchstlenkzeit
täglich
9 Stunden, zweimal pro Woche 10 Stunden
wöchentlich
56 Stunden
in zwei aufeinanderfolgenden Wochen
90 Stunden
Die 90-Stunden-Grenze sorgt dafür, dass niemand jede Woche 56 Stunden fährt. Wer in einer Woche die volle Zeit ausschöpft, muss in der nächsten deutlich weniger fahren.
Formeln
Wochenlenkzeit = Summe der Tageslenkzeiten ≤ 56 hWochenlenkzeit=Summe der Tageslenkzeiten≤56 h
höchstens in Woche 2 = 90 h − Wochenlenkzeit Woche 1höchstens in Woche 2=90 h−Wochenlenkzeit Woche 1
Kurz erklärt
In einer Woche dürfen es höchstens 56 Stunden sein.
In zwei Wochen zusammen höchstens 90 Stunden.
Rechenbeispiel: Ein Fahrer lenkt in Woche 1 von Montag bis Samstag 10 h, 10 h, 9 h, 9 h, 9 h und 9 h.
In Woche 2 darf er also höchstens 34 Stunden lenken, auch wenn er täglich 9 Stunden fahren dürfte.
Die Lenkzeit ist nur ein Teil der Arbeitszeit. Be- und Entladen, Warten an der Rampe oder Papierkram zählen zur Arbeitszeit, nicht zur Lenkzeit.
Täglich 9 h (zweimal pro Woche 10 h), wöchentlich 56 h, in zwei Wochen zusammen höchstens 90 h Lenkzeit.
Die tägliche Ruhezeit
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Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der letzten Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Regelmäßig: mindestens 11 Stunden
Aufgeteilt: zuerst mindestens 3 Stunden, später mindestens 9 Stunden, zusammen also mindestens 12 Stunden
Reduziert: mindestens 9 Stunden, höchstens dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten
Rechenbeispiel: Ein Fahrer beendet seine Schicht um 19:00 Uhr.
regelmäßige Ruhezeit: 19:00 Uhr + 11 h → frühestens 6:00 Uhr weiter
reduzierte Ruhezeit: 19:00 Uhr + 9 h → frühestens 4:00 Uhr weiter
Nutzt er die reduzierte Variante, zählt sie auf die höchstens drei erlaubten Verkürzungen zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten.
Für die Disposition heißt das: Ein Fahrer, der spät am Abend ankommt, kann nicht früh am Morgen schon wieder eine Tour übernehmen.
Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, aufgeteilt 3 + 9 Stunden. Auf 9 Stunden verkürzen darf man höchstens dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten.
Die wöchentliche Ruhezeit
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Spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen muss eine wöchentliche Ruhezeit beginnen.
Regelmäßig: mindestens 45 Stunden
Reduziert: mindestens 24 Stunden
In zwei aufeinanderfolgenden Wochen braucht es mindestens zwei regelmäßige oder eine regelmäßige und eine reduzierte Wochenruhezeit.
Eine Verkürzung muss bis zum Ende der dritten folgenden Woche am Stück ausgeglichen werden.
Neuerungen durch das Mobilitätspaket
Die regelmäßige Wochenruhezeit von 45 Stunden oder mehr darf nicht im Fahrzeug verbracht werden. Das Unternehmen muss eine geeignete Unterkunft stellen oder bezahlen.
Das Unternehmen muss die Einsätze so planen, dass der Fahrer spätestens alle vier Wochen an seinen Wohnort oder zum Betriebssitz zurückkehren kann.
Beispiel: Ein Fahrer nimmt am Wochenende nur 30 Stunden Ruhe (reduziert). Ihm fehlen 15 Stunden zur regelmäßigen Ruhezeit. Diese 15 Stunden muss er bis zum Ende der dritten folgenden Woche zusammen mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden nachholen.
Wöchentlich sind 45 Stunden Ruhe vorgeschrieben, verkürzt 24 Stunden mit Ausgleich. Die 45-Stunden-Ruhe darf nicht in der Kabine verbracht werden.
Der Fahrtenschreiber (Tachograph)
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Der Fahrtenschreiber zeichnet Lenkzeiten, andere Arbeitszeiten, Bereitschaft, Pausen, Geschwindigkeit und gefahrene Strecke auf. Pflicht ist er grundsätzlich für Güterfahrzeuge über 3,5 t, im grenzüberschreitenden gewerblichen Verkehr seit Juli 2026 schon über 2,5 t.
Generationen
analog mit Schaublättern, nur noch in alten Fahrzeugen
digital mit Fahrerkarte, seit 2006 in Neufahrzeugen
intelligent (Smart Tachograph) mit Satellitenortung und Fernabfrage durch Kontrollbehörden. Die Version 2 ist seit August 2023 in Neufahrzeugen Pflicht und musste im grenzüberschreitenden Verkehr nachgerüstet werden.
Pflichten
Der Fahrer steckt seine Fahrerkarte zu Schichtbeginn ein und erfasst Grenzübertritte. Beim Smart Tachograph Version 2 geschieht das automatisch.
Er muss die Nachweise für den laufenden Tag und die vorausgegangenen 56 Tage vorlegen können.
Das Unternehmen muss die Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage und den Massenspeicher des Geräts spätestens alle 90 Tage auslesen und die Daten aufbewahren.
Der Fahrtenschreiber dokumentiert Lenk- und Ruhezeiten. Heute sind digitale und intelligente Geräte mit Fahrerkarte Standard.
Arbeitszeit ist mehr als Lenkzeit (§ 21a ArbZG)
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Neben den Lenkzeiten gilt für angestellte Fahrer das Arbeitszeitgesetz. Zur Arbeitszeit zählen alle Tätigkeiten: Fahren, Be- und Entladen, Ladungssicherung, Fahrzeugkontrolle, Reinigung, Papiere und die Wartezeit an der Rampe, wenn ihr Ende nicht vorher bekannt ist.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 48 Stunden.
Sie darf auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt von vier Monaten 48 Stunden nicht überschritten werden.
Pausen: bei mehr als 6 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten
Wichtig für das Lager: Lange Wartezeiten an der Rampe kosten den Fahrer Arbeitszeit. Wer Fahrzeuge zügig abfertigt, hilft, dass Touren nicht wegen Zeitüberschreitung abgebrochen werden müssen.
Beispiel: Ein Fahrer lenkt an einem Tag 8 Stunden, wartet 1,5 Stunden an einer Rampe und hilft 1 Stunde beim Entladen. Seine Arbeitszeit beträgt 10,5 Stunden, obwohl die Lenkzeit unter der Tagesgrenze von 9 Stunden liegt. Damit überschreitet er die werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (§ 3 ArbZG).
Die Arbeitszeit umfasst Lenken, Laden, Warten und Kontrollen. Sie ist auf durchschnittlich 48, höchstens 60 Stunden pro Woche begrenzt.
Telematik und Flottenmanagement
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Telematik verbindet Telekommunikation und Informatik: Ein Gerät im Lkw sendet laufend Daten über Mobilfunk an die Disposition.
Typische Daten
Standort, Geschwindigkeit und voraussichtliche Ankunftszeit (ETA)
verbleibende Lenkzeit des Fahrers, ausgelesen aus dem Fahrtenschreiber
Kraftstoffverbrauch, Fahrverhalten, Fehlermeldungen des Fahrzeugs
bei Kühlfahrzeugen: Temperatur im Laderaum, Türöffnungen
Nutzen
Die Disposition sieht, welcher Lkw einen Zusatzauftrag übernehmen kann.
Kunden bekommen genaue Ankunftszeiten.
Touren und Kraftstoff werden optimiert.
Fahrer erhalten Aufträge, Adressen und Navigation direkt aufs Tablet und quittieren die Ablieferung digital.
Die Telematik ist meist an ein Transportmanagementsystem (TMS) angebunden, in dem Aufträge, Touren und Abrechnung laufen.
Telematik liefert Echtzeitdaten über Fahrzeug, Fahrer und Ladung. Sie macht Disposition, Kundeninfo und Tourenplanung genauer.
Satellitenortung (GNSS)
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Für die Ortung von Fahrzeugen und Sendungen werden globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) genutzt:
System
Betreiber
GPS
USA
Galileo
Europäische Union
GLONASS
Russland
BeiDou
China
Moderne Empfänger nutzen mehrere Systeme gleichzeitig und bestimmen die Position damit auf wenige Meter genau. Die meisten dieser Satelliten kreisen in rund 19 000 bis 24 000 km Höhe.
Einsatz im Güterverkehr
Navigation und Routenführung, auch mit Lkw-spezifischen Beschränkungen wie Brückenhöhen
Ortung für Telematik und Sendungsverfolgung
Mauterhebung über die On-Board-Unit
automatische Positionsaufzeichnung im Smart Tachograph, der dafür authentifizierte Galileo-Signale nutzt
Diebstahlschutz: Ortung von Aufliegern und Wechselbrücken
Die Position selbst kommt vom Satelliten. Übertragen wird sie aber meist über Mobilfunk.
GPS, Galileo, GLONASS und BeiDou liefern die Position für Navigation, Telematik, Maut und Fahrtenschreiber.
Frachtenbörsen und digitale Plattformen
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Ein Lkw, der leer zurückfährt, kostet Geld. Frachtenbörsen bringen Angebot und Nachfrage zusammen:
Verlader und Speditionen stellen Ladungen ein, die gefahren werden sollen.
Transportunternehmen stellen freien Laderaum ein.
Die Plattform zeigt passende Treffer, meist gegen eine Nutzungsgebühr.
Heute laufen solche Börsen online und oft mit App. Daneben gibt es digitale Speditionen und Ausschreibungsplattformen, auf denen Transporte automatisch vergeben und abgerechnet werden.
Vorsicht vor Frachtdiebstahl durch falsche Transportunternehmen, die mit gefälschten Daten Ladungen übernehmen
Sozialdumping: Sehr niedrige Preise sind ein Warnzeichen.
Beispiel: Ein Unternehmer aus Kassel liefert morgens in Mailand ab. Über eine Frachtenbörse findet er eine Rückladung Fliesen nach Frankfurt und vermeidet so 600 km Leerfahrt.
Frachtenbörsen vermitteln Ladungen und freien Laderaum und reduzieren Leerfahrten. Partner müssen sorgfältig geprüft werden.
Zeitfenstermanagement an der Rampe
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Viele Lager steuern An- und Abfahrten mit einem Zeitfenstermanagementsystem (Slot-Buchung). Frachtführer buchen online einen festen Termin für Be- oder Entladung.
Vorteile für das Lager
Personal, Stapler und Rampen lassen sich planen.
Keine Staus auf dem Hof und weniger Wartezeit
Die Ware kann schon vor Ankunft bereitgestellt werden.
Vorteile für den Frachtführer
kalkulierbare Standzeiten, weniger verlorene Lenk- und Arbeitszeit
Grundlage für Standgeld, wenn das Lager das Zeitfenster überschreitet
Oft ist das System mit Telematik gekoppelt: Meldet der Lkw eine Verspätung, wird das Zeitfenster automatisch verschoben oder neu vergeben.
Beispiel: Ein Zentrallager im Handel vergibt Anlieferfenster à 45 Minuten. Die Lagerlogistiker sehen morgens, welche Lieferanten wann an welches Tor kommen, und stellen die Leergut-Rückgabe schon passend bereit.
Beim Zeitfenstermanagement buchen Frachtführer feste Termine an der Rampe. Das spart Wartezeit und macht Lager und Transport planbar.
Fahrerassistenzsysteme im Lkw
Lernvideo: Fahrerassistenzsysteme im Lkw. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Assistenzsysteme sollen Unfälle verhindern und den Fahrer entlasten. Die Verordnung (EU) 2019/2144 (kurz GSR, General Safety Regulation) schreibt eine ganze Reihe davon vor: für neue Fahrzeugtypen seit Juli 2022, für alle neu zugelassenen Lkw seit dem 7. Juli 2024.
Vorgeschrieben
Notbremsassistent: erkennt Hindernisse und bremst selbstständig.
Abbiegeassistent: warnt beim Rechtsabbiegen vor Radfahrern und Fußgängern im toten Winkel.
Spurhalte- und Spurverlassenswarner
Müdigkeits- und Aufmerksamkeitswarner
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent: zeigt das Tempolimit an und warnt bei Überschreitung.
Rückfahrassistent und Anfahrinformationssystem
Notbremssignal und Reifendruckkontrolle
eine Schnittstelle für eine Alkohol-Wegfahrsperre
Verbreitet, aber nicht vorgeschrieben
Der Abstandsregeltempomat hält automatisch Abstand zum Vordermann und ist in Fernverkehrs-Lkw fast immer verbaut. Zur Pflichtausstattung nach der GSR gehört er aber nicht. In einer Prüfung sollte man ihn nicht zu den vorgeschriebenen Systemen zählen.
Assistenzsysteme ersetzen nicht die Aufmerksamkeit des Fahrers. Die Verantwortung bleibt bei ihm. Auch im Lagerbereich gilt: Beim Rangieren auf dem Hof müssen Fußgänger und Staplerfahrer den toten Winkel des Lkw kennen.
Notbremsassistent, Abbiegeassistent und weitere Systeme sind in neuen Lkw Pflicht. Sie unterstützen, entlasten aber nicht von der Verantwortung.
Verkehrsmanagement und Verkehrsleitsysteme
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Unter Verkehrsmanagement versteht man alle Maßnahmen, die den Verkehr flüssiger, sicherer und umweltfreundlicher machen, mithilfe von Daten und Kommunikationstechnik.
Beispiele
Verkehrsbeeinflussungsanlagen auf Autobahnen: Wechselverkehrszeichen passen Tempolimits und Überholverbote an die Verkehrslage an.
Stau- und Baustelleninformationen in Echtzeit, die das Navigationsgerät für Umleitungen nutzt
Lkw-Parkleitsysteme, die freie Stellplätze auf Rastanlagen anzeigen
Vernetzte Fahrzeuge (C-ITS): Fahrzeuge und Infrastruktur warnen sich gegenseitig, zum Beispiel vor Stauenden und Baustellen.
Lkw-Führung an Häfen und Güterverkehrszentren: Zufahrten werden nach Terminzeiten gesteuert.
Für Unternehmen bedeutet das: Genauere Ankunftszeiten, weniger Stau und bessere Planung der Lenk- und Ruhezeiten.
Beispiel: Ein Fahrer bekommt 30 km vor einer Vollsperrung eine Warnung aufs Navi, fährt über eine freie Ausweichroute und erreicht sein Zeitfenster im Lager trotzdem pünktlich.
Verkehrsmanagement nutzt Echtzeitdaten, um Verkehr zu steuern: Verkehrsbeeinflussung, Parkleitsysteme und vernetzte Fahrzeuge.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Lernvideo: Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums mit Sitz in Köln. Zum 1. Januar 2023 ist es aus dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hervorgegangen. Ältere Lehrbücher und manche Kontrollkellen tragen noch den alten Namen.
Wichtige Aufgaben
Kontrollen von Lkw und Bussen auf der Straße und in den Unternehmen
Mautkontrolle auf Autobahnen und Bundesstraßen
Führen von Dateien, etwa über Güterkraftverkehrs- und Werkverkehrsunternehmen
Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen Güterkraftverkehrs-, Sozial- und Mautvorschriften
Marktbeobachtung des Güterverkehrs auf Straße, Schiene und Wasserstraße
Ausgabe von CEMT-Genehmigungen und bilateralen Genehmigungen. Die Gemeinschaftslizenz und die Fahrerbescheinigung erteilt dagegen die Landesbehörde. Das BALM kontrolliert sie nur.
Führen des Risikoeinstufungssystems nach § 16a GüKG, das seit der Reform vom Februar 2026 bundesweit beim BALM liegt
Abwicklung von Förderprogrammen, zum Beispiel für klimafreundliche Nutzfahrzeuge oder die Aus- und Weiterbildung in der Logistik
Das BALM (früher BAG) kontrolliert den Güterkraftverkehr, erhebt und überwacht die Maut, führt Unternehmensdateien und beobachtet den Verkehrsmarkt.
Was das BALM bei Straßenkontrollen prüft
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Kontrollteams des BALM winken Lkw auf Rastanlagen, Parkplätzen und an Kontrollstellen heraus: deutsche und ausländische Fahrzeuge, oft gemeinsam mit Polizei und Zoll.
Wer herausgewinkt wird, ist dabei nicht mehr nur Zufall: Seit der GüKG-Reform vom Februar 2026 steuert das Risikoeinstufungssystem (§ 16a GüKG), wie häufig und wie genau ein Unternehmen kontrolliert wird. Geprüft werden unter anderem
Berechtigungen: Lizenzkopie, CEMT- oder bilaterale Genehmigung, Fahrerbescheinigung
Begleitpapiere und Nachweise für Kabotagefahrten
Lenk- und Ruhezeiten über Fahrtenschreiber und Fahrerkarte
Maut: richtige Einbuchung und Tarifierung
Maße, Gewichte, Achslasten und die Ladungssicherung
Gefahrgutvorschriften
Vorschriften zu Abfall, Lebensmitteln und Tiertransporten, soweit dem BALM übertragen
Versicherungsnachweis und Fahrerqualifikation
Mögliche Folgen
Beanstandung und Kontrollbericht, Verwarnung oder Bußgeldverfahren
bei Unternehmen ohne Sitz in Deutschland: Sicherheitsleistung vor Ort
bei gefährlichen Verstößen, etwa ungesicherter Ladung oder deutlich überschrittenen Lenkzeiten: Untersagung der Weiterfahrt, bis der Mangel behoben ist
Bei Straßenkontrollen prüft das BALM Papiere, Lenkzeiten, Maut, Gewichte, Ladungssicherung und Gefahrgut. Bei schweren Mängeln geht es nicht weiter.
Betriebskontrollen, Dateien und Marktbeobachtung
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Kontrollen im Unternehmen
Beauftragte des BALM dürfen während der Geschäftszeit Grundstücke und Geschäftsräume von Transportunternehmen betreten und Unterlagen einsehen, etwa Fahrtenschreiberdaten, Auftragsunterlagen oder Arbeitszeitnachweise. So werden Verstöße aufgedeckt, die unterwegs nicht sichtbar sind.
Dateien des BALM
Verkehrsunternehmensdatei: alle in Deutschland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit ihren Berechtigungen
Werkverkehrsdatei: alle Unternehmen mit Werkverkehr über 3,5 t; sie müssen sich vor der ersten Fahrt anmelden.
Angaben über abgeschlossene Bußgeldverfahren, wichtig für die Frage, ob ein Unternehmer zuverlässig ist
Das Risikoeinstufungssystem (§ 16a GüKG)
Seit der Reform vom Februar 2026 führt das BALM ein bundesweites Risikoeinstufungssystem für alle im Inland niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmen. Es ersetzt die früheren Systeme der einzelnen Länder.
Bewertet werden Zahl und Schwere der festgestellten Verstöße nach einem EU-weit einheitlichen Maßstab.
Daraus ergibt sich eine Einstufung in eine graue, grüne, gelbe oder rote Gruppe. Grau bedeutet: noch keine Daten vorhanden.
Die Einträge werden zwei Jahre gespeichert.
Die Einstufung steuert, wie oft und wie intensiv ein Unternehmen kontrolliert wird.
Für den Betrieb hat das eine praktische Folge: Verstöße wirken nicht mehr nur als einzelnes Bußgeld, sondern erhöhen über Jahre die Kontrolldichte. Umgekehrt zahlt sich eine saubere Akte in weniger Kontrollaufwand aus.
Marktbeobachtung
Das BALM beobachtet die Entwicklung auf dem Güterverkehrsmarkt und berichtet dem Verkehrsministerium, zum Beispiel über Frachtpreise, Kapazitäten und Fahrermangel. Fehlentwicklungen sollen so früh erkannt werden.
Beispiel: Nach mehreren Verstößen gegen die Lenkzeiten meldet das BALM die Bußgeldverfahren an die Lizenzbehörde. Diese prüft, ob der Unternehmer noch zuverlässig ist.
Das BALM prüft auch im Betrieb, führt Unternehmens- und Werkverkehrsdateien und beobachtet den Güterverkehrsmarkt.
KEP-Dienste: Begriff und Bedeutung
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KEP steht für Kurier-, Express- und Paketdienste. Sie befördern kleine, meist leichte Sendungen in sehr großer Zahl, vom Brief mit Vertragsunterlagen bis zum Paket mit 31,5 kg.
Warum der KEP-Markt so gewachsen ist
Kleine Lagerbestände: Industrie und Handel bestellen häufiger, dafür kleinere Mengen, oft Just-in-time.
Onlinehandel: Jede Bestellung wird einzeln zum Kunden geschickt, dazu kommen Retouren.
Globalisierung: Ersatzteile, Muster und Dokumente müssen schnell weltweit ankommen.
In Deutschland wurden 2025 rund 4,37 Milliarden KEP-Sendungen befördert, ein leichtes Plus gegenüber 2024 (4,29 Milliarden). Der größte Teil davon sind Pakete an Privatkunden. Die Zahlen veröffentlicht der Branchenverband BPEX jährlich in der KEP-Studie.
Neben dem Transport bieten KEP-Dienste Zusatzleistungen an: Nachnahme, Lagerung, Kommissionierung, Verpackung und Retourenabwicklung.
Beispiel: Ein Werkzeughändler verschickt täglich 1 800 Pakete an Handwerksbetriebe und Privatkunden. Er hat kein eigenes Fahrzeug. Alles läuft über einen Paketdienst, der die Sendungen abends an der Rampe abholt.
KEP = Kurier-, Express- und Paketdienste. Sie befördern kleine Sendungen in großer Zahl und wachsen vor allem durch den Onlinehandel.
Der Kurierdienst
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Beim Kurierdienst wird eine Sendung persönlich begleitet: Der Kurier holt sie ab und bringt sie ohne Umweg über ein Sortierzentrum direkt zum Empfänger.
Merkmale
direkte Haus-Haus-Beförderung, meist sofort nach dem Auftrag
hohe Sicherheit, weil die Sendung ständig in der Hand des Kuriers bleibt
Fahrzeuge je nach Strecke: Fahrrad oder Lastenrad, Motorrad, Pkw, Transporter; über weite Strecken auch Flugzeug mit persönlicher Begleitung („On-Board-Kurier“)
nach Reichweite unterteilt man Stadt-, Regional-, Fern- und internationale Kuriere; auf Langstrecken wird die Sendung als Handgepäck im Flugzeug begleitet
hohe Kosten, weil ein Fahrer für eine oder wenige Sendungen unterwegs ist
Typische Sendungen sind eilige Dokumente, Laborproben, Blutkonserven, Ersatzteile für eine stehende Maschine oder Datenträger.
Beispiel: In einer Druckerei fällt eine Steuerplatine aus. Der Hersteller schickt einen Kurier, der das Ersatzteil noch am Nachmittag 280 km weit direkt an die Maschine bringt.
Der Kurier begleitet die Sendung persönlich und liefert direkt: schnell und sicher, aber teuer.
Der Expressdienst
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Expressdienste befördern Sendungen nicht einzeln, sondern gesammelt über Umschlagzentren (Hubs). Dafür garantieren sie einen festen Zustelltermin.
Typische Zeitoptionen
Same Day: Zustellung am selben Tag
Overnight / Next Day: Zustellung am nächsten Werktag, oft zu einer bestimmten Uhrzeit, etwa bis 9 oder 12 Uhr
Innight: Zustellung in der Nacht, zum Beispiel bis 7 Uhr morgens in ein Depot oder Kofferraumfach, beliebt bei Servicetechnikern
Time Definite / Day Definite: Zustellung zu einer festen Zeit oder an einem festen Tag
Größe und Gewicht sind meist weniger stark begrenzt als bei Paketdiensten. Wird der zugesagte Termin verfehlt, bieten viele Anbieter eine Erstattung des Entgelts an.
Beispiel: Ein Servicetechniker für Heizungsanlagen bestellt abends ein Ersatzteil. Es liegt am nächsten Morgen um 6 Uhr in einer Depotbox an seinem Wohnort, sodass er direkt zum Kunden fahren kann.
Expressdienste befördern über Hubs, garantieren aber feste Zustellzeiten, etwa am selben Tag, über Nacht oder bis zu einer bestimmten Uhrzeit.
Der Paketdienst
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Paketdienste sind auf standardisierte Sendungen in großer Menge spezialisiert. Die Pakete laufen über Depots und Paketzentren und werden weitgehend automatisch sortiert.
Merkmale
keine garantierte Zustellzeit, aber eine Regellaufzeit: innerhalb Deutschlands meist 1 bis 2 Werktage
deutlich günstiger als Kurier und Express
begrenzte Maße und Gewichte, meist bis 31,5 kg; größere Stücke gelten als Sperrgut oder werden abgelehnt
Die Verpackung muss sortierfähig sein: Die Pakete laufen über Bänder, Rutschen und Sorter.
Die Preise hängen von Gewicht und Größe ab.
Für Sendungen, die zu schwer oder zu groß für den Paketdienst sind, gibt es Stückgut- und Palettennetze der Speditionen.
Beispiel: Ein Onlineshop für Tierbedarf verschickt Futtersäcke mit 15 kg per Paketdienst. Für einen Kratzbaum mit 1,80 m Länge bucht er dagegen eine Sperrgutsendung.
Paketdienste befördern standardisierte Sendungen günstig mit Regellaufzeit, aber begrenzten Maßen und Gewichten.
Kurier, Express und Paket im Vergleich
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Kurier
Express
Paket
Beförderung
direkt, persönlich begleitet
gesammelt über Hubs
gesammelt über Hubs
Zustellzeit
sofort bzw. am selben Tag
garantierter Termin
Regellaufzeit ohne Garantie
Maße und Gewicht
kaum begrenzt (je nach Fahrzeug)
wenig begrenzt
eng begrenzt, meist bis 31,5 kg
Kosten
hoch
mittel bis hoch
niedrig
Typische Sendung
Laborprobe, Vertragsunterlagen
Ersatzteil für den nächsten Morgen
Onlinebestellung
Übung: Welcher Dienst passt? a) Zwölf Kartons Bürobedarf ohne Eile, b) ein Reisepass, der in drei Stunden am Flughafen sein muss, c) eine Pumpe, die morgen um 8 Uhr auf der Baustelle gebraucht wird.
Lösung:
a) Paketdienst: günstig, keine Eile
b) Kurier: direkt und sofort
c) Expressdienst mit Zeitoption bis 8 Uhr
Kurier = direkt und sofort, Express = über Hubs mit Termingarantie, Paket = über Hubs günstig mit Regellaufzeit.
Das Gurtmaß berechnen
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Paketdienste begrenzen die Größe einer Sendung häufig über das Gurtmaß. Es verbindet alle drei Kantenlängen in einer Zahl:
Die längste Seite zählt einmal, Breite und Höhe je zweimal.
So wird der Umfang plus Länge gemessen.
Man stellt sich vor, ein Maßband wird einmal um das Paket gelegt (Umfang aus Breite und Höhe) und dann die Länge dazugezählt. Viele Paketdienste erlauben höchstens 300 cm Gurtmaß, zusätzlich gilt eine Höchstlänge.
Rechenbeispiel 1: Ein Karton misst 80 cm × 45 cm × 35 cm.
Umfang = 2 · 45 cm + 2 · 35 cm = 90 cm + 70 cm = 160 cm
Gurtmaß = 80 cm + 160 cm = 240 cm → unter 300 cm, zulässig
Rechenbeispiel 2: Ein Karton misst 115 cm × 55 cm × 50 cm.
Umfang = 2 · 55 cm + 2 · 50 cm = 110 cm + 100 cm = 210 cm
Gurtmaß = 115 cm + 210 cm = 325 cm → über 300 cm, nicht als Standardpaket zulässig
Wichtig: Es wird immer die längste Seite als Länge genommen. Welche Grenzen genau gelten, steht in den Bedingungen des jeweiligen Paketdienstes.
Beim Gurtmaß zählt die längste Seite einmal, Breite und Höhe je zweimal. Bei vielen Paketdiensten liegt die Grenze bei 300 cm.
Volumengewicht bei Express und Luftfracht
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Große, aber leichte Sendungen belegen im Fahrzeug oder Flugzeug viel Platz. Express- und Luftfrachtanbieter berechnen deshalb neben dem tatsächlichen Gewicht ein Volumengewicht. Abgerechnet wird der höhere der beiden Werte.
Bei vielen Expressdiensten gilt:
Formeln
Volumengewicht in kg = Länge · Breite · Höhe in cm : 5 000Volumengewicht in kg=Länge·Breite·Höhe in cm5 000
abrechenbares Gewicht = der höhere Wert aus tatsächlichem Gewicht und Volumengewichtabrechenbares Gewicht=der höhere Wert aus tatsächlichem Gewicht und Volumengewicht
Kurz erklärt
Viele Expressdienste rechnen mit dem Teiler 5 000.
Bezahlt wird der höhere Wert aus echtem und Volumengewicht.
Der Teiler kann je nach Anbieter und Produkt abweichen (zum Beispiel 4 000 oder 6 000).
Rechenbeispiel: Ein Karton mit Isoliermaterial misst 60 cm × 50 cm × 40 cm und wiegt 9 kg.
Volumen = 60 · 50 · 40 = 120 000 cm³
Volumengewicht = 120 000 : 5 000 = 24 kg
abrechenbares Gewicht = 24 kg, weil 24 kg größer als 9 kg ist
Für das Lager heißt das: Kartons passend zur Ware wählen. Ein zu großer Karton mit viel Füllmaterial kostet beim Expressversand bares Geld.
Beim Express- und Luftversand wird das höhere von tatsächlichem Gewicht und Volumengewicht berechnet (bei vielen Expressdiensten L · B · H : 5 000, in der Luftfracht meist : 6 000).
Anbieter und Verbände im KEP-Markt
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Die ersten Kurierdienste in Deutschland entstanden in den 1970er-Jahren. Heute ist der Markt geprägt von einigen großen Netzbetreibern und vielen kleinen Kurier- und Subunternehmen.
Große Anbieter in Deutschland (alphabetisch)
DHL (DHL Group, ehemals Deutsche Post DHL): Paket und Express
DPD: Paket, vor allem Geschäftskunden
FedEx: Express, international; hat den früheren Anbieter TNT übernommen
GLS: Paket, stark im europäischen Netz
GO!: Kurier und Express
Hermes: Paket, Schwerpunkt Privatkunden
trans-o-flex: Paket und Express, spezialisiert auf Pharma
UPS: Paket und Express, international
Hinzu kommen Onlinehändler mit eigenen Zustellnetzen. Die Branche ist in Verbänden organisiert, vor allem im Bundesverband Paket- und Expresslogistik (BPEX), der bis April 2024 BIEK hieß und in älteren Quellen noch so genannt wird, und im Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste (BdKEP). Der BPEX veröffentlicht jährlich die KEP-Studie mit den Marktzahlen der Branche.
Firmennamen und Marken ändern sich häufig durch Übernahmen. Ein Blick auf die aktuellen Websites lohnt sich.
Der KEP-Markt wird von großen Netzen wie DHL, DPD, GLS, Hermes, UPS und FedEx geprägt, ergänzt durch viele kleine Kurierdienste.
Die Vorteile der KEP-Dienste
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„Schnell und zuverlässig“ sagt für sich genommen wenig. Ein Vorteil entsteht erst im Vergleich mit dem, was ein Versender sonst tun müsste. Drei Alternativen kommen dafür in Frage:
Statt …
bringt der KEP-Dienst
dafür muss man hinnehmen
eigenem Fahrzeug und eigenem Fahrer
Zustellung in jeden Ort, ohne eigene Fahrzeuge, ohne Fahrer, ohne feste Kosten, bezahlt wird je Sendung
feste Höchstmaße und Gewichte, kein Einfluss auf den Weg
einer Stückgutspedition
kürzere Laufzeiten, Zustellung bis an die Tür, jede einzelne Sendung verfolgbar
nur kleine Sendungen (Paletten laufen weiter über den Stückgutverkehr)
der Briefpost
Ware statt nur Dokumente, mehr Gewicht, Haftung, Nachweis der Zustellung
deutlich höheres Entgelt je Sendung
Was daraus für das Lager folgt
Weil täglich abgeholt und meist am nächsten Tag zugestellt wird, kann der Empfänger seinen Bestand klein halten: Just in time, ohne ein eigenes Lager in jeder Region.
Weil jede Sendung an jedem Umschlagpunkt gescannt wird, lässt sich ein Fehler nachvollziehen, statt ihn zu suchen.
Weil die Dienste ihre Laufzeiten selbst messen und Abweichungen auswerten, ist die Laufzeit planbar und nicht nur erhofft.
Weil Nachnahme, Versicherung, Verzollung und Rücksendung dazugebucht werden können, braucht der Versender dafür keine eigenen Abläufe.
Beispiel: Ein Hersteller von Hörgeräten liefert an 600 Akustiker. Statt eines eigenen Lagers in jeder Region verschickt er alles aus einem Zentrallager per Paket- und Expressdienst. Die Akustiker haben die Ware meist am nächsten Morgen.
Der Vorteil eines KEP-Dienstes zeigt sich im Vergleich: gegenüber dem eigenen Fahrzeug spart er feste Kosten, gegenüber dem Stückgutverkehr Zeit, gegenüber dem Brief erlaubt er Ware, Gewicht und Haftung.
B2B und B2C: unterschiedliche Kundenwünsche
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B2B (Business-to-Business)
B2C (Business-to-Consumer)
Empfänger
Unternehmen
Privatpersonen
Zustellung
zu Geschäftszeiten, oft viele Pakete auf einmal
einzeln, häufig niemand zu Hause
Wichtig
Termintreue, schnelle Abfertigung an der Rampe, Sammelabholung
KEP-Dienste passen ihre Leistungen an: Im B2B-Bereich stehen Rampenzeiten, spezielle Behälter und elektronischer Datenaustausch im Vordergrund. Im B2C-Bereich sind es Zustelloptionen per App, Abholstationen und einfache Rücksendung.
Beispiel: Ein Sanitärgroßhändler erhält täglich um 9 Uhr eine Sammelzustellung mit 40 Paketen an Tor 3. Eine Kundin desselben Paketdienstes lässt ihre Bestellung dagegen an eine Paketstation am Bahnhof umleiten.
B2B braucht Termintreue und effiziente Rampenabwicklung, B2C braucht flexible Zustelloptionen und einfache Retouren.
Das Hub-and-Spoke-System
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Große Paket- und Expressnetze arbeiten nach dem Hub-and-Spoke-Prinzip, wie die Speichen (spokes) eines Rades, die in der Nabe (hub) zusammenlaufen:
Sendungen werden beim Versender abgeholt und im regionalen Depot gesammelt.
Abends fahren Lkw von allen Depots zum zentralen Hub (Hauptumschlagbasis).
Im Hub werden alle Sendungen nach Zieldepots sortiert.
Nachts fahren die Lkw mit den Sendungen für ihre Region zurück.
Vom Zieldepot aus startet morgens die Zustellung.
Jeder Vorteil hat seinen Preis
Die drei Vorteile des Hubs lassen sich nicht einzeln haben. Jeder bringt seinen eigenen Nachteil mit:
Das bringt der Hub
Das kostet er
Jedes Depot braucht nur eine einzige Verbindung statt einer zu jedem anderen Depot.
Jede Sendung fährt über die Mitte, auch die zwischen zwei Nachbardepots.
Sortiert wird einmal zentral, mit einer einzigen großen Anlage.
Jede Sendung wird zusätzlich umgeschlagen; jeder Umschlag kostet Zeit und kann schiefgehen.
Die Lkw sind gut ausgelastet, weil sich im Hub alle Mengen bündeln.
Bau und Betrieb des Hubs sind teuer, und fällt er aus, steht das ganze Netz.
Die erste Zeile erklärt, warum große Netze trotzdem zusätzlich direkt fahren, sobald zwischen zwei Depots genug Menge zusammenkommt, um einen Lkw zu füllen: Der Umweg lohnt nur, solange er Fahrten spart.
Beim Hub-and-Spoke-System laufen alle Sendungen über einen zentralen Hub. Das spart Verbindungen, verlängert aber Wege und erfordert zusätzlichen Umschlag.
Hub oder Direktverkehr? Verbindungen berechnen
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Warum lohnt sich ein Hub? Ein Blick auf die Zahl der nötigen Linienverkehre zeigt es.
Formeln
Direktverkehr (jedes Depot mit jedem): Verbindungen = n · (n − 1) : 2Direktverkehr (jedes Depot mit jedem):Verbindungen=n·(n−1)2
Hub-and-Spoke (jedes Depot nur mit dem Hub): Verbindungen = nHub-and-Spoke (jedes Depot nur mit dem Hub):Verbindungen=n
n = Anzahl der Depots
Kurz erklärt
Im Direktverkehr ist jedes Depot mit jedem verbunden. Die Zahl wächst sehr schnell.
Beim Hub braucht jedes Depot nur eine Verbindung.
Rechenbeispiel: Ein Paketdienst hat 6 Depots. Später wächst er auf 20 Depots.
Je größer das Netz, desto stärker spart der Hub. Auf Relationen mit sehr viel Verkehr fahren große Netze trotzdem zusätzlich direkt, um den Umweg zu sparen.
Direktverkehr braucht n · (n − 1) : 2 Verbindungen, ein Hub nur n. Bei großen Netzen ist der Hub deutlich wirtschaftlicher.
Das Multi-Hub-System
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Für sehr große Netze reicht ein einziger Hub nicht aus. Beim Multi-Hub-System gibt es mehrere Hubs, die jeweils ein Gebiet mit ihren Depots versorgen und untereinander verbunden sind.
Eine Sendung läuft dann zum Beispiel so:
Quelldepot → Hub A → Hub B → Zieldepot
Vorteil: kürzere Wege innerhalb einer Region, hohe Kapazität, Ausfallsicherheit
Multi-Hub-Systeme sind vor allem in internationalen Express- und Luftfrachtnetzen verbreitet. Große Expressdienste betreiben Luftfracht-Hubs in Europa, Amerika und Asien. In Deutschland ist der Flughafen Leipzig/Halle ein wichtiger Express-Hub, über den nachts viele Frachtflugzeuge abgefertigt werden.
Beispiel: Eine Expresssendung von Stuttgart nach Singapur geht per Lkw zum Hub in Deutschland, fliegt zu einem Hub im Nahen Osten oder direkt nach Asien, wird dort umgeschlagen und im Zielland zugestellt.
Beim Multi-Hub-System sind mehrere Hubs miteinander verbunden. Es wird vor allem in weltweiten Express- und Luftfrachtnetzen genutzt.
Eine Nacht im Luftfracht-Hub
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Ein Express-Hub arbeitet nicht nach einem Zeitplan, sondern gegen eine Uhr. Alle Maschinen landen in einem engen Zeitfenster, und alle sollen wenige Stunden später wieder starten. Der späteste Zeitpunkt, zu dem eine Sendung noch auf einen bestimmten Abflug kommt, heißt Cut-off. Er bestimmt alles übrige.
Was zwischen Landung und Abflug geschieht
Nach der Landung werden die Luftfrachtcontainer (ULD, Unit Load Devices) entladen und mit Schleppern in die Sortierhalle gebracht. Dort werden sie entleert; die Sendungen laufen einzeln über die Sortieranlage, werden gescannt und nach Zielflughafen abgeworfen. Anschließend werden neue ULD gepackt, sie durchlaufen die Luftsicherheitskontrolle und gehen zurück zum Flugzeug. Für all das bleiben oft nur zwei bis drei Stunden.
Warum der Cut-off so hart ist
Startet die Maschine zu spät, verpasst sie am Zielflughafen die dortige Zustelltour. Aus wenigen Minuten Verspätung wird ein ganzer Tag Verzug, für jede Sendung an Bord.
Landet umgekehrt eine Maschine verspätet, muss entschieden werden: auf sie warten und alle Abflüge verschieben, oder ohne sie starten und ihre Sendungen liegen lassen.
