SeeGanns LogoSeeGannsServices KontaktBewertungen

Fachkraft für Lagerlogistik · Lernfeld 1

Güter annehmen und kontrollieren

1. Warenannahme

Die 9 Schritte der Warenannahme

Lernvideo: Die 9 Schritte der Warenannahme. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Die Warenannahme läuft immer nach derselben Reihenfolge ab, und die Reihenfolge ist kein Zufall: Erst wird geprüft, dann wird unterschrieben. Wer in der falschen Reihenfolge arbeitet, unterschreibt für Ware, die er noch gar nicht kontrolliert hat.

Schritt 1: Der LKW meldet sich an. Der Fahrer kommt ans Tor oder ins Büro. Bei avisierten Lieferungen weißt du schon, was kommt, und kannst Rampe und Personal einplanen.

Schritt 2: Papiere entgegennehmen. Der Fahrer übergibt Frachtbrief und Lieferschein. Diese Papiere sind ab jetzt deine Prüfgrundlage. Ohne sie kannst du nichts kontrollieren.

Schritt 3: Ist die Ware für uns bestimmt? Adresse prüfen und nachsehen, ob eine passende Bestellung vorliegt. Falsch zugestellte Ware nimmst du gar nicht erst an. Jeder weitere Schritt wäre umsonst.

Schritt 4: Entladen. Rampe zuweisen, Ware abladen. Wer laut Gesetz entladen muss und was gilt, wenn der Fahrer mithilft, steht im eigenen Beitrag „Wer muss eigentlich entladen?“ weiter unten.

Schritt 5: Begutachtung. Die äußere Kontrolle: Sind Verpackungen beschädigt, nass, eingedrückt, aufgerissen? Du begutachtest jede Palette und jedes Packstück auf äußerlich erkennbare Transportschäden, noch bevor irgendetwas unterschrieben wird.

Schritt 6: Packstücke zählen. Stimmt die Anzahl der Packstücke mit dem Frachtbrief überein? Gezählt werden die Ladeeinheiten so, wie sie im Frachtbrief stehen: Paletten, Gitterboxen und andere Behälter, lose Kartons nur, wenn sie einzeln als Packstück angeliefert werden. Die Kartons auf einer Palette zählst du hier noch nicht, das gehört zur Feinkontrolle. Angeschaut werden sie aber schon: Einschnitte, Nässe oder eingedrückte Kartons sind äußerlich erkennbare Schäden und kommen genauso auf den Frachtbrief bzw. Lieferschein wie eine fehlende Palette oder Gitterbox.

Schritt 7: Mehrwegpaletten und -behälter tauschen. Europaletten, Gitterboxen und andere Mehrwegbehälter werden Zug um Zug getauscht: Der Fahrer bekommt für jede angelieferte Palette eine leere in gleicher Art und Güte zurück: Europalette gegen Europalette, Gitterbox gegen Gitterbox, tauschfähig, also unbeschädigt. Kannst du gerade nicht oder nur teilweise tauschen, wird das vermerkt: auf dem Frachtbrief, wenn er ein Feld für den Palettentausch hat, sonst auf einem Palettenschein. Darauf steht, wie viele Ladungsträger welcher Art nicht getauscht wurden. Fahrer und Wareneingangsmitarbeiter unterschreiben, danach wird über das Palettenkonto verrechnet. Ohne Tausch oder Vermerk baut dein Betrieb Schulden beim Spediteur auf.

Schritt 8: Vermerken und quittieren. Fehlt ein Packstück oder hast du bei der Begutachtung einen Schaden gefunden, wird das zuerst auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein vermerkt (je nachdem, welches Papier mitkommt). Dann unterschreibst du den Empfang, und der Fahrer zeichnet den Vermerk gegen: mit Unterschrift, seinem Namen in Druckbuchstaben (Klarname) und dem Kfz-Kennzeichen, dazu Datum und Uhrzeit. Nur so lässt sich später nachweisen, wer was bestätigt hat. Deine Unterschrift bestätigt: so viele Packstücke, in diesem äußeren Zustand, mit genau diesen Vermerken. Ohne Vermerk lässt sich später kaum beweisen, dass der Schaden vom Transport stammt.

Schritt 9: Erfassen und weiterleiten. Wareneingang im System buchen, Ware zur Feinkontrolle oder direkt an den Lagerplatz. Bei Mängeln geht parallel die Meldung an den Einkauf für die Reklamation.

Die Reihenfolge ist die halbe Prüfungsantwort: Begutachten, Zählen und Tauschen (5 bis 7) kommt immer vor dem Quittieren (8). Wer erst unterschreibt und dann zählt, hat schlechte Karten.

Wer muss eigentlich entladen? Die Rechtslage

Lernvideo: Wer muss eigentlich entladen? Die Rechtslage. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Der LKW steht an der Rampe, und jetzt? Viele denken, das Abladen sei automatisch Sache des Fahrers. Stimmt nicht.

Der Grundsatz (§ 412 Abs. 1 HGB): Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, muss der Absender das Gut beförderungssicher verladen und auch entladen. Der Frachtführer (die Spedition mit ihrem Fahrer) sorgt nur für die betriebssichere Verladung, also dafür, dass das Fahrzeug sicher fahren kann. Zum Abladen ist der Fahrer nicht verpflichtet, solange es nicht vertraglich vereinbart wurde.

Die Praxis: Der Absender steht natürlich nicht an eurer Rampe. Deshalb wird das Entladen üblicherweise per Vereinbarung oder Verkehrssitte vom Empfänger übernommen, also von euch im Lager. Genau darum ist die Warenannahme euer Job.

Und jetzt der Teil, der in Prüfungen gern gefragt wird: Was gilt, wenn der Fahrer trotzdem mit anpackt?

Fall 1: Der Fahrer hilft auf Aufforderung. Ihr bittet ihn mitzuhelfen, er arbeitet nach euren Anweisungen. Damit wird er für diesen Vorgang euer Erfüllungsgehilfe: Er arbeitet in eurem Auftrag. Geht dabei etwas zu Bruch, geht der Schaden zulasten des Empfängers, nicht des Frachtführers.

Fall 2: Der Fahrer hilft unaufgefordert. Er packt von sich aus mit an, ohne dass ihn jemand darum gebeten hat. Dann handelt er auf eigenes Risiko. Entsteht dabei ein Schaden, haftet der Frachtführer.

Deshalb regeln Betriebe das sauber: Wer entlädt, wird vertraglich festgelegt, und an der Rampe gilt, dass der Fahrer nur hilft, wenn er ausdrücklich darum gebeten wird. Ein „der macht das schon“ ohne klare Ansage ist im Schadensfall ein Streit mit Ansage.

Merksatz für die Prüfung: Verladen und Entladen ist Sache des Absenders (§ 412 HGB), in der Praxis entlädt der Empfänger. Fahrer hilft auf Aufforderung → Risiko beim Empfänger. Fahrer hilft unaufgefordert → Haftung beim Frachtführer.

Die Warenkontrolle: die vier Kontrollarten

Lernvideo: Die Warenkontrolle: die vier Kontrollarten. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Jede Lieferung muss dieselben vier Fragen beantworten: Ist es die richtige Ware? Stimmt die Menge? Stimmt die Güte? Und in welchem Zustand ist sie? Dahinter stecken die vier Kontrollarten.

1. Identitätskontrolle: Ist es die richtige Ware? Lieferschein gegen Bestellung: richtiger Artikel, richtige Sorte, richtige Ausführung? Eine falsche Artikelnummer fällt nur hier auf: Menge und Zustand können perfekt sein und die Ware ist trotzdem die falsche.

2. Quantitätskontrolle: Stimmt die Menge? Je nach Ware wird gezählt (Stückgut), gewogen (Schüttgut, Ware nach Gewicht) oder gemessen (Flüssigkeiten, Meterware). Bei der Annahme zählst du erst die Packstücke, später den Inhalt.

3. Qualitätskontrolle: Stimmt die Güte? Hier wird geprüft, ob die Ware die vereinbarte Qualität hat: Güteklasse, Sorte, vereinbarte Eigenschaften wie Material, Maße oder Frische. Ob die Güte stimmt, sieht man der Verpackung oft nicht an. Je nach Ware braucht es eine Probe. Wie das geht, steht im Beitrag zu den Prüfverfahren.

4. Beschaffenheitskontrolle: Wie ist der Zustand? Hier geht es um die Unversehrtheit: unbeschädigt, trocken, sauber, keine aufgerissene Verpackung, kein Bruch, keine Feuchtigkeit. Vor allem Transportschäden werden bei dieser Kontrolle entdeckt. Deshalb läuft ein Teil davon schon bei der Annahme, bevor unterschrieben wird.

Der Unterschied zwischen 3 und 4, der in Prüfungen gern gefragt wird: Die Qualitätskontrolle fragt, ob die Ware so gut ist wie bestellt. Die Beschaffenheitskontrolle fragt, ob sie so heil ist wie losgeschickt. Erstklassige Äpfel mit Druckstellen: Qualität (Güteklasse) war richtig, die Beschaffenheit ist es nicht mehr.

Zwei Zeitpunkte: Bei der Annahme läuft die Grobkontrolle (Packstücke zählen, äußere Schäden suchen, noch vor der Unterschrift). Danach folgt im Lager die Feinkontrolle: auspacken, Inhalt zählen, Güte und Zustand im Detail.

Wichtig fürs Timing: Äußerlich erkennbare Transportschäden müssen spätestens bei der Ablieferung angezeigt werden. Deshalb der Vermerk auf dem Frachtbrief vor der Quittung. Für verdeckte Schäden und für Mängel gegenüber dem Lieferanten gelten eigene Fristen. Die stehen ausführlich im Beitrag „Die Rügefristen“ im Kapitel Kaufvertragsstörungen.

Vier Fragen an jede Lieferung: die richtige Ware (Identität), in der richtigen Menge (Quantität), in der richtigen Güte (Qualität), im richtigen Zustand (Beschaffenheit).

Prüfverfahren: zerstörungsfrei oder zerstörend

Lernvideo: Prüfverfahren: zerstörungsfrei oder zerstörend. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Bei der Qualitätskontrolle gibt es zwei grundsätzlich verschiedene Wege. Der Unterschied steckt in einer einzigen Frage: Kann die Ware nach der Prüfung noch verkauft werden?

Zerstörungsfreie Prüfung: Die Ware bleibt unversehrt und verkaufsfähig. Deshalb kann sie an jeder Einheit durchgeführt werden, notfalls als Vollkontrolle:

  • Sichtprüfung: Kratzer, Dellen, Verfärbungen, Schimmel
  • Zählen, wiegen, messen
  • Funktionsprüfung: Gerät einschalten, Reißverschluss testen
  • Geruchsprüfung bei Lebensmitteln
  • Technische Verfahren ohne Eingriff: Ultraschall- oder Röntgenprüfung, z. B. auf Risse in Metallteilen oder Schweißnähten

Zerstörende Prüfung: Die geprüfte Einheit wird dabei unbrauchbar oder unverkäuflich. Sie liefert Erkenntnisse, die man von außen nicht bekommt, geht aber immer auf Kosten der Ware:

  • Konservendose öffnen und den Inhalt probieren
  • Weinflasche öffnen für die Geschmacksprobe
  • Zugversuch: ein Seil oder Gurtband bis zum Reißen belasten, um die tatsächliche Bruchkraft zu messen
  • Belastungstest: einen Stuhl oder eine Palette bis zum Bruch belasten
  • Crashtest beim Fahrzeughersteller (das teuerste Beispiel)

Daraus folgt die wichtigste Regel: Zerstörende Prüfungen laufen immer nur als Stichprobe. Wer jede Dose öffnet, hat hinterher perfekt geprüfte Ware und nichts mehr zu verkaufen. Aus dem Ergebnis der Stichprobe wird auf die ganze Lieferung geschlossen.

Beispiel aus dem Wareneingang: 2.000 Dosen Tomaten kommen an. Sichtprüfung aller Packstücke (zerstörungsfrei, Vollkontrolle). Dann werden 3 Dosen geöffnet und geprüft (zerstörend, Stichprobe). Sind die 3 in Ordnung, gilt die Lieferung als angenommen.

Zerstörungsfrei = Ware bleibt verkaufsfähig, notfalls Vollkontrolle möglich. Zerstörend = Ware ist danach hin, deshalb immer nur Stichprobe.

Beschädigte Ware separieren: das Sperrlager

Lernvideo: Beschädigte Ware separieren: das Sperrlager. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Beschädigte, falsche oder zweifelhafte Ware darf niemals einfach mit ins normale Lager. Sobald sie zwischen einwandfreier Ware steht, kann sie jeder versehentlich entnehmen, kommissionieren und ausliefern, und der Beweis für die Reklamation ist auch dahin. Deshalb gilt: sofort trennen.

Ab ins Sperrlager

Das Sperrlager (auch Sperrbereich oder Sperrzone) ist ein fest gekennzeichneter, abgegrenzter Bereich: ein eigener Raum, ein abgetrennter Platz oder markierte Stellplätze. Dort wartet die Ware, bis entschieden ist, was mit ihr passiert. Zwei Regeln machen den Bereich erst wirksam:

  • Nichts geht ohne Freigabe raus. Aus dem Sperrlager wird nicht kommissioniert, nicht entnommen, nicht „mal eben ausgeholfen“.
  • Auch im System sperren. Die Menge wird als Sperrbestand gebucht, nicht als verfügbarer Bestand, sonst verkauft der Vertrieb Ware, die gar nicht lieferbar ist.
Eindeutig kennzeichnen: für den, der danach damit arbeitet

Wer später im Sperrlager steht, muss ohne Rückfragen erkennen können, was da liegt und warum. Deshalb bekommt jede gesperrte Einheit ein gut sichtbares Sperretikett (üblich: rot), mit allen Angaben:

  • Artikelnummer und Artikelbezeichnung
  • Menge
  • Lieferant und Lieferschein- bzw. Frachtbriefnummer
  • Datum der Anlieferung und der Sperrung
  • Grund der Sperrung (so konkret wie möglich): „Karton eingedrückt, 3 von 12 Geräten Gehäuse gebrochen“ statt nur „beschädigt“
  • Name dessen, der gesperrt hat (für Rückfragen)

Dazu bleiben die Beweise bei der Ware oder in der Akte: Fotos vom Schaden, Kopie des Frachtbriefs mit dem Vermerk, Lieferschein.