Deshalb hat jede Sendung im Hub eine Priorität, und jeder Umlauf einen Zeitpuffer.
Flughäfen werden mit dreibuchstabigen IATA-Codes abgekürzt, zum Beispiel FRA für Frankfurt, LEJ für Leipzig/Halle, MUC für München oder CGN für Köln/Bonn.
Beispiel: Eine Maschine aus Madrid landet um 23:40 Uhr. Um 1:50 Uhr startet die Anschlussmaschine nach Stockholm mit einem Teil der Sendungen. Für Entladen, Sortieren, Kontrollieren und Beladen blieben 2 Stunden 10 Minuten.
Im Luftfracht-Hub entscheidet der Cut-off: Entladen, Sortieren, Kontrollieren und Beladen müssen in zwei bis drei Stunden fertig sein, sonst verliert die Sendung einen ganzen Tag.
Sortiertechnik im Paketzentrum
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Paketzentren verarbeiten pro Stunde Zehntausende Sendungen. Das geht nur mit hoher Automatisierung:
Entladen: Pakete werden aus Wechselbrücken auf Teleskopbänder gelegt, zunehmend auch mit Robotern.
Vereinzeln: Die Pakete werden so auf das Band gebracht, dass sie einzeln erfasst werden können.
Erfassen: Kameras und Scanner lesen den Barcode von allen Seiten, dazu Wiegen und Vermessen.
Sortieren: Kippschalen- oder Quergurtsorter werfen jedes Paket an der richtigen Rutsche ab, je Zieldepot oder Zustellbezirk.
Sonderbehandlung: Sendungen, die nicht maschinell sortierbar sind (Rollen, Säcke, unverpackte Teile), laufen als Sperrgut über einen Handweg.
Für den Versand aus dem Lager heißt das: Nur feste, formstabile und gut etikettierte Kartons laufen problemlos durch. Lose Bänder, doppelte oder beschädigte Etiketten führen zu Fehlsortierungen.
Beispiel: Ein Versender klebt ein neues Etikett über ein altes, das halb sichtbar bleibt. Der Scanner liest das alte Label. Das Paket landet im falschen Depot und kommt zwei Tage später an.
Paketzentren sortieren automatisch per Scanner und Sorter. Stabile Kartons und eindeutige Etiketten sind Voraussetzung für schnelle Laufzeiten.
Die letzte Meile
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Die letzte Meile ist der Weg vom Zustelldepot bis zum Empfänger. Sie ist der teuerste Teil der Paketbeförderung, weil jede Adresse einzeln angefahren wird und oft niemand zu Hause ist.
Lösungen
Paketshops in Kiosken und Geschäften für Abgabe und Abholung
Paketstationen und Paketautomaten, rund um die Uhr erreichbar
Wunschzustellung: Nachbar, Ablageort, Wunschtag, Umleitung per App
Paketkästen am Haus
Lastenräder und kleine Elektrofahrzeuge aus Mikrodepots in Innenstädten
Tourenoptimierung mit Echtzeitdaten und Zeitfensterangabe für den Empfänger
Städte stellen zunehmend Anforderungen an emissionsfreie Zustellung und Ladezonen, um Verkehr und Lieferverkehr in zweiter Reihe zu verringern.
Beispiel: Ein Paketdienst beliefert die Altstadt von Münster aus einem Container-Mikrodepot am Rand der Altstadt mit Lastenrädern. Die Transporter fahren nur noch bis zum Mikrodepot.
Die letzte Meile ist der teuerste Abschnitt. Paketshops, Paketstationen, Wunschzustellung und Lastenräder sollen sie effizienter machen.
E-Commerce und KEP-Dienste
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Unter E-Commerce versteht man den Handel mit Waren und Dienstleistungen über das Internet. Der Onlinehandel mit Waren setzte in Deutschland 2025 rund 83 Milliarden Euro um (Bundesverband E-Commerce und Versandhandel, brutto, ohne digitale Dienstleistungen). Die meisten Bestellungen gehen per Paket zum Kunden.
Was der Onlinehandel von KEP-Diensten verlangt
Schnelligkeit: Zustellung am nächsten Tag, in Ballungsräumen teils am selben Tag
Transparenz: Sendungsverfolgung und Ankündigung des Zustellfensters
Flexibilität: Umleitung, Ablageort, Abholstation
Retouren: einfache, oft kostenlose Rücksendung per QR-Code ohne Drucker
Fulfillment: Lagerung, Kommissionierung und Verpackung für Onlinehändler
Zusatzleistungen bei großen Waren: Zwei-Mann-Zustellung, Aufbau, Altgerätemitnahme
Für Großkunden zählt außerdem eine automatisierte Abwicklung: Auftragsdaten fließen elektronisch, Etiketten werden im Versandlager gedruckt, und manuelle Belege entfallen weitgehend.
Der Onlinehandel sorgt für Milliarden Paketsendungen und verlangt schnelle, transparente und flexible Zustellung sowie einfache Retouren.
Bezahlen bei der Zustellung
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Die meisten Onlinebestellungen werden schon bei der Bestellung bezahlt: per Onlinebezahldienst, Kreditkarte, Lastschrift oder Kauf auf Rechnung. Trotzdem gibt es Fälle, in denen der Empfänger erst an der Tür zahlt:
Nachnahme: Die Sendung wird nur gegen Zahlung übergeben, bar oder mit Karte am Terminal des Zustellers.
Kartenzahlung bei Lieferung: Der Zusteller hat ein mobiles Kartenterminal; die Zahlung wird sofort online geprüft.
Unfrei: Der Empfänger zahlt das Versandentgelt.
Die klassische Nachnahme mit Bargeld geht stark zurück. Für den Versender ist die Zahlung bei Lieferung aber weiter interessant, wenn er einen neuen Kunden nicht kennt.
Verweigert der Empfänger Annahme oder Zahlung, geht die Sendung zurück. Die Kosten dafür trägt in der Regel der Versender.
Beispiel: Ein Händler für Autoteile liefert an eine neue Werkstatt per Nachnahme über 640 €. Der Zusteller kassiert per Karte, das Geld wird abzüglich einer Gebühr auf das Konto des Händlers überwiesen.
Zahlung bei Lieferung ist per Nachnahme oder Kartenterminal möglich. Bei Annahmeverweigerung trägt meist der Versender die Rücksendekosten.
Deutsche Post und DHL Group
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Die Geschichte der Post in Deutschland reicht bis ins späte 15. Jahrhundert zurück, als die Familie Taxis (später Thurn und Taxis) regelmäßige Postlinien einrichtete. Das Posthorn im Logo erinnert daran.
Vom Staatsbetrieb zum Weltkonzern
Die Deutsche Bundespost war lange eine staatliche Behörde für Post und Telefon.
Durch die Postreformen 1989 und 1995 entstanden die Deutsche Post AG, die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Postbank AG.
Die Deutsche Post ging im Jahr 2000 an die Börse und kaufte in den Folgejahren internationale Logistikunternehmen, darunter DHL und Exel.
Seit dem 1. Juli 2023 heißt der Konzern DHL Group.
Zum 1. September 2026 wurde die Konzernstruktur umgestellt: Die börsennotierte Muttergesellschaft firmiert seitdem als DHL AG. Die Deutsche Post AG besteht als deren Tochtergesellschaft für Post und Paket in Deutschland weiter, und die Marke Deutsche Post bleibt.
Die Abkürzung DHL steht für die Nachnamen der drei Gründer Dalsey, Hillblom und Lynn, die 1969 in den USA einen Kurierdienst gründeten.
Geschäftsfelder
Brief und Paket in Deutschland, internationaler Express, Luft- und Seefracht, europäischer Straßentransport und Kontraktlogistik (Supply Chain). Der Konzern gehört zu den größten Logistikunternehmen der Welt.
Aus der staatlichen Bundespost ist über die Postreformen und zahlreiche Übernahmen die DHL Group entstanden, mit Brief, Paket, Express, Fracht und Kontraktlogistik.
Paket und Päckchen im nationalen Versand
Lernvideo: Paket und Päckchen im nationalen Versand. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Das Standardprodukt der Paketdienste ist das Paket. Am Beispiel von DHL (Stand 2026, Angaben können sich ändern):
Päckchen
Paket
Höchstgewicht
2 kg
31,5 kg
Höchstmaße
Päckchen S: 35 × 25 × 10 cm Päckchen M: 60 × 30 × 15 cm
120 × 60 × 60 cm, Gurtmaß höchstens 360 cm
Haftung
keine
bis 500 € bei Verlust oder Beschädigung
Sendungsverfolgung
keine
ja
Einlieferungsbeleg
keiner
ja
Zusatzleistungen
keine
buchbar
Das ist der entscheidende Unterschied für die Praxis: Beim Päckchen gibt es weder Haftung noch Sendungsverfolgung noch einen Einlieferungsbeleg. Geht es verloren, lässt sich nicht einmal nachweisen, dass es eingeliefert wurde. Geschäftlich ist das Päckchen deshalb nur für Ware von geringem Wert sinnvoll.
Die Preise hängen von Gewichtsklasse und Größe ab. Größere oder unhandliche Stücke werden als Sperrgut mit Zuschlag befördert.
Dazwischen: das Kleinpaket
Für Geschäftskunden gibt es seit dem 1. Januar 2025 das DHL Kleinpaket. Es hat die frühere Warenpost abgelöst: bis 1 kg, höchstens 35,3 × 25 × 8 cm, mit Sendungsverfolgung und einer Haftung bis 20 € Warenwert. Es schließt die Lücke zwischen Brief und Paket für kleine, flache Ware aus dem Onlinehandel.
Haftung im Vergleich zum HGB
Formel
Haftung nach HGB in € = 8,33 SZR/kg · Rohgewicht in kg · Kurs in € je SZRHaftung nach HGB in €=8,33 SZR/kg·Rohgewicht in kg·Kurs in € je SZR
Kurz erklärt
Ohne besondere Vereinbarung gilt die gesetzliche Haftung nach HGB.
8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht.
Rechenbeispiel: Ein Paket mit 12 kg Rohgewicht geht verloren. Wie hoch wäre die Haftung nach HGB (8,33 SZR je kg, 1 SZR = 1,19 €)?
8,33 SZR · 12 kg · 1,19 €/SZR = 118,95 €
Die vertragliche Haftung des Paketdienstes von 500 € liegt hier also deutlich höher. Für Ware über 500 € Wert muss eine Transportversicherung gebucht werden.
Päckchen sind günstig, aber ohne Haftung, ohne Sendungsverfolgung und ohne Einlieferungsbeleg. Pakete bis 31,5 kg sind vertraglich abgesichert, bei DHL bis 500 €.
Sendungsnummer und Routingcode auf dem Paketlabel
Lernvideo: Sendungsnummer und Routingcode auf dem Paketlabel. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Auf einem Paketlabel stehen neben den Adressen zwei wichtige Barcodes:
Sendungsnummer (Identcode, License Plate)
macht jedes Paket eindeutig identifizierbar
wird bei der Einlieferung, in den Paketzentren, beim Beladen des Zustellfahrzeugs und bei der Zustellung gescannt
ist die Grundlage der Sendungsverfolgung für Versender und Empfänger
Routingcode (Leitcode)
enthält die Zielinformationen, etwa Land, Postleitzahl, Straße und Hausnummer, sowie Hinweise auf Zusatzleistungen
steuert die automatische Sortierung im Paketzentrum bis zum richtigen Zustellbezirk
Beide Codes werden heute meist beim Etikettendruck im Versandlager oder beim Onlinekauf der Versandmarke erzeugt. Konnte ein Paket keinem Code eindeutig zugeordnet werden, muss die Adresse im Paketzentrum per Video- oder Handcodierung erfasst werden. Das kostet Zeit.
Beispiel: Im Versandlager wird das Label schief über eine Kartonkante geklebt. Der Barcode ist geknickt und nicht lesbar. Das Paket wird im Paketzentrum ausgesteuert und verpasst die Nachtabfahrt.
Die Sendungsnummer identifiziert das Paket, der Routingcode steuert die Sortierung. Beide müssen gut lesbar und plan aufgeklebt sein.
Der Weg eines Pakets
Lernvideo: Der Weg eines Pakets. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Ein Paket durchläuft im Paketnetz meist diese Stationen:
Einlieferung: in einer Filiale oder einem Paketshop, an einer Paketstation oder durch Abholung beim Versender (erster Scan)
Vorlauf: Sammeltransport zum Paketzentrum der Absenderregion
Abgangs-Paketzentrum: Erfassen und Sortieren nach Zielregion
Hauptlauf: nachts im Direktverkehr per Wechselbrücke zum Paketzentrum der Empfängerregion
Eingangs-Paketzentrum: Sortieren nach Zustellbezirken
Nachlauf: Transport zur Zustellbasis bzw. zum Zustelldepot
Zustellung: Ausfahrt und Übergabe an Empfänger, Nachbar, Ablageort oder Paketstation (letzter Scan)
Weil die großen Paketzentren untereinander direkt verbunden sind, schafft ein Paket den Weg innerhalb Deutschlands meist in einem bis zwei Werktagen.
Beispiel: Ein Paket wird in Kiel am Montag um 15 Uhr abgegeben. Es wird abends im Paketzentrum Neumünster sortiert, fährt nachts nach Süddeutschland, wird dort am Dienstagmorgen nach Bezirken sortiert und am Dienstagnachmittag in Augsburg zugestellt.
Einlieferung, Abgangs-Paketzentrum, Hauptlauf in der Nacht, Eingangs-Paketzentrum, Zustellung: Jeder Schritt wird gescannt.
Pakete frankieren und einliefern
Lernvideo: Pakete frankieren und einliefern. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Frankieren
Online: Produkt wählen, Adressen eingeben, bezahlen und die Versandmarke als PDF ausdrucken oder als Code aufs Handy laden. In der Filiale wird das Label dann ausgedruckt.
In der Filiale am Schalter
Geschäftskunden: Etikettendruck direkt aus der Versandsoftware bzw. dem Warenwirtschaftssystem
Einliefern
Abgabe in einer Filiale oder einem Paketshop
Einlegen in eine Paketstation
Abholung beim Absender, einzeln gebucht oder als tägliche Sammelabholung
Freigemacht oder unfrei
Normalerweise zahlt der Absender (freigemacht). Bei unfreien Sendungen zahlt der Empfänger. Verweigert er die Annahme, geht das Paket zurück, und der Absender trägt die Kosten.
Als Nachweis der Übergabe dient der Einlieferungsbeleg bzw. die Einlieferungsliste bei Geschäftskunden. Sie ist wichtig, wenn ein Paket verloren geht.
Pakete werden online, am Schalter oder per Versandsoftware frankiert und in Filiale, Paketshop, Paketstation oder per Abholung eingeliefert. Den Einlieferungsbeleg aufbewahren!
Zusatzleistungen im Paketdienst
Lernvideo: Zusatzleistungen im Paketdienst. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die Liste der Zusatzleistungen wirkt beliebig. Tatsächlich decken sie vier verschiedene Risiken ab. Wer zuerst fragt „welches Risiko will ich loswerden?“, findet die richtige Leistung schneller als beim Durchlesen der Preisliste.
Risiko 1: Die Ware geht verloren oder nimmt Schaden
Leistung
Bedeutung
Transportversicherung
Ersatz über die Standardhaftung hinaus bis zu einem vereinbarten Wert
Sperrgut
Beförderung von Sendungen, die nicht maschinell sortierbar sind (sie laufen auf dem Handweg statt über die Sortieranlage)
Risiko 2: Die Ware kommt in die falschen Hände
Leistung
Bedeutung
Alterssichtprüfung
Zustellung nur an Personen ab einem bestimmten Alter, etwa bei Alkohol
Ident-Check
Ausweiskontrolle: Übergabe nur an die namentlich genannte Person
Persönliche Übergabe
Übergabe nur an den Empfänger oder einen Bevollmächtigten, nicht an Nachbarn
Empfängerunterschrift
Nachweis der Übergabe mit Name, Unterschrift und Zeitpunkt
Risiko 3: Der Empfänger zahlt nicht
Leistung
Bedeutung
Nachnahme
Übergabe nur gegen Zahlung des Nachnahmebetrags
Unfrei
Der Empfänger trägt das Versandentgelt.
Risiko 4: Niemand ist da
Leistung
Bedeutung
Liefertag / Wunschtag
Zustellung an einem bestimmten Tag
Ablageort
Abstellen an einem vom Empfänger benannten Ort
Filial-Routing
Zustellung gleich in eine Filiale oder einen Paketshop statt an die Adresse
Vorausverfügung
Der Versender legt vorher fest, was bei Unzustellbarkeit geschehen soll.
Retoure
Der Empfänger kann kostenlos zurücksenden; das Label bezahlt der Versender.
Vorsicht bei alten Namen
Die Produktnamen ändern sich häufiger als die Leistungen. Aus der Höherversicherung ist die Transportversicherung geworden, aus dem Wunschort der Ablageort, und die frühere Identitäts- und Altersprüfung ist heute in Alterssichtprüfung und Ident-Check aufgeteilt. Ältere Lehrbücher führen zusätzlich Rückschein und Einzelabholung auf. In einer Prüfung kommt es auf die Leistung an, nicht auf den Markennamen.
Beispiel: Ein Weinhändler bucht Alterssichtprüfung ab 18 Jahren und eine Transportversicherung bis 750 €. Ist niemand zu Hause, darf das Paket nicht an Nachbarn gehen, sondern wird in einer Filiale hinterlegt.
Vier Risiken, vier Gruppen: Schaden und Verlust, falscher Empfänger, ausbleibende Zahlung, niemand zu Hause. Die Produktnamen wechseln, die Risiken bleiben.
Paketversand für Geschäftskunden
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Unternehmen mit regelmäßigem Versand schließen einen Geschäftskundenvertrag mit dem Paketdienst. Sie erhalten Zugangsdaten zu einem Geschäftskundenportal oder einer Schnittstelle (API).
Was im Versandlager passiert
Versanddaten werden aus dem Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssystem übergeben.
Gewicht wird per Waage erfasst, Zusatzleistungen werden gewählt.
Labels werden auf Thermodruckern gedruckt und aufgeklebt.
Die Sendungsdaten gehen elektronisch an den Paketdienst, bevor die Pakete das Haus verlassen.
Bei der täglichen Abholung wird eine Einlieferungsliste übergeben oder digital bestätigt.
Vorteile
Mengenrabatte und verschiedene Abrechnungsarten, etwa Rechnung an den Empfänger oder an Dritte
Sendungsverfolgung für alle Pakete in einer Übersicht
automatische Versandbestätigung an den Kunden mit Link zur Sendungsverfolgung
Beispiel: Im Versand eines Onlineshops scannt die Mitarbeiterin den Kommissionierzettel. Das System erkennt Gewicht, Empfänger und Produkt, druckt das Label und schickt dem Kunden sofort eine E-Mail mit der Sendungsnummer.
Geschäftskunden erstellen Labels selbst aus ihrem System, übermitteln die Daten elektronisch und lassen ihre Pakete gesammelt abholen.
Pakete ins Ausland: Zonen und Zollpapiere
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Preise nach Zonen
Für Auslandspakete teilen Paketdienste die Zielländer in Entgeltzonen ein, etwa Nachbarländer, übriges Europa und verschiedene Weltzonen. Welche Länder in welcher Zone liegen, steht in der aktuellen Preisliste.
Innerhalb der EU
Für Sendungen in andere EU-Staaten sind keine Zollpapiere nötig, weil es innerhalb der Zollunion keine Zollgrenzen gibt. Ausnahmen sind Gebiete außerhalb des Zoll- oder Steuergebiets der EU, etwa Helgoland oder die Kanarischen Inseln: Warensendungen dorthin brauchen ebenfalls eine Zollinhaltserklärung.
In Länder außerhalb der EU
Warensendungen brauchen eine Zollinhaltserklärung. Bei der Post heißt sie CN 22 (bis zu einem bestimmten Warenwert) oder CN 23 (bei höherem Wert). Dazu gehören:
genaue Inhaltsbeschreibung, nicht nur „Geschenk“ oder „Waren“
Menge, Gewicht und Wert je Position
bei Handelswaren: Zolltarifnummer und Ursprungsland
bei Handelswaren eine Handelsrechnung
Die Zolldaten werden heute in der Regel elektronisch übermittelt, zum Beispiel bei der Onlinefrankierung. Das Vereinigte Königreich und die Schweiz sind Drittländer.
Einzelheiten zu Ausfuhr und Zoll folgen im Kapitel „Internationaler Versand“.
Innerhalb der EU braucht ein Paket keine Zollpapiere. In Drittländer gehören eine Zollinhaltserklärung (CN 22/CN 23) und bei Handelswaren eine Rechnung dazu.
Expressprodukte: Same Day, Time Definite, Day Definite
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Expressdienste ordnen ihre Produkte meist nach der zugesicherten Laufzeit:
Same Day: Abholung und Zustellung am selben Tag, für äußerst dringende Sendungen, oft per Direktfahrt oder nächstem Flug
Time Definite: Zustellung zu einer festgelegten Uhrzeit, meist am nächsten Werktag, zum Beispiel bis 9, 10:30 oder 12 Uhr
Day Definite: Zustellung an einem bestimmten Tag bzw. innerhalb einer bestimmten Zahl von Tagen, günstiger, aber mit festem Tag
Dazu kommen Zusatzleistungen wie feste Abholzeit, Zustellung am Samstag, Transportversicherung, Zollabwicklung oder klimaneutraler Versand.
Beispiel: Ein Laborausrüster verschickt Reagenzien nach Zürich. Weil der Kunde sie am Folgetag um 9 Uhr für eine Versuchsreihe braucht, bucht er Time Definite bis 9 Uhr inklusive Verzollung.
Same Day = heute, Time Definite = zu einer festen Uhrzeit, Day Definite = an einem festen Tag.
Ausgeschlossene und eingeschränkte Sendungen
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Paketdienste befördern nicht alles. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beantworten dabei nacheinander drei Fragen, und wer weiß, welche Frage bei seiner Ware hakt, findet auch die Lösung schneller.
1. Darf es überhaupt befördert werden?
Eine Rechtsfrage. Ausgeschlossen ist, was schon der Besitz oder der Versand verbietet: Betäubungsmittel, verbotene Waffen, gefälschte Markenware. Genehmigungspflichtige Güter dürfen nur mit der jeweiligen Erlaubnis verschickt werden.
Hier hilft keine Verpackung und keine Zusatzleistung: Entweder die Erlaubnis liegt vor oder die Sendung bleibt liegen.
2. Kann es sicher befördert werden?
Eine Gefahrenfrage: Sendungen, von denen Gefahren für Menschen, Fahrzeuge oder andere Sendungen ausgehen, sind ausgeschlossen oder nur unter Bedingungen zugelassen:
Gefahrgut nur in begrenzten Mengen und nur bei Vertragskunden mit entsprechender Vereinbarung
Lithiumbatterien: in Geräte eingebaut meist erlaubt, lose Batterien stark eingeschränkt, bei Luftbeförderung besonders streng
Alkohol, Tabak und Medikamente nur nach den jeweiligen Vorschriften, meist mit Altersprüfung
Anders als bei Frage 1 ist hier oft etwas zu machen: richtige Verpackung, Kennzeichnung, Mengenbegrenzung, Vertrag.
3. Verträgt die Ware den Weg durch das Paketnetz?
Eine technische Frage, die häufig übersehen wird. Ein Paket liegt eine Nacht unbeaufsichtigt auf einer Sortieranlage, fällt am Ende in eine Rutsche und steht bei Außentemperatur in einer Wechselbrücke. Deshalb sind ausgeschlossen oder eingeschränkt:
lebende Tiere und Tierkadaver: Das Netz kann weder Temperatur noch Zeit noch Betreuung zusichern
leicht verderbliche Ware ohne durchgehende Kühlung
unverpackte oder nicht stapelfähige Stücke: Sie laufen als Sperrgut auf dem Handweg oder gar nicht
zerbrechliche Ware ohne ausreichende Polsterung; ein Aufkleber „Vorsicht Glas“ ersetzt keine Verpackung
Und wenn es wertvoll ist?
Bargeld, Edelmetalle und Wertpapiere sind in größerem Umfang ausgeschlossen. Sonstige wertvolle Güter werden befördert, aber nur bis zur vereinbarten Haftungsgrenze ersetzt, darüber hinaus nur mit Transportversicherung.
Wer ausgeschlossene Güter trotzdem verschickt, riskiert, dass der Paketdienst die Sendung zurückhält und nicht haftet, und haftet unter Umständen selbst für Schäden, die dabei entstehen.
Drei Fragen entscheiden: Ist der Versand erlaubt? Geht von der Ware eine Gefahr aus? Verträgt sie eine Nacht auf der Sortieranlage? Im Zweifel die AGB des Anbieters prüfen.
Briefprodukte im Überblick
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Neben Paketen befördert die Deutsche Post Briefe in festen Formaten. Entscheidend für das Porto sind Größe, Dicke und Gewicht:
Produkt
Höchstmaße (L × B × H)
Höchstgewicht
Postkarte
23,5 × 12,5 cm
–
Standardbrief
23,5 × 12,5 × 0,5 cm
20 g
Kompaktbrief
23,5 × 12,5 × 1 cm
50 g
Großbrief
35,3 × 25 × 2 cm
500 g
Maxibrief
35,3 × 25 × 5 cm
1 000 g
Die Preise ändern sich regelmäßig und stehen in der aktuellen Preisliste. Wird ein Brief zu gering frankiert, zahlt der Empfänger ein Nachentgelt, oder der Brief geht zurück.
Für den Warenversand gilt: Innerhalb Deutschlands dürfen flache Waren in Briefen verschickt werden. Im internationalen Briefversand sind nur Dokumente zugelassen. Waren gehen ins Ausland als Päckchen oder Paket.
Beispiel: Ein Ersatzteilhändler verschickt Dichtungsringe (180 g, 2,5 cm dick) im gepolsterten Umschlag. Wegen der Dicke über 2 cm passt kein Großbrief, es wird ein Maxibrief.
Briefe werden nach Maßen und Gewicht eingeteilt: Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibrief. Waren ins Ausland gehen nicht per Brief.
Warensendung, Dialogpost und weitere günstige Sendungsarten
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Für bestimmte Inhalte gibt es günstigere Tarife. Dafür gelten Bedingungen, und die Laufzeit ist oft länger.
Warensendung: kleine, flache Waren wie Muster, Ersatzteile oder Bücher, ohne persönliche Mitteilung, mit Vermerk „Warensendung“. Die Sendung darf zur Prüfung geöffnet werden.
Dialogpost (früher Infopost): Werbesendungen mit identischem Inhalt ab einer Mindestmenge, vorsortiert eingeliefert
Postwurfsendung: Werbung ohne Anschrift an alle Haushalte eines Gebiets
Pressepost: Zeitungen und Zeitschriften von Verlagen
Antwortsendung: Das Porto zahlt der Empfänger, zum Beispiel bei Rücksendekarten.
Blindensendung: Sendungen für blinde Menschen, kostenfrei
Beispiel: Ein Hersteller verschickt Stoffmuster an 40 Polsterbetriebe. Eine Warensendung ist günstiger als ein Maxibrief. Ein Begleitbrief mit persönlichem Text darf aber nicht beiliegen.
Warensendung, Dialogpost, Postwurfsendung und Pressepost sind günstig, aber an bestimmte Inhalte und Bedingungen gebunden.
Einschreiben und Postident
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Wer nachweisen muss, dass ein Brief angekommen ist (etwa bei einer Kündigung oder Mahnung), nutzt ein Einschreiben.
Variante
Nachweis
Einschreiben Einwurf
Der Zusteller dokumentiert den Einwurf in den Briefkasten mit Datum und Uhrzeit.
Einschreiben
Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers oder eines Empfangsberechtigten
Einschreiben mit Rückschein
Der Absender erhält die unterschriebene Empfangsbestätigung im Original zurück.
Einschreiben sind in der Regel schneller unterwegs als normale Briefe und in begrenzter Höhe gegen Verlust abgesichert.
Nicht mehr erhältlich
Zum Jahresende 2024 hat die Deutsche Post die Zusatzleistungen Prio, Einschreiben Eigenhändig und die Nachnahme bei Briefen eingestellt. Das Telegramm gibt es bereits seit Ende 2022 nicht mehr. Ältere Lehrbücher führen diese Leistungen noch auf.
Postident
Mit dem Postident-Verfahren wird die Identität einer Person geprüft, in der Filiale oder per Video und App, zum Beispiel bei einer Kontoeröffnung.
Einschreiben Einwurf, Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein belegen die Zustellung. Prio, Eigenhändig, Nachnahme und Telegramm gibt es nicht mehr.
Laufzeiten nach dem neuen Postgesetz
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Seit dem 1. Januar 2025 gelten die Laufzeitvorgaben des modernisierten Postgesetzes (§ 18 PostG). Der Universaldienstanbieter muss im Jahresdurchschnitt von den inländischen Briefen und Paketen
mindestens 95 % am dritten Werktag nach Einlieferung und
mindestens 99 % am vierten Werktag nach Einlieferung zustellen.
Bis 2024 mussten 80 % der Briefe schon am nächsten Werktag ankommen. Die längeren Laufzeiten sollen Kosten und Nachtflüge der Briefpost einsparen.
Wichtig: Das ist ein Durchschnittswert. Für eine einzelne Sendung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zustellung in dieser Zeit.
Beispiel: Ein Betrieb muss einem Lieferanten eine Frist schriftlich setzen. Wird der Brief am Montag eingeworfen, sollte er mit einer Zustellung erst am Donnerstag rechnen. Soll es schneller und nachweisbar gehen, wählt er ein Einschreiben.
Seit 2025 müssen 95 % der Inlandsbriefe und -pakete am dritten und 99 % am vierten Werktag nach Einlieferung ankommen.
Kennzeichnung schwerer Pakete
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Schwere Pakete belasten Rücken und Gelenke der Zusteller. Das Postgesetz enthält dafür seit 2024 eigene Schutzvorschriften. Die Kennzeichnungspflicht nach § 73 Abs. 1 PostG gilt seit dem 1. Januar 2025:
Pakete über 10 kg bis 20 kg brauchen einen gut sichtbaren, leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht.
Pakete über 20 kg brauchen einen Hinweis auf das hohe Gewicht, der sich vom ersten Hinweis deutlich unterscheidet.
„Über“ heißt dabei genau das: Ein Paket mit glatten 10,0 kg ist noch nicht kennzeichnungspflichtig, eines mit genau 20,0 kg fällt noch in die erste Stufe.
Wen die Pflicht trifft
Verpflichtet ist nach dem Gesetz der Anbieter, also der Paketdienst, nicht der Absender. Er muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung vorhanden ist, bevor das Paket in die Zustellung geht. Dass der Versender sie in der Praxis selbst anbringt, folgt aus den Geschäftsbedingungen des Dienstleisters, nicht aus dem Postgesetz. Technisch drucken die Paketdienste den Hinweis automatisch auf das Versandetikett, sobald bei der Etikettenerstellung ein Gewicht über 10 kg angegeben ist.
Zustellung zu zweit: beschlossen, aber noch nicht anwendbar
§ 73 Abs. 2 PostG sieht zusätzlich vor, dass Pakete über 20 kg von zwei Personen zuzustellen sind, es sei denn, der einzelnen Person steht ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung. Es ist also ein Entweder-oder, keine doppelte Pflicht.
Diese Vorschrift wird aber erst sechs Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung anwendbar, die festlegt, welche Hilfsmittel als geeignet gelten. Diese Verordnung ist bislang nicht erlassen worden; die Zwei-Personen-Pflicht gilt deshalb noch nicht. Über die richtige Grenze wird weiter gestritten: Die Gewerkschaft fordert 20 kg ohne Ausnahme, DHL selbst eine gesetzliche Grenze von 23 kg für die gesamte Branche.
Unabhängig davon muss der Anbieter sein Zustellpersonal über die Kennzeichen und ihre Bedeutung unterweisen und die Unterweisung dokumentieren (§ 73 Abs. 3 PostG).
Was das für das Versandlager bedeutet
Pakete immer wiegen und das tatsächliche Gewicht angeben, nicht schätzen
Paketwaagen regelmäßig prüfen
Schwere Pakete auch intern kennzeichnen, damit beim Verladen Hebehilfen genutzt werden
Wo es geht, die Sendung teilen: Zwei Pakete unter 10 kg sind leichter zu handhaben und oft nicht teurer als eines mit 18 kg
Beispiel: Ein Paket mit Fliesenkleber wiegt 23 kg. Im Versandsystem wird das Gewicht erfasst, und das Etikett zeigt automatisch den Hinweis für schwere Pakete. Der Zusteller weiß vorher, dass er eine Sackkarre braucht.
Nach § 73 PostG müssen Pakete über 10 kg und (deutlich unterscheidbar) über 20 kg gekennzeichnet sein. Verpflichtet ist der Paketdienst; damit er das kann, muss das Versandlager jedes Paket wiegen.
Bedeutung des Schienengüterverkehrs
Lernvideo: Bedeutung des Schienengüterverkehrs. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die Bahn ist in Deutschland der zweitwichtigste Verkehrsträger im Güterverkehr. Sie erbringt rund ein Fünftel der Verkehrsleistung in Tonnenkilometern, je nach Quelle knapp oder gut 20 %. Der Masterplan Schienengüterverkehr nennt als Ziel mindestens 25 % bis 2030.
Das Netz
Die DB InfraGO AG betreibt mit rund 33 400 km das größte Schienennetz der EU. Sie ist Ende 2023 durch Verschmelzung von DB Netz und DB Station&Service entstanden und seit dem 1. Januar 2024 unter diesem Namen tätig.
Das gesamte deutsche Netz ist mit rund 39 000 km länger. Die Differenz sind die Netze der nicht bundeseigenen Eisenbahnen: Schienenwege betreiben in Deutschland rund 150 Unternehmen.
Rund 375 Eisenbahnverkehrsunternehmen haben zuletzt tatsächlich Verkehre durchgeführt, gut 500 besitzen eine Genehmigung. Im Güterverkehr sind es die DB-Tochter DB Cargo (bis 2016 DB Schenker Rail) und zahlreiche private Güterbahnen.
Die Wettbewerber der DB erbringen inzwischen rund 60 % der Verkehrsleistung auf der Schiene, also mehr als die DB selbst.
Nicht verwechseln: DB Cargo gehört weiterhin zur Deutschen Bahn. Das frühere Speditions- und Logistikgeschäft DB Schenker (Landverkehr, Luft- und Seefracht, Kontraktlogistik) hat die Bahn dagegen zum 30. April 2025 an den dänischen Logistikkonzern DSV verkauft.
Stärken im Güterverkehr
Die Bahn eignet sich besonders für große Mengen, schwere Güter, Gefahrgut und lange Strecken, etwa Stahl, Chemie, Kohle, Baustoffe, Autos und Container aus den Seehäfen.
Gleichzeitig kämpft der Schienengüterverkehr mit Baustellen im Netz, knappen Kapazitäten und dem Umbau des Einzelwagenverkehrs bei DB Cargo.
Die Bahn erbringt rund ein Fünftel der Güterverkehrsleistung. Das Netz betreibt die DB InfraGO, befahren wird es von DB Cargo und vielen privaten Güterbahnen, die zusammen den größeren Teil der Leistung erbringen.
Die Stärken der Schiene
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Die Stärken der Bahn sind keine zufällige Sammlung. Sie folgen aus drei Eigenschaften, die jeden Zug kennzeichnen.
Der Zug fährt auf einem eigenen, gebundenen Weg
Kein Stau, keine Umleitung, kein Fahrverbot: Die Schiene ist vom Straßenverkehr unabhängig, und Sonn- und Feiertagsfahrverbote gelten für sie nicht.
Wenig witterungsanfällig: Glatteis und Aquaplaning spielen kaum eine Rolle.
Sehr wenig Energie: Stahlrad auf Stahlschiene rollt fast widerstandsfrei. Güterbahnen verursachen rund 14 Gramm Treibhausgase je Tonnenkilometer, Lkw ab 3,5 t im Durchschnitt rund 118 Gramm, etwa das Achtfache (Umweltbundesamt, Bezugsjahr 2024).
Geringes Unfallrisiko: Deshalb ist die Bahn auch für Gefahrgut gut geeignet.
Der Zug ist lang und schwer
Große Kapazität: Ein Güterzug ersetzt bis zu 52 Lkw (Angabe DB Cargo).
Niedrige Kosten je Tonne, aber erst auf langen Strecken und bei großer Menge.
Ein Triebfahrzeugführer für den ganzen Zug: Die Personalkosten je Tonne sind winzig im Vergleich zum Lkw.
Spezialwagen für fast jedes Gut, auch für sehr schwere und sperrige Ladung, für die auf der Straße eine Ausnahmegenehmigung nötig wäre.
Der Zug wird lange im Voraus geplant
Feste Fahrpläne und reservierte Trassen: Die Ankunftszeit steht vorher fest, nicht erst unterwegs.
Planbare Abläufe im Werk: Wer weiß, wann der Zug kommt, kann Personal und Fläche für das Entladen einplanen.
Beispiel: Ein Stahlwerk im Saarland schickt jeden Tag rund 2 000 t Coils zu einem Autohersteller. Per Lkw wären das etwa 80 Fahrten, per Bahn zwei Ganzzüge, mit zwei Triebfahrzeugführern statt 80 Fahrern.
Drei Eigenschaften erklären die Stärken der Schiene: der eigene gebundene Weg, die große Masse und die Planung im Voraus.
Die Schwächen der Schiene
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Es sind dieselben drei Eigenschaften wie bei den Stärken, nur von der anderen Seite betrachtet. Das ist der Grund, warum sich die Schwächen nicht einfach abstellen lassen.
Der gebundene Weg und wo er endet
Die Bahn erreicht nur Orte mit Gleis. Ohne Gleisanschluss braucht es Vor- und Nachlauf per Lkw zum nächsten Terminal oder Ladegleis.
Jedes Umladen kostet Zeit und Geld und erhöht das Schadensrisiko.
Ein gesperrtes oder überlastetes Gleis lässt sich nicht umfahren wie eine Straße. Baustellen im Netz wirken sich deshalb unmittelbar auf die Laufzeit aus.
Die Zahl der bedienten Güterverkehrsstellen und Gleisanschlüsse ist über die Jahre gesunken, die Fläche wird dünner bedient.
Die große Masse, die erst zusammenkommen muss
Für kleine Mengen und kurze Strecken ist die Bahn meist unwirtschaftlich; der Kostenvorteil je Tonne entsteht erst mit Menge und Entfernung.
Im Einzelwagenverkehr müssen einzelne Wagen in Rangierbahnhöfen neu zusammengestellt werden. Das verlängert die Laufzeit erheblich.
Die Planung im Voraus, die keine kurzfristigen Änderungen mag
Trassen und Züge müssen lange vorher bestellt werden. Eine Sendung, die heute Nachmittag auftaucht, passt in kein Konzept.
Eine Verspätung pflanzt sich fort: Ist die Trasse verpasst, wartet der Zug auf die nächste freie.
Beispiel: Ein Möbelhaus erhält jede Woche 12 Paletten aus einem 180 km entfernten Lager. Für diese Menge und Entfernung lohnt sich die Bahn nicht: Der Lkw ist schneller und günstiger.
Dieselben drei Eigenschaften sind auch die Schwächen: Das Gleis ist nicht überall, die Masse muss erst zusammenkommen, und geplant wird lange im Voraus.
Güterwagen und ihre Anschrift
Lernvideo: Güterwagen und ihre Anschrift. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Güterwagen unterscheiden sich nach Laderaum, Ladefläche, Tragfähigkeit, Achszahl und Ausstattung, etwa Schiebewände, Schüttgutklappen, Kühlung oder Druckluftentladung.