Und dann? Die vier Wege aus dem Sperrlager

Über den weiteren Weg entscheidet der Einkauf, oft zusammen mit der Qualitätssicherung, abgestimmt mit dem Lieferanten oder der Spedition:

  • Zurück an den Lieferanten: Rücksendung mit Ersatzlieferung oder Gutschrift.
  • Aufbereiten / nachbessern: Ware wird repariert, umgepackt, neu etikettiert oder gereinigt.
  • Behalten mit Preisnachlass: wenn der Mangel den Zweck nicht stört.
  • Entsorgen / verschrotten: wenn nichts mehr zu retten ist, dokumentiert.
Wichtig nach der Aufbereitung

Aufbereitete Ware geht nicht einfach zurück ins Regal. Erst wird sie noch einmal geprüft, dann ausdrücklich freigegeben, das Sperretikett entfernt und die Menge im System vom Sperrbestand zurück in den verfügbaren Bestand gebucht. Erst ab da darf sie wieder kommissioniert werden. So ist für jeden im Sperrlager jederzeit eindeutig: Alles, was hier steht und ein Sperretikett trägt, ist tabu. Alles ohne Etikett gehört hier nicht hin.

Beschädigte Ware: sofort separieren, rot kennzeichnen mit Grund und Daten, im System als Sperrbestand buchen, und nichts verlässt das Sperrlager ohne Prüfung und Freigabe.

2. Codiertechniken

Warum Ware codiert wird und was die GTIN ist

Im Lager muss jede Ware eindeutig erkennbar sein: ohne Verwechslung, ohne Abtippen. Deshalb bekommt jedes Packstück einen Code, den ein Lesegerät in Sekundenbruchteilen fehlerfrei erfasst. Auf kleinstem Raum stecken darin Zusatzinfos wie Artikelnummer, Mengen, Absender und Empfänger oder das Haltbarkeitsdatum.

Damit weltweit jeder dasselbe liest, gibt es das GS1-System: eine weltweite, gemeinnützige Organisation (in Deutschland die GS1 Germany), die die GTIN (Global Trade Item Number) vergibt. Eine Ware mit GTIN ist weltweit eindeutig identifizierbar. GS1 ist dabei keine Abkürzung, sondern ein Eigenname: Die Organisation ist 2005 aus EAN International und dem amerikanischen UCC hervorgegangen und steht für das eine weltweite System von Standards. Die GTIN steckt zum Beispiel im bekannten Strichcode auf jeder Verpackung im Supermarkt:

EAN-13-Strichcode mit 13-stelliger GTIN darunter
EAN-13: der Strichcode, der die 13-stellige GTIN trägt.
Lernvideo: Die GTIN im EAN-13-Code. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen

Codierung = eindeutige, fehlerfreie Identifikation ohne Tippen. GTIN (vergeben über GS1) = die weltweit eindeutige Artikelnummer.

Strichcodes: 2/5 interleaved und Code 128

Lernvideo: Strichcodes: 2/5 interleaved und Code 128. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Strichcodes (1D-Codes) codieren die Information in unterschiedlich breiten Strichen und Lücken, gelesen mit einem einfachen Scanner, quer über den Code. Zwei Klassiker der Logistik:

Strichcode 2/5 interleaved: der alte Bekannte im Logistikbereich, kann nur Ziffern und ist immer noch weit verbreitet, etwa auf Umkartons und Paletten:

Strichcode 2/5 interleaved
2/5 interleaved: nur Ziffern, robust und weit verbreitet.

Code 128: der modernere Strichcode, der den 2/5 interleaved nach und nach ablöst. Er kann Ziffern und Buchstaben und packt mehr Information auf gleiche Länge:

Strichcode Code 128 mit Buchstaben und Zahlen
Code 128: auch Buchstaben möglich.

Strichcode = eine Zeile Information. 2/5 interleaved: nur Ziffern, Logistik-Klassiker. Code 128: Ziffern und Buchstaben, der modernere Standard.

2D-Codes: QR, DataMatrix, PDF 417 und MaxiCode

Lernvideo: 2D-Codes: QR, DataMatrix, PDF 417 und MaxiCode. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Wenn eine Zeile Striche nicht mehr reicht, wird in die Fläche codiert: 2D-Codes speichern ein Vielfaches an Daten auf kleinstem Raum. Dafür braucht das Lesegerät meist eine Kamera statt eines einfachen Scanners.

QR-Code („quick response“), der bekannteste, liest jedes Smartphone:

QR-Code
QR-Code: weit verbreitet, vom Smartphone lesbar.

DataMatrix: sehr klein möglich, deshalb Standard in der Industrie, z. B. direkt auf Bauteile gelasert:

DataMatrix-Code
DataMatrix: winzig und robust, typisch in der Industrie.

PDF 417, ein Stapelcode: mehrere Strichcode-Zeilen übereinander, nimmt eine Fülle von Begleitinformationen auf (z. B. auf Versandpapieren und Tickets):

PDF-417-Stapelcode
PDF 417: gestapelte Zeilen für viele Begleitdaten.

MaxiCode: am „Bullauge“ in der Mitte sofort zu erkennen, entwickelt für Paketdienste: Er lässt sich auch auf schnell laufenden Sortieranlagen aus jeder Richtung lesen:

MaxiCode mit Bullauge in der Mitte
MaxiCode: das Bullauge, gemacht für Paketsortieranlagen.

2D = Fläche statt Zeile: viel mehr Daten, Kamera nötig. QR fürs Smartphone, DataMatrix für die Industrie, PDF 417 für Begleitpapiere, MaxiCode für Paketdienste.

Lesegeräte: mobil oder stationär

Lernvideo: Lesegeräte: mobil oder stationär. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

So gut der Code auch ist, gelesen werden muss er. Bei den Lesegeräten unterscheidet man zwei Gruppen:

  • Mobile Datenerfassungsgeräte: Handscanner, Lesestifte und tragbare Terminals (MDE-Geräte). Der Mitarbeiter geht zum Code: flexibel, überall im Lager einsetzbar, Standard beim Kommissionieren und in der Warenannahme.
  • Stationäre Lesegeräte: fest verbaute Scanner und Zeilenkameras (oft ausgelöst durch eine Lichtschranke), etwa an Förderbändern oder als Tunnelscanner im Wareneingang. Hier kommt der Code zum Gerät.

Bei stationären Geräten zählt die Transportgeschwindigkeit: Der Code muss an einer Stelle der Ware angebracht sein, die das Lesegerät im Vorbeifahren sicher erfassen kann. Für Matrixcodes braucht es entsprechende Kameras und schnelle Bildverarbeitung.

Mobil = der Mensch geht mit dem Scanner zum Code. Stationär = die Ware fährt am fest montierten Lesegerät vorbei. Anbringung und Geschwindigkeit müssen passen.

RFID: das elektronische Etikett

Lernvideo: RFID: das elektronische Etikett. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

RFID steht für Radio-Frequency-Identification: Packstücke werden per Radiowellen identifiziert. Man kann von elektronischen Etiketten sprechen. Kernstück ist der Transponder (auch Tag genannt): ein Mikrochip mit Antenne, als flaches Label aufs Packstück geklebt. Das Wort setzt sich aus Transmitter (Sender) und Responder (Antwortgeber) zusammen.