An der Seite jedes Wagens steht die Wagenanschrift, eine Art Ausweis des Wagens. Sie enthält
die 12-stellige Wagennummer mit Prüfziffer,
das Halterkennzeichen (Land und Halter, zum Beispiel D-DB),
die Gattung als Buchstabenkombination,
das Lastgrenzraster (wie schwer der Wagen auf welcher Strecke beladen werden darf),
technische Daten wie Eigenmasse, Länge über Puffer, Ladelänge, Bodenfläche und Laderaum,
Symbole, zum Beispiel für die Befahrbarkeit mit Staplern.
Für das Lager ist die Anschrift wichtig, weil sie zeigt, ob ein Wagen für die geplante Ladung geeignet ist und wie viel geladen werden darf.
Die Wagenanschrift ist der Ausweis des Güterwagens: Nummer, Halter, Gattung, Lastgrenzen und technische Daten.
Die Wagennummer und ihre Prüfziffer
Lernvideo: Die Wagennummer und ihre Prüfziffer. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Jeder Güterwagen hat eine 12-stellige Nummer. Sie ist so aufgebaut:
Stellen
Bedeutung
1–2
Kennzahl für Einsatz und Austauschverfahren, zum Beispiel für Spurweite und internationale Verwendbarkeit
3–4
Ländercode des Staates, in dem der Wagen registriert ist (80 = Deutschland)
5–8
Gattungskennzahl (verschlüsselte Bauart)
9–11
Ordnungsnummer
12
Prüfziffer
Die Prüfziffer berechnen
Die ersten 11 Ziffern werden abwechselnd mit 2 und 1 multipliziert, beginnend mit 2. (Amtlich wird von rechts gezählt: die ungeradstelligen Ziffern werden verdoppelt. Weil die Grundnummer elf Stellen hat, kommt dasselbe heraus, wenn man links mit der 2 beginnt.) Von den Ergebnissen werden die Quersummen addiert. Die Prüfziffer ist der Betrag, der zur nächsten vollen Zehn fehlt.
Formeln
Summe = Σ Quersumme von Ziffer · Gewicht (Gewicht 2 bzw. 1, beginnend mit 2)Summe=Σ Quersumme von Ziffer·Gewicht(Gewicht 2 bzw. 1, beginnend mit 2)
So erkennt das System sofort, ob beim Erfassen eine Ziffer falsch eingegeben oder vertauscht wurde.
Die 12-stellige Wagennummer enthält Einsatzkennzahl, Land, Gattung, Ordnungsnummer und eine Prüfziffer, die Eingabefehler aufdeckt.
Wagengattungen: Was die Buchstaben bedeuten
Lernvideo: Wagengattungen: Was die Buchstaben bedeuten. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Der Großbuchstabe in der Gattungsbezeichnung nennt die Grundbauart. Kleinbuchstaben dahinter beschreiben Besonderheiten, etwa Achszahl oder Höchstgeschwindigkeit. Festgelegt sind die Buchstaben international, in Anlage 11 des AVV in Verbindung mit der ETV Kennzeichnung der OTIF, früher UIC-Kodex 438-2.
Gattung
Bauart
Typische Güter
E
offener Wagen
Schrott, Holz, Kohle
F
offener Wagen der Sonderbauart, oft Schüttgutwagen mit Bodenklappen
Schotter, Erz, Kohle
G
gedeckter Wagen
Sackware, Palettengut
H
gedeckter Wagen der Sonderbauart, zum Beispiel mit Schiebewänden
Palettenware, Getränke, Papier
I
Wagen mit Temperaturführung (früher: Kühlwagen)
Lebensmittel
K / L
Flachwagen mit unabhängigen Radsätzen statt Drehgestellen, meist zweiachsig (L: Sonderbauart)
Holz, Stahl
O
Mischbauart aus offenem Wagen und Flachwagen (heute selten)
Langgut, Schüttgut
R / S
Drehgestell-Flachwagen (S: Sonderbauart)
Container, Coils, Fahrzeuge
T
Wagen mit öffnungsfähigem Dach
nässeempfindliches Schüttgut, Coils
U
Sonderwagen, zum Beispiel mit Druckluftentladung
Zement, Kalk
Z
Kesselwagen
Mineralöl, Chemikalien, Gase
Die Buchstaben A bis D gehören nicht zu den Güterwagen. Sie bezeichnen Reisezugwagen. Und derselbe Kleinbuchstabe bedeutet je nach Gattung Verschiedenes: Bei den gedeckten und offenen Wagen heißt a „mit vier Achsen“, bei der Gattung S dagegen „mit sechs Achsen“. Gattungsübergreifend gelten s (zugelassen bis 100 km/h) und ss (bis 120 km/h).
Beispiel: Ein Getränkehersteller verlädt Paletten mit Mineralwasser per Stapler seitlich in einen Schiebewandwagen der Gattung H. So kann er jeden Abschnitt des Wagens direkt erreichen.
Der Großbuchstabe nennt die Wagenart: E offen, G gedeckt, H Schiebewand, R/S Flachwagen, Z Kesselwagen.
Das Lastgrenzraster
Lernvideo: Das Lastgrenzraster. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Nicht jede Strecke verträgt gleich schwere Wagen. Strecken werden deshalb in Streckenklassen eingeteilt. Jede Klasse nennt zwei Grenzen, und beide gelten gleichzeitig:
der Buchstabe steht für die zulässige Radsatzlast (wie viel eine Achse auf die Schiene bringen darf),
die Ziffer steht für die zulässige Meterlast (wie viel Masse auf jeden Meter Wagenlänge entfallen darf).
Streckenklasse
Radsatzlast
Meterlast
A
16,0 t
5,0 t/m
B1
18,0 t
5,0 t/m
B2
18,0 t
6,4 t/m
C2 / C3 / C4
20,0 t
6,4 / 7,2 / 8,0 t/m
D2 / D3 / D4
22,5 t
6,4 / 7,2 / 8,0 t/m
E4 / E5
25,0 t
8,0 / 8,8 t/m
Die Radsatzlast begrenzt schwere Wagen, die Meterlast begrenzt kurze schwere Wagen. Welche der beiden zuerst greift, hängt vom Wagen ab.
Formeln
Grenze aus der Radsatzlast = Anzahl Achsen · Radsatzlast der Streckenklasse − EigenmasseGrenze aus der Radsatzlast=Anzahl Achsen·Radsatzlast der Streckenklasse−Eigenmasse
Grenze aus der Meterlast = Meterlast der Streckenklasse · Länge über Puffer − EigenmasseGrenze aus der Meterlast=Meterlast der Streckenklasse·Länge über Puffer−Eigenmasse
Maßgeblich ist immer der kleinere der beiden Werte.
Kurz erklärt
Erst rechnet man aus, was die Achsen tragen dürfen, dann, was die Länge des Wagens zulässt.
Vom Ergebnis geht jeweils das Gewicht des leeren Wagens ab.
Geladen werden darf nur bis zum kleineren der beiden Werte.
Rechenbeispiel: Ein vierachsiger Wagen hat eine Eigenmasse von 23,5 t und eine Länge über Puffer von 14,0 m.
Streckenklasse D3 (22,5 t Radsatzlast, 7,2 t/m):
Radsatzlast: 4 · 22,5 t − 23,5 t = 90,0 t − 23,5 t = 66,5 t
Meterlast: 7,2 t/m · 14,0 m − 23,5 t = 100,8 t − 23,5 t = 77,3 t
Maßgeblich: 66,5 t. Hier begrenzen die Achsen.
Streckenklasse B1 (18,0 t Radsatzlast, 5,0 t/m):
Radsatzlast: 4 · 18,0 t − 23,5 t = 72,0 t − 23,5 t = 48,5 t
Meterlast: 5,0 t/m · 14,0 m − 23,5 t = 70,0 t − 23,5 t = 46,5 t
Maßgeblich: 46,5 t. Hier begrenzt die Länge.
Führt der Weg über eine Strecke der Klasse B1, darf der Wagen also höchstens 46,5 t geladen haben, auch wenn der Rest der Strecke D3 ist.
S und SS im Raster: zwei Zeilen, keine Tempo-Schilder
Das Raster am Wagen enthält für jedes Geschwindigkeitsregime eine eigene Zeile mit eigenen Lastgrenzen:
S: Bis zu dieser Lastgrenze darf der Wagen in Zügen bis 100 km/h laufen.
SS: Bis zu dieser (niedrigeren) Lastgrenze darf er in Zügen bis 120 km/h laufen.
Wird der Wagen über die SS-Grenze hinaus beladen, aber innerhalb der S-Grenze, ist er nicht verboten: Er darf dann nur noch mit 100 km/h fahren. Steht in einer Zeile „120“ der Wert 0,00 t, darf der Wagen bei 120 km/h nur leer laufen. Ohne Angabe gelten 80 km/h.
Nicht verwechseln: Die Großbuchstaben S und SS im Lastgrenzraster nennen Lastgrenzen, die Kleinbuchstaben s und ss in der Gattungsbezeichnung nennen die Zulassung des Wagens. Beides steht am selben Wagen.
Die tatsächlichen Werte stehen immer im Raster am Wagen, weil auch die Bauart des Wagens selbst Grenzen setzt.
Der Buchstabe der Streckenklasse nennt die Radsatzlast, die Ziffer die Meterlast. Maßgeblich ist der kleinere der beiden Werte und die schwächste Strecke auf dem Weg.
Anschriften und Zeichen am Güterwagen
Lernvideo: Anschriften und Zeichen am Güterwagen. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Am Wagen stehen viele Zahlen und Symbole. Für das Lager lassen sie sich vier Fragen zuordnen. Wer die Fragen kennt, findet die passende Angabe sofort.
Passt meine Ladung hinein?
Ladelänge: die nutzbare Länge der Ladefläche, nicht die Länge des Wagens
Bodenfläche in m², im Sechseck-Rahmen (in Lehrbüchern auch „Ladefläche“ genannt)
Laderaum in m³, als Quader dargestellt: entscheidend bei voluminösem, leichtem Gut
Fassungsraum in Litern bei Kessel- und Behälterwagen
Wie viel darf hinein?
Eigenmasse: das Gewicht des leeren Wagens in kg
Lastgrenzraster: die zulässige Ladung je Streckenklasse und Geschwindigkeitsregime
Darf ich mit dem Stapler hineinfahren?
Das Stapler-Symbol mit kN-Angabe nennt die höchste zulässige Radkraft. Maßgeblich ist der Stapler mit Last, nicht der leere.
Was ist im Wagen verboten?
Durchgestrichener Nagel bzw. Klammer: Im Wageninneren nicht nageln und nicht klammern. Ladungssicherung nur mit zugelassenen Mitteln.
Blitzpfeil: Warnung vor der Hochspannung der Oberleitung. Nicht auf den Wagen oder die Ladung steigen.
Zwei Angaben betreffen das Lager dagegen nicht, sondern die Bahn: die Länge über Puffer (für die Zuglänge) und der Achs- bzw. Drehzapfenabstand (für Bogenläufe und die Lastverteilung).
Beispiel: Am Wagen steht ein Stapler-Symbol mit 45 kN. Der Frontstapler des Lagers hat mit Last eine Radkraft von 52 kN. Er darf nicht in den Wagen fahren. Geladen wird mit einem leichteren Stapler oder mit Hubwagen von der Rampe aus.
Vier Fragen führen zur richtigen Angabe: Passt die Ladung hinein? Wie viel darf hinein? Darf der Stapler hinein? Was ist im Wagen verboten?
Wagen im internationalen Einsatz: der AVV
Lernvideo: Wagen im internationalen Einsatz: der AVV. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Güterwagen fahren oft durch viele Länder und für verschiedene Bahnen. Damit das reibungslos klappt, gibt es den Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV).
Er gilt seit 2006 und hat das frühere RIV-Abkommen zwischen den Staatsbahnen abgelöst.
Er regelt die Rechte und Pflichten von Wagenhaltern und Eisenbahnverkehrsunternehmen: Übergabe, technische Prüfung, Schäden, Instandhaltung und Haftung.
Viele Wagenhalter sind heute keine Bahnen, sondern private Vermieter, die Wagen an Verlader und Bahnen vermieten.
Für die Wartung jedes Wagens ist eine zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stelle verantwortlich (ECM). Sie ist nicht dasselbe wie der Halter; ihre Zertifizierung regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779, die die frühere Verordnung (EU) Nr. 445/2011 abgelöst hat.
Technisch müssen die Wagen die europäischen Vorschriften zur Interoperabilität (TSI) erfüllen, damit sie auf den Netzen verschiedener Länder fahren dürfen.
Das Kurzzeichen RIV steht trotzdem weiter an vielen Wagen und kennzeichnet dort die internationale Verwendbarkeit (das Abkommen selbst gilt seit 2006 nicht mehr). Ältere Lehrbücher stellen das RIV noch als geltende Regelung dar.
Beispiel: Ein Chemieunternehmen mietet 30 Kesselwagen bei einem privaten Wagenvermieter. Eine polnische Güterbahn fährt sie nach Tschechien. Wer bei einem Schaden haftet, regelt der AVV.
Der AVV regelt seit 2006 die Verwendung von Güterwagen zwischen Haltern und Bahnen in Europa. Er hat das frühere RIV-Abkommen ersetzt.
Leistungsangebote im Schienengüterverkehr
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Wer Güter per Bahn schicken will, kann zwischen drei Produktionsformen wählen:
Einzelwagenverkehr: einzelne Wagen oder Wagengruppen verschiedener Kunden werden über Rangierbahnhöfe zu Zügen gebündelt.
Ganzzugverkehr: ein kompletter Zug für einen Kunden direkt vom Versand- zum Empfangsort
Kombinierter Verkehr: Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger laufen auf der Schiene, Vor- und Nachlauf per Lkw.
Die Beteiligten
Rolle
Aufgabe
Beispiel
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)
fährt die Züge, schließt den Frachtvertrag mit dem Kunden
DB Cargo, private Güterbahnen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
stellt Gleise, Signale und Trassen bereit
DB InfraGO
Wagenhalter
stellt die Güterwagen
Bahnen, Vermieter, Verlader
Die Bahn bietet Einzelwagen-, Ganzzug- und kombinierten Verkehr. Die Züge fahren EVU, das Netz stellt die DB InfraGO.
Der Einzelwagenverkehr
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Im Einzelwagenverkehr verschickt ein Kunde einzelne Wagen oder kleine Wagengruppen, zu wenig für einen eigenen Zug.
So läuft es ab
Der leere Wagen wird am Gleisanschluss des Kunden oder an einem öffentlichen Ladegleis bereitgestellt.
Der Kunde belädt den Wagen.
Ein Nahbereichszug holt den Wagen ab und bringt ihn zu einer Zugbildungsanlage.
Dort werden Wagen verschiedener Kunden zu Zügen gebündelt, die zu einem großen Rangierbahnhof fahren.
Im Rangierbahnhof werden die Züge zerlegt und nach Zielregionen neu gebildet.
In der Zielregion bringt ein Nahbereichszug den Wagen zum Empfänger, der ihn entlädt.
DB Cargo betreibt dafür nach eigenen Angaben rund 144 Zugbildungsanlagen und 9 große Rangierbahnhöfe (Stand 2026, der Umbau läuft). Kunden ohne Gleisanschluss können ihre Güter auch per Lkw in Containern zum nächsten Umschlagpunkt bringen lassen.
Aktuelle Entwicklung
Der Einzelwagenverkehr ist teuer und seit Jahren defizitär. Weil er als verkehrspolitisch wichtig gilt, fördert ihn der Bund seit 2024 mit mehreren hundert Millionen Euro im Jahr. DB Cargo baut ihn derzeit um und konzentriert ihn auf weniger Standorte. Wenig genutzte Gleisanschlüsse fallen aus dem Netz.
Im Einzelwagenverkehr werden einzelne Wagen über Zugbildungsanlagen und Rangierbahnhöfe gebündelt. Er ist flexibel, aber aufwendig und wird derzeit umgebaut.
Im Rangierbahnhof: Züge zerlegen und neu bilden
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Ein Rangierbahnhof löst eine einzige Aufgabe: Wagen, die zusammen ankommen, müssen getrennt und nach Zielrichtungen neu zusammengestellt werden. Der Trick dabei ist, dass die Schwerkraft die Arbeit macht: Die Wagen rollen von selbst dorthin, wo sie hingehören. Deshalb ist in der Mitte jedes großen Rangierbahnhofs ein künstlicher Hügel. Der Ablauf:
Einfahrgruppe: Der ankommende Zug fährt auf ein Gleis, die Lok wird abgekuppelt.
Entkuppeln: Mitarbeiter trennen die Wagen nach einer Liste, auf der für jeden Wagen das Ziel steht.
Ablaufberg: Eine Rangierlok schiebt den Zug langsam über einen künstlichen Hügel. Oben löst sich jeder Wagen und rollt von allein hinunter.
Richtungsgruppe: Ein Rechner stellt die Weichen so, dass jeder Wagen auf das Gleis seiner Zielrichtung rollt. Gleisbremsen regeln die Geschwindigkeit, damit er sanft auf die wartenden Wagen trifft.
Ausfahrgruppe: Die neu gebildeten Züge werden gekuppelt, technisch geprüft (Wagenprüfung, Bremsprobe) und fahren ab.
Das Rangieren kostet Zeit und kann Ladung beschädigen, wenn Wagen zu hart auflaufen. Deshalb ist eine stoßfeste Ladungssicherung im Einzelwagenverkehr besonders wichtig.
Neue Technik soll den Ablauf beschleunigen, zum Beispiel die Digitale Automatische Kupplung, die Wagen ohne Handarbeit verbindet.
Im Rangierbahnhof rollen die Wagen über den Ablaufberg in die Richtungsgleise und werden zu neuen Zügen gekuppelt. Ladung muss dafür stoßfest gesichert sein.
Pflichten des Kunden beim Beladen und Entladen
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Im Wagenladungsverkehr belädt und entlädt der Kunde selbst. Seine Pflichten verteilen sich auf drei Zeitpunkte, und an jedem wird es teuer, wenn man sie übergeht.
Bevor der erste Handgriff geschieht
Der Kunde muss den bereitgestellten Wagen ansehen, bevor das erste Stück hineingeht: Ist es der richtige Typ für diese Ladung? Ist der Boden dicht, schließen die Türen, sind Reste der letzten Ladung entfernt? Was er beanstandet, muss er sofort melden. Danach lässt sich nicht mehr klären, ob das Loch im Boden schon vorher da war.
Ebenfalls vorher zu klären: Wie viel darf hinein? Das Lastgrenzraster am Wagen nennt die zulässige Ladung. Maßgeblich ist die schwächste Streckenklasse auf dem geplanten Weg, nicht die am Versandbahnhof.
Während des Beladens
Die Ladung nach den Verladerichtlinien sichern. Entscheidend ist dabei nicht die Fahrt, sondern der Rangierstoß: Er wirkt in Längsrichtung und ist die härteste Belastung, die dem Gut auf der Schiene zugemutet wird.
Türen, Klappen und Luken ordnungsgemäß schließen, wo vereinbart plombieren.
Die Ladefrist einhalten. Wird sie überschritten, fällt Wagenstandgeld an, je Wagen und je angefangenem Zeitabschnitt.
Nach dem Entladen
Der Wagen geht zurück, und zwar wieder einsatzfähig: restlos entleert, bei Bedarf gereinigt, am vereinbarten Ort. Wer Reste im Wagen lässt, zahlt die Reinigung, und der nächste Kunde findet genau den Mangel vor, den man selbst beim Bereitstellen gemeldet hätte.
Beispiel: Ein Papierwerk erhält einen Schiebewandwagen, in dem noch Folienreste und Holzsplitter liegen. Die Lagerfachkraft fotografiert den Zustand und meldet ihn vor dem Beladen, damit die Papierrollen nicht beschädigt werden und die Verantwortung klar ist.
Vorher prüfen und melden, beim Beladen stoßfest sichern und die Ladefrist halten, nachher leer und sauber zurückgeben: drei Zeitpunkte, drei Pflichten.
Der Ganzzugverkehr
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Ein Ganzzug ist ein kompletter Güterzug für einen einzigen Kunden. Er wird an einer Stelle beladen, fährt ohne Rangieren durch und wird an einer Stelle wieder entladen.
Daraus ergibt sich, für welche Güter er taugt: Es muss viel davon geben, es muss gleichartig sein, und es muss von einem Absender zu einem Empfänger gehen. Das trifft auf Rohstoffe und Halbzeuge der Schwerindustrie zu, auf Baustoffe und Energieträger, auf Neufahrzeuge ab Werk und auf Containerzüge zwischen Seehafen und Hinterlandterminal, wo zwar viele Empfänger dahinterstehen, der Zug selbst aber zwischen zwei Terminals verkehrt.
Zuglänge in Deutschland bis rund 740 m, das ist die europäische Normzuglänge und das Ausbauziel, nicht der Alltag: Der weit überwiegende Teil der Güterzüge ist heute kürzer als 600 m. Auf einzelnen Strecken sind 835 m zugelassen.
Zuggewicht oft weit über 2 000 t
kurze, planbare Laufzeiten, weil kein Umweg über Rangierbahnhöfe nötig ist
Formeln
verfügbare Länge = Zuglänge − Loklängeverfügbare Länge=Zuglänge−Loklänge
Anzahl Wagen = verfügbare Länge : Wagenlänge (abrunden)Anzahl Wagen=verfügbare LängeWagenlänge(abrunden)
Ladung = Anzahl Wagen · Ladung je WagenLadung=Anzahl Wagen·Ladung je Wagen
Kurz erklärt
Von der Zuglänge zählt nur, was nach der Lok übrig bleibt.
Abrunden: Ein halber Wagen fährt nicht mit.
Rechenbeispiel: Ein Ganzzug soll 740 m lang sein. Die Lok ist 19 m lang, jeder Wagen 15,5 m über Puffer. Jeder Wagen darf auf der Strecke 56,5 t laden.
verfügbare Länge = 740 m − 19 m = 721 m
Anzahl Wagen = 721 m : 15,5 m = 46,5 → 46 Wagen
Ladung = 46 · 56,5 t = 2 599 t
Bei 25 t je Sattelzug ersetzt dieser Zug rund 104 Lkw-Fahrten. Zum Einordnen: Ein durchschnittlicher Güterzug ersetzt gut 50 Lkw, ein voll ausgelasteter Ganzzug wie hier gut doppelt so viele.
Welches Zuggewicht tatsächlich möglich ist, hängt auch von Lok, Steigungen und Bremsvermögen auf der Strecke ab.
Ganzzüge fahren ohne Rangieren direkt für einen Kunden, bis 740 m lang und ideal für große Mengen Massengut.
Ganzzüge: fest geplant oder nach Bedarf
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Ganzzugangebote unterscheiden sich in einer einzigen Frage: Wie spät darf der Kunde noch entscheiden? Dahinter stecken zwei getrennte Festlegungen, die man auseinanderhalten sollte.
Wann steht die Relation fest?
Wann steht der einzelne Zug fest?
Fester Fahrplan
bei Vertragsschluss, für die gesamte Laufzeit
ebenfalls bei Vertragsschluss, der Zug fährt nach Plan
Reservierte Kapazität
bei Vertragsschluss
kurzfristig durch Abruf des Kunden
Bedarfszug
erst mit der Bestellung
erst mit der Bestellung
Was daraus folgt
Je früher die Festlegung, desto günstiger. Die Bahn kann Trasse, Lok und Personal langfristig disponieren und der Zug ist sicher.
Je später, desto teurer und unsicherer. Ein kurzfristiger Zug fährt nur, wenn Trasse und Personal noch frei sind. Auf stark belasteten Strecken ist das nicht selbstverständlich.
Die mittlere Variante löst den Zielkonflikt: Der Kunde sichert sich die Kapazität langfristig und ruft sie nach Bedarf ab. Er zahlt dafür auch dann, wenn er sie nicht nutzt.
Zusätzlich lassen sich Leistungen dazubuchen, etwa Werkslogistik auf dem Gelände des Kunden oder das Management ganzer Kesselwagenflotten.
Beispiel: Eine Raffinerie fährt Heizöl im Winter täglich, im Sommer unregelmäßig. Für die Wintermonate bucht sie einen festen Fahrplan, für den Sommer reservierte Kapazität mit Abruf: zwei Varianten für dieselbe Relation.
Hinweis zu Produktnamen: DB Cargo vermarktet Ganzzüge derzeit als plantrain (langfristig verbindlich bestellt) und flextrain (kurzfristig bestellbar). Den früheren dritten Namen Variotrain führt das Unternehmen nicht mehr. Ältere Lehrbücher nennen noch alle drei.
Ganzzüge unterscheiden sich darin, wie spät der Kunde entscheiden darf: früh festgelegt heißt günstig und sicher, spät festgelegt heißt teuer und von freien Trassen abhängig.
Kombinierter Verkehr Straße–Schiene: die Ladeeinheiten
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Im kombinierten Verkehr (siehe Kapitel 1) wird nicht die Ware umgeladen, sondern die ganze Ladeeinheit. Auf der Schiene sind das
ISO-Container (20, 40 und 45 Fuß),
Wechselbehälter (Wechselbrücken) und
Sattelauflieger.
Zwei Fragen, zwei Kennzeichen
An jeder Ladeeinheit stehen Codes, die zwei ganz verschiedene Fragen beantworten.
Wem gehört sie? Dafür gibt es zwei Systeme nebeneinander: ISO-Container tragen den BIC-Code (Bureau International des Containers) aus vier Buchstaben, sechs Ziffern und einer Prüfziffer. Wechselbehälter und Sattelauflieger tragen stattdessen den ILU-Code (Intermodal Loading Unit) nach DIN EN 13044, gleich aufgebaut, aber für die europäischen Ladeeinheiten, die keine ISO-Container sind.
Darf sie auf diesen Zug und diese Strecke? Das beantwortet das gelbe Kodifizierungsschild. Eine Ladeeinheit im kombinierten Verkehr braucht eine Bahnzulassung, und das Schild nennt die Kennziffer, mit der sich Einheit, Tragwagen und Streckenprofil zusammenrechnen lassen. Passt die Kombination nicht, überschreitet die Einheit unterwegs das Lichtraumprofil. An einem Tunnel merkt man das zu spät.
Beispiel: Im Terminal wird ein Wechselbehälter gescannt. Das System liest den ILU-Code, erkennt den Eigentümer und prüft anhand der Kodifizierung, dass er auf den geplanten Tragwagen und die Strecke passt.
Im KV Straße–Schiene fahren Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger. Sie sind mit BIC- bzw. ILU-Code und (bei Bahnzulassung) mit dem Kodifizierungsschild gekennzeichnet.
Unbegleiteter kombinierter Verkehr
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Beim unbegleiteten KV fährt nur die Ladeeinheit mit dem Zug. Der Lkw bringt sie zum Terminal und fährt ohne sie weiter; am Zielterminal holt ein anderer Lkw sie ab.
Umschlag im Terminal
Portalkräne heben Container, Wechselbehälter und kranbare Sattelauflieger von oben auf die Tragwagen.
Reachstacker (Greifstapler) übernehmen den Umschlag in kleineren Terminals.
Nicht kranbare Sattelauflieger (die Mehrheit in Europa) können mit Spezialtechnik verladen werden, etwa auf Taschenwagen mit Kranmodulen oder auf Wagen mit schwenkbarer Ladefläche.
Vorteile
Lkw und Fahrer sind nicht an den Zug gebunden.
Im Vor- und Nachlauf darf der Lkw bis 44 t wiegen.
Die lange Strecke läuft umweltfreundlich auf der Schiene.
Beispiel: Ein Spediteur aus Ludwigshafen schickt jeden Abend 12 kranbare Sattelauflieger per Zug nach Verona. Seine Zugmaschinen fahren nur 15 km zum Terminal. In Italien übernimmt ein Partner die Auflieger.
Im unbegleiteten KV reist nur die Ladeeinheit. Umgeschlagen wird mit Kran oder Reachstacker, nicht kranbare Auflieger brauchen Spezialtechnik.
Begleiteter kombinierter Verkehr: die Rollende Landstraße
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Beim begleiteten KV fährt der komplette Lkw (Zugmaschine mit Auflieger oder Lastzug) auf den Zug. Man spricht von der Rollenden Landstraße (RoLa).
Die Lkw fahren über eine Rampe auf Niederflurwagen mit sehr kleinen Rädern.
Die Fahrer reisen in einem Liege- oder Begleitwagen mit.
Die Zeit im Zug kann als Ruhezeit angerechnet werden.
Am Ziel fahren die Lkw wieder herunter und setzen die Fahrt auf der Straße fort.
Nachteile
Es wird viel „totes“ Gewicht mitgenommen (Zugmaschine, Räder), und die Spezialwagen sind teuer. Die RoLa ist deshalb auf Sonderfälle beschränkt, etwa Alpenquerungen mit Durchfahrtsbeschränkungen für Lkw. In den letzten Jahren wurden mehrere Verbindungen eingestellt.
Bei der Rollenden Landstraße fährt der ganze Lkw samt Fahrer auf dem Zug. Sie ist aufwendig und nur noch auf wenigen Strecken im Einsatz.
Trassen und Netzzugang
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Eine Trasse ist die Nutzung eines bestimmten Streckenabschnitts zu einer bestimmten Zeit durch einen Zug, vergleichbar mit einem reservierten Zeitfenster auf der Schiene.
So kommt ein EVU aufs Netz
Das Schienennetz steht allen zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfrei offen, deutschen und europäischen.
Voraussetzung sind eine Genehmigung und Sicherheitsbescheinigung des EVU und ein Infrastrukturnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber, in Deutschland meist der DB InfraGO.
Trassen werden für den jährlichen Netzfahrplan bestellt oder kurzfristig im Gelegenheitsverkehr.
Für jede Trasse zahlt das EVU ein Trassenentgelt. Die Entgelte genehmigt die Bundesnetzagentur.
Weitere Leistungen des Netzbetreibers
Neben Trassen stellt der Netzbetreiber auch Serviceeinrichtungen bereit, etwa Abstellgleise, Zugbildungsanlagen, Ladestraßen und Terminals (gegen eigene Entgelte).
Beispiel: Eine private Güterbahn fährt dreimal pro Woche Kalk von Wülfrath nach Salzgitter. Sie hat die Trassen für den Netzfahrplan bestellt. Für einen Zusatzzug bestellt sie kurzfristig eine Gelegenheitstrasse.
Eine Trasse ist die zeitlich festgelegte Nutzung eines Streckenabschnitts. EVU bestellen Trassen beim Netzbetreiber und zahlen dafür ein genehmigtes Entgelt.
Internationale Trassen und Güterverkehrskorridore
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Ein Güterzug von Rotterdam nach Genua fährt über die Netze mehrerer Länder. Früher musste jede Teilstrecke einzeln bestellt werden, mit langen Aufenthalten an den Grenzen.
Heute gibt es:
Europäische Güterverkehrskorridore: festgelegte Hauptachsen durch Europa, auf denen die Netzbetreiber gemeinsam grenzüberschreitende Trassen vorplanen und vergeben
One-Stop-Shops (OSS): Anlaufstellen, bei denen ein EVU die komplette internationale Trasse aus einer Hand bestellen kann
die Organisation RailNetEurope, in der die europäischen Netzbetreiber ihre Abläufe und Buchungssysteme abstimmen
Ziel ist, dass internationale Güterzüge schneller, pünktlicher und mit weniger Grenzaufenthalt fahren und so gegenüber dem Lkw wettbewerbsfähiger werden.
Weitere Hürden bleiben: unterschiedliche Stromsysteme, Sicherungstechnik und Sprachen. Mehrsystemloks und das europäische Zugsicherungssystem ETCS sollen sie abbauen.
Über europäische Güterverkehrskorridore und One-Stop-Shops lassen sich grenzüberschreitende Trassen aus einer Hand buchen.
Auftragsabwicklung im Schienengüterverkehr
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Ein Bahnauftrag läuft nicht wie eine Paketbuchung ab. Er hat zwei Ebenen: einen Rahmen, den man einmal vereinbart, und die einzelne Sendung, die man darin abruft.
Einmal: der Rahmen
Branchenexperten der Güterbahn klären mit dem Kunden Menge, Relation, Wagentyp und Preis. Daraus wird ein Rahmenvertrag mit den Grunddaten. Erst danach ist der Kunde im System und kann über das Kundenportal oder per elektronischem Datenaustausch bestellen.
Je Sendung: die Wagenbestellung
Eine Wagenbestellung muss vier Fragen beantworten. Fehlt eine Angabe, kann die Bahn nicht disponieren:
Frage
Angaben
Was soll transportiert werden?
Ladegut und Gewicht der Wagenladung; bei sperrigem Gut auch Anzahl, Länge und Gewicht der Einzelstücke
Womit?
Anzahl und Gattung der Wagen und welche Gattungen ersatzweise passen würden, falls die gewünschte nicht verfügbar ist
Wann und wo bereitstellen?
Verladetag, gegebenenfalls Beginn der Verladeschicht, und der Gestellungsort (Gleisanschluss oder öffentliches Ladegleis)
Wohin und wie?
Empfangsbahnhof und die gewünschte Beförderungsart (Einzelwagen, Ganzzug oder kombinierter Verkehr)
Die Ersatzgattung wird gern vergessen. Wer sie angibt, bekommt im Zweifel einen Wagen; wer darauf besteht, genau eine Gattung zu bekommen, wartet unter Umständen.
Unterwegs
Der Kunde verfolgt die Sendung über Wagen-Telematik: Satellitenortung, dazu Sensoren für Stoß, Temperatur oder Beladungszustand. So sieht das Lager vorab, wann der Wagen ankommt und ob er unterwegs einen harten Rangierstoß bekommen hat.
Danach
Abgerechnet wird nach Gewicht, Entfernung, Wagenart und Zusatzleistungen. Reklamationen laufen über dieselbe Kundenstelle; ihre Auswertung fließt in die nächste Vertragsrunde ein.
Beispiel: Die Versandabteilung eines Chemiewerks bestellt über das Kundenportal für Mittwoch, Beginn der Frühschicht, 6 Kesselwagen einer bestimmten Gattung, trägt zwei Ersatzgattungen, Ladegut, Gewicht und Empfangsbahnhof ein und erhält nach dem Beladen automatisch Standortmeldungen der Wagen.
Der Rahmenvertrag wird einmal geschlossen, die Wagenbestellung je Sendung. Sie muss sagen: was, womit, wann und wo bereitstellen, wohin und wie.
Der Frachtvertrag im nationalen Bahnverkehr
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Für Bahntransporte innerhalb Deutschlands gilt das allgemeine Frachtrecht des HGB (§§ 407 ff.), genau wie beim Lkw. Es gibt kein eigenes Eisenbahn-Frachtgesetz mehr.
Meist wird ein Rahmenvertrag geschlossen, in dem Relation, Ladegut, Wagentyp, Ladeeinheit und Preise festgelegt sind.
Die einzelnen Frachtverträge kommen durch Auftrag des Kunden und Annahme durch das EVU zustande.
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des EVU.
Ein Frachtbrief ist nicht vorgeschrieben, wird aber meist elektronisch ausgestellt.
Die Haftung richtet sich nach dem HGB: 8,33 SZR je kg, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Für falsche Angaben im Auftrag haftet der Absender wie im Frachtrecht üblich (§ 414 HGB).
Bei grenzüberschreitenden Transporten gilt dagegen das internationale Eisenbahnfrachtrecht CIM.
National gilt für die Bahn das HGB-Frachtrecht. Ein Frachtbrief ist nicht vorgeschrieben, die Grundlage bildet meist ein Rahmenvertrag.
Internationales Eisenbahnfrachtrecht: COTIF und CIM
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Für grenzüberschreitende Bahntransporte gilt das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). Sein Anhang B enthält die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM für den Güterverkehr.
Die aktuelle Fassung ist das COTIF 1999, in Kraft seit 2006.
Ihm gehören rund 50 Mitgliedstaaten an (fast ganz Europa, Teile Nordafrikas und des Nahen Ostens) sowie seit 2011 die Europäische Union selbst.
Die CIM gilt, wenn Übernahme- und Ablieferort in zwei verschiedenen Vertragsstaaten liegen.
Der CIM-Frachtvertrag ist ein Durchfrachtvertrag: Er gilt für die gesamte Strecke, auch wenn mehrere Bahnen nacheinander fahren.
Die Haftungsregeln sind zwingend: Die Bahn darf ihre Haftung erweitern, aber nicht verringern.
Für Leerwagen, die als Beförderungsmittel laufen, gibt es eigene Regeln (CUV) und einen Wagenbrief.
Beispiel: Ein Maschinenbauer in Nürnberg verschickt eine Wagenladung nach Wien. Deutsche und österreichische Bahnen sind beteiligt, aber es gibt nur einen Vertrag nach CIM für die gesamte Strecke.
Grenzüberschreitende Bahntransporte unterliegen der CIM im COTIF 1999. Der Vertrag gilt als Durchfrachtvertrag für die gesamte Strecke.
Der CIM-Frachtbrief
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Für jeden CIM-Transport wird ein CIM-Frachtbrief nach einem einheitlichen Muster ausgestellt, meist mehrsprachig. Er kann auch elektronisch erstellt werden.
Wichtige Angaben
Absender und Empfänger mit Anschrift
Übernahme- und Ablieferort (Bahnhof, Gleisanschluss) mit Datum
Bezeichnung des Gutes, Masse, bei Stückgut Anzahl und Verpackung
Wagennummer, bei Gefahrgut die RID-Angaben
beigefügte Papiere, etwa für Zoll
Zahlungsvermerk
Fünf Blätter, drei Aufgaben
Der Frachtbriefsatz hat fünf Blätter. Sie lassen sich leichter merken, wenn man fragt, wozu sie da sind:
Mit dem Gut zum Empfänger: Blatt 1, das Frachtbrieforiginal. Über dieses Blatt tritt der Empfänger dem Beförderungsvertrag bei.
Zurück zum Absender: Blatt 4, das Frachtbriefdoppel. Es ist sein Nachweis, dass das Gut übernommen wurde, und die Grundlage, wenn er nachträglich verfügen will.
Bei den Beteiligten für Abrechnung und Zoll: Blatt 2 (Frachtkarte), Blatt 3 (Empfangsschein/Zoll) und Blatt 5 (Versandschein).
Ältere Lehrbücher ordnen diese Blätter noch der „Versandbahn“ und der „Empfangsbahn“ zu. Diese Begriffe kennt die CIM 1999 nicht mehr. Sie spricht nur noch vom Beförderer, weil auf einer Strecke mehrere Unternehmen nacheinander fahren können.
Wichtig: Beweisurkunde, keine Voraussetzung
Nach der CIM 1999 ist der Frachtbrief eine Beweisurkunde. Fehlt er oder ist er fehlerhaft, bleibt der Vertrag trotzdem gültig. Ältere Lehrbücher sprechen noch von einem „Frachtbriefzwang“ als Voraussetzung des Vertrags.
Mit dem Frachtbriefdoppel kann der Absender nachträglich über das Gut verfügen, etwa den Empfänger ändern.
Der CIM-Frachtbrief nach Einheitsmuster beweist Vertrag und Übernahme. Fehlt er, bleibt der Vertrag trotzdem wirksam.
Beförderungspflicht? Heute gilt Vertragsfreiheit
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Früher mussten Staatsbahnen alle Güter annehmen, die ihnen angeboten wurden, im Inland wie im internationalen Verkehr. Diese Beförderungspflicht gibt es nicht mehr:
National wurde sie mit der Bahnreform aufgehoben. § 10 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes kennt eine Beförderungspflicht heute nur noch für den Personenverkehr; für Güter gilt seit 1998 das allgemeine Frachtrecht der §§ 407 ff. HGB, und das kennt keinen Kontrahierungszwang.
International ist sie mit dem COTIF 1999 entfallen, das am 1. Juli 2006 in Kraft trat. Bis dahin stand sie in Artikel 3 der alten CIM von 1980.
Heute gilt Vertragsfreiheit: Eine Güterbahn entscheidet selbst, welche Aufträge sie annimmt und zu welchem Preis. Ältere Lehrbücher beschreiben noch eine Beförderungspflicht im internationalen Verkehr.