Kommt das Etikett in den Bereich der Antenne einer Basisstation, können Daten gelesen und geschrieben werden. Die Basisstation hängt am Hauptrechner des Unternehmens.

Was RFID im Wareneingang ändert (ein Beispiel aus der Pharmalogistik): Ein Großhändler für Medikamente bekommt eine Palette Kühlware. Schon beim Hersteller hat jeder Umkarton einen Transponder bekommen, ein Sensor-Tag schreibt während der Fahrt laufend die Temperatur mit. An der Rampe fährt der Stapler die Palette durch einen Tunnelscanner: ein Durchgang, und alle dreißig Kartons sind erfasst. Genau das ist die Pulkfähigkeit: viele Transponder gleichzeitig lesen und beschreiben, ohne dass jemand ein Packstück in die Hand nimmt. Beim Barcode müsste jeder Code einzeln vor den Scanner. Zwei Dinge fallen dabei in derselben Sekunde auf: ob die Menge zur Bestellung passt und ob die Kühlkette gehalten hat. Ein Karton, der unterwegs zu warm geworden ist, geht direkt ins Sperrlager, statt erst Wochen später aufzufallen. Weil Transponder nicht nur gelesen, sondern auch beschrieben werden können, hängt der Scanner dem Tag gleich noch den Zeitpunkt des Eingangs an.

Ein Tag pro Karton oder einer für die ganze Palette? Beides gibt es. Trägt jedes Packstück seinen eigenen Transponder, meldet sich jeder Karton selbst. Das ist der Fall aus dem Pulk-Beispiel oben. Bekommt stattdessen die Palette als Ladeeinheit einen Tag, wird darauf nicht die ganze Inhaltsliste gespeichert, sondern vor allem eine eindeutige Nummer der Ladeeinheit. Was auf der Palette liegt, steht im System und ist mit dieser Nummer verknüpft. Der Absender meldet die Daten vorab elektronisch. Merksatz: Tag am Karton = das Packstück meldet sich selbst. Tag an der Palette = die Palette nennt ihre Nummer, das System kennt den Inhalt.

RFID = Identifikation per Radiowellen. Transponder (Chip + Antenne) am Packstück, Basisstation liest und schreibt, ganz ohne Sichtkontakt.

RFID oder Barcode: Was kann was?

Lernvideo: RFID oder Barcode: Was kann was?. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Die Stärken von RFID gegenüber dem Barcode:

  • Lesen und Schreiben ohne Sichtkontakt und durch viele Materialien hindurch (nicht zuverlässig durch Metall und Flüssigkeiten)
  • Pulkfähigkeit: viele Transponder gleichzeitig erfassen (ein ganzer Rollwagen in einem Durchgang)
  • Robustheit: Ein Kratzer macht einen Barcode unbrauchbar, dem Transponder macht er nichts
  • Hohes, veränderbares Datenvolumen: Der Tag kann unterwegs beschrieben werden
  • Lückenlose Verfolgung über die ganze Transportkette (Tracking und Tracing)

Die Grenzen: Bei Flüssigkeiten und Metallfolien ist die Lesequalität bisher schlecht, und Transponder sind vergleichsweise teuer. Der Barcode dagegen kostet fast nichts, ist überall etabliert, braucht aber Sichtkontakt und ist empfindlich.

Spannend für die Zukunft: Auch Mehrwegbehälter wie Europaletten lassen sich mit RFID-Tags ausstatten. Dann sind Alter und Wege jeder Palette an jedem Punkt der Kette nachvollziehbar, und eine „getaggte“ Palette könnte dem Stapler ihren Lagerplatz gleich selbst mitteilen.

RFID: ohne Sichtkontakt, im Pulk, robust, beschreibbar, aber teurer und schwach bei Metall und Flüssigkeiten. Barcode: spottbillig und überall, aber Sichtkontakt nötig und ein Kratzer reicht.

3. Mehrweg-Transportverpackungen

Einweg oder Mehrweg?

Lernvideo: Einweg oder Mehrweg?. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Einwegverpackungen sind für genau einen Transport gedacht: Einwegpaletten aus dünnem Holz, Kartons, Folien. Sie sind billig in der Anschaffung, aber nach dem einen Umlauf Abfall.

Mehrweg-Transportverpackungen laufen im Kreislauf: Europalette, Gitterbox, Kleinladungsträger. Sie sind stabiler gebaut, teurer in der Anschaffung, aber auf viele Umläufe gerechnet deutlich günstiger, und es entsteht kaum Abfall.

Der Preis dafür ist Aufwand: Mehrwegverpackungen müssen zurückgeführt, geprüft, gereinigt, bei Bedarf repariert und verwaltet werden. Genau darum kümmern sich die nächsten Beiträge in diesem Kapitel: vom Tausch an der Rampe über das Palettenkonto bis zur Reparatur.

Einweg = ein Umlauf, dann Abfall. Mehrweg = viele Umläufe, dafür Rückführung, Prüfung und Verwaltung.

Die Europalette

Lernvideo: Die Europalette. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Die Europalette (EPAL-Palette) ist der Standard-Ladungsträger in Europa, genormt nach EN 13698-1, und praktisch jedes Regal, jeder LKW und jede Rampe ist auf ihre Maße abgestimmt.

Aufbau: 5 Deckbretter, 3 Querbretter, 9 Klötze und 3 Bodenbretter, verbunden mit 78 Spezialnägeln, alles aus Vollholz.

Maße und Werte: 1.200 × 800 × 144 mm, Gewicht 20–25 kg je nach Holzfeuchte. Tragfähigkeit: 1.500 kg bei gleichmäßig verteilter Last. Als unterste Palette im Stapel darf sie auf fester, ebener Fläche laut aktuellem EPAL-Datenblatt bis 5.500 kg Auflast tragen (ältere Angaben: 4.000 kg).

Kennzeichnung: Auf den äußeren Eckklötzen steht EPAL im Oval eingebrannt (bei älteren Paletten rechts noch EUR). Der Mittelklotz trägt Herstellernummer, Produktionsdatum und den IPPC-Stempel für die Holzbehandlung (wichtig für den Export). Fehlt die Kennzeichnung, ist es keine tauschfähige Europalette.

1.200 × 800 × 144 mm, 20 bis 25 kg, 1.500 kg Tragfähigkeit: Diese Zahlen kommen in der Prüfung.

Die Gitterbox

Lernvideo: Die Gitterbox. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Die Gitterboxpalette (kurz Gitterbox) ist der stabile Bruder der Europalette: ein Stahlgestell mit Gitterwänden auf Palettenfüßen. Sie gehört wie die Europalette zum europäischen Tauschpool.

Maße und Werte: 1.240 × 835 × 970 mm, Eigengewicht rund 70 kg, Tragfähigkeit höchstens 1.500 kg bei gleichmäßig verteilter Last (EPAL), Auflast im Stapel höchstens 6.000 kg. Gestapelt werden darf einschließlich der Grundpalette höchstens fünffach. Vorn hat sie eine halbe, abklappbare Wand. So kommt man auch im Regal oder im Stapel an den Inhalt.