Für Verlader bedeutet das: Wer auf die Bahn angewiesen ist, sollte seine Transporte über Rahmenverträge absichern, besonders dort, wo Bahnen sich aus unwirtschaftlichen Verkehren zurückziehen.
Beispiel: Ein kleines Sägewerk verlädt nur alle zwei Monate einen Wagen Schnittholz. Die Güterbahn teilt mit, dass sie den Anschluss nicht mehr bedient. Das Sägewerk kann keine Beförderung erzwingen und stellt auf Lkw zum nächsten Terminal um.
Eine Beförderungspflicht der Bahn gibt es weder national noch international mehr. Es gilt Vertragsfreiheit.
Die Lieferfrist nach CIM
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Haben Absender und Bahn keine Lieferfrist vereinbart, gelten nach der CIM für Wagenladungen Höchstfristen:
Abfertigungsfrist: 12 Stunden
Beförderungsfrist: 24 Stunden je angefangene 400 km
Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes. Sie verlängert sich um Aufenthalte, die der Beförderer nicht verschuldet hat, und sie ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, nur an diesen. Samstage nennt die CIM nicht. Zuschlagsfristen sind zulässig bei Spurwechsel, bei See-, Binnenschiffs- oder Straßenteilstrecken und bei außergewöhnlichen Betriebsverhältnissen.
Beförderungsfrist = Abschnitte · 24 hBeförderungsfrist=Abschnitte·24 h
Lieferfrist = Abfertigungsfrist 12 h + BeförderungsfristLieferfrist=Abfertigungsfrist 12 h+Beförderungsfrist
Kurz erklärt
Für die Beförderung gibt es je angefangene 400 km einen Tag.
Dazu kommen 12 Stunden Abfertigungsfrist.
Rechenbeispiel: Eine Wagenladung wird über 930 Tarifkilometer befördert.
angefangene 400-km-Abschnitte: 930 km : 400 km = 2,33 → 3 Abschnitte
Beförderungsfrist = 3 · 24 h = 72 h
Lieferfrist = 12 h + 72 h = 84 h
Wird die Wagenladung am Montag um 8 Uhr übernommen und fallen keine Ruhetage an, endet die Lieferfrist am Donnerstag um 20 Uhr.
Für Stückgut sind die Fristen länger: 24 Stunden Abfertigungsfrist und 24 Stunden je angefangene 200 km.
Wichtig für die Einordnung: Diese Werte sind Höchstfristen für den Fall, dass nichts vereinbart ist. Die CIM stellt die Vereinbarung ausdrücklich voran, und in der Praxis wird sie fast immer getroffen.
Nach CIM gilt für Wagenladungen: 12 Stunden Abfertigungsfrist plus 24 Stunden je angefangene 400 km, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Haftung der Bahn nach CIM
Lernvideo: Haftung der Bahn nach CIM. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die Bahn haftet nach CIM für Verlust und Beschädigung des Gutes von der Übernahme bis zur Ablieferung sowie für die Überschreitung der Lieferfrist.
Bei Verlust: höchstens 17 SZR je fehlendes Kilogramm Rohgewicht (etwa doppelt so viel wie nach HGB)
Bei Beschädigung: ersetzt wird die Wertminderung, höchstens aber der Betrag, der bei Verlust zu zahlen wäre. Die 17 SZR sind hier also die Obergrenze, nicht der Maßstab.
Lieferfristüberschreitung: höchstens das Vierfache der Fracht
Höhere Beträge sind möglich, wenn der Absender einen Wert oder ein besonderes Lieferinteresse im Frachtbrief angibt und dafür einen Zuschlag zahlt.
Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit entfallen die Höchstbeträge.
Formel
Höchstbetrag CIM in € = 17 SZR/kg · Rohgewicht in kg · Kurs in € je SZRHöchstbetrag CIM in €=17 SZR/kg·Rohgewicht in kg·Kurs in € je SZR
Kurz erklärt
Die Bahn haftet nach CIM mit 17 SZR je Kilogramm.
Das ist deutlich mehr als im Straßenverkehr.
Rechenbeispiel: Auf einem internationalen Bahntransport werden Laborschränke mit 1 800 kg Rohgewicht zerstört. Kurs: 1 SZR = 1,19 € (Stand Ende September 2026).
zum Vergleich HGB = 8,33 SZR/kg · 1 800 kg · 1,19 €/SZR = 17 842,86 €
Schäden müssen schnell gemeldet werden: Äußerlich erkennbare Schäden sollten bei der Ablieferung festgestellt und protokolliert werden. Ansprüche verjähren in der Regel nach einem Jahr, in bestimmten Fällen (etwa bei vorsätzlicher Schädigung oder bei der Nachnahme) nach zwei Jahren.
Nach CIM haftet die Bahn mit bis zu 17 SZR je kg, etwa doppelt so hoch wie das HGB. Höhere Werte lassen sich im Frachtbrief angeben.
Wer zahlt? Zahlungsvermerke im CIM-Frachtbrief
Lernvideo: Wer zahlt? Zahlungsvermerke im CIM-Frachtbrief. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Der Ausgangspunkt steht in Artikel 10 CIM: Solange nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Absender alle Kosten: Fracht, Nebengebühren, Zölle, alles bis zur Ablieferung. Wer Kosten auf den Empfänger verschieben will, muss das im Frachtbrief eintragen.
Der Zahlungsvermerk sagt also immer, was der Absender übernimmt. Alles, was er nicht übernimmt, zahlt der Empfänger. Ordnet man die Vermerke danach, ergibt sich eine einfache Skala:
Der Absender übernimmt …
Vermerk
gar nichts (der Empfänger trägt alles)
kein Frankaturvermerk im heutigen Sinne; geregelt über die Lieferbedingung, etwa EXW
nur die Fracht
Franko Fracht
die Fracht bis zu einem bestimmten Punkt
Franko Fracht bis … (etwa bis zum Grenzbahnhof)
die Fracht und genau bezeichnete weitere Kosten
Franko Fracht einschließlich …
alle Kosten einschließlich Zoll
Franko aller Kosten
Achtung, hier kippt eine alte Regel
Nach dem alten Recht (CIM 1980) zahlte im Zweifel der Empfänger, und der Absender musste Kosten ausdrücklich übernehmen. Seit dem COTIF 1999 ist es umgekehrt: Ohne Vermerk zahlt der Absender. Ältere Lehrbücher und Formularerläuterungen geben häufig noch den alten Stand wieder. In einer Prüfung ist das eine klassische Falle.
Heute meist Incoterms statt Franko
In der Praxis werden im Frachtbrief überwiegend die Incoterms als Zahlungsvermerk eingetragen, etwa DDP (Absender trägt alles) oder EXW (Empfänger trägt alles); die Bedeutung aller Klauseln steht in der Incoterms-Übersicht in Kapitel 4. So steht im Frachtbrief dieselbe Klausel wie im Kaufvertrag, und beide können nicht mehr auseinanderlaufen.
Beispiel: Ein Kaufvertrag sieht vor, dass der Verkäufer die Fracht bis zur österreichischen Grenze trägt. Die Versandabteilung trägt deshalb „Franko Fracht bis“ mit dem Grenzbahnhof ein. Alles Weitere geht auf den Empfänger.
Der Zahlungsvermerk nennt, was der Absender übernimmt. Fehlt er, zahlt nach CIM der Absender alles. Früher war es genau andersherum.
Schifffahrt im Überblick
Lernvideo: Schifffahrt im Überblick. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die Schifffahrt wird in zwei große Bereiche eingeteilt:
Binnenschifffahrt
Seeschifffahrt
Flussschifffahrt auf natürlichen Flüssen wie Rhein, Elbe oder Donau
Küstenschifffahrt (Short Sea Shipping) entlang der Küsten, zum Beispiel in Nord- und Ostsee, mit kleineren Schiffen
Kanalschifffahrt auf künstlichen Wasserstraßen wie dem Mittellandkanal
Hochseeschifffahrt über die Ozeane, zum Beispiel mit großen Containerschiffen nach Asien
Die Binnenschifffahrt ist, wie die Bahn, an ihr Netz gebunden. Die Seeschifffahrt nutzt die Weltmeere, die rund 70 % der Erdoberfläche bedecken. Dort gilt der Grundsatz der Freiheit der Meere: Schiffe aller Staaten dürfen die Hohe See befahren.
Zwischen beiden gibt es Übergänge: Kleinere Seeschiffe (Küstenmotorschiffe) können über den Rhein bis in Binnenhäfen wie Duisburg fahren. Umgekehrt bringen Binnenschiffe Container aus den Seehäfen ins Hinterland.
Die Schifffahrt teilt sich in Binnenschifffahrt (Fluss, Kanal) und Seeschifffahrt (Küste, Hochsee).
Die Binnenwasserstraßen in Deutschland
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Deutschland verfügt über rund 7 300 km Binnenwasserstraßen des Bundes. Etwa drei Viertel davon sind Flüsse, ein Viertel Kanäle.
Wichtige Flüsse
Der Rhein ist die mit Abstand wichtigste Wasserstraße Europas. Er verbindet die Schweiz, Frankreich, Deutschland und die Niederlande mit den Seehäfen Rotterdam und Antwerpen. Weitere wichtige Flüsse sind Main, Neckar, Mosel, Donau, Elbe, Weser, Oder und Saar.
Wichtige Kanäle
Mittellandkanal: Ost-West-Verbindung vom Rhein-Ruhr-Gebiet nach Berlin
Dortmund-Ems-Kanal: Ruhrgebiet–Nordsee
Main-Donau-Kanal: verbindet Nordsee und Schwarzes Meer
Elbe-Seitenkanal: Hamburg–Mittellandkanal
Nord-Ostsee-Kanal: für Seeschiffe zwischen Nord- und Ostsee, eine der meistbefahrenen künstlichen Wasserstraßen der Welt
Der größte Binnenhafen Deutschlands und Europas ist Duisburg. Die Hafengesellschaft schlug 2025 insgesamt rund 51 Mio. t um, gezählt über Schiff, Bahn und Lkw zusammen, dazu rund 4,1 Mio. TEU. Weitere große Binnenhäfen sind Hamburg, Köln, Mannheim, Karlsruhe, Ludwigshafen und Neuss.
Viele Wasserstraßen und Schleusen sind überaltert. Niedrigwasser, etwa am Rhein, führt immer wieder zu Einschränkungen.
Rund 7 300 km Binnenwasserstraßen verbinden Deutschland mit den Seehäfen. Der Rhein ist die wichtigste, Duisburg der größte Binnenhafen.
Die deutschen Seehäfen
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Seehäfen sind die Schnittstellen zwischen Seeschifffahrt und Hinterlandverkehr. Dort werden Güter zwischen Schiff, Bahn, Lkw und Binnenschiff umgeschlagen.
Nordsee
Hamburg: größter deutscher Seehafen, einer der wichtigsten Containerhäfen Europas
Bremerhaven/Bremen: Container und Fahrzeuge (einer der größten Autoumschlagplätze der Welt)
Wilhelmshaven: einziger deutscher Tiefwasserhafen für die größten Containerschiffe, dazu Energieumschlag
Rostock und Lübeck: Fähr- und Ro-Ro-Verkehre nach Skandinavien und ins Baltikum
weitere: Kiel, Wismar, Stralsund, Sassnitz
Viele Güter für Deutschland werden auch über die großen Westhäfen Rotterdam und Antwerpen abgewickelt und per Binnenschiff oder Bahn den Rhein hinauf transportiert.
Die wichtigsten deutschen Seehäfen sind Hamburg, Bremerhaven und Wilhelmshaven an der Nordsee sowie Rostock und Lübeck an der Ostsee.
Binnenschiffstypen
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Motorgüterschiff: Schiff mit eigenem Antrieb (Selbstfahrer), der häufigste Typ. Das Großmotorgüterschiff misst 110 m in der Länge und 11,45 m in der Breite; wie viel es trägt, hängt davon ab, wie tief es abladen darf: etwa 1 600 t bis 3 000 t, die 3 000 t nur bei voller Abladetiefe.
Tankschiff: für Mineralöl, Chemikalien und Gase, heute in Doppelhüllenbauweise
Containerschiff: Motorgüterschiff, das Container in mehreren Lagen befördert
Schubverband: Ein Schubboot ohne eigenen Laderaum schiebt antriebslose, unbemannte Schubleichter. Auf dem Rhein fahren Verbände mit bis zu sechs Leichtern.
Koppelverband: Ein Motorgüterschiff schiebt zusätzlich einen oder mehrere Leichter.
Schleppkahn: antriebsloses Schiff, das gezogen wird, heute kaum noch im Einsatz
Schubleichter haben einen großen Vorteil: Sie können im Hafen zum Beladen stehen bleiben, während das Schubboot schon mit anderen Leichtern unterwegs ist, ähnlich wie Wechselbrücken beim Lkw.
Die wichtigsten Binnenschiffe sind Motorgüterschiffe, Tankschiffe und Schubverbände aus Schubboot und Leichtern.
Wasserstraßenklassen
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Nicht jedes Schiff passt auf jede Wasserstraße. Tiefe, Breite, Schleusengrößen und Brückenhöhen begrenzen die Schiffsgröße. Deshalb werden die europäischen Binnenwasserstraßen seit 1992 einheitlich in Klassen I bis VII eingeteilt. Maßgeblich sind dabei Länge und Breite des Schiffs. Die Tonnagen in der Tabelle sind Orientierungswerte, weil die Tragfähigkeit von der möglichen Abladetiefe abhängt.
Klasse
typisches Schiff
Länge / Breite
Tragfähigkeit
I–III
kleine Motorschiffe (historische Typen)
bis ca. 80 m / 8 m
bis ca. 1 000 t
IV
Europaschiff
80–85 m / 9,5 m
1 000–1 500 t
Va
Großmotorgüterschiff
95–110 m / 11,45 m
1 600–3 000 t
Vb–VII
große Schubverbände
bis rund 285 m
Klasse VII bis über 20 000 t
Klasse IV gilt als Mindeststandard für Wasserstraßen von internationaler Bedeutung. Der Rhein erlaubt die größten Verbände, viele Kanäle nur Klasse IV oder Va.
Für den Containerverkehr sind die Brückendurchfahrtshöhen entscheidend: Auf dem Rhein sind drei bis vier Lagen möglich, auf vielen Kanälen nur zwei. Werden Brücken angehoben, steigt die Kapazität der Containerschiffe erheblich.
Binnenwasserstraßen werden nach der zulässigen Schiffsgröße in die Klassen I bis VII eingeteilt. Klasse Va entspricht dem Großmotorgüterschiff.
Wie viel trägt ein Binnenschiff?
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Die Stärke der Binnenschifffahrt ist ihre enorme Kapazität bei geringem Energieverbrauch.
Formeln
Anzahl Fahrzeuge = Ladung des Schiffs : Ladung je FahrzeugAnzahl Fahrzeuge=Ladung des SchiffsLadung je Fahrzeug
Ladung Schubverband = Anzahl Leichter · Ladung je LeichterLadung Schubverband=Anzahl Leichter·Ladung je Leichter
Kurz erklärt
Die Schiffsladung geteilt durch die Ladung eines Lkw oder Waggons zeigt, wie viele Fahrzeuge es ersetzt.
Rechenbeispiel: Ein Großmotorgüterschiff trägt bei voller Abladetiefe 3 000 t. Ein Bahnwagen lädt rund 60 t, ein Sattelzug rund 25 t.
Bahnwagen = 3 000 t : 60 t = 50 Wagen
Lkw = 3 000 t : 25 t = 120 Lkw
Ein Schubverband mit 4 Leichtern zu je 2 700 t:
Ladung = 4 · 2 700 t = 10 800 t
Lkw = 10 800 t : 25 t = 432 Lkw
Ein Schiff mit einer Besatzung von wenigen Personen ersetzt also Hunderte Lkw-Fahrten und macht dabei kaum Lärm in Wohngebieten.
Wie umweltfreundlich genau?
Gegenüber dem Lkw stimmt das Bild, gegenüber der Bahn nicht. Treibhausgase je Tonnenkilometer nach Angaben des Umweltbundesamtes (Bezugsjahr 2024):
Verkehrsträger
Treibhausgase je Tonnenkilometer
Güterbahn
rund 14 g
Binnenschiff
rund 32 g
Lkw
rund 118 g
Das Binnenschiff verursacht also gut ein Viertel der Emissionen eines Lkw, aber mehr als das Doppelte einer Güterbahn. Der oft gelesene Satz, das Binnenschiff sei der umweltfreundlichste Verkehrsträger, trifft nicht zu.
Schwächen
langsam: rund 10–20 km/h, flussaufwärts deutlich weniger
abhängig vom Wasserstand: Bei Niedrigwasser kann nur ein Teil geladen werden, bei Hochwasser oder Eis ruht die Schifffahrt.
Das Netz ist weitmaschig. Meist ist Vor- oder Nachlauf per Lkw oder Bahn nötig.
Ein voll abgeladenes Großmotorgüterschiff trägt so viel wie etwa 120 Lkw. Die Binnenschifffahrt ist günstig und emissionsarm, aber langsam, vom Wasserstand abhängig und nicht so sauber wie die Bahn.
Wer betreibt die Binnenschiffe?
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Partikuliere
Ein großer Teil der deutschen Binnenschiffe gehört Partikulieren: selbstständigen Schiffern, die ein bis drei Schiffe besitzen und oft als Familienbetrieb an Bord leben. Viele haben sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen oder fahren dauerhaft im Auftrag einer Reederei.
Reedereien
Eine Reederei besitzt oder betreibt ganze Flotten, hat Niederlassungen, Umschlaganlagen und Lager und bietet oft komplette Logistikketten an, vom Hafenumschlag bis zur Lagerung.
Wie kommen Schiff und Ladung zusammen?
Früher trafen sich Schiffer und Verlader an der Schifferbörse in Duisburg. Heute laufen Frachtaufträge über Reedereien, Befrachtungsmakler, langfristige Verträge und digitale Frachtbörsen.
Beispiel: Ein Partikulier aus Haren an der Ems fährt mit seinem 86-m-Schiff für eine Genossenschaft. Diese vermittelt ihm Getreide von Magdeburg nach Rotterdam und für die Rückfahrt Düngemittel nach Braunschweig.
Binnenschiffe werden von selbstständigen Partikulieren, Genossenschaften und Reedereien betrieben.
Linienschifffahrt, Trampschifffahrt und Versandarten
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Betriebsformen
Linienschifffahrt: regelmäßige Fahrten nach Fahrplan, im Güterverkehr vor allem Containerlinien zwischen den Seehäfen und Binnenterminals, etwa Rotterdam–Duisburg.
Trampschifffahrt: Fahrten nach Bedarf: Das Schiff fährt dorthin, wo gerade Ladung ist. Typisch für Massengut.
Versandarten
Massengut ist der Schwerpunkt: Erze, Kohle, Baustoffe, Mineralöl, Chemikalien, Getreide, Futtermittel, Schrott.
Stückgut läuft heute fast nur noch in Containern.
Außerdem: Schwergut und Großbauteile wie Turbinen, Transformatoren oder Windkraftteile, die auf der Straße kaum zu bewegen sind
Charterung
Wird ein ganzes Schiff gemietet, spricht man von Vollcharterung, bei einzelnen Laderäumen von Teilcharterung. Die Charter kann für eine Reise oder für eine bestimmte Zeit gelten.
Die Binnenschifffahrt fährt als Linie (Container) oder als Tramp (Massengut). Schiffe können ganz oder teilweise, für eine Reise oder eine Zeit gechartert werden.
Rechtsgrundlagen der Binnenschifffahrt
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Innerhalb Deutschlands gilt das allgemeine Frachtrecht des HGB (§§ 407 ff.), wie beim Lkw und bei der Bahn. Die Haftung beträgt also 8,33 SZR je kg, bei Lieferfristüberschreitung höchstens das Dreifache der Fracht.
Grenzüberschreitend gilt meist das Budapester Übereinkommen (CMNI) von 2001, für Deutschland seit 2007 in Kraft. Danach haftet der Frachtführer bis 666,67 SZR je Packstück oder 2 SZR je kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Das Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) enthält Sonderregeln, etwa zur großen Haverei.
Die Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV) regelt Lade- und Löschzeiten und das Liegegeld, soweit nichts vereinbart ist.
Seit 1994 werden die Frachten frei vereinbart: Es gibt keine staatlichen Tarife mehr.
In der Praxis werden oft Branchenbedingungen vereinbart, zum Beispiel die Verlade- und Transportbedingungen der Binnenschifffahrt.
National gilt das HGB-Frachtrecht, international meist das CMNI. Lade- und Löschzeiten regelt die BinSchLV.
Begleitpapiere in der Binnenschifffahrt
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Die Papiere einer Schiffssendung lassen sich nach dem unterscheiden, was sie können. Drei Gruppen, und nur eine davon ist ein Wertpapier.
Papiere, die etwas beweisen
Der Frachtbrief (§ 408 HGB) hält fest, was übernommen wurde, von wem, für wen und zu welchen Bedingungen. Er begleitet das Gut und wird dem Empfänger übergeben. Rechtlich ist er eine Beweisurkunde: Wer ihn besitzt, hat damit noch kein Recht auf die Ware.
Papiere, die zur Ware berechtigen
Der Ladeschein (§§ 443 ff. HGB) kann mehr. Er ist ein Traditionspapier: Seine Übergabe wirkt rechtlich wie die Übergabe des Gutes (§ 448 HGB). Der Frachtführer darf nur gegen Rückgabe des Ladescheins abliefern.
Der Unterschied zum Frachtbrief in einem Satz: Beim Frachtbrief bekommt die Ware, wer die richtige Person ist; beim Ladeschein bekommt sie, wer das Papier hat.
Namensladeschein: auf einen bestimmten Empfänger ausgestellt
Orderladeschein: per Indossament übertragbar. So lässt sich die Ware verkaufen, während sie noch auf dem Wasser ist. Genau deshalb gibt es dieses Papier: Eine Schiffsladung Getreide kann unterwegs mehrfach den Eigentümer wechseln.
Weil beim Orderladeschein bis zuletzt offen ist, wer die Ware am Ende abholt, wird eine Meldeadresse eingetragen. An sie wendet sich der Schiffer bei Ankunft, um den Berechtigten zu erreichen.
Papiere, die den Umschlag organisieren
Die Ladeliste erfasst die einzelnen Güter, wenn verschiedene Waren an Bord sind oder an mehreren Stellen geladen und gelöscht wird. Der Stauplan zeigt, wo im Schiff was liegt, damit im Zielhafen die richtigen Geräte bereitstehen und in der richtigen Reihenfolge gelöscht wird.
Für Unionswaren braucht eine Fahrt innerhalb der Zollunion keine Zollpapiere; erst an deren Außengrenze kommen sie dazu. Nicht-Unionswaren, etwa unverzollte Container aus einem Seehafen, laufen dagegen auch auf dem Binnenschiff in einem Versandverfahren.
Der Frachtbrief beweist, der Ladeschein berechtigt, Ladeliste und Stauplan organisieren. Nur der Ladeschein ist ein Wertpapier, der Orderladeschein sogar übertragbar.
Lade- und Löschzeiten nach der BinSchLV
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Die Lade- bzw. Löschzeit ist die Zeit, die dem Absender bzw. Empfänger zum Be- und Entladen zusteht und mit der Fracht abgegolten ist. Meist wird sie vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, gilt die Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV).
Wichtige Regeln für trockene Güter
Die Ladezeit beginnt grundsätzlich nach Ablauf des Tages, an dem der Frachtführer seine Ladebereitschaft anzeigt.
Wurde eine Voranmeldung vereinbart, beginnt sie zwei Stunden nach dem angemeldeten Zeitpunkt, wenn die Voranmeldung mindestens acht Stunden vorher eingegangen ist und das Schiff pünktlich bereit ist.
Die Dauer beträgt eine Stunde je 45 t Rohgewicht der für das Schiff bestimmten Sendung. Eine Sendung von 1 350 t ergibt also 30 Stunden.
Nicht mitgerechnet werden Sonn- und Feiertage am Ladeort sowie werktags die Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr, es sei denn, der Frachtführer ist in dieser Zeit vereinbarungsgemäß ladebereit. Ebenfalls nicht: Zeiten, in denen aus Gründen des Frachtführers nicht geladen werden kann.
Für Tankschiffe steht ein eigener Abschnitt in der Verordnung. Zwei Unterschiede lohnen sich zu merken: Die Voranmeldung muss dort zusätzlich in einem Zeitfenster eingehen: montags bis freitags zwischen 7 und 16 Uhr oder samstags zwischen 7 und 13 Uhr. Und die Dauer ist nicht nach Tonnen der Sendung berechnet, sondern pauschal nach der Tragfähigkeit des Schiffs gestaffelt.
Wird die Lade- oder Löschzeit überschritten, hat der Frachtführer Anspruch auf Liegegeld.
Lade- und Löschzeiten werden meist vereinbart. Sonst gilt die BinSchLV. Wird die Zeit überschritten, fällt Liegegeld an.
Liegegeld berechnen
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Wartet der Frachtführer nach Ablauf der Lade- oder Löschzeit, steht ihm Liegegeld zu (§ 4 BinSchLV). Es wird für jede angefangene Stunde berechnet:
Schiff bis 1 500 t Tragfähigkeit: 0,05 € je Tonne Tragfähigkeit
Schiff über 1 500 t: 75 € + 0,02 € für jede Tonne über 1 500 t
Schub- und Koppelverbände stehen dabei einzelnen Schiffen gleich. Stunden, in denen aus Gründen des Frachtführers nicht geladen werden kann, zählen nicht mit.
Für Tankschiffe gelten eigene, deutlich höhere Sätze (§ 7 BinSchLV). Sie sind nach Tragfähigkeit gestaffelt und hängen zusätzlich davon ab, ob das Schiff eine Doppelhülle hat: für ein Doppelhüllenschiff bis 1 500 t etwa 100 € je angefangener Stunde.
Stand der Beträge: September 2026. Die Sätze der Trockenschifffahrt stehen seit 1999 unverändert in der Verordnung; eine Änderungsverordnung ist in Vorbereitung. Die Zahlen sind also nachzuhalten.
Formeln
bis 1 500 t: Liegegeld je Stunde = Tragfähigkeit in t · 0,05 €bis 1 500 t:Liegegeld je Stunde=Tragfähigkeit in t·0,05 €
über 1 500 t: Liegegeld je Stunde = 75 € + (Tragfähigkeit − 1 500 t) · 0,02 €über 1 500 t:Liegegeld je Stunde=75 €+(Tragfähigkeit−1 500 t)·0,02 €
Liegegeld gesamt = angefangene Stunden · Liegegeld je StundeLiegegeld gesamt=angefangene Stunden·Liegegeld je Stunde
Kurz erklärt
Das Liegegeld hängt von der Tragfähigkeit des Schiffs ab.
Bis 1 500 t gibt es einen Satz, darüber einen günstigeren.
Jede angefangene Stunde zählt.
Rechenbeispiel 1: Ein Schiff mit 2 600 t Tragfähigkeit wartet nach Ende der Löschzeit 6 Stunden und 20 Minuten.
angefangene Stunden = 7
Liegegeld je Stunde = 75 € + (2 600 t − 1 500 t) · 0,02 €/t
Rechenbeispiel 2: Ein Schiff mit 1 200 t Tragfähigkeit wartet 4 Stunden und 5 Minuten.
angefangene Stunden = 5
Liegegeld je Stunde = 1 200 t · 0,05 €/t = 60 €
Liegegeld gesamt = 5 · 60 € = 300 €
Für das Lager am Hafen heißt das: Löschen gut vorbereiten. Personal, Krane und Lagerfläche müssen bereitstehen, wenn das Schiff kommt.
Liegegeld: bis 1 500 t 0,05 € je Tonne und Stunde, darüber 75 € plus 0,02 € je weitere Tonne, für jede angefangene Stunde.
Wasserstand, Lieferfrist und Kleinwasserzuschlag
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Die Binnenschifffahrt hängt stark vom Wasserstand ab. Feste Lieferfristen wie bei Lkw oder Bahn lassen sich deshalb kaum zusagen. Der Transport muss in einer den Umständen angemessenen Frist erfolgen.
Niedrigwasser: Das Schiff darf nicht voll abladen, weil es sonst aufsetzt. Maßgeblich ist dabei immer die flachste Stelle des Wegs: Für die Bergfahrt oberhalb von Koblenz ist das der Pegel Kaub am Mittelrhein, für andere Abschnitte etwa Emmerich, Duisburg-Ruhrort oder Maxau.
Hochwasser: Ab bestimmten Pegelständen wird die Schifffahrt eingestellt.
Eis und Nebel können die Fahrt ebenfalls unterbrechen.
Weil bei Niedrigwasser weniger geladen werden kann, verlangen Frachtführer einen Kleinwasserzuschlag.
Formeln
Kosten der Fahrt = vereinbarte Menge · Fracht je tKosten der Fahrt=vereinbarte Menge·Fracht je t
Kosten je t bei Niedrigwasser = Kosten der Fahrt : ladbare MengeKosten je t bei Niedrigwasser=Kosten der Fahrtladbare Menge
Kleinwasserzuschlag je t = Kosten je t bei Niedrigwasser − Fracht je tKleinwasserzuschlag je t=Kosten je t bei Niedrigwasser−Fracht je t
Kurz erklärt
Bei Niedrigwasser kann das Schiff weniger laden, die Fahrt kostet aber gleich viel.
Der Kleinwasserzuschlag gleicht die Mehrkosten je Tonne aus.
Rechenbeispiel: Für eine Fahrt mit 2 000 t Ladung wurden 14 € je Tonne vereinbart. Bei Niedrigwasser kann das Schiff nur 1 300 t laden, die Kosten der Fahrt bleiben aber gleich.
Kosten der Fahrt = 2 000 t · 14 €/t = 28 000 €
Kosten je Tonne bei Niedrigwasser = 28 000 € : 1 300 t = 21,54 €/t
Die Fracht je Tonne steigt also um 7,54 €. Daraus ergibt sich der Kleinwasserzuschlag.
Die Dürresommer der letzten Jahre haben gezeigt, wie wichtig Ausweichlösungen per Bahn oder Lkw und größere Lagerbestände an Wasserstraßen sind.
Bei Niedrigwasser kann nur ein Teil geladen werden. Dafür wird ein Kleinwasserzuschlag erhoben. Feste Lieferfristen sind in der Binnenschifffahrt kaum möglich.
Frachtberechnung und Zuschläge in der Binnenschifffahrt
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Seit 1994 sind die Frachten in der Binnenschifffahrt frei vereinbar. Berechnet wird die Fracht meist nach Gewicht (je Tonne), bei leichten Gütern nach Raummaß (je m³) oder nach Stückzahl, etwa je Container, jeweils für eine bestimmte Strecke.
Unterschieden werden oft allgemeine Frachten, Chemie- und Eisenfrachten, weil diese Güter unterschiedliche Anforderungen an Schiff und Umschlag stellen.
Mögliche Zuschläge
Kleinwasser- und Hochwasserzuschlag
Eis- und Winterzuschlag
Schleusengebühren und Hafen- bzw. Ufergeld
Kran- und Wiegegeld
Liegegeld bei Überschreitung der Lade- und Löschzeit
Optionszuschlag, wenn der Löschhafen erst unterwegs festgelegt wird
Wird Leergut zurückbefördert, gibt es häufig einen Nachlass.
Die Entwicklung der Frachten beobachtet das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) im Rahmen seiner Marktbeobachtung.
Binnenschifffahrtsfrachten werden frei vereinbart: nach Gewicht, Raum oder Stück. Zuschläge gibt es vor allem für Wasserstand, Schleusen und Häfen.
Havarie: große und besondere Haverei
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In der Schifffahrt gibt es eine Form der Schadensverteilung, die kein anderer Verkehrsträger kennt: die Havarie (Haverei).
Große Haverei
Geraten Schiff und Ladung in eine gemeinsame Gefahr, darf der Schiffsführer bewusst einen Schaden anrichten, um beide zu retten, etwa Ladung über Bord werfen oder das Schiff absichtlich auf Grund setzen. Entscheidend sind drei Merkmale: die Gefahr trifft Schiff und Ladung gemeinsam, der Schaden wird absichtlich herbeigeführt, und er geschieht auf Anordnung des Schiffsführers.
Dieser Schaden wird dann von allen Beteiligten gemeinsam getragen, im Verhältnis ihrer Werte. Wer geopfert hat, soll nicht schlechter dastehen als der, dessen Ware zufällig verschont blieb.
Geregelt ist die große Haverei für die Binnenschifffahrt in § 78 BinSchG, der für die Verteilung auf die §§ 589 ff. HGB verweist; für die Seeschifffahrt gelten die §§ 588 ff. HGB unmittelbar. International werden meist die York-Antwerpener Regeln vereinbart. (Die in älteren Büchern verwendete Abkürzung „BSchG“ ist nicht die amtliche.)
Formeln
Gesamtwert = Wert des Schiffs + Wert der LadungGesamtwert=Wert des Schiffs+Wert der Ladung
Ein Ladungseigentümer mit Ware im Wert von 600 000 € zahlt 600 000 € · 5 % = 30 000 €.
Besondere Haverei
Alle übrigen Unfallschäden sind besondere Haverei: Jeder trägt seinen Schaden selbst, beziehungsweise der Verursacher haftet. Anders gesagt: Besondere Haverei ist alles, was nicht große Haverei ist.
Genau so ist es seit der Reform des Seehandelsrechts 2013 auch im Gesetz angelegt. Geregelt wird nur noch die große Haverei; die früheren gesetzlichen Kategorien der kleinen und der besonderen Haverei wurden gestrichen. „Besondere Haverei“ ist heute der praktische Gegenbegriff, keine eigene gesetzliche Schadensart mehr.
Ältere Lehrbücher nennen als zusätzliche Voraussetzung, dass Schiff und Ladung ganz oder teilweise gerettet worden sein müssen. Diese Bedingung stammt aus dem bis 2013 geltenden Recht und steht im heutigen Gesetzeswortlaut nicht mehr.
Bei der großen Haverei tragen alle Beteiligten ein bewusstes Opfer zur Rettung gemeinsam nach ihren Werten. Alles andere ist besondere Haverei: Da trägt jeder seinen Schaden selbst.
Seehäfen und Containerterminals
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Ein Seehafen ist nach Gütern sortiert. Jede Ladungsart braucht eine andere Umschlagtechnik (einen Kran, ein Saugrohr, eine Pumpe oder eine Rampe) und deshalb ihre eigene Anlage. Daraus ergeben sich die Spezialterminals:
Containerterminals mit Containerbrücken, Containerlager und Anschluss an Bahn, Lkw und Binnenschiff
Massengutterminals für Kohle, Erz oder Getreide
Flüssiggutterminals für Öl, Chemikalien und Gase
Ro-Ro- und Autoterminals für Fahrzeuge und Trailer
Terminals für Stückgut, Schwergut und Projektladung
Umschlag im Containerterminal
Containerbrücken heben die Container vom und aufs Schiff.
Van Carrier (Portalhubwagen), Reachstacker oder fahrerlose Transportfahrzeuge bringen sie ins Lager.
Im Lager stapeln Portalkräne die Container oft vollautomatisch.
Weil jede Stunde im Hafen den Reeder Geld kostet, wird rund um die Uhr gearbeitet. Lkw liefern und holen Container meist in gebuchten Zeitfenstern.
Seehäfen haben Spezialterminals für Container, Massengut, Flüssiggut und Ro-Ro. Containerbrücken und automatisierte Lager sorgen für schnellen Umschlag.
Freihafen: heute nur noch eine Ausnahme
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Ein Freihafen (zollrechtlich: Freizone) ist ein abgegrenzter Hafenbereich, der zollrechtlich wie Ausland behandelt wird. Nicht-EU-Waren können dort gelagert, umgeschlagen und bearbeitet werden, ohne dass Zoll anfällt. Erst wenn sie in den freien Verkehr der EU gebracht werden, werden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig.
Stand in Deutschland
Der Freihafen Hamburg wurde zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Hamburg ist seitdem ein normaler Seezollhafen.
Auch die Freihäfen Emden und Kiel gibt es seit 2010 nicht mehr.
Derzeit gibt es in Deutschland noch zwei Freizonen: Bremerhaven und Cuxhaven. Cuxhaven wird zum 1. Januar 2027 aufgehoben. Danach ist Bremerhaven die letzte.
Grund: Durch das moderne EU-Zollrecht bieten Zolllager heute fast die gleichen Vorteile. Nicht-EU-Waren können dort unverzollt gelagert werden, ohne dass ein abgesperrtes Hafengebiet nötig ist. Ältere Lehrbücher beschreiben den Freihafen noch als Normalfall.
Freihäfen sind in Deutschland fast verschwunden (Hamburg seit 2013). Ihre Aufgabe übernehmen heute meist Zolllager.
Klassifikation und Flagge von Seeschiffen
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Klassifikationsgesellschaften
Ob ein Schiff seetüchtig ist, prüfen Klassifikationsgesellschaften. Sie legen Bauvorschriften fest, überwachen den Bau und besichtigen die Schiffe regelmäßig. Erfüllt ein Schiff die Anforderungen, erhält es ein Klassenzertifikat.
Bekannte Gesellschaften sind DNV (Norwegen, mit dem früheren Germanischen Lloyd), Lloyd's Register (Großbritannien), das American Bureau of Shipping und Bureau Veritas (Frankreich).
Die Klasse ist wichtig für
die Versicherung von Schiff und Ladung: Ohne gültige Klasse gibt es keinen oder nur teuren Versicherungsschutz,
Charterer und Verlader, die sich auf ein sicheres Schiff verlassen wollen.
Flagge
Jedes Seeschiff fährt unter der Flagge eines Staates. Dessen Recht gilt an Bord, etwa für Sicherheit und Besatzung. Viele Reeder nutzen aus Kostengründen Flaggen von Staaten wie Panama, Liberia oder den Marshallinseln.
Klassifikationsgesellschaften bescheinigen die Seetüchtigkeit. Die Klasse ist Voraussetzung für Versicherung und Charter.
Die wichtigsten Seewege
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Entfernungen auf See werden in Seemeilen (sm) gemessen: 1 sm = 1,852 km. Geschwindigkeiten werden in Knoten angegeben: 1 Knoten = 1 sm pro Stunde.
Wichtige Engstellen
Suezkanal: kürzeste Verbindung Europa–Asien
Panamakanal: Atlantik–Pazifik
Straße von Gibraltar, Bab el-Mandeb (Rotes Meer), Straße von Hormus (Golf), Straße von Malakka (Singapur)
Werden solche Engstellen blockiert oder unsicher, müssen Schiffe große Umwege fahren. Seit Ende 2023 fahren viele Schiffe wegen Angriffen im Roten Meer um das Kap der Guten Hoffnung.
Formeln
Strecke je Tag = Knoten · 24 hStrecke je Tag=Knoten·24 h
Fahrtzeit in Tagen = Strecke in sm : Strecke je TagFahrtzeit in Tagen=Strecke in smStrecke je Tag
Strecke in km = Strecke in sm · 1,852Strecke in km=Strecke in sm·1,852
Kurz erklärt
Ein Knoten ist eine Seemeile pro Stunde.
Eine Seemeile sind 1,852 km.
Rechenbeispiel: Der Umweg um Afrika verlängert eine Reise Nordeuropa–Ostasien um rund 3 400 sm. Das Schiff fährt 14 Knoten.
Strecke je Tag = 14 sm/h · 24 h = 336 sm
zusätzliche Fahrtzeit = 3 400 sm : 336 sm/Tag = 10,1 Tage
3 400 sm entsprechen 3 400 · 1,852 km = 6 296,8 km.
Für das Lager bedeutet das: Ware aus Asien kommt später an. Sicherheitsbestände und Liefertermine müssen angepasst werden.