Wofür: Für alles, was auf einer flachen Palette nicht liegen bleibt oder geschützt werden muss: Schüttgut, Kleinteile in Mengen, unförmige Teile, Metallteile, Leergut. Gitterboxen sind stapelbar und von allen vier Seiten mit dem Stapler aufnehmbar.

Kennzeichnung: Auch die Gitterbox trägt ihre Kennzeichnung (EPAL bzw. DB bei älteren Boxen) auf einem Schild oder eingeprägt. Ohne Kennzeichnung kein Tausch.

Gitterbox: 1.240 × 835 × 970 mm, ca. 70 kg schwer, 1.500 kg Tragfähigkeit, höchstens fünffach stapeln, Vorderwand halb abklappbar.

Weitere Mehrwegbehälter

Lernvideo: Weitere Mehrwegbehälter. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Neben Europalette und Gitterbox laufen noch andere Ladungsträger im Kreislauf, jeder mit seinem Spezialgebiet:

  • Düsseldorfer Palette (Halbpalette): 800 × 600 mm, eine halbe Europalette. Beliebt im Handel, weil sie direkt als Verkaufsdisplay in den Markt gerollt werden kann.
  • Kleinladungsträger (KLT): stapelbare Kunststoffkästen in genormten Maßen (z. B. 600 × 400 mm), Standard in der Automobilindustrie für Kleinteile. Sie passen modular auf eine Europalette.
  • E2-Kisten: die Fleischerei-Kunststoffkiste (600 × 400 mm), leicht zu reinigen, für Lebensmittel.
  • Rollbehälter: Gitterwagen auf Rollen. Sie rollen ohne Stapler vom LKW bis ins Regal des Marktes, typisch im Einzelhandel und bei der Post.
  • Paletten-Aufsatzrahmen: klappbare Holzrahmen, die aus einer Europalette eine Kiste machen, flexibel in der Höhe.

Gemeinsames Prinzip: genormte Maße, die alle zueinander passen. Zwei Halbpaletten oder vier KLT-Grundmaße ergeben wieder eine Europalette.

Tauschfähig oder nicht? Die Kriterien

An der Rampe wird Zug um Zug getauscht, aber nur Paletten in gleicher Art und Güte. Deshalb musst du auf einen Blick beurteilen können, ob eine Europalette noch tauschfähig ist.

Nicht mehr tauschfähig ist eine Europalette, wenn einer dieser Schäden vorliegt:

  • Ein Brett fehlt oder ist quer bzw. schräg gebrochen
  • Ein Klotz fehlt oder ist so beschädigt, dass mehr als ein Nagelschaft sichtbar ist
  • Ein Deck- oder Bodenbrett ist so abgesplittert, dass mehrere Nägel frei liegen
  • Die Tragfähigkeit ist nicht mehr gewährleistet: morsches oder faules Holz, starke Absplitterungen
  • Die Palette ist so verschmutzt, dass sie die Ware verunreinigen würde
  • Es wurden offensichtlich unzulässige Bauteile verbaut (zu dünne Bretter, zu schmale Klötze)
  • Die Kennzeichnung (EPAL/EUR) fehlt

So eine Palette wird nicht getauscht, sondern aussortiert: Entweder sie geht zur Reparatur in einen lizenzierten Betrieb (eigener Beitrag weiter unten) oder, wenn nichts mehr zu retten ist, ins Recycling.

Lernvideo: Der Paletten­tausch. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen

Getauscht wird nur gleiche Art und Güte: unbeschädigt, tragfähig, sauber, mit Kennzeichnung. Ein fehlendes Brett oder ein kaputter Klotz beendet die Tauschfähigkeit.

Palettenkonto und Palettenschein

Lernvideo: Palettenkonto und Palettenschein. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Im Idealfall läuft der Tausch Zug um Zug: Der Fahrer liefert 10 volle Europaletten und nimmt sofort 10 leere tauschfähige mit. Dann ist nichts offen und nichts zu verwalten.

Oft klappt das aber nicht: keine Leerpaletten da, keine Zeit, oder die vorhandenen sind nicht tauschfähig. Dann wird der offene Tausch dokumentiert:

  • Palettenschein (oder Vermerk auf dem Frachtbrief/Lieferschein): Wer hat wem wie viele Paletten welcher Art übergeben, mit Datum und Unterschrift. Das ist der Beleg für die spätere Rückgabe.
  • Palettenkonto: Jeder Betrieb führt Buch über seine Palettenbewegungen je Partner, wie ein Girokonto, nur mit Paletten statt Euro. Angelieferte Paletten sind ein Minus (Palettenschulden), zurückgegebene ein Plus. Regelmäßig wird abgeglichen und der Saldo ausgeglichen.

Beispiel: Die Spedition liefert Montag 15 Paletten, du kannst nur 10 tauschen. Auf dem Palettenschein stehen 5 offene Paletten. Dein Palettenkonto bei dieser Spedition steht auf −5. Am Freitag gibst du dem Fahrer 5 leere tauschfähige mit, er quittiert. Konto ausgeglichen.

Zug um Zug ist der Normalfall. Geht das nicht: Palettenschein ausstellen und übers Palettenkonto ausgleichen, sonst wachsen unbemerkt Palettenschulden, und Paletten kosten echtes Geld.

Tausch, Pfand oder Miete: die drei Kreislaufsysteme

Lernvideo: Tausch, Pfand oder Miete: die drei Kreislaufsysteme. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Damit Mehrwegverpackungen im Kreislauf bleiben, gibt es drei Systeme:

1. Tauschsystem (offener Pool). Ladungsträger werden bei der Übergabe Zug um Zug gegen gleichwertige getauscht. So läuft der EPAL-Pool mit Europaletten und Gitterboxen. Niemandem gehört „seine“ Palette dauerhaft, entscheidend sind Anzahl und Güte. Verwaltung über Palettenschein und Palettenkonto.

2. Pfandsystem. Für den Behälter wird ein Pfandbetrag hinterlegt, bei Rückgabe gibt es ihn zurück, wie bei der Getränkekiste. Das Pfand ist der Anreiz, den Behälter wirklich zurückzubringen.

3. Mietsystem (Mietpool). Ein Poolbetreiber bleibt Eigentümer der Ladungsträger und vermietet sie. Er organisiert Rückholung, Reinigung und Reparatur. Der Nutzer zahlt je Nutzung und spart sich die eigene Verwaltung.

Tausch = gleiche gegen gleiche (EPAL). Pfand = Geld hinterlegen wie bei der Getränkekiste. Miete = der Pool bleibt Eigentümer und kümmert sich.

Reparatur von Europaletten und Gitterboxen

Lernvideo: Reparatur von Europaletten und Gitterboxen. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Eine nicht mehr tauschfähige Europalette ist kein Fall für den Müllcontainer und auch keiner für den Hammer in der eigenen Werkstatt. Für die Reparatur gelten feste Regeln, und die werden im Unterricht oft übersprungen:

Reparieren darf nur ein lizenzierter Betrieb. Europaletten dürfen ausschließlich von Reparaturbetrieben mit EPAL-Lizenz instand gesetzt werden. Wer ohne Lizenz repariert und die Palette wieder in den Tauschpool gibt, verstößt gegen das EPAL-Regelwerk und riskiert rechtliche Folgen. Der Grund: Im Pool muss sich jeder darauf verlassen können, dass jede Palette die volle Tragfähigkeit hat.