1 Seemeile = 1,852 km, 1 Knoten = 1 sm/h. Engstellen wie Suez- und Panamakanal bestimmen die Laufzeiten im Welthandel.
Arten von Seeschiffen
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Schiffsart
Ladung
Stückgut- und Mehrzweckschiff
Kisten, Ballen, Fässer, Maschinen; mit eigenem Ladegeschirr, oft auch für Container
Massengutschiff (Bulker, Trockenfrachter)
unverpacktes Schüttgut wie Erz, Kohle, Getreide
Tanker
Rohöl, Mineralölprodukte, Chemikalien
Gastanker
verflüssigte Gase; Erdgas wird auf rund −160 °C gekühlt und nimmt dann nur noch etwa 1/600 seines Volumens ein (LNG)
Containerschiff
genormte Container
Ro-Ro-Schiff
rollende Ladung: Lkw, Trailer, Maschinen auf Rädern
Autotransporter (PCTC)
Pkw und Nutzfahrzeuge auf vielen Decks
Kühlschiff
Obst, Fleisch, Fisch; heute oft durch Kühlcontainer ersetzt
Schwergutschiff
Anlagen, Kräne, Windkraftteile mit bordeigenen Schwerlastkränen
Zwei Fragen sortieren diese Liste: In welchem Zustand ist die Ladung, einzeln verpackt, geschüttet oder flüssig? Und wie kommt sie an Bord, mit dem Kran, durch ein Rohr oder auf eigenen Rädern? Aus der Antwort ergibt sich die Bauart des Schiffs. Deshalb gibt es kein Schiff für alles.
Seeschiffe sind auf ihre Ladung spezialisiert: Bulker für Schüttgut, Tanker für Flüssigkeiten, Containerschiffe für Container, Ro-Ro-Schiffe für rollende Ladung.
Containerschiffe
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Die Kapazität von Containerschiffen wird in TEU (Twenty-foot Equivalent Unit) angegeben: Ein 20-Fuß-Container entspricht 1 TEU, ein 40-Fuß-Container 2 TEU.
Die größten Containerschiffe tragen heute gut 24 000 TEU, sind rund 400 m lang und gut 61 m breit, das sind 24 Containerreihen nebeneinander.
Container stehen im Laderaum in Führungsschienen und an Deck in mehreren Lagen übereinander, gesichert mit Twistlocks und Laschstangen.
Kühlcontainer werden an Bord mit Strom versorgt.
Feeder-Schiffe verteilen die Container von großen Häfen in kleinere, etwa in die Ostsee.
Die großen Schiffe brauchen tiefe Fahrrinnen und leistungsfähige Terminals. In Deutschland kann Wilhelmshaven als einziger Tiefwasserhafen die größten Schiffe unabhängig von der Tide abfertigen.
Beispiel: Ein Schiff mit 20 000 TEU kann rechnerisch 10 000 Container mit 40 Fuß laden. Aneinandergereiht ergäben die dafür nötigen Sattelzüge eine Kolonne von rund 180 km.
Containerschiffe werden in TEU gemessen. Die größten tragen rund 24 000 TEU. Feeder verteilen die Container in kleinere Häfen.
Ro-Ro-Verkehr und andere Umschlagverfahren
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Roll-on/Roll-off (Ro-Ro)
Beim Ro-Ro-Verkehr wird nicht gekrant, sondern gerollt: Die Ladung fährt auf eigenen Rädern an Bord und im Zielhafen wieder hinunter. An Deck wird sie mit Gurten und Ketten festgesetzt. Das heißt laschen. So lassen sich auch Bahnwagen verladen.
Der Tausch dahinter: Ro-Ro spart den Kran und damit Zeit und Umschlaggerät. Bezahlt wird das mit Laderaum: Rollende Ladung braucht Fahrspuren, Durchfahrtshöhe und Abstand. Ein Ro-Ro-Schiff transportiert je Kubikmeter deutlich weniger als ein Containerschiff.
Begleitet: Der Fahrer reist mit, zum Beispiel auf Fähren nach Skandinavien.
Unbegleitet: Nur der Trailer fährt mit, im Hafen zieht ihn eine Terminalzugmaschine an Bord.
Ro-Ro ist eine Form des kombinierten Verkehrs über See und besonders wichtig in der Ost- und Nordsee, zum Beispiel ab Lübeck, Rostock und Kiel.
Weitere Verfahren
Lift-on/Lift-off (Lo-Lo): Umschlag per Kran, Standard bei Containern
LASH (Lighter Aboard Ship): Trägerschiffe nahmen schwimmende Leichter an Bord. Dieses Verfahren hat heute kaum noch Bedeutung.
Beim Ro-Ro-Verkehr rollt die Ladung über Rampen aufs Schiff. Er ist vor allem im Fährverkehr in Nord- und Ostsee wichtig.
Linienschifffahrt und Trampschifffahrt auf See
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Linienschifffahrt
Trampschifffahrt
Fahrten
regelmäßig nach festem Fahrplan zwischen bestimmten Häfen
nach Bedarf zwischen vereinbarten Häfen
Ladung
viele kleine Partien, vor allem Container
große Mengen einer Ladung, zum Beispiel Erz oder Getreide
Vertrag
Stückgutfrachtvertrag (Buchung)
Chartervertrag
Preise
Raten der Reederei, oft über Rahmenverträge
Charterraten, stark schwankend nach Angebot und Nachfrage
Die Charterraten im Trampverkehr bilden sich an internationalen Märkten. Bekannt ist zum Beispiel der Baltic Dry Index für Massengutfrachten, der als Frühindikator für den Welthandel gilt.
Beispiel: Ein Lebensmittelhändler bezieht monatlich 20 Container Konserven aus Thailand, er bucht in der Linienschifffahrt. Ein Stahlwerk braucht 150 000 t Erz aus Brasilien, es chartert ein Massengutschiff im Trampverkehr.
Linienschifffahrt fährt nach Fahrplan und transportiert viele kleine Partien. Trampschifffahrt fährt nach Bedarf mit großen Mengen auf Charterbasis.
Von Schifffahrtskonferenzen zu Reederei-Allianzen
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Früher schlossen sich Linienreedereien zu Schifffahrtskonferenzen zusammen. Sie legten gemeinsame Frachtraten (Konferenzraten), Bedingungen und Fahrpläne fest, im Grunde ein erlaubtes Kartell. Reedereien außerhalb der Konferenz hießen Outsider und boten meist günstigere Raten. Beim Frachtenpool teilten Reedereien sogar ihre Einnahmen nach einem Schlüssel auf.
Was sich geändert hat
Seit Oktober 2008 sind Linienkonferenzen in Verkehren von und nach EU-Häfen verboten. Preisabsprachen sind nicht mehr erlaubt.
Auch die besondere Freistellung für Konsortien (gemeinsame Dienste) ist im April 2024 ausgelaufen. Sie müssen nun nach allgemeinem Kartellrecht geprüft werden.
Heute arbeiten die großen Reedereien in Allianzen zusammen. Sie teilen sich Schiffe und Liniendienste, legen aber keine gemeinsamen Preise fest. Der Markt ist stark konzentriert: Wenige große Reedereien transportieren den größten Teil der Container weltweit.
Schifffahrtskonferenzen mit Preisabsprachen sind in der EU seit 2008 verboten. Heute kooperieren Reedereien in Allianzen bei Schiffen und Diensten, nicht bei Preisen.
FCL und LCL: voller Container oder Sammelcontainer
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FCL (Full Container Load)
LCL (Less than Container Load)
Bedeutung
Komplettcontainer für einen Versender
Sammelcontainer mit Sendungen mehrerer Versender
Packen
beim Versender (oder in seinem Auftrag)
in einer Container-Freight-Station (CFS) des Spediteurs
Entpacken
beim Empfänger
in der CFS am Zielhafen, danach Verteilung
Preis
je Container
je Frachttonne (Gewicht oder Raum)
Geeignet ab
etwa 12–15 m³ oder wenn der Container voll wird
kleinere Mengen, zum Beispiel wenige Paletten
Bei FCL/FCL („Haus-Haus“) bleibt der Container von der Beladung bis zum Empfänger geschlossen: weniger Umschlag, weniger Schäden und Diebstahl. LCL ist günstiger für kleine Mengen, dauert aber länger und wird öfter umgeschlagen.
Beispiel: Ein Maschinenbauer verschickt 6 Paletten Ersatzteile nach Mexiko. Das sind nur 8 m³. Er bucht LCL. Für die komplette Maschine mit 55 m³ bucht er einen 40-Fuß-Container als FCL.
FCL = ganzer Container für einen Versender. LCL = Sammelcontainer für mehrere Versender, abgerechnet nach Frachttonnen.
Die Beteiligten im Seefrachtgeschäft
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Das Seefrachtrecht (§§ 476 ff. HGB) benennt die Beteiligten anders als das Landfrachtrecht. Drei der Rollen kennst du dabei längst unter anderem Namen, eine vierte gibt es an Land gar nicht.
Wer den Vertrag schließt
Zwei Parteien, wie in jedem Frachtvertrag. Der Befrachter (Shipper) beauftragt und schuldet die Fracht, er ist der Absender. Der Verfrachter (Carrier) verspricht die Beförderung über See, er ist der Frachtführer. Meist ist das die Reederei.
Wer die Ware bekommt
Der Empfänger (Consignee), aber mit einem Unterschied zum Landverkehr: Er bekommt die Ware nicht, weil er die richtige Person ist, sondern weil er ein Original des Konnossements vorlegt.
Und die Rolle, die es an Land nicht gibt
Der Ablader bringt das Gut tatsächlich an das Schiff und wird im Konnossement genannt (oft der Seehafenspediteur, nicht der Befrachter selbst). Warum eine eigene Rolle? Weil derjenige, der die Ware übergibt, häufig ein anderer ist als der, der den Vertrag geschlossen hat. Und weil er es ist, der die Ausstellung des Konnossements verlangen kann.
Nicht verwechseln: Reeder und Verfrachter
Der Reeder ist nach § 476 HGB der Eigentümer eines Schiffes, das er zum Erwerb durch Seefahrt betreibt. Verfrachter muss er nicht sein: Wer sein Schiff verchartert, bleibt Reeder, ohne selbst Frachtverträge zu schließen. Umgekehrt kann ein Spediteur ohne ein einziges Schiff Verfrachter sein und eigene Konnossemente ausstellen: ein NVOCC.
(Ältere Lehrbücher zitieren für den Reeder noch § 484 HGB. Das ist die Nummerierung vor der Reform des Seehandelsrechts 2013; § 484 regelt heute die Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht des Befrachters.)
Daneben stehen Schiffsmakler und Linienagenten, die für Reedereien Ladung akquirieren und Schiffe im Hafen abfertigen.
Verfrachter befördert, Befrachter beauftragt und zahlt, Empfänger erhält die Ware gegen Konnossement, und der Ablader liefert sie ans Schiff. Nur diese vierte Rolle ist dem Seerecht eigen.
Charterverträge in der Seeschifffahrt
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Nach dem Umfang
Voll- oder Ganzcharter: das ganze Schiff
Teilcharter: ein Teil des Schiffes
Raumcharter: ein bestimmter Laderaum
Nach Zeit oder Reise
Reisecharter: für eine bestimmte Reise zwischen vereinbarten Häfen. Der Reeder betreibt das Schiff, der Charterer zahlt Fracht je Tonne oder pauschal.
Zeitcharter: für eine bestimmte Zeit. Der Charterer bestimmt die Reisen und zahlt Charter je Tag, der Reeder stellt Schiff und Besatzung.
Bareboat-Charter: Das Schiff wird ohne Besatzung gemietet, der Charterer betreibt es selbst.
Charterverträge werden meist auf Standardformularen geschlossen. Darin stehen unter anderem Lade- und Löschzeiten, Liegegeld (Demurrage) bei Überschreitung und eine Prämie bei schnellerer Abfertigung.
Beispiel: Ein Energieversorger chartert einen Gastanker für zwei Jahre (Zeitcharter), um LNG aus verschiedenen Ländern zu holen. Ein Getreidehändler chartert dagegen ein Schiff nur für eine Reise von Rouen nach Algier (Reisecharter).
Charterverträge unterscheidet man nach Umfang (Voll, Teil, Raum) und nach Zeit oder Reise.
Buchung, Anlieferung und Containergewicht (VGM)
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Buchung
Im Linienverkehr wird selten ein schriftlicher Vertrag geschlossen. Die Sendung wird bei der Reederei oder ihrem Agenten gebucht. Mit der Buchungsbestätigung (booking confirmation) kommt der Vertrag zustande. Darin stehen Schiff, Abfahrt, Häfen, Containerart und die wichtigen Fristen.
Fristen (Cut-offs)
bis wann der Container am Terminal angeliefert sein muss,
bis wann die Versanddaten und die Zollanmeldung vorliegen müssen,
bis wann das Containergewicht gemeldet sein muss.
Wer eine Frist verpasst, riskiert, dass der Container nicht mitkommt.
Verified Gross Mass (VGM)
Seit 2016 darf nach dem internationalen Übereinkommen SOLAS kein Container ohne bestätigtes Bruttogewicht verladen werden. Der Befrachter ermittelt es
durch Wiegen des gepackten Containers oder
durch Wiegen aller Packstücke einschließlich Paletten, Verpackung und Ladungssicherung plus Leergewicht des Containers.
Für das Lager heißt das: Beim Stuffen jede Palette verlässlich wiegen und dokumentieren. Schätzwerte sind nicht zulässig.
Seefracht wird gebucht, Fristen (Cut-offs) sind einzuhalten, und jeder Container braucht vor der Verladung ein bestätigtes Bruttogewicht (VGM).
Seefrachtberechnung: Gewicht oder Maß
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Im Chartergeschäft wird die Fracht frei vereinbart, oft als Pauschalfracht (lump sum) für die gesamte Ladung. Im Linienverkehr wird für Container ein Preis je Container berechnet.
Für Stückgut und LCL gilt meist der Grundsatz „W/M“ (weight or measurement): Abgerechnet wird nach Gewicht oder Raum, je nachdem, was für den Verfrachter günstiger ist. Dabei gilt:
1 Frachttonne = 1 000 kg oder 1 m³
Formeln
frachtpflichtige Frachttonnen = der höhere Wert aus Gewicht in t und Volumen in m³frachtpflichtige Frachttonnen=der höhere Wert aus Gewicht in t und Volumen in m³
Fracht = frachtpflichtige Frachttonnen · Rate je FrachttonneFracht=frachtpflichtige Frachttonnen·Rate je Frachttonne
Kurz erklärt
1 t oder 1 m³ ist eine Frachttonne.
Die Reederei rechnet mit dem höheren der beiden Werte.
Rechenbeispiel: Eine LCL-Rate beträgt 48 € je Frachttonne (W/M).
Sendung A: 6,4 t, 9,2 m³ (leicht und sperrig)
frachtpflichtig = 9,2 Frachttonnen (Maß ist größer)
Fracht = 9,2 · 48 € = 441,60 €
Sendung B: 11,5 t, 7,8 m³ (schwer)
frachtpflichtig = 11,5 Frachttonnen (Gewicht ist größer)
Fracht = 11,5 · 48 € = 552,00 €
Hinzu kommen Zuschläge und Gebühren, die oft einen großen Teil des Gesamtpreises ausmachen.
Bei W/M wird nach Gewicht oder Raum abgerechnet, je nachdem, was höher ist. 1 Frachttonne entspricht 1 t oder 1 m³.
Zuschläge in der Seefracht
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Neben der Grundfracht (Basic Ocean Freight) fallen zahlreiche Zuschläge an. Häufige sind:
Kürzel
Bedeutung
BAF
Bunker Adjustment Factor (Treibstoffzuschlag)
CAF
Currency Adjustment Factor (Währungszuschlag)
THC
Terminal Handling Charge (Umschlagkosten im Terminal)
ISPS
Zuschlag für Hafensicherheit
ETS
Zuschlag für den EU-Emissionshandel, der seit 2024 auch für die Schifffahrt gilt
PSS
Peak Season Surcharge (Hochsaisonzuschlag)
Congestion Surcharge
Zuschlag bei überlasteten Häfen und Wartezeiten
Außerdem gibt es Zuschläge nach der Art des Gutes, etwa für Schwergut, Überlänge oder Gefahrgut, sowie Hafen- und Kaigebühren.
Für den Vergleich von Angeboten muss man deshalb immer den Gesamtpreis mit allen Zuschlägen betrachten, nicht nur die Grundfracht.
Zur Seefracht kommen Zuschläge für Treibstoff (BAF), Währung (CAF), Terminal (THC), Sicherheit, Emissionshandel und besondere Güter.
Das Konnossement (Bill of Lading)
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Eine Schiffsladung ist wochenlang unterwegs. In dieser Zeit soll sie verkauft, beliehen und bezahlt werden können, obwohl niemand sie anfassen kann. Das Konnossement (§§ 513 ff. HGB) löst dieses Problem, indem es an die Stelle der Ware tritt. Der Verfrachter stellt es auf Verlangen des Abladers aus.
Damit das gelingt, muss es dreierlei leisten
Es muss sagen, was an Bord ist. Der Verfrachter bestätigt darin, welche Güter er in welchem Zustand übernommen hat. Wer kauft, weiß damit, was er kauft.
Es muss binden. Der Verfrachter verspricht, das Gut zum Bestimmungshafen zu befördern und dort abzuliefern. Wer kauft, weiß damit, dass es ankommt.
Es muss sperren. Ausgeliefert wird nur gegen Vorlage eines Originals. Wer das Papier nicht hat, bekommt die Ware nicht, auch der Käufer nicht, der längst bezahlt hat.
Aus diesen drei Eigenschaften folgt die vierte, entscheidende: Das Konnossement ist ein Traditionspapier (§ 524 HGB). Seine Übergabe wirkt für den Rechtserwerb an der Ware wie die Übergabe der Ware selbst. Ein Orderkonnossement lässt sich durch Indossament weitergeben: Die Ladung wechselt den Eigentümer, während sie auf See ist.
Warum die Zahl der Originale zählt
Wie viele Originale ausgestellt werden, bestimmt der Ablader; üblich sind drei („3/3“). Wird die Ware gegen eines ausgeliefert, sind die übrigen erledigt. Wer die Ware sichern will, braucht deshalb den ganzen Satz: Ein einzelnes Original nützt nichts, wenn ein anderes schneller am Schalter ist.
Genau deshalb steht das Konnossement im Zentrum des Akkreditivs: Die Bank zahlt den Kaufpreis erst gegen Vorlage der Originale. Sie hält damit die Ware in der Hand, ohne sie je gesehen zu haben.
Das Konnossement sagt, was an Bord ist, bindet den Verfrachter und sperrt die Auslieferung. Deshalb kann es die Ware vertreten und mit ihr gehandelt werden.
Arten von Konnossementen und Seefrachtbrief
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Unterscheidung
Arten
Zeitpunkt
Bordkonnossement („shipped on board“): Ware ist verladen; Übernahmekonnossement: Ware ist übernommen, aber noch nicht an Bord
Übertragbarkeit
Orderkonnossement: übertragbar durch Indossament; Namenskonnossement: nur für den genannten Empfänger
Zustand der Ware
reines Konnossement (clean): ohne Einschränkung; unreines Konnossement: mit Vermerk über Mängel, etwa „2 Kisten beschädigt“
Banken akzeptieren beim Akkreditiv in der Regel nur reine Bordkonnossemente.
Seefrachtbrief (Sea Waybill)
Muss die Ware unterwegs nicht verkauft werden, genügt oft ein Seefrachtbrief. Er ist kein Wertpapier: Der Empfänger bekommt die Ware ohne Vorlage eines Originals. Das beschleunigt die Abwicklung, etwa zwischen Konzerngesellschaften.
Konnossemente und Seefrachtbriefe können inzwischen auch elektronisch ausgestellt werden.
Konnossemente unterscheidet man nach Bord/Übernahme, Order/Namen und rein/unrein. Der Seefrachtbrief ist kein Wertpapier und beschleunigt die Auslieferung.
Verladungsschein und Empfangsscheine
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Zwischen Buchung und Konnossement wechselt die Ware mehrfach den Besitzer: vom Ablader zum Terminal, vom Terminal an Bord. Jeder dieser Wechsel wird quittiert, und aus den Quittungen entsteht am Ende das Konnossement.
Die Kette
Die Buchungsbestätigung (booking note) hält fest, was vereinbart wurde: Schiff, Häfen, Menge, Rate, Fristen.
Mit dem Verladungsschein (shipping order, in Hamburg „Schiffszettel“) meldet der Ablader die Sendung beim Verfrachter an und liefert sie damit an. Was er dort einträgt (Zahl und Art der Packstücke, Inhalt, Gewicht, Kennzeichnung, Bestimmungshafen), ist die Grundlage für alles Weitere.
Das Terminal quittiert die Übernahme am Kai mit dem Kaiempfangsschein (dock receipt).
An Bord quittiert der Ladungsoffizier mit dem Bordempfangsschein (mate's receipt). Hier entscheidet sich etwas Wichtiges: Stellt er einen Mangel fest, vermerkt er ihn, und dieser Vermerk wandert ins Konnossement und macht es unrein.
Erst auf Grundlage dieser Bestätigungen stellt der Verfrachter oder sein Agent das Konnossement aus.
Warum das den Versand angeht
Alle Angaben im Verladungsschein stammen aus dem Lager. Wird dort falsch gezählt oder falsch gewogen, steht dasselbe später im Konnossement, und der Empfänger kann eine Fehlmenge nicht mehr beweisen, weil das Papier gegen ihn spricht.
Im Containerverkehr laufen diese Schritte heute weitgehend elektronisch: Versanddaten, Terminalanmeldung und Gate-in-Meldung werden digital übermittelt.
Beispiel: Beim Stuffen im Lager werden Packstückzahl, Markierung und Gewichte erfasst. Eine Kiste wird übersehen. Im Konnossement stehen 40 statt 41 Kisten. Kommen 40 an, ist rechtlich alles in Ordnung, und die fehlende Kiste ist verloren.
Buchungsbestätigung, Verladungsschein, Kai- und Bordempfangsschein dokumentieren jeden Besitzwechsel bis an Bord. Daraus entsteht das Konnossement.
Die Haftung des Verfrachters
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Der Verfrachter haftet für Verlust und Beschädigung des Gutes von der Übernahme bis zur Ablieferung (§ 498 HGB). Er haftet nicht, wenn der Schaden auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abzuwenden war.
Besondere Schadensursachen (§ 499 HGB)
Beruht ein Schaden möglicherweise auf bestimmten Gefahren, wird vermutet, dass er daraus entstanden ist. Dann muss der Geschädigte beweisen, dass den Verfrachter doch ein Verschulden trifft. Dazu gehören:
Gefahren und Unfälle der See,
Krieg, Unruhen, Beschlagnahme, Quarantäne,
Streik und Aussperrung,
Handlungen des Befrachters oder Abladers,
Schwund und natürliche Beschaffenheit des Gutes, mangelhafte Verpackung oder Kennzeichnung,
die Beförderung lebender Tiere,
Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Bergungsmaßnahmen auf See.
Nautisches Verschulden und Feuer: genau hinsehen
Bis 2013 war der Verfrachter von Gesetzes wegen frei, wenn die Besatzung bei der Führung des Schiffes einen Fehler machte oder wenn an Bord Feuer ausbrach. Diesen gesetzlichen Ausschluss gibt es seit der Reform des Seehandelsrechts nicht mehr.
Aber: Genau dieser Ausschluss darf weiterhin vereinbart werden, und als einziger sogar in vorformulierten Konnossementsbedingungen (§ 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Alle anderen Abweichungen zulasten des Befrachters bräuchten eine Einzelvereinbarung. In der Linienschifffahrt steht der Ausschluss deshalb regelmäßig wieder im Konnossement.
Für die Prüfung heißt das: Gesetzlich haftet der Verfrachter, vertraglich meistens nicht. Wer nur den Gesetzestext liest, zieht den falschen Schluss, und wer nur ältere Lehrbücher liest, ebenfalls: Dort steht noch der frühere gesetzliche Ausschluss. (Der oft zitierte § 607 HGB regelt heute etwas ganz anderes, nämlich den Beginn der Verjährungsfristen.)
Macht der Befrachter wissentlich falsche Angaben über Art oder Wert des Gutes, haftet der Verfrachter nicht.
Der Verfrachter haftet für Schäden von Übernahme bis Ablieferung, außer ein ordentlicher Verfrachter hätte sie nicht verhindern können oder es liegt eine besondere Schadensursache vor.
Haftungshöchstbetrag in der Seefracht
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Die Haftung des Verfrachters ist begrenzt auf den höheren dieser beiden Beträge (§ 504 HGB):
666,67 SZR je Stück oder Einheit oder
2 SZR je kg Rohgewicht.
Wichtig: Werden Güter in einem Container oder auf Paletten befördert, zählt jedes Packstück als „Stück“, das im Konnossement einzeln angegeben ist. Steht dort nur „1 Container“, gilt der ganze Container als ein Stück.
Formeln
Betrag je Stück = Anzahl Stücke · 666,67 SZRBetrag je Stück=Anzahl Stücke·666,67 SZR
Betrag je kg = Rohgewicht in kg · 2 SZR/kgBetrag je kg=Rohgewicht in kg·2 SZR/kg
Höchstbetrag in € = der höhere der beiden SZR-Beträge · Kurs in € je SZRHöchstbetrag in €=der höhere der beiden SZR-Beträge·Kurs in € je SZR
Kurz erklärt
Es werden zwei Höchstbeträge berechnet: je Stück und je Kilogramm.
Es gilt der höhere der beiden.
Rechenbeispiel: In einem Container werden 20 Kisten zu je 40 kg zerstört. Kurs: 1 SZR = 1,19 € (Stand Ende September 2026).
Die genaue Angabe der Packstücke im Konnossement erhöht die mögliche Entschädigung hier auf mehr als das Achtfache.
Der Verfrachter haftet mit 666,67 SZR je Stück oder 2 SZR je kg, je nachdem, was höher ist. Packstücke im Konnossement einzeln aufführen!
Schadensanzeige und Havariekommissar
Lernvideo: Schadensanzeige und Havariekommissar. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Schadensanzeige (§ 510 HGB)
Äußerlich erkennbare Schäden müssen spätestens bei Ablieferung angezeigt werden.
Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung angezeigt werden.
Die Anzeige erfolgt in Textform und muss den Schaden deutlich beschreiben.
Wird nicht rechtzeitig angezeigt, wird vermutet, dass das Gut unbeschädigt abgeliefert wurde. Ansprüche verjähren nach einem Jahr (§ 605 HGB).
Havariekommissar
Größere Schäden werden von einem Havariekommissar besichtigt (einem Sachverständigen, meist vom Transportversicherer beauftragt). Er stellt Ursache und Höhe des Schadens fest. Die Gegenseite (Verfrachter oder Empfänger) sollte dazu eingeladen werden.
Beispiel: Beim Öffnen eines Containers im Wareneingang sind Kartons feucht und riechen muffig. Die Lagerfachkraft stoppt das Entladen, fotografiert Container und Plombe, zeigt den Schaden sofort in Textform an und lässt den Havariekommissar kommen.
Erkennbare Seeschäden sofort, verdeckte innerhalb von drei Tagen in Textform melden. Größere Schäden stellt ein Havariekommissar fest.
Gefahrgut im Seeverkehr
Lernvideo: Gefahrgut im Seeverkehr. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Für gefährliche Güter auf See gilt der internationale IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code). Er baut auf denselben UN-Klassen und UN-Nummern auf wie ADR und RID, stellt aber zusätzliche Anforderungen:
Angabe des Gefahrguts in den Versanddokumenten, oft mit einer eigenen Gefahrgutanmeldung
Kennzeichnung der Packstücke und des Containers mit Gefahrzetteln und Placards
Angabe, ob ein Stoff ein Meeresschadstoff ist
ein Container-Packzertifikat, das bestätigt, dass der Container nach den Vorschriften gepackt und gesichert wurde
Trenn- und Stauvorschriften: Bestimmte Güter dürfen nicht nebeneinander stehen.
Die Reederei muss jeden Gefahrgutcontainer vorher genehmigen. Falsche oder fehlende Angaben sind eine häufige Ursache für Brände auf Containerschiffen.
Die Pflichten beim Verpacken und Verladen von Gefahrgut werden in Lernfeld 8 ausführlich behandelt.
Im Seeverkehr gilt für Gefahrgut der IMDG-Code mit Gefahrgutanmeldung, Kennzeichnung, Packzertifikat und Trennvorschriften.
Bedeutung der Luftfracht
Lernvideo: Bedeutung der Luftfracht. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Gemessen an der Menge ist die Luftfracht klein: Weniger als 1 % der weltweit beförderten Güter fliegen. Gemessen am Wert ist sie riesig: Rund ein Drittel des Werts im Welthandel reist per Flugzeug.
Vorteile
sehr kurze Laufzeiten über große Entfernungen (Tage statt Wochen)
hohe Sicherheit, geringes Schadens- und Diebstahlrisiko
geringer Verpackungsaufwand
weniger Kapitalbindung und kleinere Lager beim Empfänger
Nachteile
hohe Frachtkosten je kg
begrenzte Maße und Gewichte
hoher CO₂-Ausstoß je Tonnenkilometer
Vor- und Nachlauf per Lkw nötig, strenge Sicherheits- und Gefahrgutvorschriften
Beispiel: Ein Hersteller von Medizintechnik schickt ein Ersatzteil für einen Computertomografen nach Singapur. Per Schiff wäre es rund vier Wochen unterwegs, per Luftfracht etwa zwei Tage. Der Stillstand des Geräts wäre viel teurer als die Luftfracht.
Luftfracht bewegt wenig Menge, aber viel Wert. Sie ist schnell und sicher, aber teuer und klimaschädlich.
Die IATA
Lernvideo: Die IATA. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die International Air Transport Association (IATA) ist der weltweite Dachverband der Fluggesellschaften. Ihr gehören über 370 Fluggesellschaften aus mehr als 120 Ländern an, die zusammen rund 85 % des weltweiten Luftverkehrs abwickeln.
Aufgaben für die Luftfracht
einheitliche Dokumente, vor allem den Luftfrachtbrief (Air Waybill) und seine elektronische Form
einheitliche Standards für Container und Paletten (ULD)
die Gefahrgutvorschriften (IATA Dangerous Goods Regulations)
Regeln für Tarife und Frachtberechnung
ein zentrales Abrechnungssystem zwischen Airlines und Luftfrachtspediteuren
Zulassung von IATA-Agenten: Luftfrachtspediteure, die im Namen der Airlines Frachtbriefe ausstellen dürfen
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Aufgenommen wird, wer unter der Flagge eines Staates fliegt, der Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) werden kann, ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt und das Sicherheitsaudit der IATA bestanden hat. Das gilt ausdrücklich auch für reine Frachtfluggesellschaften und für Gesellschaften im Charterverkehr. Ältere Lehrbücher behaupten das Gegenteil und stellen zudem auf die Mitgliedschaft in der UNO statt in der ICAO ab.
Die IATA ist der Weltverband der Airlines. Sie schafft einheitliche Dokumente, Gefahrgutregeln und Standards für die Luftfracht.
Frachtflughäfen in Deutschland
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Über die deutschen Flughäfen wurden 2025 rund 4,86 Mio. t Luftfracht umgeschlagen, fast alles davon über wenige große Standorte:
Frankfurt am Main (FRA): größter deutscher Frachtflughafen und einer der wichtigsten in Europa, Drehkreuz vieler Airlines
Leipzig/Halle (LEJ): großes Drehkreuz eines Expressdienstes, nachts sehr aktiv
Köln/Bonn (CGN): wichtiger Standort für Express- und Paketdienste
München (MUC) und Hamburg (HAM): vor allem Fracht im Bauch von Passagierflugzeugen
Viel Luftfracht fliegt nicht ab dem nächsten Flughafen, sondern wird per Luftfrachtersatzverkehr (Lkw mit Flugnummer) zu einem großen Drehkreuz gefahren, oft sogar ins benachbarte Ausland.
Wichtig für die Standortwahl sind Nachtflugregeln, Frachtkapazität, Anbindung an Autobahnen und die Nähe zu Luftfrachtspediteuren.
Die wichtigsten deutschen Frachtflughäfen sind Frankfurt, Leipzig/Halle und Köln/Bonn. Vieles wird per Lkw zu großen Drehkreuzen gefahren.
Wie Luftfracht fliegt: Belly, Frachter und ULD
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Flugzeuge
Belly-Fracht: im Unterdeck (Bauch) von Passagierflugzeugen. Ein großer Teil der Luftfracht fliegt so mit.
Nurfrachter (Freighter): reine Frachtflugzeuge, die auch das Hauptdeck und große Bugtüren für sperrige Güter nutzen
Integratoren: Express- und Paketdienste mit eigenen Flotten, die die ganze Kette von der Abholung bis zur Zustellung übernehmen
Unit Load Devices (ULD)
Luftfracht wird in ULD geladen, genormten Containern und Paletten, die genau in die Rundung des Flugzeugrumpfs passen.
Container wie der LD3 für das Unterdeck
Flugzeugpaletten, auf denen die Ware aufgebaut und mit Netz gesichert wird
Das Aufbauen der Paletten ist Präzisionsarbeit: Die Kontur muss exakt stimmen, und das Gewicht muss gleichmäßig verteilt sein, damit das Flugzeug richtig ausbalanciert ist.
Luftfracht fliegt im Bauch von Passagiermaschinen oder in Nurfrachtern. Geladen wird in genormte ULD (Container und Paletten).
Welche Güter eignen sich für Luftfracht?
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Luftfracht kostet ein Vielfaches der Seefracht. Ob sie sich lohnt, entscheidet nie die Ware allein, sondern der Vergleich zweier Kosten:
Was kostet der Transport?
Was kostet die Zeit, also das, was geschieht, während die Ware unterwegs ist?
Wo die zweite Zahl größer ist als die erste, fliegt die Ware. Dafür gibt es vier Konstellationen.
1. Die Zeit kostet unmittelbar Geld
Ersatzteile für stehende Maschinen, dringende Muster, Mode mit kurzer Saison. Eine stillstehende Produktionsanlage kostet an einem Tag oft mehr als der ganze Flug.
2. Die Ware verliert mit der Zeit ihren Wert
Schnittblumen, frischer Fisch, exotische Früchte: Nach vier Wochen auf See gibt es nichts mehr zu verkaufen. Dazu gehören temperaturgeführte Arzneimittel und Impfstoffe, die nur eine begrenzte Zeit in der Kühlkette bleiben dürfen.
3. Die Fracht fällt gegenüber dem Warenwert kaum ins Gewicht
Edelmetalle, Schmuck, Halbleiter, Smartphones. Der Frachtkostenanteil ist so klein, dass er die Entscheidung gar nicht beeinflusst, und die kurze Reise senkt zusätzlich das Diebstahlrisiko.
4. Der lange Weg ist selbst das Risiko
Präzisionsinstrumente, Elektronik, Kunstwerke, lebende Tiere. Weniger Umschläge, weniger Erschütterung, weniger Klimawechsel und bei Tieren eine kürzere Zeit ohne Betreuung.
Formeln
Frachtkosten = Gewicht · Rate je kgFrachtkosten=Gewicht·Rate je kg
Anteil am Warenwert in % = Frachtkosten · 100 : WarenwertAnteil am Warenwert in %=Frachtkosten·100Warenwert
Kurz erklärt
Luftfracht ist teuer.
Sie lohnt sich, wenn die Frachtkosten nur einen kleinen Teil des Warenwerts ausmachen.
Rechenbeispiel: Ein Karton Smartphones wiegt 10 kg und ist 40 000 € wert. Die Luftfracht kostet 6 € je kg.
Frachtkosten = 10 kg · 6 €/kg = 60 €
Anteil am Warenwert = 60 € : 40 000 € = 0,15 %
Für eine Palette Fliesen mit 800 kg und 1 200 € Wert wären es 4 800 €, das Vierfache des Warenwerts. Dieselbe Rate, völlig andere Entscheidung.
Geflogen wird, wenn die Zeit teurer ist als der Transport: bei eiligen Gütern, bei verderblichen, bei hochwertigen und bei solchen, denen der lange Weg schadet.
Luftsicherheit: die sichere Lieferkette
Lernvideo: Luftsicherheit: die sichere Lieferkette. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Jede Luftfrachtsendung muss vor dem Verladen sicher sein, also nachweislich keine verbotenen Gegenstände wie Sprengstoff enthalten. Das EU-Recht kennt dafür die sichere Lieferkette:
Reglementierter Beauftragter: meist ein Luftfrachtspediteur, der vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen ist und Sendungen kontrollieren darf
Bekannter Versender (Known Consignor): ein Unternehmen, das selbst zugelassen ist und seine Sendungen so vorbereitet, dass sie als sicher gelten
Sendungen von unbekannten Versendern werden kontrolliert, zum Beispiel durch Röntgen, Sprengstoffspürhunde oder Sprengstoffspurendetektion.
Pflichten eines bekannten Versenders
Zugangskontrolle zu den Bereichen, in denen Luftfracht vorbereitet wird
geschultes und überprüftes Personal
Schutz der Sendungen vor unbefugtem Zugriff bis zur Übergabe, etwa durch verplombte Fahrzeuge
Zusätzlich müssen für Sendungen in die EU vorab elektronische Sicherheitsdaten an das Zollsystem ICS2 gemeldet werden.
Luftfracht muss aus einer sicheren Lieferkette stammen oder kontrolliert werden. Bekannte Versender und reglementierte Beauftragte sichern diese Kette.
Gefahrgut in der Luftfracht
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Im Flugzeug ist Gefahrgut besonders kritisch: Ein Brand an Bord lässt sich kaum bekämpfen. Deshalb gelten die strengen IATA-Gefahrgutvorschriften (DGR), die auf den Vorgaben der ICAO beruhen.
Viele Stoffe dürfen nur in Frachtflugzeugen (Cargo Aircraft Only) oder gar nicht befördert werden.
Der Versender muss eine Gefahrguterklärung (Shipper's Declaration) abgeben.
Verpackung, Kennzeichnung und Mengen sind genau vorgeschrieben.
Nur geschulte Personen dürfen Gefahrgut für die Luftfracht vorbereiten.
Häufiger Fall: Lithiumbatterien
Lithiumbatterien, lose oder in Geräten, sind Gefahrgut. Für sie gelten eigene Verpackungsanweisungen, Kennzeichen und Ladezustandsgrenzen. Falsch deklarierte Akkus sind eine der häufigsten Beanstandungen in der Luftfracht.
Gefahrgut in der Luftfracht unterliegt den IATA-DGR mit Gefahrguterklärung, strengen Verpackungsvorschriften und Mengengrenzen. Lithiumbatterien sind besonders häufig betroffen.
Der Luftfrachtbrief (Air Waybill)
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Der Luftfrachtbrief (Air Waybill, AWB) ist das Beförderungsdokument der Luftfracht nach dem Muster der IATA.
Er ist nicht übertragbar („not negotiable“), also kein Wertpapier wie das Konnossement.
Er beweist den Abschluss des Vertrags, die Übernahme des Gutes und die Beförderungsbedingungen.
Er dient als Begleitpapier, Rechnung über die Fracht und Grundlage für die Zollabfertigung.
Eine Versicherung bestätigt er nur, wenn sie ausdrücklich eingetragen und bezahlt wurde.
Ausfertigungen
Es gibt drei Originale, die sich an der Farbe unterscheiden lassen:
grün für den Luftfrachtführer, vom Absender unterschrieben
rosa für den Empfänger: Es reist mit der Sendung und trägt beide Unterschriften
blau für den Absender, vom Luftfrachtführer unterschrieben; dieses braucht er, wenn er nachträglich über die Sendung verfügen will
Hinzu kommen Kopien für die beteiligten Stellen.
Elektronischer Luftfrachtbrief
Seit 2019 ist der elektronische Luftfrachtbrief (e-AWB) auf allen dafür geeigneten Strecken der vereinbarte Regelfall. Die Daten werden elektronisch übermittelt, Papier ist die Ausnahme.
Haftung des Absenders
Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben, zum Beispiel zu Inhalt, Gewicht und Gefahrgut.
Der Air Waybill ist ein nicht übertragbares Beweis- und Begleitpapier mit drei Originalen, heute meist elektronisch.
Die AWB-Nummer und ihre Prüfziffer
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Jeder Luftfrachtbrief hat eine 11-stellige Nummer:
die ersten 3 Ziffern: Kennzahl der Fluggesellschaft (Airline-Präfix)
die folgenden 7 Ziffern: laufende Nummer
die letzte Ziffer: Prüfziffer
Die Prüfziffer ist der Rest, der bleibt, wenn man die 7-stellige laufende Nummer durch 7 teilt.
Formel
Prüfziffer = Rest der Division laufende Nummer : 7Prüfziffer=Rest der Division laufende Nummer ÷ 7
Probe: laufende Nummer − (ganzzahliges Ergebnis · 7) = Rest
Prüfziffer = 5, die achtstellige Nummer lautet also 12345675. Mit dem Airline-Präfix, zum Beispiel 123, ergibt sich 123-12345675.
Mit der AWB-Nummer lässt sich die Sendung bei der Airline verfolgen. Beim Erfassen im Wareneingang schützt die Prüfziffer vor Zahlendrehern.
Die AWB-Nummer besteht aus 3-stelligem Airline-Präfix, 7-stelliger laufender Nummer und einer Prüfziffer (Rest bei Division durch 7).
Sammelladung in der Luftfracht: House- und Master-AWB
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Viele Luftfrachtsendungen laufen als Sammelladung (Consolidation): Der Luftfrachtspediteur bündelt Sendungen mehrerer Versender zu einer großen Sendung und bekommt dafür von der Airline eine günstigere Rate.
House Air Waybill (HAWB): stellt der Spediteur für jeden einzelnen Versender aus.
Master Air Waybill (MAWB): stellt die Airline für die gesamte Sammelladung aus, mit dem Spediteur als Absender und seinem Partner am Ziel als Empfänger.
Am Zielflughafen löst der Partnerspediteur die Sammelladung auf und verteilt die Einzelsendungen an die Empfänger.
Beispiel: Ein Luftfrachtspediteur in Frankfurt sammelt Sendungen von 14 Kunden nach Chicago. Die Airline erhält einen Master-AWB für 2 800 kg, die Kunden jeweils einen House-AWB. Der Kostenvorteil wird zwischen Spediteur und Kunden geteilt.
Bei der Luftfrachtsammelladung erhält jeder Versender einen House-AWB, die Airline stellt einen Master-AWB für die ganze Sendung aus.
Haftung in der Luftfracht: das Montrealer Übereinkommen
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Für internationale Luftfracht gilt in den meisten Staaten das Montrealer Übereinkommen.
Der Luftfrachtführer haftet ohne Verschulden für Zerstörung, Verlust und Beschädigung während der Luftbeförderung.
Die Haftung ist begrenzt auf 26 SZR je kg (Artikel 22 Abs. 3; seit 28. Dezember 2024, vorher 22 SZR).
Derselbe Artikel nennt ausdrücklich auch die Verspätung. Die Grenze gilt also für Zerstörung, Verlust, Beschädigung und Verspätung gleichermaßen.
Eine höhere Haftung erreicht der Absender, wenn er einen Wert zur Beförderung im Luftfrachtbrief angibt und einen Zuschlag zahlt.
Fristen
Schadensanzeige bei Beschädigung: spätestens 14 Tage nach Annahme
bei Verspätung: spätestens 21 Tage, nachdem das Gut zur Verfügung gestellt wurde
Klagefrist: 2 Jahre
Formel
Höchstbetrag in € = Gewicht in kg · 26 SZR/kg · Kurs in € je SZRHöchstbetrag in €=Gewicht in kg·26 SZR/kg·Kurs in € je SZR
Kurz erklärt
In der Luftfracht haftet der Luftfrachtführer mit 26 SZR je Kilogramm.
Mit dem Tageskurs wird daraus ein Eurobetrag.
Rechenbeispiel: Eine Luftfrachtsendung mit 35 kg wird beschädigt. Kurs: 1 SZR = 1,19 € (Stand Ende September 2026).
Zum Vergleich nach HGB: 35 kg · 8,33 SZR/kg · 1,19 €/SZR = 346,94 €
Die Anpassung der Grenzbeträge wird regelmäßig überprüft. Ältere Lehrbücher nennen noch 17, 19 oder 22 SZR.
Nach dem Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer seit Ende 2024 mit bis zu 26 SZR je kg. Beschädigungen innerhalb von 14 Tagen melden.
Frachtpflichtiges Gewicht in der Luftfracht
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Im Flugzeug ist Platz knapp. Deshalb wird neben dem tatsächlichen Gewicht ein Volumengewicht berechnet. Abgerechnet wird das höhere von beiden, das frachtpflichtige Gewicht (chargeable weight).
Nach IATA gilt:
Formeln
Volumengewicht in kg = Länge · Breite · Höhe in cm : 6 000Volumengewicht in kg=Länge·Breite·Höhe in cm6 000
frachtpflichtiges Gewicht = der höhere Wert aus tatsächlichem Gewicht und Volumengewichtfrachtpflichtiges Gewicht=der höhere Wert aus tatsächlichem Gewicht und Volumengewicht
Kurz erklärt
Leichte, sperrige Sendungen brauchen viel Platz im Flugzeug.
Deshalb wird aus dem Volumen ein Gewicht berechnet.
Bezahlt wird der höhere Wert.
Das frachtpflichtige Gewicht wird üblicherweise auf das nächste halbe Kilogramm aufgerundet. Das ist Tarifpraxis, keine Vorschrift; manche Carrier runden auf volle Kilogramm.
Rechenbeispiel: Eine Sendung besteht aus 3 Kartons zu je 80 cm × 60 cm × 50 cm. Das tatsächliche Gewicht beträgt 54 kg.
Volumen = 3 · 80 · 60 · 50 = 720 000 cm³
Volumengewicht = 720 000 : 6 000 = 120 kg
frachtpflichtiges Gewicht = 120 kg, weil 120 kg größer als 54 kg ist
Beachte den Unterschied zum Expressversand, wo oft der Teiler 5 000 verwendet wird. Für den Versand heißt das: Leichte Ware in kompakte Kartons packen und unnötiges Füllmaterial vermeiden.
In der Luftfracht zählt das höhere von tatsächlichem Gewicht und Volumengewicht (L · B · H : 6 000).
Luftfrachtraten und Gewichtssprung
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Die Luftfrachttarife sind nach einem festen Schema aufgebaut:
Mindestfracht (Minimum Charge): Sie wird immer mindestens berechnet, auch für sehr kleine Sendungen.
Normalrate (N): für Sendungen unter 45 kg
Mengenraten (Q): günstigere Sätze ab 45, 100, 300, 500 oder 1 000 kg
Spezialraten für bestimmte Warenarten und Strecken
Warenklassenraten als Zu- oder Abschläge, etwa für Wertsachen, lebende Tiere oder Zeitungen
Dazu kommen Zuschläge, zum Beispiel für Treibstoff und Sicherheit sowie Gebühren für Luftfrachtbrief und Abfertigung. In der Praxis handeln Spediteure und Airlines die Raten meist frei aus.
Gewichtssprung
Manchmal ist es günstiger, ein höheres Gewicht zu bezahlen, weil dafür eine günstigere Rate gilt.
Formeln
Fracht = frachtpflichtiges Gewicht · Rate je kgFracht=frachtpflichtiges Gewicht·Rate je kg
Ab höheren Gewichtsstufen wird die Rate je kg günstiger.
Manchmal ist es billiger, mit der nächsten Stufe zu rechnen.
Rechenbeispiel: Normalrate unter 45 kg: 4,20 €/kg, Rate ab 45 kg: 3,60 €/kg, ab 100 kg: 3,10 €/kg. Eine Sendung wiegt 41 kg.
mit Normalrate = 41 kg · 4,20 €/kg = 172,20 €
mit Rate ab 45 kg = 45 kg · 3,60 €/kg = 162,00 €
Berechnet werden 162,00 €, weil das günstiger ist.
Für die Sendung mit 120 kg frachtpflichtigem Gewicht aus dem vorigen Beispiel gilt die Rate ab 100 kg:
Fracht = 120 kg · 3,10 €/kg = 372,00 €
Luftfrachtraten sind nach Gewichtsstufen gestaffelt. Ist die nächste Stufe günstiger, wird das höhere Gewicht zur niedrigeren Rate berechnet.
ULD lesen: Kennung und gängige Typen
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Jedes Unit Load Device trägt eine IATA-Kennung aus drei Buchstaben, einer Seriennummer und dem Kürzel des Eigentümers, zum Beispiel AKE 24817 XY. Wer die drei Buchstaben lesen kann, weiß sofort, was vor ihm steht.
Stelle
Bedeutung
Beispiele
1. Buchstabe
Art des ULD
A = zugelassener Container, P = zugelassene Palette, R = Container mit Temperaturführung
2. Buchstabe
Grundfläche
K = 156 × 153 cm, M = 318 × 244 cm, A = 318 × 224 cm
3. Buchstabe
Kontur und Bauart
zeigt, in welchen Frachtraum das ULD passt
Häufige Typen
AKE („LD3“): der Klassiker im Unterdeck von Großraumflugzeugen, rund 4,3 m³, mit abgeschrägter Seite passend zur Rumpfrundung
AKH: flacherer Container für das Unterdeck von Mittelstreckenjets wie der A320-Familie, rund 3,5 m³
PMC: Flugzeugpalette 318 × 244 cm, auf der Ware aufgebaut und mit Netz gesichert wird (im Unterdeck oder auf dem Hauptdeck eines Frachters)
AMJ: großer Hauptdeck-Container auf 318 × 244 cm Grundfläche für Nurfrachter
Welches ULD in welches Flugzeug passt, legt die Airline fest. Höchstgewicht und zulässige Kontur stehen auf dem Typschild des ULD.
Formeln
Kartonvolumen = Länge · Breite · HöheKartonvolumen=Länge·Breite·Höhe
Ein ULD lässt sich nie ganz füllen: Rund 80 % sind nutzbar.
Das nutzbare Volumen geteilt durch das Kartonvolumen ergibt die Kartonanzahl.
Überschlag: Wie viele Kartons mit 50 × 40 × 30 cm passen etwa in einen AKE? Wegen der Schräge und der Stapellücken lassen sich rund 80 % des Volumens nutzen.
Kartonvolumen = 0,50 m · 0,40 m · 0,30 m = 0,06 m³
nutzbares Volumen = 4,3 m³ · 0,8 = 3,44 m³
Anzahl = 3,44 m³ : 0,06 m³ = 57,3
Es passen etwa 57 Kartons. Das Höchstgewicht des Containers muss zusätzlich eingehalten werden.
Die ULD-Kennung verrät Art, Grundfläche und Kontur. AKE und AKH sind Unterdeck-Container, PMC ist die Standardpalette.
Wann eine Airline Fracht annimmt
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Eine Fluggesellschaft nimmt eine Sendung nur an, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sie muss nichts befördern, was ihr Flugzeug, die Besatzung oder andere Ladung gefährden könnte. Wer an welcher Stelle dafür sorgt, ist klar verteilt:
Der Versender liefert
eine flugtaugliche Verpackung, die Umschlag, Druckschwankungen und Temperaturwechsel aushält (im Frachtraum herrschen andere Bedingungen als im Lkw),
eine wahrheitsgemäße Beschreibung des Inhalts, einschließlich einer Gefahrguterklärung, wo sie nötig ist,
eine Sendung aus sicherer Lieferkette, sonst muss sie kontrolliert werden.
Der Spediteur prüft
ob Beförderung, Ausfuhr und Einfuhr erlaubt sind, und zwar in jedem beteiligten Staat, auch im Transitland,
ob die Papiere vollständig sind: Luftfrachtbrief, Handelsrechnung, Ausfuhranmeldung, je nach Ware Genehmigungen oder Zeugnisse.
Die Airline entscheidet
ob überhaupt Platz ist und ob Türmaße und Bodenbelastung zur Sendung passen,
ob das Flugzeug die nötige Technik hat (Kühlung, Belüftung, Tierbereiche),
ob die Sendung auf ein Passagierflugzeug darf oder nur in einen Frachter.
Gefahrgut ist die häufigste Hürde
Lithiumbatterien, Trockeneis, Spraydosen, Parfum oder Farben gelten als Gefahrgut und brauchen eine korrekte Deklaration. Auch magnetisierte Stoffe, etwa starke Lautsprechermagnete, sind geregelt: Sie könnten den Kompass und empfindliche Messgeräte an Bord stören.
Beispiel: Ein Versender meldet 40 kg „Werkzeug“ an. Beim Röntgen fallen Akkupacks auf. Die Sendung wird gestoppt, bis eine korrekte Gefahrgutdeklaration für die Lithium-Ionen-Akkus vorliegt. Der geplante Flug ist dann oft weg.
Angenommen wird nur, was erlaubt, richtig verpackt, vollständig dokumentiert, sicher und für das Flugzeug geeignet ist.
Spezialfracht: Kühlware, Tiere, Wertsachen
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Neben normaler Stückgutfracht bieten Airlines eigene Produkte für Güter, die besondere Behandlung brauchen. Dafür gibt es eigene Tarife, Abläufe und Vorschriften.
Spezialfracht
Beispiele
Besonderheit
Verderbliche Ware (Perishables)
Frischfisch, Schnittblumen, Beeren
Kühlkette, schnelle Umschläge, IATA-Regeln für Perishables
Pharma
Impfstoffe, Insulin, Blutproben
Temperaturbereiche wie +2 bis +8 °C, aktive oder passive Kühlcontainer, lückenlose Temperaturaufzeichnung
gesicherte Lagerräume, Begleitung, Übergabe mit Unterschrift
Übergroße und schwere Güter
Turbinen, Fahrzeuge
nur im Frachter, Ladeplanung mit Bodenbelastung
Wird Trockeneis zur Kühlung verwendet, ist es selbst Gefahrgut und muss angegeben werden.
Beispiel: Ein Labor verschickt 30 Probenboxen, die zwischen –20 °C und –15 °C bleiben müssen. Der Spediteur bucht ein Pharma-Produkt mit Kühlcontainer, meldet das Trockeneis als Gefahrgut an und legt einen Datenlogger bei. Der Empfänger prüft bei Ankunft die Temperaturkurve, bevor er die Ware annimmt.
Kühlware, Pharma, Tiere, Wertsachen und übergroße Güter fliegen als Spezialfracht mit eigenen Regeln, Tarifen und Kontrollen.
Nebenkosten der Luftfracht
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Die Luftfrachtrate deckt nur einen Abschnitt: den Flug von Flughafen zu Flughafen. Alles davor, danach und daneben wird zusätzlich berechnet. Am übersichtlichsten wird das, wenn man der Sendung folgt.
Vor dem Flug
Abholung beim Versender per Lkw (Vorlauf)
Ausfuhrabfertigung beim Zoll
Gebühr für den Luftfrachtbrief und für die Abfertigung am Flughafen
Während des Flugs
die Rate je Kilogramm frachtpflichtiges Gewicht
Zuschläge für Treibstoff und Sicherheit, ebenfalls je Kilogramm, weshalb sie mit dem Volumengewicht wachsen
Nach dem Flug
Lagergeld, wenn die Ware am Zielflughafen länger liegt als die freie Lagerzeit (die Uhr läuft ab Ankunft, nicht ab Benachrichtigung)
Einfuhrabfertigung und Zollkosten im Zielland
Zustellung per Lkw (Nachlauf)
Quer dazu
Transportversicherung, berechnet vom Warenwert
Gebühr, wenn der Empfänger die Fracht zahlt („charges collect“)
verauslagte Kosten, etwa Gebühren von Behörden
Umladung oder Rücktransport, wenn die Sendung nicht zugestellt werden kann
Formeln
Lagergeld = Lagertage · Satz je TagLagergeld=Lagertage·Satz je Tag
Gesamtkosten = Luftfracht + alle NebenkostenGesamtkosten=Luftfracht+alle Nebenkosten
Kurz erklärt
Zur Luftfracht kommen Lagergeld, Versicherung und weitere Gebühren.
Erst alles zusammen ergibt die echten Kosten.
Rechenbeispiel: Für eine Sendung Messtechnik im Warenwert von 18 000 € fallen an: Luftfracht 480 €, Abholung 65 €, Ausfuhrabfertigung 45 €, 3 Tage Lagergeld zu je 12 € und eine Versicherung mit 0,3 % des Warenwerts.
Lagergeld = 3 · 12 € = 36 €
Versicherung = 18 000 € · 0,003 = 54 €
Gesamtkosten = 480 € + 65 € + 45 € + 36 € + 54 €
Gesamtkosten = 680 €
Die reine Flugrate macht hier nur rund 71 % der Kosten aus. Wer Angebote allein nach der Rate vergleicht, vergleicht nur gut zwei Drittel der Kosten.
Die Rate deckt nur den Flug. Davor Abholung und Ausfuhr, danach Lagergeld, Einfuhr und Zustellung, dazu Zuschläge, Gebühren und Versicherung.
Nachträgliche Verfügung in der Luftfracht
Lernvideo: Nachträgliche Verfügung in der Luftfracht. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Auch nachdem die Sendung übergeben ist, darf der Absender über sie bestimmen. Artikel 12 des Montrealer Übereinkommens gibt ihm dafür vier Möglichkeiten, vorausgesetzt, er erfüllt selbst alle Pflichten aus dem Frachtvertrag:
die Sendung am Abgangs- oder Bestimmungsflughafen zurücknehmen
die Sendung bei einer Landung unterwegs anhalten
die Sendung am Bestimmungsort oder unterwegs an eine andere Person ausliefern lassen als den im Luftfrachtbrief genannten Empfänger
die Sendung zum Abgangsflughafen zurückbringen lassen
Voraussetzungen und Grenzen
Der Absender muss seine Ausfertigung des Luftfrachtbriefs vorlegen. Sonst haftet die Airline, wenn sie trotzdem der Weisung folgt und dadurch jemand geschädigt wird.
Die Weisung darf den Frachtführer und andere Absender nicht schädigen. Entstehende Kosten trägt der Absender.
Das Recht endet, sobald der Empfänger die Sendung verlangt oder angenommen hat.
Beispiel: Ein Händler in Stuttgart hat Elektronikbauteile nach Mexiko-Stadt geschickt. Während die Sendung in Madrid auf den Anschlussflug wartet, erfährt er, dass der Kunde zahlungsunfähig ist. Er legt seine Ausfertigung des Luftfrachtbriefs vor und lässt die Sendung in Madrid anhalten und an einen anderen Kunden in Spanien ausliefern.
Der Absender kann Luftfracht zurückholen, anhalten, umleiten oder zurückbringen lassen, nur mit seiner Ausfertigung des Luftfrachtbriefs und nur, bis der Empfänger sie verlangt.
Charter in der Luftfracht
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Neben den Linienflügen, auf denen viele Versender Laderaum buchen, kann man ein Frachtflugzeug auch chartern. Das lohnt sich, wenn Menge, Maße oder Termin nicht zum Linienangebot passen.
Vollcharter: Ein Auftraggeber mietet das ganze Flugzeug für einen Flug. Er bestimmt Abflugzeit, Strecke und Ladung im Rahmen der technischen Möglichkeiten.
Teilcharter (Split-Charter): Mehrere Auftraggeber teilen sich den Frachtraum eines Charterflugs. Jeder mietet einen festen Teil.
Typische Anlässe
sehr große oder schwere Einzelstücke, etwa Generatoren oder Pressenteile
Hilfsgüter in Krisengebiete
Produktionsstillstand beim Kunden, wenn Linienflüge ausgebucht sind
Ziele ohne passende Linienverbindung
Beispiel: Ein Autozulieferer muss 60 t Bauteile innerhalb von zwei Tagen nach Südafrika bringen, sonst steht dort ein Montageband. Auf Linienflügen sind nur einzelne Paletten frei. Der Spediteur chartert einen Nurfrachter und teilt sich den Rest des Frachtraums mit einem zweiten Kunden: eine Teilcharter.
Bei der Vollcharter mietet ein Kunde das ganze Flugzeug, bei der Teilcharter teilen sich mehrere Kunden den Frachtraum.
Wann der Luftfrachtführer nicht haftet
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Nach dem Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer für Schäden an der Fracht, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss (siehe Beitrag „Haftung in der Luftfracht“). Er ist nur frei, wenn er selbst beweist, dass der Schaden ausschließlich auf einem der vier Gründe beruht, die Artikel 18 Abs. 2 abschließend aufzählt:
die Art der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel, zum Beispiel Obst, das nachreift und fault
mangelhafte Verpackung, die nicht vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten stammt
eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt
ein hoheitliches Handeln im Zusammenhang mit Ein-, Aus- oder Durchfuhr, etwa eine Beschlagnahme durch den Zoll
Hat der Absender den Schaden mitverursacht, etwa durch falsche Angaben, wird die Haftung ganz oder teilweise gemindert.
Verspätung
Bei Verspätung kann sich der Luftfrachtführer entlasten, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um den Schaden zu vermeiden.
Es sind genau diese vier, nicht mehr und nicht weniger. Ältere Lehrbücher kommen auf fünf, weil sie die mangelhafte Verpackung in zwei Punkte aufteilen oder Gründe aus dem alten Recht mitführen.
Ebenfalls veraltet ist die Berufung auf das „Montrealer Protokoll Nr. 4“: Das gehört zum alten Warschauer Abkommen und greift nur noch im Verkehr mit den wenigen Staaten, die dem Montrealer Übereinkommen von 1999 nicht beigetreten sind (für Deutschland und die EU ohne Bedeutung). Und die Aussage, der Geschädigte müsse ein Verschulden der Airline beweisen, stimmt für Güterschäden nicht: Die Beweislast liegt beim Luftfrachtführer.
Beispiel: Eine Kiste Glaswaren kommt zerbrochen an. Die Airline weist nach, dass der Versender die Gläser ohne Polsterung in einen dünnen Karton gepackt hat. Die Verpackung war mangelhaft und stammte nicht von der Airline: Sie haftet nicht.
Der Luftfrachtführer haftet ohne Verschulden. Frei wird er nur, wenn er Eigenart oder Mangel der Güter, fremde mangelhafte Verpackung, Krieg oder hoheitliches Handeln beweist.
Übung: Sperrig oder nicht, und was kostet es?
Lernvideo: Übung: Sperrig oder nicht, und was kostet es?. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Diese Übung verbindet Volumengewicht, Ratenstaffel, Gewichtssprung und Zuschläge.
Formeln für diese Übung
Volumengewicht in kg = Länge · Breite · Höhe in cm : 6 000 (auf das nächste halbe kg aufrunden)Volumengewicht in kg=Länge·Breite·Höhe in cm6 000(auf das nächste halbe kg aufrunden)
frachtpflichtiges Gewicht = der höhere Wert aus tatsächlichem Gewicht und Volumengewichtfrachtpflichtiges Gewicht=der höhere Wert aus tatsächlichem Gewicht und Volumengewicht
Fracht = frachtpflichtiges Gewicht · (Rate + Zuschläge je kg)Fracht=frachtpflichtiges Gewicht·(Rate+Zuschläge je kg)
Kurz erklärt
Erst das Volumengewicht bilden und mit dem echten Gewicht vergleichen.
Mit dem höheren Wert und allen Zuschlägen je kg rechnen.
Aufgabe 1: Ein Karton misst 97 × 63 × 58 cm und wiegt 41,2 kg. Bestimmen Sie das frachtpflichtige Gewicht.
Lösung:
Volumen = 97 cm · 63 cm · 58 cm = 354 438 cm³
Volumengewicht = 354 438 : 6 000 = 59,07 kg
aufgerundet auf das nächste halbe kg = 59,5 kg
59,5 kg sind mehr als 41,2 kg: Der Karton ist sperrig. Frachtpflichtig sind 59,5 kg.
Aufgabe 2: Eine Kiste misst 150 × 100 × 90 cm und wiegt 120 kg. Raten: ab 100 kg 2,85 €/kg, ab 300 kg 2,40 €/kg. Zuschläge je kg frachtpflichtiges Gewicht: Treibstoff 0,95 €, Sicherheit 0,15 €. Luftfrachtbriefgebühr 25 €. Berechnen Sie die Gesamtkosten.
Lösung:
Volumen = 150 cm · 100 cm · 90 cm = 1 350 000 cm³
Volumengewicht = 1 350 000 : 6 000 = 225 kg
frachtpflichtiges Gewicht = 225 kg, weil 225 kg größer als 120 kg ist
Fracht mit Rate ab 100 kg = 225 kg · 2,85 €/kg = 641,25 €
Aufgabe 3: Nennen Sie drei Gründe, warum ein Unternehmen ein Ersatzteil für eine Verpackungsanlage nach Seoul per Luftfracht statt per Seefracht schickt.
Lösung:
Die stehende Anlage kostet jeden Tag Geld. Luftfracht braucht Tage statt Wochen.
Das Ersatzteil ist klein und hochwertig, die Frachtkosten fallen im Verhältnis kaum ins Gewicht.
Weniger Umschläge bedeuten ein geringeres Risiko für Beschädigung und Diebstahl.
Erst frachtpflichtiges Gewicht bestimmen, dann Rate und Gewichtssprung prüfen, zum Schluss Zuschläge und Gebühren addieren.
4. Internationaler Versand
Drei Sendungen, drei Rechtslagen
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Eine Spedition in Mosbach plant für die kommende Woche drei Aufträge:
18 Paletten Wechselrichter für Solaranlagen nach Graz (Österreich)
eine Fräsmaschine mit 6,5 t nach Basel (Schweiz)
zwei Kisten Laborgeräte per Luftfracht nach Singapur
Auf den ersten Blick sind das drei normale Transporte. Für den Versand machen die Empfängerländer aber den entscheidenden Unterschied.
Aufgabe: Welche Staaten sind betroffen, worin unterscheiden sie sich, und worauf muss der Versand achten?
Lösung:
Graz: Österreich ist EU-Mitglied. Die Ware bleibt im Binnenmarkt: keine Zollanmeldung, aber Umsatzsteuerregeln für innergemeinschaftliche Lieferungen und eventuell eine Intrastat-Meldung.
Basel: Die Schweiz gehört nicht zur EU und nicht zur Zollunion. Nötig sind eine Ausfuhranmeldung und an der Grenze eine Einfuhrabfertigung in der Schweiz mit Schweizer Einfuhrmehrwertsteuer. Einen Präferenznachweis braucht die Fräsmaschine nicht, denn die Schweiz erhebt seit dem 1. Januar 2024 keine Zölle mehr auf Industriewaren. Der Lkw muss eine Zollstraße nutzen.
Singapur: ebenfalls Drittland. Nötig sind eine Ausfuhranmeldung und Luftfrachtpapiere. Bei Laborgeräten kommt eine Exportkontrollprüfung dazu, weil manche Geräte auch militärisch nutzbar sein können.
Entscheidend ist nicht die Entfernung, sondern ob das Ziel in der EU liegt oder ein Drittland ist.
Was ist Zoll?
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Zölle sind Abgaben, die erhoben werden, wenn Waren eine Zollgrenze überschreiten. Nach § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Wichtig: Die Europäische Union legt die Zollsätze fest. Die deutsche Zollverwaltung erhebt sie, ein Viertel behält Deutschland als Erhebungskosten, der Rest fließt in den EU-Haushalt. Der Anteil ist nicht in Stein gemeißelt: Von 2014 bis 2020 waren es 20 Prozent, seit dem Eigenmittelbeschluss von 2020 wieder 25.
Drei Grundbegriffe
Einfuhr: Waren kommen aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union.
Ausfuhr: Waren verlassen das Zollgebiet der Union.
Durchfuhr: Waren werden durch ein Zollgebiet nur hindurchbefördert, etwa Ware aus Norwegen durch Deutschland in die Schweiz.
Zölle sollen die eigene Wirtschaft schützen, Handelspolitik ermöglichen und Einnahmen bringen. Die Zollverwaltung überwacht zusätzlich Verbote und Beschränkungen, etwa bei Waffen, Drogen, gefälschten Markenartikeln oder geschützten Tierarten.
Beispiel: Ein Möbelhaus kauft Tische in Vietnam. Beim Eintreffen in Hamburg erhebt der Zoll Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Liefert das Möbelhaus später einen Tisch nach Frankreich, fällt kein Zoll mehr an, denn die Ware ist schon in der EU verzollt.
Zoll wird beim Überschreiten der Zollgrenze der EU erhoben. Die EU bestimmt die Sätze, der Zoll der Mitgliedstaaten erhebt sie.
Rechtsgrundlagen: der Unionszollkodex
Lernvideo: Rechtsgrundlagen: der Unionszollkodex. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Das Zollrecht ist in der EU weitgehend einheitlich. Die zentrale Vorschrift ist der Zollkodex der Union (UZK), Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Er gilt vollständig seit dem 1. Mai 2016.
nationale Vorschriften: Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und Zollverordnung, zum Beispiel für Zollstraßen
Achtung bei älteren Unterlagen
Viele Lehrbücher nennen noch den alten Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) und dessen Durchführungsverordnung. Beide sind aufgehoben. Auch die Begriffe haben sich geändert:
alter Begriff
heute
Gemeinschaftsware
Unionsware
Nichtgemeinschaftsware
Nicht-Unionsware
Zollgebiet der Gemeinschaft
Zollgebiet der Union
gemeinschaftliches Versandverfahren
Unionsversandverfahren
Eine weitere große Zollreform mit einer zentralen EU-Datenplattform ist beschlossen: Die Verordnung (EU) 2026/2108 ist am 20. September 2026 in Kraft getreten. Angewendet wird sie im Wesentlichen ab September 2027, und die Nutzung der Datenplattform wird erst schrittweise zwischen 2028 und 2034 Pflicht. Bis dahin gelten die hier genannten Vorschriften weiter (Stand Oktober 2026).
Heute gilt der Zollkodex der Union von 2013, anwendbar seit Mai 2016. Aus Gemeinschaftsware wurde Unionsware.
Das Zollgebiet der Union
Lernvideo: Das Zollgebiet der Union. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die 27 EU-Staaten bilden eine Zollunion: Zwischen ihnen gibt es keine Zölle, gegenüber Drittländern gilt ein gemeinsamer Zolltarif. Das Zollgebiet der Union umfasst die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten einschließlich Küstenmeer und Luftraum, mit einigen Ausnahmen und Ergänzungen.
Umschlossen wird es von der Zollgrenze. Nur hier finden Ein- und Ausfuhr statt.
Wo Deutschland an die Zollgrenze stößt
an der Landgrenze zur Schweiz
in den Seehäfen an Nord- und Ostsee
an den Flughäfen mit Verkehr in Drittländer
An den Grenzen zu Frankreich, Polen oder Österreich gibt es keine Zollgrenze. Das sind Binnengrenzen der Union.
Beispiel: Ein Lkw fährt mit Kaffeemaschinen von Heilbronn nach Mailand. Fährt er über den Brenner (Österreich), bleibt er im Zollgebiet. Fährt er über den Gotthard (Schweiz), verlässt er das Zollgebiet und kehrt in Italien zurück. Dafür braucht er ein Versandverfahren.
Das Zollgebiet der Union umfasst die EU-Staaten mit einigen Sonderregeln. Die Zollgrenze liegt an den Außengrenzen, in Deutschland zur Schweiz sowie an See- und Flughäfen.
Sonderfälle: einbezogene und ausgeschlossene Gebiete
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Das Zollgebiet deckt sich nicht genau mit den Landkarten der EU-Staaten. Ältere Bücher sprechen von Zollanschlüssen und Zollausschlüssen; der Unionszollkodex zählt die Gebiete heute einfach auf.
Fremde Gebiete, die zum Zollgebiet gehören
Monaco (über Frankreich)
die britischen Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern
Eigene Gebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören
Helgoland und Büsingen am Hochrhein (Deutschland): Büsingen liegt als Enklave in der Schweiz und gehört zum Schweizer Zollgebiet
Livigno (Italien)
Ceuta und Melilla (Spanien)
Färöer und Grönland (Dänemark)
Zollunion ohne Zugehörigkeit
San Marino hat mit der EU eine Zollunion, Andorra eine, die nur gewerbliche Waren erfasst. Agrarerzeugnisse bleiben draußen. Zum Zollgebiet der Union gehört keines von beiden. Manche Lehrbücher führen San Marino fälschlich als Zollanschluss.
Beispiel: Ein Versandhändler liefert Gartenmöbel nach Büsingen. Obwohl die Adresse in Deutschland liegt, handelt es sich zollrechtlich um eine Ausfuhr in die Schweiz, mit Ausfuhranmeldung und Schweizer Einfuhrabgaben.
Monaco gehört zum Zollgebiet der Union, Helgoland und Büsingen nicht. Postleitzahl und Zollgebiet sind nicht immer dasselbe.
Zollgebiet ja, Steuergebiet nein
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Einige Gebiete gehören zum Zollgebiet der Union, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet. Zoll fällt dorthin nicht an, wohl aber die örtlichen Steuern. Deshalb sind trotzdem Anmeldungen nötig.
Kanarische Inseln (Spanien)
Åland-Inseln (Finnland)
Berg Athos (Griechenland)
die französischen Überseedepartements wie Guadeloupe, Martinique, Réunion oder Französisch-Guayana
Für den Warenverkehr mit diesen Gebieten werden Ausfuhr- und Einfuhrförmlichkeiten wie im Drittlandsverkehr erledigt. Der Transport läuft im internen Unionsversand mit der Kennung T2F.
Die Kanalinseln Jersey und Guernsey, die ältere Bücher hier nennen, gehören seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs nicht mehr zum Zollgebiet der Union. Sie sind Drittland.
Beispiel: Eine Brauerei liefert Fassbier nach Teneriffa. Zoll entsteht nicht, weil die Kanaren zum Zollgebiet gehören. Trotzdem erstellt der Spediteur eine Ausfuhranmeldung, damit die Lieferung umsatzsteuerfrei ist, und auf den Kanaren fällt die dortige Einfuhrsteuer an.
Kanaren, Åland, Berg Athos und die französischen Überseedepartements gehören zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet. Anmeldungen sind trotzdem nötig.
Freizonen
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Freizonen sind abgegrenzte Teile des Zollgebiets, meist in Häfen, die mit Zaun und Kontrollstellen vom übrigen Gebiet getrennt sind. Dort dürfen Nicht-Unionswaren gelagert, umgeschlagen und bearbeitet werden, ohne dass Einfuhrabgaben anfallen. Erst wenn die Ware die Freizone in Richtung EU-Binnenmarkt verlässt und in den freien Verkehr übergeführt wird, werden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig. Rechtsgrundlage sind die Artikel 243 bis 249 UZK.
Freizonen in Deutschland
Bremerhaven: ab 2027 die einzige deutsche Freizone
Cuxhaven: wird zum 1. Januar 2027 aufgehoben
Die Freihäfen in Emden und Kiel wurden zum 1. Januar 2010 aufgehoben, der Hamburger Freihafen zum 1. Januar 2013.
Zwei Arten, die es gar nicht mehr gibt
Wer Duisburg oder Deggendorf noch als Freizone findet, ist auf die Freizonen ohne Zaun gestoßen, früher Kontrolltyp II genannt. Die sind 2016 mit dem Unionszollkodex weggefallen: Artikel 243 UZK verlangt die Einzäunung. Betriebe, die so eine Zone hatten, führen sie heute als Zolllager weiter.
Ebenso verschwunden ist das Freilager. Der alte Zollkodex kannte Freizonen und Freilager nebeneinander, der UZK nur noch Freizonen und Zolllager. Wo in älteren Texten „Freizone oder Freilager“ steht, heißt es heute schlicht Zolllager.
Umsatzsteuerlich gelten Freihäfen nicht als Inland. Das ist ein Grund, warum sie bis heute Bedeutung für bestimmte Lieferketten haben.
In Freizonen lagern Nicht-Unionswaren ohne Einfuhrabgaben. In Deutschland bleibt ab 2027 nur Bremerhaven, das Freilager ist abgeschafft.
Zolllager: lagern ohne Einfuhrabgaben
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Ein Zolllager ist ein von der Zollverwaltung bewilligtes Lager, in dem Nicht-Unionswaren ohne Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gelagert werden dürfen, zeitlich unbegrenzt. Abgaben fallen erst an, wenn Ware in den freien Verkehr übergeführt wird. Geht sie wieder in ein Drittland, fallen in der EU gar keine an.
öffentliche Zolllager: jeder Einlagerer kann sie nutzen, betrieben etwa von Logistikdienstleistern
private Zolllager: nur für die eigenen Waren des Bewilligungsinhabers
Was das für die Lagerarbeit bedeutet
genaue Bestandsaufzeichnungen mit Zollstatus jeder Einheit
Nicht-Unionswaren getrennt oder eindeutig gekennzeichnet lagern
nur übliche Behandlungen erlaubt, zum Beispiel umpacken, sortieren, etikettieren, lüften
Abgänge nur mit passender Zollanmeldung
Beispiel: Ein Großhändler lagert 12 000 Werkzeugkoffer aus China im Zolllager in Mannheim. 3 000 Stück verkauft er in die Schweiz, sie verlassen die EU ohne EU-Abgaben. Die übrigen 9 000 überführt er monatlich in Teilmengen in den freien Verkehr. So zahlt er Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erst, wenn er die Ware wirklich braucht.
Im Zolllager bleiben Nicht-Unionswaren unverzollt, bis sie in den freien Verkehr gehen. Das schont die Liquidität, verlangt aber saubere Bestandsführung.
Zollstraßen, Zollflugplätze, Zolllandungsplätze
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Waren dürfen nicht an beliebiger Stelle über die Zollgrenze gebracht werden. Das Zollverwaltungsgesetz schreibt feste Wege vor (Zollstraßenzwang):
Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet gebracht werden müssen.
Flugzeuge aus oder nach Drittländern dürfen nur auf Zollflugplätzen landen oder starten.
Schiffe dürfen auf Wasserzollstraßen nur an Zolllandungsplätzen anlegen und ablegen und unterwegs ohne Genehmigung keinen Kontakt zu Land oder anderen Schiffen aufnehmen.
Der öffentliche Schienenverkehr ist vom Zollstraßenzwang ausgenommen. Zollstraßen, Zollflugplätze und Zolllandungsplätze werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Öffnungszeiten
Über Zollstraßen dürfen Waren nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle ein- oder ausgeführt werden. Wer Waren außerhalb einer Zollstraße oder außerhalb der Öffnungszeiten über die Grenze bringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Beispiel: Ein Fahrer mit Ware für Zürich plant, über einen kleinen Grenzübergang im Schwarzwald zu fahren, weil es kürzer ist. Dort gibt es aber keine Zollstelle für Handelswaren. Er muss einen Übergang mit Zollabfertigung wie Weil am Rhein oder Rheinfelden nutzen und die Öffnungszeiten beachten.
Waren über die Zollgrenze nur auf Zollstraßen, über Zollflugplätze oder Zolllandungsplätze, und nur zu den Öffnungszeiten der Zollstelle.
Intrahandel und Extrahandel
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Intrahandel: Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten. Die Waren sind Unionswaren, es gibt keine Zollanmeldung und keine Zollkontrolle an den Binnengrenzen.
Extrahandel: Warenverkehr mit Drittländern. Hier sind Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen nötig.
Wer ist Drittland?
Jedes Land außerhalb der Zollunion. Das gilt auch für enge Partner:
EFTA-Staaten: Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Norwegen, Island und Liechtenstein nehmen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am Binnenmarkt teil, sind aber nicht in der Zollunion.
Türkei: Zollunion mit der EU nur für gewerbliche Waren. Trotzdem sind Zollanmeldungen nötig.