Wie repariert wird: Beschädigte Bretter und Klötze werden komplett gegen maßhaltige Teile nach dem Technischen Regelwerk der EPAL ausgetauscht: gleiche Holzqualität, gleiche Abmessungen, vorgeschriebene Nagelung. Flicken, zusätzliche Bretter draufnageln oder halbe Klötze sind nicht zulässig.

Das Reparaturzeichen: Nach der Reparatur und bestandener Prüfung bekommt die Palette einen speziellen Prüfnagel (Reparaturnagel) an einem Mittelklotz, mit EPAL-Zeichen und der Lizenznummer des Reparaturbetriebs. Daran erkennst du an der Rampe: Diese Palette wurde offiziell repariert und ist wieder voll tauschfähig. Eine reparierte Palette ohne Prüfnagel ist ein Warnsignal.

Und die Gitterbox? Auch für Gitterboxen gilt: Reparatur nur durch lizenzierte Betriebe nach dem Regelwerk. Typische Schäden sind verbogene oder gerissene Gitter, defekte Scharniere und Verschlüsse der Vorderwandklappe, verbogene Ecksäulen oder beschädigte Füße. Repariert wird durch Richten oder Austausch der Teile; danach wird auch die Gitterbox wieder als tauschfähig gekennzeichnet.

Deine Aufgabe im Lager ist nicht das Reparieren, sondern das Erkennen und Aussortieren: beschädigte Ladungsträger vom Tausch ausschließen, getrennt sammeln (z. B. auf einem Sammelplatz für Reparaturpaletten) und gesammelt an den Reparaturbetrieb geben. Was selbst dafür zu kaputt ist, geht ins Holz- bzw. Metallrecycling.

Reparatur nur durch EPAL-lizenzierte Betriebe, nur mit maßhaltigen Originalteilen, erkennbar am Prüfnagel mit Lizenznummer. Im Lager gilt: aussortieren und sammeln, nicht selbst nageln.

4. Kaufvertragsstörungen

Mangelhafte Lieferung: die Mängelarten

Lernvideo: Mangelhafte Lieferung: die Mängelarten. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Wenn die Lieferung nicht so ist wie bestellt, ist das eine Störung des Kaufvertrags: Der Verkäufer hat schlecht geliefert. Die Mängel lassen sich genau nach den vier Kontrollarten aus der Warenannahme sortieren, denn jede Kontrolle deckt ihre eigene Mangelart auf:

  • Mangel in der Identität (Falschlieferung): Es kommt eine andere Ware als bestellt: falscher Artikel, falsche Sorte, falsche Ausführung. Deckt die Identitätskontrolle auf.
  • Mangel in der Menge: Es kommt zu wenig (Minderlieferung) oder zu viel (Mehrlieferung). Deckt die Quantitätskontrolle auf.
  • Mangel in der Qualität: Die Ware entspricht nicht der vereinbarten Güte: falsche Güteklasse, vereinbarte Eigenschaften fehlen. Deckt die Qualitätskontrolle auf.
  • Mangel in der Beschaffenheit: Die Ware ist beschädigt, verdorben oder unbrauchbar. Deckt die Beschaffenheitskontrolle auf.

Zusätzlich wird unterschieden, wann der Mangel erkennbar ist: Offene Mängel sieht man bei der Prüfung sofort. Versteckte Mängel zeigen sich erst später: beim Auspacken, beim Gebrauch oder nach Wochen im Lager. Diese Unterscheidung entscheidet über die Fristen, die im Beitrag „Die Rügefristen“ direkt darunter stehen.

Vier Mängelarten, passend zu den vier Kontrollarten: falsche Ware (Identität), falsche Menge, falsche Güte (Qualität), schlechter Zustand (Beschaffenheit). Offen = sofort sichtbar, versteckt = zeigt sich später.

Die Rügefristen: Wem melde ich den Mangel und wie viel Zeit habe ich?

Wenn etwas nicht stimmt, gibt es zwei Möglichkeiten, wer dafür verantwortlich ist, und je nachdem meldest du den Mangel woanders und hast unterschiedlich viel Zeit.

Fall 1: Der Schaden kommt vom Transport → Meldung an die Spedition

Die Ware wurde heil losgeschickt, aber unterwegs beschädigt, oder es fehlt etwas. Dann geht die Meldung an die Spedition, die angeliefert hat (den Frachtführer). Dafür gelten diese Zeiten (§ 438 HGB):

  • Schaden von außen sichtbar → sofort bei der Anlieferung (§ 438 Abs. 1 HGB). Auf dem Frachtbrief vermerken, Fahrer unterschreiben lassen, noch bevor du quittierst.
  • Schaden erst beim Auspacken sichtbar → 7 Tage Zeit (§ 438 Abs. 2 HGB). Gerechnet ab der Anlieferung, ganz normale Kalendertage: Samstag und Sonntag zählen mit. Die Anzeige muss in Textform raus: Eine E-Mail genügt, ein Anruf nicht (§ 438 Abs. 4 HGB). Und es zählt der Tag, an dem du sie abschickst, nicht der Tag, an dem sie ankommt.
  • Lieferung kam zu spät → 21 Tage Zeit (§ 438 Abs. 3 HGB), um das der Spedition zu melden. Danach ist der Anspruch komplett weg.

Verpasst du die 7 Tage, gilt vor Gericht erst mal: Die Ware ist heil angekommen. Du müsstest dann beweisen, dass der Schaden doch vom Transport kommt (praktisch fast unmöglich). Wichtig für die Prüfung ist der Unterschied: Bei den 7 Tagen ist der Anspruch nicht automatisch weg, du hast nur die Beweislast am Hals. Bei den 21 Tagen dagegen erlischt der Anspruch wirklich.

Bei Transporten aus dem Ausland (CMR) zählen dieselben 7 Tage anders: Sonntage und gesetzliche Feiertage werden nicht mitgerechnet (Art. 30 CMR). Bei gleicher Fristlänge hast du damit real mehr Zeit als bei einem Transport innerhalb Deutschlands. Der Anliefertag selbst zählt in beiden Fällen nicht mit. Die Frist läuft ab dem Tag danach. Beliebte Prüfungsfrage genau hier: national alle Kalendertage, international ohne Sonn- und Feiertage.

Und wer macht das im Betrieb? Du als Warenannahme dokumentierst: Vermerk auf dem Frachtbrief, Fotos, Kopie der Papiere. Weitergeleitet wird das Ganze sofort an den Vorgesetzten bzw. an den Einkauf. Von dort geht die schriftliche Schadensanzeige an die Spedition raus und die Reklamation wird geführt. Deine Aufgabe ist das lückenlose Festhalten, nicht das Verhandeln.

Fall 2: Die Ware selbst ist mangelhaft → Meldung an den Lieferanten

Der Transport war in Ordnung, aber die Ware taugt nichts: falsche Qualität, Produktionsfehler, versteckter Defekt. Dann geht die Meldung an den Lieferanten, bei dem bestellt wurde. Hier gilt Kaufrecht:

  • Mangel entdeckt → sofort melden (§ 377 HGB). Unter Firmen muss die Ware zügig geprüft und jeder gefundene Mangel unverzüglich gerügt werden. Wer einen entdeckten Mangel liegen lässt, hat die Ware damit angenommen, so wie sie ist.
  • Wie lange geht das überhaupt? 2 Jahre (§ 438 BGB, aufpassen: Das ist das Bürgerliche Gesetzbuch, nicht der § 438 HGB von oben; gleiche Nummer, anderes Gesetz). Ab der Anlieferung hast du zwei Jahre, in denen versteckte Mängel beim Lieferanten geltend gemacht werden können. Taucht also nach Monaten im Lager ein Produktionsfehler auf: melden (es ist noch nicht zu spät), aber sofort nach der Entdeckung.

Auch hier läuft die Rüge im Betrieb über den Einkauf: Die Warenannahme oder das Lager meldet den Mangel mit Beleg (Fotos, Lieferschein, Artikelnummer, Menge). Der Einkauf rügt beim Lieferanten und wickelt die Reklamation ab (Ersatzlieferung, Gutschrift oder Rücksendung).

Die Zeiten auf einen Blick:

Sofort bei der Anlieferung → sichtbarer Transportschaden, Vermerk auf dem Frachtbrief (§ 438 Abs. 1 HGB).
7 Tage (Kalendertage) → versteckter Transportschaden, Meldung an die Spedition (§ 438 Abs. 2 HGB).
21 Tage → verspätete Lieferung, Meldung an die Spedition (§ 438 Abs. 3 HGB).
2 Jahre → Mangel an der Ware selbst, Meldung an den Lieferanten, sofort nach der Entdeckung (§ 377 HGB, § 438 BGB).

Beispiel: Dienstag kommen 50 Kartons Elektrogeräte. Ein Karton ist eingedrückt → sofort auf dem Frachtbrief vermerken. Donnerstag beim Auspacken: In einem heilen Karton ist ein Gerät zerbrochen → versteckter Transportschaden, Meldung an die Spedition, du bist am Tag 2 von 7. Nach fünf Monaten fällt auf, dass eine ganze Serie einen Produktionsfehler hat → das ist kein Transportschaden: Meldung an den Lieferanten, möglich bis 2 Jahre nach der Anlieferung.

Lernvideo: Die Rüge­fristen. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen

Schaden vom Transport → Spedition: sichtbar sofort, versteckt 7 Tage, Verspätung 21 Tage. Ware selbst mangelhaft → Lieferant: sofort nach Entdeckung melden, möglich bis 2 Jahre nach der Anlieferung.

Höhere Gewalt beim Transport: Warum der Käufer trotzdem zahlen muss

Lernvideo: Höhere Gewalt beim Transport: Warum der Käufer trotzdem zahlen muss. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Der Klassiker aus der Prüfung: Der Verkäufer schickt die bestellte Ware mit einer Spedition los. Unterwegs wird der LKW von einem Unwetter erwischt, Blitzschlag, Ladung zerstört: höhere Gewalt, niemand hat einen Fehler gemacht. Die Ware kommt nie an. Und trotzdem muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen. Warum?

Der Grund: die Gefahr ist schon übergegangen

Beim Versendungskauf (der Verkäufer schickt die Ware auf Wunsch des Käufers los) schuldet der Verkäufer nur eines: die Ware ordnungsgemäß verpackt der Transportperson zu übergeben. Mit dieser Übergabe an die Spedition hat er seinen Teil erfüllt.

Ab genau diesem Moment reist die Ware auf Risiko des Käufers: Die sogenannte Preisgefahr geht auf den Käufer über (§ 447 BGB). Geht die Ware danach zufällig unter, also ohne dass jemand schuld ist, bleibt die Pflicht zur Zahlung trotzdem bestehen. Der Käufer zahlt für Ware, die er nie bekommt.

Und warum haftet niemand anderes?
  • Der Verkäufer nicht: Er hat ordnungsgemäß übergeben und damit erfüllt.
  • Die Spedition nicht: Wer den Transport als Frachtführer ausführt, ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden war (§ 426 HGB). Genau das ist höhere Gewalt: Unwetter, Blitzschlag, Naturkatastrophe.
  • Also bleibt der Käufer übrig: Er trägt die Gefahr, seit die Ware unterwegs ist.
Wie man sich davor schützt

Genau für diesen Fall gibt es die Transportversicherung: Sie zahlt, wenn die Ware auf dem Transport durch ein versichertes Ereignis untergeht, auch bei höherer Gewalt. Wer als Käufer regelmäßig Ware über weite Strecken kommen lässt, versichert deshalb den Transport oder vereinbart mit dem Verkäufer entsprechende Lieferbedingungen, bei denen der Verkäufer die Gefahr länger trägt.

Wichtig zur Einordnung: Diese Regel gilt im ganz normalen Handelsgeschäft zwischen Unternehmen, um das es im Lager geht. Kauft ein privater Verbraucher bei einem Unternehmer, gilt sie in aller Regel nicht (§ 475 Abs. 2 BGB): Dort geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher die Ware in den Händen hält. Ausnahme: Der Verbraucher beauftragt selbst einen Transporteur, den ihm der Verkäufer nicht genannt hat. Deshalb bekommst du privat bei einem verlorenen Paket Ersatz. Im Betrieb ist es genau andersherum.

Beispiel: Ein Großhändler in Hamburg bestellt bei einem Hersteller in München Ware für 8.000 €. Der Hersteller übergibt sie ordentlich verpackt der Spedition. Auf der A7 zerstört ein Blitzeinschlag mit Brand den Auflieger samt Ladung. Der Hersteller hat erfüllt, die Spedition trifft keine Schuld: Der Großhändler muss die 8.000 € zahlen. Hätte er eine Transportversicherung, bekäme er den Schaden von ihr ersetzt.

Versendungskauf zwischen Firmen: Mit der Übergabe an die Spedition geht die Preisgefahr auf den Käufer über (§ 447 BGB). Höhere Gewalt unterwegs → Verkäufer hat erfüllt, Spedition haftet nicht (§ 426 HGB), der Käufer zahlt trotzdem. Schutz: Transportversicherung.

5. Unfallgefahr

Sicherheitskennzeichnung: Formen und Farben

Im Betrieb sagen dir Schilder auf einen Blick, was verboten, geboten oder gefährlich ist, wenn du die Logik dahinter kennst. Jede Zeichenart hat ihre feste Form-Farb-Kombination:

  • Verbotszeichen: Kreis mit rotem Rand und Diagonalbalken, weißer Grund, schwarzes Symbol. Beispiele: Rauchen verboten, für Flurförderzeuge verboten, Zutritt für Unbefugte verboten, keine offene Flamme.
  • Warnzeichen: gelbes gleichseitiges Dreieck mit schwarzem Rand und schwarzem Symbol. Beispiele: Warnung vor Flurförderzeugen, vor schwebender Last, vor elektrischer Spannung, vor Rutschgefahr.
  • Gebotszeichen: blauer Kreis mit weißem Symbol. Beispiele: Gehörschutz benutzen, Fußschutz benutzen, Warnweste benutzen, Fußgängerweg benutzen.
  • Rettungszeichen: grünes Quadrat mit weißem Symbol. Beispiele: Rettungsweg/Notausgang, Erste Hilfe, Sammelstelle, Notruftelefon.
  • Brandschutzzeichen: rotes Quadrat mit weißem Symbol. Beispiele: Feuerlöscher, Brandmelder, Löschschlauch, Brandmeldetelefon.
Lernvideo: Sicherheits­kennzeichnung. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen. Im Vollbild öffnen

Merklogik für die Prüfung: Rot rund verbietet, Gelb dreieckig warnt, Blau rund gebietet, Grün rettet, Rot eckig löscht.