Vereinigtes Königreich: seit 2021 Drittland. Für Nordirland gelten Sonderregeln.
Intrahandel heißt nicht „ohne Formalitäten“
Auch innerhalb der EU sind die Umsatzsteuerregeln für innergemeinschaftliche Lieferungen zu beachten (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden, Nachweis, dass die Ware angekommen ist). Größere Unternehmen melden außerdem an die Intrahandelsstatistik.
Intrahandel läuft zwischen EU-Staaten ohne Zollanmeldung. Handel mit der Schweiz, Norwegen, der Türkei oder Großbritannien ist Extrahandel.
Einfuhrabgaben im Überblick
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Bei der Einfuhr aus einem Drittland können mehrere Abgaben zusammenkommen:
Abgabe
wer legt fest
Beispiel
Zoll
EU (Gemeinsamer Zolltarif)
2,7 % auf Elektrowerkzeuge
Einfuhrumsatzsteuer
Deutschland (19 % oder 7 %)
fällt auf fast jede Einfuhr an
Verbrauchsteuern
Deutschland im EU-Rahmen
Energie, Tabak, Alkohol, Kaffee
Antidumping- und Ausgleichszölle
EU
auf bestimmte Waren aus bestimmten Ländern, etwa manche Stahlprodukte
Seit dem 1. Januar 2026 gilt außerdem der CO₂-Grenzausgleich (CBAM). Er erfasst Einfuhren aus sechs Bereichen: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Vier Punkte entscheiden, ob ein Betrieb überhaupt betroffen ist:
Wer im Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 t solcher Waren einführt, ist befreit. Das nimmt die meisten kleineren Einführer heraus.
Für Strom und Wasserstoff gilt diese Grenze nicht: Dort besteht die Pflicht ab der ersten Einfuhr.
Oberhalb der Grenze darf nur einführen, wer als zugelassener CBAM-Anmelder bewilligt ist.
Bezahlt wird später als eingeführt: Zertifikate werden erst ab Februar 2027 verkauft, und die erste CBAM-Erklärung ist bis zum 30. September 2027 für das Jahr 2026 abzugeben.
Keine Ausfuhr- und Durchfuhrzölle
Die EU erhebt derzeit keine Ausfuhrzölle und keine Durchfuhrzölle. „Derzeit“ ist dabei wörtlich zu nehmen: Artikel 5 Nummer 21 UZK definiert die Ausfuhrabgabe durchaus. Der Gemeinsame Zolltarif enthält nur eben keine Ausfuhrzollsätze. Andere Staaten erheben sie sehr wohl, etwa auf Rohstoffe, die sie im eigenen Land verarbeiten lassen wollen.
Die Einfuhrumsatzsteuer kann ein Unternehmen, das zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, von der Steuer abziehen. Den Zoll dagegen nicht: Er ist echter Kostenfaktor.
Bei der Einfuhr fallen Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und je nach Ware Verbrauchsteuern oder Sonderzölle an. Ausfuhr- und Durchfuhrzölle erhebt die EU nicht.
Zollarten nach der Bemessung
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Der Zolltarif legt für jede Warennummer fest, wie der Zoll berechnet wird.
Wertzoll: ein Prozentsatz vom Zollwert. Das ist bei Industriewaren der Normalfall.
Spezifischer Zoll: ein fester Betrag je Menge, etwa je 100 kg, je Liter oder je Stück. Häufig bei Agrarwaren.
Mischzoll: Kombination aus Wertzoll und spezifischem Zoll.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, welcher Satz gilt: der normale Drittlandszollsatz oder ein ermäßigter Präferenzzollsatz. Manche Lehrbücher stellen Wertzoll und Präferenzzoll als Gegensätze nebeneinander. Das sind aber zwei verschiedene Fragen. Auch ein Präferenzzoll kann als Wertzoll berechnet werden.
spezifischer Zoll = Menge : Bezugsmenge (z. B. 100 kg) · Zollsatz je Bezugsmengespezifischer Zoll=Menge·Zollsatz je BezugsmengeBezugsmenge (z. B. 100 kg)
Rechenbeispiel spezifischer Zoll: 2 400 kg Ware, Zollsatz 9,50 € je 100 kg Eigenmasse
Zoll = 2 400 kg : 100 kg · 9,50 € = 228 €
Rechenbeispiel Mischzoll: Zollwert 3 000 €, 500 kg, Zollsatz 8 % + 12 € je 100 kg
Wertanteil = 3 000 € · 0,08 = 240 €
Mengenanteil = 500 kg : 100 kg · 12 € = 60 €
Zoll = 240 € + 60 € = 300 €
Wertzoll rechnet mit Prozent vom Zollwert, spezifischer Zoll mit einem Betrag je Menge, Mischzoll mit beidem.
Den Zollwert ermitteln
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Grundlage für den Wertzoll ist der Zollwert. Im Normalfall ist das der Transaktionswert: der Preis, den der Käufer tatsächlich zahlt. Dazu werden alle Kosten gerechnet, die bis zum Eintritt der Ware in das Zollgebiet der Union entstehen.
Hinzurechnen
Beförderungskosten bis zur EU-Grenze (Vorlauf im Lieferland, Hauptlauf)
Versicherungskosten bis zur EU-Grenze
Verpackungskosten, Verkaufsprovisionen und bestimmte Lizenzgebühren, soweit nicht im Preis enthalten
Nicht dazu
Beförderungskosten nach dem Eintritt in die EU, wenn sie getrennt ausgewiesen sind
Einfuhrabgaben selbst
Die Incoterms zeigen, was im Preis schon steckt: Bei EXW muss alles hinzugerechnet werden, bei CIF Rotterdam ist der Weg bis zur EU-Grenze schon enthalten. Was die einzelnen Klauseln bedeuten, steht in der Incoterms-Übersicht in diesem Kapitel.
Formel
Zollwert = Kaufpreis + alle Beförderungs- und Nebenkosten bis zur EU-GrenzeZollwert=Kaufpreis+alle Beförderungs- und Nebenkosten bis zur EU-Grenze
Kurz erklärt
Zum Kaufpreis gehören alle Kosten bis zur EU-Grenze.
Kosten danach gehören nicht in den Zollwert.
Rechenbeispiel: Ein Händler in Obrigheim kauft Akku-Schrauber in China. Preis FOB Shanghai 18 400 €, Seefracht bis Hamburg 1 350 €, Versicherung 60 €, Lkw Hamburg–Obrigheim 480 €.
Zollwert = 18 400 € + 1 350 € + 60 €
Zollwert = 19 810 €
Die 480 € für den Lkw gehören nicht dazu: Hamburg ist der Eintritt in die EU.
Zollwert = Kaufpreis plus alle Kosten bis zur EU-Grenze. Kosten danach zählen nicht.
Einfuhrumsatzsteuer berechnen
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Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) sorgt dafür, dass eingeführte Waren genauso mit Umsatzsteuer belastet sind wie Waren aus dem Inland. Sie beträgt 19 % oder für begünstigte Waren wie viele Lebensmittel und Bücher 7 %. Erhoben wird sie vom Zoll.
Bemessungsgrundlage
Zollwert
+ Zoll und gegebenenfalls Verbrauchsteuern
+ Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU, soweit sie bei der Einfuhr feststehen
Anders als beim Zollwert zählt hier also auch der Nachlauf in der EU mit.
Formeln
Zoll = Zollwert · ZollsatzZoll=Zollwert·Zollsatz
Bemessungsgrundlage EUSt = Zollwert + Zoll + Verbrauchsteuern + Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EUBemessungsgrundlage EUSt=Zollwert+Zoll+Verbrauchsteuern+Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU
Ist der Händler zum Vorsteuerabzug berechtigt, bekommt er die 3 956,73 € über seine Umsatzsteuervoranmeldung zurück. Die 534,87 € Zoll bleiben Kosten.
EUSt-Grundlage = Zollwert + Zoll + Verbrauchsteuern + Transport bis zum ersten Bestimmungsort in der EU.
Drittlandszollsatz und Präferenzzoll
Lernvideo: Drittlandszollsatz und Präferenzzoll. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Für jede Ware kennt der Zolltarif einen Drittlandszollsatz. Er gilt für alle Länder ohne besondere Vereinbarung, etwa China oder die USA.
Mit vielen Staaten hat die EU Präferenzabkommen geschlossen. Dann gilt ein ermäßigter Satz, oft 0 %:
Freihandelsabkommen, zum Beispiel mit der Schweiz, Norwegen, Kanada, Japan, Südkorea oder dem Vereinigten Königreich
das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer
die Zollunion mit der Türkei für gewerbliche Waren: rechtlich keine Präferenz, sondern etwas anderes; warum, steht im Beitrag zu den Präferenznachweisen
Zwei Voraussetzungen
Die Ware hat präferenziellen Ursprung nach den Regeln des jeweiligen Abkommens. Sie wurde dort also ausreichend hergestellt oder bearbeitet.
Der Ursprung wird durch einen Präferenznachweis belegt.
Formeln
Zoll = Zollwert · ZollsatzZoll=Zollwert·Zollsatz
Ersparnis = Zoll zum Drittlandszollsatz − Zoll zum PräferenzzollsatzErsparnis=Zoll zum Drittlandszollsatz−Zoll zum Präferenzzollsatz
Kurz erklärt
Mit Präferenznachweis gilt ein niedrigerer Zollsatz.
Die Differenz ist die Ersparnis.
Rechenbeispiel: Eine Maschine aus der Schweiz hat einen Zollwert von 12 000 €. Drittlandszollsatz 1,7 %, Präferenzzollsatz 0 %.
Zoll ohne Nachweis = 12 000 € · 0,017 = 204 €
Zoll mit Nachweis = 12 000 € · 0 = 0 €
Ersparnis = 204 €
Die Einfuhrumsatzsteuer fällt trotzdem an. Präferenzen senken nur den Zoll.
Ohne Abkommen gilt der Drittlandszollsatz. Präferenzzoll gibt es nur mit Ursprung und Nachweis, und er senkt nur den Zoll, nicht den Satz der Einfuhrumsatzsteuer.
Präferenznachweise
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Damit das Empfängerland den ermäßigten Zoll gewährt, muss der Ausführer den Ursprung der Ware nachweisen. Je nach Abkommen gibt es verschiedene Nachweise:
Nachweis
wer stellt aus
typischer Einsatz
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Ausführer füllt aus, Zoll bestätigt
Schweiz, Norwegen und der übrige Pan-Euro-Mittelmeer-Raum
Ursprungserklärung auf der Rechnung
Ausführer selbst
dieselben Abkommen, bei höheren Werten nur mit Bewilligung
Erklärung zum Ursprung
Ausführer selbst, mit REX-Registrierung
neuere Abkommen, etwa Japan, Vereinigtes Königreich, Kanada, Neuseeland
Welches dieser Instrumente zulässig ist, bestimmt das jeweilige Abkommen, nicht der Ausführer. Bei Japan und dem Vereinigten Königreich gibt es zum Beispiel gar keine EUR.1 mehr, dort geht nur die Erklärung zum Ursprung.
EUR-MED ist ausgelaufen
Die Bescheinigung EUR-MED und der zugehörige Kumulationsvermerk sind mit der Überarbeitung der Pan-Euro-Mittelmeer-Ursprungsregeln entfallen. Der Übergangszeitraum, in dem alte und revidierte Regeln nebeneinander galten, endete am 31. Dezember 2025. Nur in einzelnen Restfällen wird eine EUR-MED noch angenommen. Formularsammlungen und Lehrbücher, die sie als gängigen Nachweis führen, sind überholt.
A.TR gehört nicht in diese Reihe
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR für den Verkehr mit der Türkei sieht aus wie ein Präferenznachweis, ist aber keiner. Sie bescheinigt nicht den Ursprung, sondern den Status: dass sich die Ware im freien Verkehr der Zollunion EU–Türkei befindet. Woher sie ursprünglich stammt, spielt dabei keine Rolle: Eine in Deutschland verzollte Ware aus China reist mit A.TR zollfrei in die Türkei, obwohl sie chinesischen Ursprung hat.
Die Zollunion gilt allerdings nicht für alles: Agrarerzeugnisse sowie Kohle und Stahl sind ausgenommen. Dafür gibt es eigene Abkommen, und dort braucht es eine EUR.1, also einen echten Ursprungsnachweis.
Wertgrenzen und Bewilligungen
In vielen Abkommen darf jeder Ausführer bis zu einem Wert von 6 000 € je Sendung eine Ursprungserklärung auf die Rechnung setzen. Gemeint ist dabei der Wert der Ursprungserzeugnisse in der Sendung, nicht der Rechnungsbetrag insgesamt. Darüber braucht er den Status als ermächtigter Ausführer oder (bei neueren Abkommen und im APS) eine Registrierung im System REX.
Lieferantenerklärung
Ein Ausführer kann den Ursprung nur bescheinigen, wenn er ihn kennt. Dafür lässt er sich von seinen Zulieferern Lieferantenerklärungen geben, in denen diese den Ursprung ihrer Teile bestätigen.
Beispiel: Eine Firma liefert Schaltschränke für 4 800 € nach Norwegen. Sie setzt eine Ursprungserklärung auf die Handelsrechnung. Für eine zweite Lieferung über 25 000 € braucht sie dafür die Bewilligung als ermächtigter Ausführer oder eine vom Zoll bestätigte EUR.1.
Präferenz gibt es nur mit Nachweis: EUR.1 oder Ursprungserklärung, bei höheren Werten mit Bewilligung oder REX. A.TR beweist keinen Ursprung, sondern den freien Verkehr in der Zollunion mit der Türkei.
Die EORI-Nummer
Lernvideo: Die EORI-Nummer. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Wer in der EU mit dem Zoll zu tun hat, braucht eine EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification). Sie identifiziert ein Unternehmen EU-weit in allen Zollanmeldungen.
Pflicht für Unternehmen, die Waren einführen, ausführen oder befördern und dabei Zollanmeldungen abgeben oder abgeben lassen
eine Nummer gilt in der ganzen EU
in Deutschland beginnt sie mit DE, gefolgt von einer Ziffernfolge
beantragt wird sie kostenlos beim Zoll, online über das Portal des Zolls
Ohne EORI-Nummer kann ein Spediteur keine Zollanmeldung für den Kunden abgeben. Die Sendung bleibt dann an der Grenze oder im Hafen stehen.
Beispiel: Ein neu gegründeter Onlinehändler bestellt erstmals Ware aus Taiwan. Der Zollagent fragt nach der EORI-Nummer. Der Händler hat keine. Bis sie vergeben ist, liegt der Container in der vorübergehenden Verwahrung, und es fällt Lagergeld an.
Ohne EORI-Nummer keine Zollanmeldung. Unternehmen mit Drittlandsgeschäft beantragen sie rechtzeitig beim Zoll.
Die Zollanmeldung und ATLAS
Lernvideo: Die Zollanmeldung und ATLAS. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Mit der Zollanmeldung erklärt der Anmelder, in welches Zollverfahren eine Ware übergeführt werden soll, zum Beispiel in den freien Verkehr, die Ausfuhr oder den Versand. Sie ist grundsätzlich elektronisch abzugeben.
ATLAS
In Deutschland heißt das IT-System des Zolls ATLAS. Es hat Fachverfahren für die einzelnen Vorgänge:
ATLAS-Einfuhr für Einfuhranmeldungen
ATLAS-Ausfuhr (AES) für Ausfuhranmeldungen
NCTS für Versandverfahren
Unternehmen senden Daten über eigene Software oder über einen Dienstleister. Für seltene Fälle bietet der Zoll Internetformulare an, etwa die Internetausfuhranmeldung.
Papieranmeldungen gibt es nur noch als Ausnahme, zum Beispiel bei einem Systemausfall nach dem Ausfallkonzept des Zolls oder bei Kleinstsendungen. Das in älteren Büchern beschriebene Einheitspapier spielt im Alltag kaum noch eine Rolle.
Wer meldet an?
Oft übernimmt ein Spediteur oder Zollagent die Anmeldung als Vertreter: direkt im Namen des Kunden oder indirekt im eigenen Namen für Rechnung des Kunden. Bei indirekter Vertretung haftet der Vertreter mit für die Abgaben.
Zollanmeldungen laufen elektronisch über ATLAS: Einfuhr, Ausfuhr (AES) und Versand (NCTS). Papier ist die Ausnahme.
Gestellung: der Zoll muss Bescheid wissen
Lernvideo: Gestellung: der Zoll muss Bescheid wissen. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die Gestellung ist die Mitteilung an den Zoll, dass Waren an der Zollstelle oder einem anderen zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Kontrollen bereitstehen. Sie ist ein eigener Schritt und nicht dasselbe wie die Zollanmeldung, auch wenn manche Bücher beides gleichsetzen.
Ablauf bei der Einfuhr
Vorab: Sicherheitsdaten zur Sendung gehen elektronisch an den Zoll (Eingangsanmeldung).
Ankunft: Die Ware wird gestellt.
Vorübergehende Verwahrung: Bis zur Anmeldung liegt sie unter Zollaufsicht, höchstens 90 Tage (Artikel 149 UZK). Der alte Zollkodex kannte hier noch 45 Tage im Seeverkehr und 20 Tage bei allen anderen Verkehrsarten. Diese Unterscheidung ist seit 2016 weg.
Zollanmeldung: Die Ware wird in ein Zollverfahren übergeführt.
Auch bei der Ausfuhr und im Versandverfahren muss die Ware gestellt werden, etwa an der Bestimmungszollstelle am Ende eines Versands.
Beispiel: Ein Lkw mit Ware aus Serbien kommt im Versandverfahren beim Lager eines zugelassenen Empfängers in Heilbronn an. Der Lagerleiter meldet die Ankunft über das System an den Zoll. Damit ist die Ware gestellt. Entladen darf er erst, wenn der Zoll die Freigabe erteilt.
Gestellung heißt: Ware ist da und steht für den Zoll bereit. Erst danach folgt die Zollanmeldung.
Die Warennummer: HS, KN und TARIC
Lernvideo: Die Warennummer: HS, KN und TARIC. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Jede Ware muss in Zollanmeldungen mit einer Warennummer eingereiht werden. Sie bestimmt Zollsatz, Verbote und Beschränkungen und die Statistik. Das System ist in Stufen aufgebaut:
Stellen
Name
wer legt fest
6
Harmonisiertes System (HS)
Weltzollorganisation, weltweit einheitlich
8
Kombinierte Nomenklatur (KN)
EU, jährlich aktualisiert
10
TARIC
EU, mit Maßnahmen wie Antidumpingzöllen
11
Codenummer für die deutsche Einfuhranmeldung
Elektronischer Zolltarif (EZT)
Für die Ausfuhranmeldung und für die Intrahandelsstatistik reicht die 8-stellige Nummer.
Beispiel (Akku-Bohrmaschine, Stand der Einreihung im Tarif prüfen):
84 = Kapitel Maschinen und mechanische Geräte
8467 = Werkzeuge zum Handgebrauch mit eingebautem Motor
8467 21 = Bohrmaschinen aller Art mit eingebautem Elektromotor
8467 21 10 = davon ohne externe Stromquelle betreibbar
Wer eine falsche Warennummer anmeldet, zahlt unter Umständen zu wenig Zoll und muss nachzahlen, oft mit Bußgeld. In Zweifelsfällen hilft der Elektronische Zolltarif im Internet oder eine verbindliche Zolltarifauskunft.
Die Warennummer baut sich auf: 6 Stellen HS weltweit, 8 Stellen KN in der EU, 10 Stellen TARIC. Sie entscheidet über Zollsatz und Vorschriften.
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
Lernvideo: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Manche Waren lassen sich nicht eindeutig einreihen: Ist ein Smartwatch-Armband Uhrenzubehör oder ein Kunststoffartikel? Ist ein Multifunktionsgerät Drucker oder Kopierer? Für Rechtssicherheit sorgt die verbindliche Zolltarifauskunft.
beantragt beim Zoll mit genauer Warenbeschreibung, oft mit Muster, Fotos oder Datenblatt
gilt drei Jahre in der ganzen EU (Artikel 33 UZK; unter dem alten Zollkodex waren es sechs)
bindet die Zollbehörden und den Inhaber: Beide müssen die Einreihung anwenden
in der Regel kostenlos
Die vZTA gilt nur für genau die beschriebene Ware. Ändert der Hersteller Material oder Funktion, braucht es eine neue Auskunft.
Beispiel: Ein Importeur führt jedes Jahr 50 000 Beleuchtungsleisten aus China ein. Zwei mögliche Warennummern haben Zollsätze von 2,7 % und 4,7 %. Bei 400 000 € Zollwert im Jahr geht es um 8 000 € Unterschied. Mit einer vZTA weiß er sicher, welcher Satz gilt, und muss keine Nachforderung fürchten.
Die vZTA legt die Warennummer für eine bestimmte Ware drei Jahre lang EU-weit verbindlich fest.
Zollbeschau: Prüfung der Ware
Lernvideo: Zollbeschau: Prüfung der Ware. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Nach der Annahme der Zollanmeldung entscheidet der Zoll, ob er die Angaben überprüft (Artikel 188 UZK). Das geschieht nach Risikoanalyse: Die meisten Sendungen werden ohne Kontrolle freigegeben, andere werden geprüft.
Beschau: Der Zoll sieht sich die Ware selbst an (Menge, Beschaffenheit, Warennummer, Ursprung).
Proben und Muster: Der Zoll darf Muster und Proben entnehmen und untersuchen lassen, ohne dafür zu bezahlen. Beschau und Probenahme stehen zusammen in Artikel 189 UZK; wird nur ein Teil der Sendung geöffnet, gilt das Ergebnis nach Artikel 190 UZK für die ganze Anmeldung.
Pflichten des Anmelders
Der Anmelder muss die Beschau ermöglichen: Ware bereitstellen, Packstücke öffnen, auspacken und wieder verpacken lassen. Die Kosten dafür trägt er selbst. Stimmen Anmeldung und Ware überein, spricht man von einer befundgerechten Anmeldung.
Warum manche Betriebe seltener drankommen
Die Risikoanalyse bewertet nicht nur die Sendung, sondern auch den Beteiligten. Wer sich als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) bewilligen lässt, hat nachgewiesen, dass seine Zollabwicklung, seine Buchführung und seine Zahlungsfähigkeit geprüft sind, beim sicherheitsbezogenen AEO zusätzlich die Sicherheitsvorkehrungen im Betrieb. Er wird seltener kontrolliert, und wenn doch, dann vorrangig und nach Möglichkeit am eigenen Standort.
Für die Lagerarbeit ist das keine Verwaltungsfrage, sondern Alltag: Zugangskontrolle, Besucherregelung, Auswahl und Schulung des Personals, lückenlose Dokumentation der Warenbewegungen. Genau das wird bei der Bewilligung und danach bei Überwachungen geprüft. Wer hier schludert, gefährdet den Status des ganzen Betriebs.
Beispiel: Ein Container mit 1 200 Kartons Textilien wird zur Beschau angemeldet. Der Zoll lässt 20 Kartons aus verschiedenen Lagen öffnen. Das Lagerteam muss den Container teilweise entladen, die Kartons bereitstellen und nach der Prüfung wieder verladen: zwei Stunden Arbeit, die der Importeur bezahlt.
Der Zoll prüft nach Risiko. Bei einer Beschau muss der Anmelder die Ware zugänglich machen, Proben dulden und die Kosten tragen.
Nämlichkeitssicherung
Lernvideo: Nämlichkeitssicherung. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Nämlichkeit bedeutet: Die Ware, die ankommt, ist dieselbe, die abgefertigt wurde, nichts ausgetauscht, nichts entnommen, nichts dazugeladen. Um das zu sichern, trifft der Zoll Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung (so heißt Artikel 192 UZK wörtlich).
Zollverschluss: Plombe oder Siegel an Laderaum, Container oder Packstück
genaue Warenbeschreibung, Fotos, Zeichnungen oder Proben
bei Laderaumverschluss: ein zollsicher hergerichtetes Fahrzeug oder ein zugelassener Container
Pflichten
Der Verschluss darf unterwegs nicht verletzt werden.
Bei Unfall oder Beschädigung sofort die nächste Zollstelle verständigen.
Bei Ankunft Plombennummer mit den Papieren vergleichen, bevor geöffnet wird.
Beispiel: An der Rampe kommt ein Sattelauflieger im Versandverfahren an. Laut Versandbegleitdokument trägt er die Plombe Nr. 481 207. Am Fahrzeug hängt aber die Nr. 481 270. Der Wareneingang öffnet nicht, sondern informiert sofort den Zoll, sonst droht der Verdacht, dass Ware ausgetauscht wurde.
Nämlichkeitsmittel wie Zollplomben beweisen, dass die Ware unverändert ist. Plombe prüfen, nicht eigenmächtig öffnen.
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
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Eine Ware aus einem Drittland wird zur Unionsware, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (Artikel 201 UZK). Das ist das häufigste Zollverfahren bei der Einfuhr.
Was dafür nötig ist
Zollanmeldung für den freien Verkehr
Einfuhrabgaben werden erhoben oder durch Sicherheit abgedeckt. Viele Unternehmen haben dafür einen Zahlungsaufschub beim Zoll
handelspolitische Maßnahmen wie Einfuhrgenehmigungen oder Kontingente sind erfüllt
Verbote und Beschränkungen sind beachtet, etwa Produktsicherheit oder Artenschutz
Danach überlässt der Zoll die Ware dem Anmelder (Artikel 194 UZK). In diesem Moment wechselt der Status: „Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren“, sagt Artikel 201 Absatz 3 UZK. Ab jetzt kann die Ware in der ganzen EU ohne weitere Zollformalitäten verkauft und transportiert werden.
Beispiel: Ein Fahrradgroßhändler lässt einen Container aus Taiwan in Bremerhaven verzollen. Nach der Überlassung liefert er einen Teil der Räder nach Dänemark. Das ist nun Intrahandel ohne Zollanmeldung.
Bei der Ausfuhr überwacht die Ausgangszollstelle, dass die Ware das Zollgebiet tatsächlich verlässt (siehe Beitrag „Ausfuhrverfahren“).
Mit der Überführung in den freien Verkehr werden Abgaben erhoben und die Ware wird Unionsware. Danach bewegt sie sich frei in der EU.
Das Ausfuhrverfahren und der Ausgangsvermerk
Lernvideo: Das Ausfuhrverfahren und der Ausgangsvermerk. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Bei der Ausfuhr in ein Drittland sind in der Regel zwei Zollstellen beteiligt:
Ausfuhrzollstelle: meist die Zollstelle am Sitz des Ausführers oder am Ort, wo verpackt oder verladen wird. Hier wird die Ausfuhranmeldung abgegeben und die Ware überlassen.
Ausgangszollstelle: die letzte Zollstelle vor dem Verlassen der EU (an der Grenze, im Seehafen oder am Flughafen). Sie bestätigt den tatsächlichen Ausgang.
Die Ware reist mit der Registriernummer (MRN) der Anmeldung. Die Ausgangszollstelle meldet den Ausgang elektronisch zurück, und der Ausführer erhält den Ausgangsvermerk als elektronisches Dokument.
Warum der Ausgangsvermerk so wichtig ist
Er ist der Beleg dafür, dass die Ware die EU verlassen hat. Nur damit ist die Lieferung als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Ältere Bücher sprechen vom abgestempelten „Drittstück“ der Ausfuhranmeldung. Das gibt es im elektronischen Verfahren nicht mehr.
Für kleine Sendungen gibt es eine Vereinfachung: Bei Waren bis 1 000 € Wert und 1 000 kg Eigenmasse, die keinen Verboten, Beschränkungen oder Genehmigungspflichten unterliegen, darf die Ausgangszollstelle zugleich Ausfuhrzollstelle sein. Die Sendung wird dann erst an der Grenze angemeldet, der Schritt im Inland entfällt. Beide Grenzen müssen eingehalten sein. Wird eine überschritten, gilt wieder das normale zweistufige Verfahren.
Beispiel: Ein Maschinenbauer in Mosbach meldet eine Anlage für Toronto beim Zollamt in seiner Nähe an. Der Container fährt nach Hamburg, die Ausgangszollstelle im Hafen bestätigt die Verladung aufs Schiff. Zwei Tage später hat die Buchhaltung den Ausgangsvermerk und bucht die Rechnung ohne Umsatzsteuer.
Ausfuhrzollstelle nimmt die Anmeldung an, Ausgangszollstelle bestätigt den Ausgang. Der Ausgangsvermerk sichert die Umsatzsteuerfreiheit.
Versandverfahren: T1, T2 und NCTS
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Im Versandverfahren werden Waren unter Zollaufsicht von einer Zollstelle zu einer anderen befördert, ohne dass unterwegs Abgaben anfallen. Der Inhaber des Verfahrens stellt eine Sicherheit für die möglichen Abgaben und muss die Ware fristgerecht bei der Bestimmungszollstelle gestellen.
Kennung
Verfahren
Einsatz
T1
externer Versand
Nicht-Unionswaren, z. B. Container vom Hafen Rotterdam unverzollt zum Lager in Stuttgart
T2
interner Versand
Unionswaren, die unterwegs ein Drittland berühren, z. B. Freiburg–Schweiz–Mailand
T2F
interner Versand
Unionswaren in oder aus Steuergebieten wie den Kanaren
Gemeinsames Versandverfahren
Über die EU hinaus gilt das Verfahren mit den Partnern des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren: den EFTA-Staaten, der Türkei, Nordmazedonien, Serbien, dem Vereinigten Königreich, der Ukraine sowie (neu in den letzten Jahren) Georgien seit Februar 2025 und Moldau und Montenegro seit November 2025. Der Kreis wächst; vor einem Transport lohnt der Blick in die aktuelle Liste.
Abgewickelt wird alles elektronisch über NCTS. Die Ware reist mit dem Versandbegleitdokument und seiner MRN. Unternehmen mit Bewilligung als zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger können Versandverfahren im eigenen Betrieb eröffnen oder beenden.
Die Ausnahmen, die ältere Bücher für das alte „gemeinschaftliche Versandverfahren“ nennen, gelten so nicht mehr. Maßgeblich ist heute der Unionszollkodex.
T1 für Nicht-Unionswaren, T2 für Unionswaren auf dem Weg durch ein Drittland. Versand läuft elektronisch über NCTS, mit Sicherheit und Gestellungsfrist.
Wer kontrolliert im Binnenmarkt?
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Seit dem Binnenmarkt 1993 gibt es an den EU-Binnengrenzen keine Zollabfertigung mehr. Kontrollen finden trotzdem statt, und zwar von verschiedenen Behörden mit verschiedenen Aufgaben.
Behörde
kontrolliert unter anderem
Zoll: Kontrolleinheiten Verkehrswege
Drogen, Waffen, Artenschutz, Produktfälschungen, verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabak, Energieerzeugnisse und Kaffee, Bargeld
Zoll: Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Schwarzarbeit, Mindestlohn, Ausweispflicht
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Lenk- und Ruhezeiten, Maut, Genehmigungen, Ladungssicherung
Bundespolizei
Personenkontrollen an den Grenzen, zeitweise auch an Binnengrenzen
Korrekturen zu älteren Büchern
Das frühere Bundesamt für Güterverkehr (BAG) heißt seit dem 1. Januar 2023 BALM. Es ist keine Zollbehörde. Zollbedienstete tragen „ZOLL“ auf der Kleidung.
Den Sozialversicherungsausweis müssen Fahrer nicht mehr mitführen. Stattdessen gilt im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe die Pflicht, einen Personalausweis, Pass oder Ersatzdokument dabeizuhaben.
Keine Zollabfertigung an Binnengrenzen, aber Kontrollen: Zoll für Verbote und Verbrauchsteuern, FKS für Schwarzarbeit, BALM für den Güterkraftverkehr.
Warum Ausfuhren beschränkt werden
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Grundsätzlich gilt in Deutschland die Außenwirtschaftsfreiheit: Die meisten Waren dürfen ohne Genehmigung in jedes Land geliefert werden. Für bestimmte Güter, Länder oder Empfänger gibt es aber Beschränkungen oder Verbote.
Gründe
Sicherheit: Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use), die zivil und militärisch nutzbar sind
Außenpolitik: Embargos und Sanktionen der Vereinten Nationen und der EU
Menschenrechte: Güter, die zu Folter oder Überwachung missbraucht werden können
Beispiel: Ein Lager versendet gebrauchte Elektrogeräte nach Westafrika. Sind die Geräte defekt, gelten sie als Abfall. Dann ist die Verbringung genehmigungspflichtig oder sogar verboten. Der Versand muss vorher klären, ob funktionsfähige Gebrauchtware oder Elektroschrott vorliegt.
Ausfuhr ist grundsätzlich frei. Beschränkungen gibt es aus Gründen der Sicherheit, Außenpolitik, Menschenrechte, des Kultur-, Arten- und Umweltschutzes und der Gesundheit.
Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr
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Ob eine Ausfuhr genehmigt werden muss, regeln das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821. Zuständig für Genehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn.
Die vier Prüffragen
Was? Steht die Ware auf einer Güterliste, der Ausfuhrliste zur AWV (Rüstungsgüter, nationale Dual-Use-Güter) oder Anhang I der Dual-Use-Verordnung?
Wohin? Gibt es für das Empfängerland ein Embargo?
Wer? Steht der Empfänger auf einer Sanktionsliste?
Wofür? Ist eine militärische Verwendung oder ein Einsatz für Massenvernichtungswaffen bekannt? Dann kann auch eine nicht gelistete Ware genehmigungspflichtig werden.
Für häufige Fälle gibt es Allgemeingenehmigungen, die ohne Einzelantrag genutzt werden dürfen. Kriegswaffen brauchen zusätzlich eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.
Ältere Bücher nennen die Paragrafen 5 und 6 der AWV und ein System aus Ausfuhr- und Länderlisten mit Wertgrenzen. Die AWV wurde 2013 neu gefasst, und die Dual-Use-Regeln kommen heute vor allem aus EU-Recht.
Beispiel: Ein Hersteller verschickt Hochleistungs-Wärmebildkameras. Die Kameras stehen in Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Für die Lieferung nach Brasilien braucht er eine BAFA-Genehmigung. Ohne sie wäre die Ausfuhr eine Straftat.
Genehmigungspflicht prüfen: Was, wohin, an wen, wofür? Genehmigungen erteilt das BAFA.
Embargos und Sanktionslisten
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Ein Embargo beschränkt oder verbietet den Handel mit einem Land. Beschlossen werden Embargos vom UN-Sicherheitsrat oder von der EU, umgesetzt durch EU-Verordnungen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten.
Waffenembargo: Verbot von Rüstungsgütern
Teilembargo: Verbote für bestimmte Warengruppen, Technologien oder Dienstleistungen
umfassende Sanktionen: weitreichende Verbote, wie sie die EU seit 2022 gegen Russland und Belarus verhängt hat
Personenbezogene Sanktionen
Zusätzlich gibt es Sanktionslisten mit Personen, Unternehmen und Organisationen. Ihnen dürfen weder direkt noch indirekt Waren oder Gelder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig vom Land. Deshalb prüfen Unternehmen Kunden, Empfänger und auch Dienstleister regelmäßig gegen diese Listen, meist per Software.
Beispiel: Die Versandsoftware meldet beim Erstellen der Papiere für einen Kunden in Dubai einen Treffer auf einer Sanktionsliste. Die Sendung wird gesperrt. Der Exportkontrollbeauftragte prüft, ob es eine echte Übereinstimmung ist. Erst nach seiner Freigabe darf verladen werden.
Embargos betreffen Länder, Sanktionslisten betreffen Personen und Firmen. Vor dem Versand wird geprüft. Ein Treffer stoppt die Sendung.
Die Intrahandelsstatistik (Intrastat)
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Seit es 1993 keine Zollanmeldungen mehr zwischen den EU-Staaten gibt, fehlt dem Staat die frühere Datenquelle für den Außenhandel. Deshalb melden Unternehmen ihren Warenverkehr mit anderen EU-Staaten direkt an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, seit 2022
Außenhandelsstatistikgesetz und Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Die in älteren Büchern genannte Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 ist längst aufgehoben, abgelöst schon 2005 durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004, und diese wiederum 2022 durch die heutige Regelung. Wer sie noch zitiert, ist zwei Rechtsstufen zurück.
Wer meldet?
bei Versendungen in andere EU-Staaten: wer eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt
bei Eingängen aus anderen EU-Staaten: wer einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt
Gemeldet wird monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Ein Dienstleister wie ein Spediteur kann die Meldung übernehmen.
Nicht verwechseln: Die Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ist eine Umsatzsteuermeldung und ersetzt Intrastat nicht.
Intrastat erfasst den Warenverkehr zwischen Deutschland und den anderen EU-Staaten. Gemeldet wird monatlich an das Statistische Bundesamt.
Intrastat: Meldeschwellen und Fristen
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Nicht jedes Unternehmen muss melden. Seit dem 1. Januar 2025 gelten höhere Schwellen:
Richtung
meldepflichtig ab
vorher
Versendungen
1 Mio. € im Jahr
500 000 €
Eingänge
3 Mio. € im Jahr
800 000 €
Die Schwellen gelten getrennt je Richtung. Man kann also nur für Versendungen oder nur für Eingänge meldepflichtig sein.
Maßgeblich ist das Vorjahr und das laufende Kalenderjahr: Befreit ist nur, wer in beiden unter der Schwelle bleibt. Wird sie im laufenden Jahr überschritten, beginnt die Pflicht mit dem Monat der Überschreitung, nicht erst im nächsten Jahr.
Frist: spätestens am 10. Arbeitstag nach Ende des Berichtsmonats
Meldung nur elektronisch, etwa über das Online-Formular IDEV oder über eStatistik.core. Dateien im Format INSTAT/XML laufen ab Januar 2027 nur noch über eStatistik.core. Papiervordrucke gibt es nicht mehr.
Angehoben wurden die Schwellen im März 2025 (rückwirkend zum 1. Januar 2025) durch eine Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung. Zahlen aus älteren Unterlagen sind damit überholt.
Übung: Prüfen Sie die Meldepflicht für das laufende Jahr.
Firma A: 870 000 € liegt unter 1 Mio. € → keine Versendungsmeldung. 3,4 Mio. € liegt über 3 Mio. € → Eingangsmeldung.
Firma B: 1,25 Mio. € liegt über 1 Mio. € → Versendungsmeldung. 600 000 € liegt unter 3 Mio. € → keine Eingangsmeldung.
Intrastat-Pflicht ab 1 Mio. € Versendungen oder 3 Mio. € Eingängen, getrennt je Richtung, Meldung bis zum 10. Arbeitstag, nur elektronisch.
Was in einer Intrastat-Meldung steht
Lernvideo: Was in einer Intrastat-Meldung steht. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Für jede Warenposition werden unter anderem angegeben:
Warennummer nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (8 Stellen) und Warenbezeichnung
Bestimmungsmitgliedstaat (bei Versendung) oder Versendungsmitgliedstaat (bei Eingang)
Ursprungsland der Ware
Ursprungsbundesland bei der Versendung (wo die Ware hergestellt, montiert oder bearbeitet wurde) beziehungsweise Bestimmungsbundesland beim Eingang, wo sie voraussichtlich verbleibt. Es ist also je Richtung ein anderes Merkmal, nicht beides zugleich.
Art des Geschäfts als zweistelliger Schlüssel. Seit 2022 trennt er nach Kundenart: 11 für den endgültigen Verkauf an gewerbliche Kunden, 12 für den direkten Handel mit Privatpersonen einschließlich Fernverkauf. Ältere Tabellen führen unter 12 noch Ansichts- und Kommissionssendungen. Das gilt nicht mehr.
Eigenmasse in kg und gegebenenfalls eine besondere Maßeinheit wie Stück
Rechnungsbetrag in vollen Euro
bei Versendungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers
Beispiel: Ein Logistikbetrieb aus Baden-Württemberg meldet für den März die Versendung von 25 Handgabelhubwagen an einen Händler in Polen.
Warennummer: 8427 90 00 (Beispiel, im Warenverzeichnis prüfen)
Art des Geschäfts: 11, weil der Empfänger ein Händler ist; Eigenmasse: 1 850 kg; Menge: 25 Stück
Rechnungsbetrag: 9 375 €
USt-IdNr. des Empfängers: PL gefolgt von der Nummer des Kunden
Die Angaben kommen im Idealfall direkt aus der Warenwirtschaft. Deshalb müssen Warennummern und Gewichte in den Artikelstammdaten stimmen.
Intrastat meldet je Position Warennummer, Partnerland, Ursprungsland, Bundesland, Geschäftsart, Gewicht, Menge, Wert und bei Versendungen die USt-IdNr. des Empfängers.
Die Extrahandelsstatistik
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Für den Handel mit Drittländern müssen Unternehmen keine eigene Statistikmeldung abgeben. Die Daten stammen aus den Zollanmeldungen: Jede Ein- und Ausfuhranmeldung in ATLAS enthält Warennummer, Gewicht, Wert, Partnerland und Verkehrszweig. Der Zoll leitet diese Daten an das Statistische Bundesamt weiter.
Intrahandel
Extrahandel
Partner
EU-Staaten
Drittländer
Datenquelle
Intrastat-Meldung der Unternehmen
Zollanmeldung
Meldeschwelle
ja (1 Mio. € / 3 Mio. €)
keine eigene (jede Zollanmeldung zählt)
Aus beiden Teilen zusammen entsteht die deutsche Außenhandelsstatistik. Sie zeigt zum Beispiel, mit welchen Ländern Deutschland am meisten handelt und welche Waren besonders gefragt sind.
Beispiel: Eine Firma liefert Pumpen nach Frankreich und nach Japan. Für Frankreich meldet sie über Intrastat (wenn sie über der Schwelle liegt). Für Japan erledigt die Ausfuhranmeldung die Statistik automatisch mit.
Extrahandel wird über die Zollanmeldung statistisch erfasst, Intrahandel über Intrastat.
Die Handelsrechnung
Lernvideo: Die Handelsrechnung. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die Handelsrechnung (Commercial Invoice) ist das Papier, aus dem die Zollstelle im Empfängerland ihre Entscheidungen ableitet, und zwar nicht nur die über die Höhe der Abgaben. Sie entscheidet daraus auch, welcher Zollsatz überhaupt gilt, ob die Ware einfuhrfähig ist und ob ein Zollvorteil gewährt wird. Deshalb steht in einer Exportrechnung mehr als in einer Inlandsrechnung. Geschrieben wird sie meist in Englisch und in mehreren Ausfertigungen.
Jede Angabe entscheidet über etwas
Angabe
worüber sie entscheidet
genaue Warenbeschreibung und Warennummer
Zollsatz sowie Verbote und Beschränkungen
Einzel- und Gesamtpreis, Währung
Höhe der Abgaben über den Zollwert
Lieferbedingung nach Incoterms 2020 mit Ort
welche Transport- und Nebenkosten im Zollwert schon stecken
Ursprungsland, gegebenenfalls mit Ursprungserklärung
Drittlandszollsatz oder Präferenzzollsatz
Menge, Packstücke, Brutto- und Nettogewicht
spezifische Zölle und den Abgleich bei der Beschau
Verkäufer und Käufer mit Anschrift, EORI- oder Steuernummer
wer Anmelder und wer Abgabenschuldner ist
Rechnungsnummer, Datum, Zahlungsbedingung
Zuordnung der Sendung und Prüfung des Transaktionswerts
Fehlt eine dieser Angaben, kann die Zollstelle nicht entscheiden und hält die Sendung an, bis nachgeliefert wird. Die Lieferbedingung wird immer mit Ort und Fassung genannt, etwa „FCA Heilbronn, Incoterms 2020“; was die elf Klauseln bedeuten, steht in der Incoterms-Übersicht.
Proforma-Rechnung
Wird Ware ohne Bezahlung verschickt (etwa Muster, Ersatzlieferungen auf Garantie oder Leihgeräte), braucht der Zoll trotzdem einen Wert. Dafür dient eine Proforma-Rechnung mit dem Hinweis, dass der Wert nur für Zollzwecke angegeben ist.
Beispiel: Auf einer Rechnung nach Kanada steht nur „Ersatzteile, 3 Stück, 1 449 €“. Der kanadische Zoll hält die Sendung an und fordert eine genaue Beschreibung. Besser: „Hydraulikventil DN 20, Messing, 3 Stück à 483,00 €, Warennummer 8481 20, Ursprung Deutschland“.
In der Handelsrechnung steht jede Angabe, weil der Zoll etwas daran entscheidet: Warennummer den Satz, Preis und Incoterm den Zollwert, Ursprung die Präferenz. Ohne Zahlung gibt es eine Proforma-Rechnung.
Incoterms 2020 im Überblick: Wer zahlt bis wohin, wer trägt die Gefahr?
Lernvideo: Incoterms 2020 im Überblick: Wer zahlt bis wohin, wer trägt die Gefahr?. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Wenn Ware über Grenzen verkauft wird, muss klar sein: Wer organisiert und bezahlt welchen Teil des Transports, wer trägt das Risiko, wenn unterwegs etwas passiert, und wer kümmert sich um Ausfuhr und Einfuhr? Dafür gibt es die Incoterms: elf standardisierte Lieferklauseln der Internationalen Handelskammer (ICC), aktuelle Fassung Incoterms 2020. Sie werden im Kaufvertrag vereinbart, immer mit einem Ort und der Fassung: „FCA Heilbronn, Incoterms 2020“.
Elf Klauseln, sieben Stationen: Dunkel heißt, der Verkäufer zahlt; die orange Raute zeigt, wo die Gefahr auf den Käufer übergeht.
Was die Incoterms regeln und was nicht
Kostenübergang: Bis zu welchem Punkt zahlt der Verkäufer Verladung, Fracht, Abfertigung, Abgaben?
Gefahrübergang: Ab welchem Punkt trägt der Käufer das Risiko für Verlust oder Beschädigung, auch wenn die Ware noch unterwegs ist?
Pflichten: Wer bucht den Transport, wer macht Ausfuhr- und Einfuhrabfertigung, wer muss versichern (nur bei CIP und CIF), wer lädt und entlädt?
Nicht geregelt sind der Eigentumsübergang, der Kaufpreis und die Zahlung, Gewährleistung und Gerichtsstand. Das steht im Kaufvertrag daneben.
Die vier Gruppen
E, Abholklausel (EXW): Der Käufer holt ab Werk ab und trägt alles.
F, Hauptfracht unbezahlt (FCA, FAS, FOB): Der Verkäufer liefert bis zum Frachtführer oder Schiff; den Hauptlauf organisiert und zahlt der Käufer.
C, Hauptfracht bezahlt (CPT, CIP, CFR, CIF): Der Verkäufer zahlt den Hauptlauf bis zum Bestimmungsort, die Gefahr geht aber schon vorher über: bei CPT und CIP mit Übergabe an den ersten Frachtführer, bei CFR und CIF, sobald die Ware im Verschiffungshafen an Bord ist („Zweipunktklauseln“).
D, Ankunftsklauseln (DAP, DPU, DDP): Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahr bis zum Bestimmungsort.
Für alle Verkehrsträger oder nur fürs Schiff
Sieben Klauseln gelten für jeden Verkehrsträger und für Container: EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP. Vier Klauseln passen nur für See- und Binnenschifffahrt mit Übergabe im Hafen: FAS, FOB, CFR, CIF. Für Containerverkehre empfiehlt die ICC nicht FOB, sondern FCA, denn der Container wird im Terminal übergeben, nicht an Bord.
Incoterms regeln Kosten, Gefahr und Pflichten beim Transport, nicht Eigentum und Zahlung. Vier Gruppen: E holt ab, F liefert bis zum Frachtführer, C zahlt den Hauptlauf bei früherem Gefahrübergang, D liefert bis zum Ziel. Immer mit Ort und Fassung vereinbaren.
E- und F-Klauseln: EXW, FCA, FAS, FOB
Lernvideo: E- und F-Klauseln: EXW, FCA, FAS, FOB. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Bei diesen Klauseln ist der Verkäufer früh raus: Er liefert im eigenen Betrieb oder bis zum Frachtführer, der Käufer organisiert und zahlt den Hauptlauf.
EXW: ab Werk (Ex Works)
Der Verkäufer stellt die Ware auf seinem Gelände bereit, aber nicht verladen. Ab dort trägt der Käufer Kosten und Gefahr, auch das Verladen und die Ausfuhrabfertigung. Das ist das Minimum für den Verkäufer, in der Praxis aber problematisch: Der ausländische Käufer kann die deutsche Ausfuhranmeldung oft nicht abgeben, und wenn der Lagerist beim Verladen hilft, tut er es auf Risiko des Käufers. Für Exportgeschäfte empfiehlt die ICC deshalb FCA statt EXW.
FCA: frei Frachtführer (Free Carrier)
Der Verkäufer liefert an den benannten Ort an den vom Käufer bestimmten Frachtführer und erledigt die Ausfuhrabfertigung. Liegt der Ort im Betrieb des Verkäufers, muss er die Ware auf das Fahrzeug des Käufers verladen; liegt er woanders, etwa am Terminal, liefert er auf seinem Fahrzeug entladebereit. Ab Übergabe an den Frachtführer trägt der Käufer die Gefahr. FCA ist die richtige Klausel für Container und für alles, was nicht per Schiff im Hafen übergeben wird.
Neu seit 2020 ist eine Option für das Akkreditivgeschäft: Käufer und Verkäufer können vereinbaren, dass der Käufer seinen Verfrachter anweist, dem Verkäufer ein Konnossement mit An-Bord-Vermerk auszustellen, obwohl die FCA-Lieferung schon vorher endet, nämlich bei der Übergabe im Terminal. Ohne dieses Papier zahlt die Bank oft nicht, und genau daran ist FCA im Containergeschäft früher gescheitert.
FAS: frei Längsseite Schiff (Free Alongside Ship)
Nur Schiff: Der Verkäufer liefert die Ware im Verschiffungshafen längsseits des Schiffs (auf den Kai oder in einen Leichter). Kosten und Gefahr gehen dort über; die Verladung an Bord zahlt der Käufer. Ausfuhr macht der Verkäufer. Üblich bei Massengut und Schwergut, das nicht in Container passt.
FOB: frei an Bord (Free On Board)
Nur Schiff: Der Verkäufer liefert an Bord des vom Käufer benannten Schiffs im Verschiffungshafen und erledigt die Ausfuhr. Ab dem Moment, in dem die Ware an Bord ist, trägt der Käufer die Gefahr und die Seefracht. FOB ist weltweit die bekannteste Klausel und wird oft falsch verwendet: Für Container ist FCA richtig, weil der Container Tage vor der Verladung im Terminal steht und der Verkäufer bei FOB bis dahin das Risiko trüge.
Ein Hersteller aus Obrigheim verkauft eine Maschine nach Norwegen. Der Käufer schickt seine Spedition. Der Versand fragt: EXW oder FCA?
Bei EXW Obrigheim: Ware steht bereit, der Fahrer des Käufers lädt. Hilft der Staplerfahrer, geschieht das auf Gefahr des Käufers. Die Ausfuhranmeldung müsste der norwegische Käufer abgeben.
Bei FCA Obrigheim: Der Hersteller verlädt selbst mit dem Stapler und gibt die Ausfuhranmeldung ab. Sobald die Maschine auf dem Lkw steht, trägt der Käufer die Gefahr, weil der Lieferort hier das eigene Werk ist. Die Incoterms-Übersicht zeigt FCA mit einem Lieferort außerhalb des Betriebs, etwa einem Terminal; dann geht die Gefahr erst bei der Übergabe dort über.
Ergebnis: FCA. Das bringt weniger Reibung an der Rampe, die Ausfuhr liegt beim Verkäufer, der sie ohnehin machen kann.
EXW: bereitstellen, nicht verladen, Käufer macht alles ab Werk. FCA: an den Frachtführer liefern, im eigenen Betrieb verladen, Ausfuhr erledigen. FAS: längsseits Schiff. FOB: an Bord. Bei allen zahlt der Käufer den Hauptlauf.
C-Klauseln: CPT, CIP, CFR, CIF (Kosten weiter als Gefahr)
Lernvideo: C-Klauseln: CPT, CIP, CFR, CIF (Kosten weiter als Gefahr). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die C-Klauseln sind die Stolperfalle jeder Prüfung. Der Verkäufer bezahlt den Hauptlauf bis zum benannten Bestimmungsort oder -hafen. Die Gefahr geht aber nicht dort über, sondern schon bei Übergabe an den ersten Frachtführer (CPT, CIP) oder an Bord im Verschiffungshafen (CFR, CIF). Zwei verschiedene Punkte für Kosten und Gefahr. Deshalb heißen sie Zweipunktklauseln.
Praktisch heißt das: Geht die Ware auf dem Hauptlauf verloren, hat der Verkäufer die Fracht bezahlt, der Schaden ist aber der des Käufers. Er muss sich an den Frachtführer oder die Versicherung halten.
CPT: frachtfrei (Carriage Paid To)
Alle Verkehrsträger. Verkäufer bucht und zahlt den Transport bis zum Bestimmungsort und macht die Ausfuhr. Gefahrübergang bei Übergabe an den ersten Frachtführer. Entladen am Ziel und Einfuhr: Käufer.
CIP: frachtfrei versichert (Carriage and Insurance Paid To)
Wie CPT, zusätzlich muss der Verkäufer eine Transportversicherung abschließen, seit Incoterms 2020 mit weitem Schutz (Institute Cargo Clauses A, „All Risks“) und über mindestens 110 % des Warenwerts. Begünstigter ist der Käufer, denn er trägt die Gefahr.
CFR: Kosten und Fracht (Cost and Freight)
Nur Schiff. Verkäufer zahlt die Seefracht bis zum Bestimmungshafen und macht die Ausfuhr. Gefahrübergang, sobald die Ware im Verschiffungshafen an Bord ist. Entladen im Bestimmungshafen und Einfuhr: Käufer.
CIF: Kosten, Versicherung, Fracht (Cost, Insurance and Freight)
Wie CFR, plus Transportversicherung durch den Verkäufer. Hier reicht die Mindestdeckung (Institute Cargo Clauses C), also weniger Schutz als bei CIP. Der Käufer kann mehr verlangen, muss es dann aber vereinbaren. CIF ist die klassische Klausel für Seefracht im Handel mit Übersee; der CIF-Wert am Bestimmungshafen ist auch die Grundlage, mit der viele Zollverwaltungen den Zollwert bilden.
Der Händler meldet den Schaden bei der vom Verkäufer abgeschlossenen Versicherung und erhält bis zu 22.000 €, sofern der Verlust von der Deckung erfasst ist. Achtung: Ein auf See über Bord gespülter Container fällt nicht unter die Mindestdeckung C, sondern erst unter Klausel B oder A. Mit reiner C-Deckung bliebe der Händler auf dem Schaden sitzen.
C-Klauseln: Der Verkäufer zahlt den Hauptlauf, die Gefahr geht trotzdem früh über, nämlich beim ersten Frachtführer (CPT, CIP) oder an Bord (CFR, CIF). CIP und CIF enthalten die Versicherung, CIP mit weitem, CIF nur mit Mindestschutz.
D-Klauseln: DAP, DPU, DDP (geliefert bis zum Ziel)
Lernvideo: D-Klauseln: DAP, DPU, DDP (geliefert bis zum Ziel). Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Bei den Ankunftsklauseln trägt der Verkäufer Kosten und Gefahr bis zum benannten Bestimmungsort, zum Beispiel bis zum Lager des Käufers. Kosten- und Gefahrübergang liegen hier am selben Punkt. Der Unterschied zwischen den drei Klauseln liegt nur noch im Entladen und in der Einfuhr.
DAP: geliefert benannter Ort (Delivered At Place)
Der Verkäufer liefert die Ware am Bestimmungsort auf dem ankommenden Fahrzeug entladebereit. Der Käufer entlädt und erledigt die Einfuhrabfertigung mit Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. DAP ist innerhalb der EU die Standardklausel für „frei Haus“, weil dort keine Einfuhr anfällt.
DPU: geliefert entladen (Delivered at Place Unloaded)
Neu seit 2020, Nachfolger von DAT. Der Verkäufer liefert und entlädt am Bestimmungsort. Das ist die einzige Klausel, bei der der Verkäufer entladen muss. Erst nach dem Entladen geht die Gefahr über. Die Einfuhr bleibt beim Käufer. Sinnvoll, wenn der Verkäufer am Ziel die Technik zum Entladen hat, etwa ein Terminal oder ein Lager des eigenen Konzerns.
DDP: geliefert verzollt (Delivered Duty Paid)
Das Maximum für den Verkäufer: Er trägt alles bis zum Bestimmungsort einschließlich Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer. Nur das Entladen macht der Käufer. DDP ist für den Verkäufer riskant, wenn er das Einfuhrland nicht kennt: Er braucht dort einen Zollvertreter und muss die Einfuhrumsatzsteuer vorstrecken, ohne sie leicht zurückzubekommen. Für den Käufer ist es die bequemste Klausel: Preis nennen, Ware kommt verzollt.
Ein Kunde in der Schweiz bestellt Regalteile. Die Versandabteilung vergleicht DAP Zürich und DDP Zürich.
DAP Zürich: Verkäufer bringt die Ware bis Zürich, Kunde entlädt, Kunde verzollt und zahlt die Schweizer Einfuhrsteuer (Industriezölle hat die Schweiz zum 1. Januar 2024 abgeschafft).
DDP Zürich: Verkäufer bringt die Ware bis Zürich, verzollt und zahlt die Schweizer Einfuhrsteuer, Kunde entlädt.
Unterschied: nur die Einfuhrabgaben. Dafür braucht der Verkäufer bei DDP eine Fiskalvertretung in der Schweiz. Ohne die: DAP.
D-Klauseln: Verkäufer trägt Kosten und Gefahr bis zum Bestimmungsort. DAP: Käufer entlädt und verzollt. DPU: Verkäufer entlädt, Käufer verzollt. DDP: Verkäufer verzollt, Käufer entlädt.
Incoterms im Lageralltag: Was du davon an der Rampe merkst
Lernvideo: Incoterms im Lageralltag: Was du davon an der Rampe merkst. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
Die Klausel steht im Kaufvertrag, aber sie entscheidet, was im Versand und in der Warenannahme zu tun ist.
Verladen oder nicht verladen
Bei EXW stellt der Versand die Ware bereit. Verladen ist Sache des Abholers. Bei FCA im eigenen Betrieb und bei allen C- und D-Klauseln verlädt der Versand selbst und muss beförderungssicher stauen (LF 8). Bei DPU muss sogar am Ziel entladen werden. Das ist die Klausel, bei der die eigene Spedition Entladetechnik mitbringen muss. In der Warenannahme gilt umgekehrt: Kommt Ware DAP oder DDP, entlädt euer Lager.
Wer bucht die Spedition
E- und F-Klauseln: der Käufer bucht den Hauptlauf, euer Versand liefert nur an den genannten Frachtführer und braucht dessen Avis. C- und D-Klauseln: euer Versand bucht selbst und die Frachtrechnung kommt zu euch.
Papiere
Die Klausel steht auf der Handelsrechnung und im Frachtbrief als Zahlungsvermerk (CMR-Frachtbrief Feld 14 oder Frankaturvermerk im CIM). Bei allen Klauseln außer EXW macht der Verkäufer die Ausfuhranmeldung; die Einfuhr macht der Käufer, außer bei DDP.
Schaden unterwegs: Wer reklamiert
Entscheidend ist der Gefahrübergang, nicht, wer die Fracht bezahlt hat. Ist die Ware nach dem Gefahrübergang beschädigt worden, muss der Käufer den Frachtführer oder die Versicherung in Anspruch nehmen, auch bei CPT oder CIF, obwohl der Verkäufer die Fracht bezahlt hat. In der Warenannahme heißt das: Schaden auf dem Frachtbrief vermerken und die Fristen einhalten (LF 1, LF 9), auch wenn der Lieferant den Transport organisiert hat.
Preise vergleichen
Angebote mit verschiedenen Klauseln sind nur vergleichbar, wenn man alle Kosten bis ins eigene Lager dazurechnet. Und für die Einfuhr gilt: Der Zollwert enthält die Kosten bis zur EU-Grenze. Bei EXW muss alles hinzugerechnet werden, bei CIF ist es schon drin (Beitrag zum Zollwert).
Formel
Einstandskosten EXW = Warenpreis + alle Kosten ab Werk bis zum eigenen LagerEinstandskosten EXW=Warenpreis+alle Kosten ab Werk bis zum eigenen Lager
Verglichen wird mit dem Angebotspreis der D-Klausel, der diese Kosten schon enthält.
Kurz erklärt
Bei EXW trägt der Käufer alle Kosten ab Werk.
Erst wenn sie dazugerechnet sind, lassen sich die Angebote vergleichen.
Ein Einkäufer hat zwei Angebote für dieselbe Maschine aus Italien: 12.000 € EXW Mailand oder 13.100 € DAP Obrigheim. Er fragt den Versand, was das EXW-Angebot wirklich kostet.
Das DAP-Angebot ist 590 € günstiger, und der Verkäufer trägt bis Obrigheim die Gefahr. (Innerhalb der EU fallen Ausfuhr und Einfuhr weg; die 60 € stehen hier stellvertretend für Abfertigungskosten, wie sie außerhalb der EU anfallen.)
Die Klausel bestimmt, ob ihr verladet oder entladet, wer die Spedition bucht, wer welche Papiere macht und wer bei Schaden reklamiert. Vergleichbar sind Preise erst, wenn alle Kosten bis ins eigene Lager dazugerechnet sind.
Das Ursprungszeugnis
Lernvideo: Das Ursprungszeugnis. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.
„Woher kommt die Ware?“ ist im Zollrecht nicht eine Frage, sondern zwei, und sie werden mit zwei verschiedenen Papieren beantwortet, die einander nicht ersetzen.
Erste Frage: Wo wurde sie hergestellt?
Das ist der nichtpräferenzielle Ursprung, geregelt in den Artikeln 59 bis 61 UZK. Er gilt immer und gegenüber jedem Land, ganz ohne Abkommen. Maßgeblich ist Artikel 60 UZK: Ware, die vollständig in einem Land gewonnen wurde, hat dort ihren Ursprung. Waren mehrere Länder beteiligt, zählt das Land der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung. Bescheinigt wird das mit dem Ursprungszeugnis.
Zweite Frage: Bekommt sie Zollvorteile?
Das ist der präferenzielle Ursprung. Er gilt nur gegenüber einem bestimmten Abkommenspartner und nach dessen eigenen Regeln. Bescheinigt wird er mit einem Präferenznachweis.
Daraus folgt eine Regel, die in der Praxis oft schiefgeht: Ein Präferenznachweis ist kein Ersatz für ein Ursprungszeugnis. Eine Ware kann präferenzberechtigt sein und trotzdem nichtpräferenziellen Ursprung in einem anderen Land haben. Die beiden Regelwerke rechnen unterschiedlich.
Wozu das Ursprungszeugnis überhaupt gebraucht wird
Der Empfängerstaat verlangt es bei der Einfuhr (häufig Golfstaaten, Nordafrika, Lateinamerika).
Die Bank verlangt es im Akkreditivgeschäft als eines der Dokumente, gegen die sie zahlt.
Die EU braucht den nichtpräferenziellen Ursprung für handelspolitische Maßnahmen: Antidumpingzölle, Kontingente, Embargos. Die knüpfen am Herstellungsland an, unabhängig davon, aus welchem Land die Sendung abgeschickt wurde.
Ausstellung in Deutschland
Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern.
Beantragt wird elektronisch; nach der Bewilligung druckt der Ausführer das Zeugnis im eigenen Haus aus. Seit September 2025 gibt es zusätzlich das volldigitale Ursprungszeugnis als geprüfte PDF-Datei, die direkt an den Kunden gehen kann.
Einige Staaten verlangen darüber hinaus eine Beglaubigung durch ihr Konsulat.
Beispiel: Ein Betrieb in Mosbach baut Schaltanlagen aus Gehäusen aus Polen und Bauteilen aus China zusammen, verdrahtet und prüft sie. Für eine Lieferung nach Saudi-Arabien braucht er ein Ursprungszeugnis. Die IHK fragt nicht, woher die Teile stammen, sondern wo die letzte wesentliche Bearbeitung stattfand: Montage, Verdrahtung und Prüfung in Mosbach. Ursprung: Deutschland. Für eine Präferenz wäre das noch keine Antwort: Dort entscheiden die Listenregeln des jeweiligen Abkommens, und die können mehr verlangen als eine Montage.
Das Ursprungszeugnis der IHK belegt den nichtpräferenziellen Ursprung, also das Land der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Einen Zollvorteil bringt nur ein Präferenznachweis, und der ersetzt das Ursprungszeugnis nicht.
Zollinhaltserklärung für Post- und Paketsendungen
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Post- und Paketsendungen in Drittländer brauchen eine Zollinhaltserklärung. Die Formulare stammen vom Weltpostverein:
CN22: für Päckchen und Briefsendungen bis 300 Sonderziehungsrechte. Die Grenze ist in dieser Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds festgelegt und schwankt deshalb mit dem Kurs. Im September 2026 sind das rund 358 €. Ein fester Eurobetrag steht nirgends.
CN23: für höhere Werte und für alle Pakete
Anzugeben sind Absender, Empfänger, jeder Artikel mit genauer Bezeichnung, Menge, Gewicht, Wert und Ursprungsland sowie die Art der Sendung, etwa Geschenk, Warenmuster oder Verkauf von Waren. Bei Online-Frankierung erstellt das Portal des Paketdienstes das Formular und übermittelt die Daten elektronisch vorab.
Bei Handelsware bis 1 000 € gilt die Zollinhaltserklärung in der Regel zugleich als Ausfuhranmeldung. Darüber ist eine elektronische Ausfuhranmeldung nötig. Für Handelsware gehört außerdem eine Handelsrechnung dazu.
Das Papier allein genügt nicht mehr
Neben dem Formular müssen die Sendungsdaten heute elektronisch vorab übermittelt werden: im Postverkehr über die Systeme des Weltpostvereins, bei der Einfuhr in die EU über das Sicherheitssystem ICS2. Das ist die eigentliche Veränderung der letzten Jahre. Abgeschafft wurden CN22 und CN23 dadurch nicht: Das Formular reist weiter mit.
Beispiel: Ein Werkzeughändler verschickt ein Päckchen mit einem Satz Bohrer (180 €, 1,5 kg) nach Norwegen: CN22 und, weil die Ware verkauft ist, eine Handelsrechnung. Am selben Tag geht ein Paket mit Messgeräten für 640 € in die Schweiz: CN23 plus Handelsrechnung. Beide Formulare werden gut sichtbar außen in einer Dokumententasche angebracht.
CN22 für kleine Werte, CN23 für Pakete und höhere Werte. Genaue Beschreibung jedes Artikels, sonst bleibt die Sendung beim Zoll hängen.
Gesundheitszeugnisse für Tiere, Lebensmittel und Pflanzen
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Bei diesen Sendungen interessiert den Staat nicht der Wert der Ware, sondern was sie mitbringen könnte: eine Tierseuche, einen Pflanzenschädling, einen Erreger im Lebensmittel. Ist so etwas einmal im Land, hilft keine Zollkontrolle mehr. Deshalb muss der Nachweis nicht an der Grenze entstehen, sondern vorher, ausgestellt von einer amtlichen Stelle im Ausfuhrland, die die Tiere oder Pflanzen selbst gesehen hat.
Veterinärbescheinigung (Tiergesundheitsbescheinigung): für lebende Tiere und Lebensmittel tierischen Ursprungs wie Fleisch, Milchprodukte oder Honig. Ausgestellt von amtlichen Tierärzten. In der EU laufen diese Bescheinigungen über das System TRACES.
Pflanzengesundheitszeugnis: für Pflanzen, Saatgut, Obst und Gemüse, ausgestellt vom Pflanzenschutzdienst der Länder.
Was an der Grenzkontrollstelle passiert
Solche Sendungen dürfen nur über besondere Grenzkontrollstellen in die EU: in Häfen, an Flughäfen und an wenigen Landübergängen, nicht über jede beliebige Zollstelle. Dort werden Papiere, Nämlichkeit und oft auch die Ware selbst geprüft. Stimmt etwas nicht, gibt es drei Wege, und alle drei kosten Geld:
Zurückweisung an den Absender: Die Sendung tritt die Reise zurück an
Quarantäne: räumlich getrennte Unterbringung unter tierärztlicher Beobachtung, bis der Verdacht ausgeräumt ist
Vernichtung, wenn beides nicht in Betracht kommt, auf Kosten des Verfügungsberechtigten
Verwandt damit ist die Behandlung von Holzverpackungen nach dem Standard ISPM 15 (siehe Lernfeld 6), die viele Länder bei Paletten und Kisten aus Vollholz verlangen.
Beispiel: Ein Zuchtbetrieb exportiert 40 Zuchtsauen nach Serbien. Der Amtstierarzt untersucht die Tiere vor der Verladung und stellt die Veterinärbescheinigung aus. Ohne sie würde die Grenzkontrolle den Transport stoppen. Mit lebenden Tieren an Bord wäre das ein ernstes Problem.
Tiere, tierische Lebensmittel und Pflanzen reisen nur mit amtlichem Gesundheitszeugnis. Kontrolliert wird an Grenzkontrollstellen.
Begleitpapiere im internationalen Versand: Überblick
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Papier
Aussteller
Zweck
Handelsrechnung
Verkäufer
Wert für die Einfuhrabgaben
Packliste
Versender
Inhalt, Gewichte und Maße je Packstück
Frachtbrief (CMR, Luftfrachtbrief, CIM) oder Konnossement
Absender bzw. Frachtführer
Beförderungsvertrag, Übergabe
Ausfuhranmeldung mit MRN, später Ausgangsvermerk
Ausführer bzw. Zoll
Ausfuhr, Umsatzsteuerfreiheit
Versandbegleitdokument
Zoll über NCTS
Beförderung unter Zollaufsicht
Präferenznachweis (EUR.1, Ursprungserklärung), für die Türkei meist A.TR (Freiverkehrsnachweis, kein Ursprungsnachweis)
Zoll bzw. Ausführer
Zollvorteil im Empfängerland
Ursprungszeugnis
IHK
Nachweis des Herstellungslands
Ausfuhrgenehmigung
BAFA
Exportkontrolle
Gesundheitszeugnis
Amtstierarzt, Pflanzenschutzdienst
Tier- und Pflanzengesundheit
Zollinhaltserklärung CN22/CN23
Absender
Post- und Paketsendungen
Carnet TIR
Ausgabeverband
Versand im internationalen Straßenverkehr
Welche Papiere tatsächlich nötig sind, hängt von Ware, Empfängerland, Verkehrsträger und Kaufvertrag ab. Viele Empfängerländer veröffentlichen ihre Anforderungen, und Kammern sowie Spediteure halten Länderübersichten bereit.
Rechnung, Packliste und Frachtpapier gehören fast immer dazu. Zollpapiere, Nachweise, Genehmigungen und Zeugnisse kommen je nach Ware und Land hinzu.
Das Carnet TIR
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TIR steht für Transports Internationaux Routiers (internationale Straßentransporte). Grundlage ist das TIR-Übereinkommen von 1975 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. Das Carnet TIR ist ein Zollbegleitscheinheft, mit dem ein verplombter Lkw durch mehrere Staaten fahren kann, ohne an jeder Grenze Abgaben hinterlegen zu müssen.
Wie das funktioniert
Die Ladung wird beim Abgang unter Zollverschluss genommen.
Die Durchgangsländer kontrollieren in der Regel nur den Verschluss.
Für die Abgaben bürgt eine Kette von nationalen Verbänden, koordiniert von der Internationalen Straßentransport-Union (IRU) in Genf.
Dem Übereinkommen gehören inzwischen 79 Vertragsparteien an, darunter seit 2016 China, seit 2017 Indien und seit 2026 Brasilien. Vertragspartei zu sein heißt aber nicht, das Verfahren auch anzuwenden: Nach Angaben der EU-Kommission nutzen es gut 60 Staaten tatsächlich, vor allem in Osteuropa, Zentralasien, dem Nahen Osten und Nordafrika. Länderlisten in älteren Büchern sind deshalb doppelt unzuverlässig: Sie sind veraltet, und sie vermischen die beiden Fragen. In Deutschland geben die Landesorganisationen des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) sowie die AIST Carnets aus, und zwar nur an zugelassene, zuverlässige Transportunternehmen. Ältere Bücher nennen hier noch den „Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs“.
Für Beförderungen, die nur innerhalb der EU stattfinden, gilt das Carnet TIR nicht. Dort wird das Unionsversandverfahren genutzt. TIR kommt nur in Betracht, wenn die Fahrt in einem Drittland beginnt oder endet oder ein Drittland durchquert.
Eine elektronische Form des Verfahrens gibt es seit 2021 mit eTIR. Sie läuft bisher allerdings nur zwischen wenigen Staaten, vor allem am Kaspischen Meer und in Zentralasien. In Europa bleibt das Papier-Carnet der Normalfall.
Das Carnet TIR ermöglicht verplombte Lkw-Transporte durch viele Staaten mit einer einzigen Bürgschaftskette. In der EU allein wird stattdessen NCTS genutzt.
Ablauf einer TIR-Beförderung
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Fahrzeug: Laderaum oder Container müssen zollsicher gebaut und dafür zugelassen sein, damit nichts unbemerkt entnommen werden kann.
Abgangszollstelle: Sie prüft Ladung und Carnet, bringt den Zollverschluss an und trennt ihren Abschnitt aus dem Heft.
Durchgangszollstellen: Sie prüfen Verschluss und Papiere und trennen ihren Abschnitt heraus. Das Carnet enthält für jedes beteiligte Land zwei Abschnitte.
Bestimmungszollstelle: Sie öffnet den Verschluss, prüft die Ware und beendet das Verfahren.
Wichtige Regeln
Ein Carnet gilt für eine TIR-Beförderung und ist befristet (in Deutschland üblicherweise 60 Tage). Nimmt die Abgangszollstelle es innerhalb dieser Frist an, bleibt es bis zum Ende der Beförderung gültig.
Es dürfen insgesamt höchstens acht Abgangs- und Bestimmungszollstellen angefahren werden (Artikel 18 des Übereinkommens). Bis zu einer Änderung, die 2022 in Kraft trat, waren es vier. Deshalb nennen manche Übersichten und sogar einzelne Behördenseiten bis heute die alte Zahl.
Das Fahrzeug trägt vorn und hinten eine blaue Tafel mit weißer Aufschrift „TIR“: 250 mal 400 mm, Buchstabenhöhe 200 mm. Sie muss abnehmbar oder abdeckbar sein, damit erkennbar bleibt, wenn gerade keine TIR-Beförderung läuft.
Innerhalb der EU sind zusätzlich die elektronischen Versanddaten über NCTS vorgeschrieben.
Nur beim Unionsversand, nicht bei TIR, gilt: Im Luft- und Seeverkehr übernehmen bei entsprechender Bewilligung die elektronischen Beförderungsdokumente der Fluggesellschaften und Reedereien die Rolle der Versandanmeldung.
Wer eigentlich bürgt
Nicht das Transportunternehmen bürgt, sondern der bürgende Verband, der das Carnet ausgegeben hat. Das Unternehmen hinterlegt dort je nach Bonität eine Bankbürgschaft und bekommt dafür Carnets. Die Haftung des Verbands beginnt, sobald die Abgangszollstelle das Carnet annimmt, und ist je Carnet der Höhe nach begrenzt.
Ältere Darstellungen sprechen hier von einer „Bürgschaft, die ein Jahr lang gilt“. Das verwechselt zwei Dinge. Die Jahresfrist im Übereinkommen ist eine Frist für den Zoll: Er muss den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Annahme des Carnets schriftlich unterrichten, wenn eine Beförderung nicht erledigt wurde, sonst kann er später nichts mehr verlangen. Mit der Laufzeit einer Bürgschaft hat das nichts zu tun.
Beispiel: Ein Lkw fährt mit Druckmaschinenteilen von Heilbronn nach Almaty in Kasachstan. In Heilbronn wird verplombt, unterwegs prüfen die Zollstellen nur Plombe und Carnet, erst in Almaty öffnet der Zoll den Laderaum und verzollt die Ware.
TIR-Ablauf: verplomben am Abgang, Verschluss prüfen beim Durchgang, öffnen und beenden am Bestimmungsort. Ein Carnet, eine Fahrt.
Übung: Zollfälle richtig einordnen
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Aufgabe: Ordnen Sie jeden Fall ein und nennen Sie das Wichtigste für den Versand.
1. Paletten mit Kaffeebechern von Mannheim nach Lyon
2. Lieferung von Laborbedarf nach Helgoland
3. Unverzollte Container aus Rotterdam sollen im Lager in Heilbronn verzollt werden.
4. Lkw mit Unionsware von Lindau über die Schweiz nach Como
5. Ein Paket mit Schrauben im Wert von 90 € geht an einen Kunden in London.
6. Ein Kunde in Istanbul möchte für Industriepumpen aus Deutschland keinen Zoll zahlen.
Lösung:
1. Intrahandel: keine Zollanmeldung, aber Umsatzsteuer-ID des Kunden und gegebenenfalls Intrastat
2. Helgoland gehört nicht zum Zollgebiet, deshalb Ausfuhrförmlichkeiten wie bei einem Drittland
3. externes Versandverfahren T1 von Rotterdam nach Heilbronn, dort Gestellung und Überführung in den freien Verkehr
4. internes Versandverfahren T2 über NCTS, damit die Ware ihren Status als Unionsware behält
5. Drittland Vereinigtes Königreich: Zollinhaltserklärung CN23 für das Paket und Handelsrechnung
6. Zollunion mit der Türkei für gewerbliche Waren: Warenverkehrsbescheinigung A.TR beifügen. Achtung: Die A.TR beweist nicht den Ursprung der Pumpen, sondern dass sie sich im freien Verkehr der Zollunion befinden. Ein Ursprungsnachweis wäre erst bei Agrar-, Kohle- oder Stahlwaren nötig, und dann in Gestalt einer EUR.1.
Erst klären: EU, Drittland oder Sondergebiet? Danach richten sich Anmeldung, Verfahren und Papiere.
Übung: Einfuhrabgaben berechnen
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Formeln für diese Übung
Zollwert = Preis FOB + Seefracht + Versicherung bis zur EU-GrenzeZollwert=Preis FOB+Seefracht+Versicherung bis zur EU-Grenze
Zoll = Zollwert · ZollsatzZoll=Zollwert·Zollsatz
Bemessungsgrundlage EUSt = Zollwert + Zoll + Beförderungskosten bis zum ersten BestimmungsortBemessungsgrundlage EUSt=Zollwert+Zoll+Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort
Reihenfolge: erst Zollwert, dann Zoll, dann Einfuhrumsatzsteuer.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird auch auf den Zoll berechnet.
Aufgabe: Ein Händler in Mannheim kauft Fahrradcomputer in Taiwan. Preis FOB Kaohsiung 6 200 €. Seefracht bis Rotterdam 720 €, Versicherung 45 €, Lkw von Rotterdam nach Mannheim 290 €. Zollsatz 3,5 %, Einfuhrumsatzsteuer 19 %. Die Ware wird in Mannheim in den freien Verkehr übergeführt. Berechnen Sie Zollwert, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und die gesamten Einfuhrabgaben.
Lösung:
Die Ware tritt in Rotterdam in das Zollgebiet der Union ein. Kosten bis dahin gehören in den Zollwert.
Zollwert = 6 200 € + 720 € + 45 €
Zollwert = 6 965 €
Zoll = 6 965 € · 0,035 = 243,78 €
Der Lkw Rotterdam–Mannheim gehört nicht in den Zollwert, aber in die Grundlage der Einfuhrumsatzsteuer.