Die Zeichen im Original (ASR A1.3, Anhang 1)

Hier alle registrierten Zeichen aus der amtlichen Technischen Regel, zum Durchscrollen und Wiedererkennen:

Alle Verbotszeichen nach ASR A1.3 Anhang 1
Verbotszeichen (P): rot, rund, Diagonalbalken.
Alle Warnzeichen nach ASR A1.3 Anhang 1
Warnzeichen (W): gelbes Dreieck.
Alle Gebotszeichen nach ASR A1.3 Anhang 1
Gebotszeichen (M): blau, rund.
Alle Rettungszeichen nach ASR A1.3 Anhang 1
Rettungszeichen (E): grün, eckig.
Alle Brandschutzzeichen nach ASR A1.3 Anhang 1
Brandschutzzeichen (F): rot, eckig.
Weitere Kennzeichnungen im Betrieb
  • Sicherheitsmarkierungen: gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen an Hindernissen und Gefahrenstellen.
  • Fahrwegmarkierungen: gut sichtbare Bodenmarkierungen (gelb oder weiß) mit mindestens 5 cm Breite.
  • Leuchtzeichen und Schallzeichen: Blinklichter und Sirenen, die bei drohender Gefahr auslösen. Schallzeichen müssen sich von öffentlichen Alarmen unterscheiden.
  • Handzeichen: eindeutige, gut erkennbare Arm- und Handbewegungen, etwa beim Einweisen von Kranen und Fahrzeugen.
  • Zusatzzeichen: ergänzen ein Sicherheitszeichen um Hinweise, z. B. einen Richtungspfeil am Rettungswegschild.

Die Abbildungen oben stammen aus der amtlichen Technischen Regel ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (BAuA).

Verhalten bei Unfällen: die ersten Minuten

Lernvideo: Verhalten bei Unfällen: die ersten Minuten. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Trotz aller Vorschriften passieren Unfälle, und dann zählt, dass du weißt, was zu tun ist. Die Reihenfolge:

  • Ruhig und besonnen bleiben, nicht kopflos handeln.
  • Unfallstelle absichern und dabei auf die eigene Sicherheit achten. Ein zweiter Verletzter hilft niemandem.
  • Notruf absetzen: 112 (Rettungsleitstelle) oder 110 (Polizei).
  • Beim Verletzten bleiben, bis der Rettungsdienst da ist, und ihn betreuen: auf seine Höhe gehen, Namen nennen, sagen, was du tust, zudecken gegen Wärmeverlust. Bei Bewusstlosigkeit: stabile Seitenlage.
  • Rettungsdienst einweisen, damit er schnell zum Verletzten findet.
Der Notruf: die 5 W

Wo ist es passiert? (Ort, Straße, Betrieb, Etage)
Was ist passiert? (Unfall, Feuer, eingeklemmte Person)
Wie viele Verletzte? (Anzahl der zu Versorgenden)
Welche Verletzungen? (ungefähre Schwere, Zustand)
Warten auf Rückfragen! (erst auflegen, wenn die Leitstelle das Gespräch beendet)

Absichern, Notruf mit den 5 W, beim Verletzten bleiben. Und: Erst auflegen, wenn die Leitstelle auflegt.

Ersthelfer im Betrieb: Wer, wie viele, wie ausgebildet?

Lernvideo: Ersthelfer im Betrieb: Wer, wie viele, wie ausgebildet?. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Helfen ist keine reine Anstandsfrage. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar (§ 323c StGB): Wer bei einem Unglücksfall nicht hilft, obwohl es erforderlich und zumutbar wäre, riskiert Geld- oder Freiheitsstrafe. Zumutbar heißt: ohne erhebliche eigene Gefahr.

Damit im Betrieb immer jemand qualifiziert helfen kann, schreibt die DGUV Vorschrift 1 (§ 26) eine Mindestzahl an ausgebildeten Ersthelfern vor:

  • Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer
  • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben (also auch im Lager) 10 %

Beispiel: Im Lager sind 60 Beschäftigte anwesend. Sonstiger Betrieb → 10 % → mindestens 6 Ersthelfer müssen zur Verfügung stehen.

Ersthelfer werden bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle ausgebildet und sollen alle 2 Jahre fortgebildet werden. Als Ersthelfer leistest du bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes lebensrettende Sofortmaßnahmen (z. B. Herzdruckmassage bei Bewusstlosigkeit ohne normale Atmung) und die Erstversorgung (z. B. keimfreier Druckverband, Kühlen von Verbrennungen).

2–20 Anwesende → 1 Ersthelfer. Über 20 → 5 % in Verwaltung und Handel, 10 % im Lager und in sonstigen Betrieben. Fortbildung alle 2 Jahre.

Unfallverhütungsvorschriften: Pflichten von Chef und Beschäftigten

Lernvideo: Unfallverhütungsvorschriften: Pflichten von Chef und Beschäftigten. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz gelten neben staatlichen Gesetzen und Verordnungen die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften. Sie regeln Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, Anforderungen an Werkzeuge und Geräte sowie Verhaltensregeln für bestimmte Arbeitsplätze.

Pflichten des Unternehmers
  • Alle erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung treffen
  • Die Beschäftigten mindestens einmal jährlich unterweisen
  • Den Beschäftigten die Vorschriften zugänglich machen, als Aushang, im Ordner oder digital im Intranet
  • Meldepflichtige Arbeitsunfälle innerhalb von 3 Tagen der Berufsgenossenschaft anzeigen
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) kostenlos zur Verfügung stellen: Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Gehörschutz, Warnweste

Aufgepasst bei der Unfallmeldung, hier stolpern viele: Es muss nicht jeder Unfall gemeldet werden. Anzeigepflichtig ist ein Arbeitsunfall erst, wenn der Verletzte stirbt oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist (§ 193 SGB VII). Dann hat der Unternehmer drei Tage Zeit, die Anzeige an die Berufsgenossenschaft zu schicken, gerechnet ab dem Tag, an dem er davon erfährt. Zwei verschiedene Dreien also: die eine entscheidet ob gemeldet wird, die andere wie schnell. Der aufgeschürfte Handrücken, der am nächsten Tag wieder arbeitsfähig ist, geht nicht an die BG. Er gehört aber ins Verbandbuch, das jeder Betrieb führt und fünf Jahre aufbewahrt.

Pflichten der Beschäftigten
  • Die angeordneten Maßnahmen zur Unfallverhütung befolgen
  • Die gestellte PSA tatsächlich tragen
  • Sich nicht durch Alkohol oder Drogen in einen Zustand versetzen, der sie selbst oder andere gefährdet

Der Chef muss schützen, unterweisen (mindestens 1× im Jahr), die Vorschriften zugänglich machen, meldepflichtige Unfälle binnen 3 Tagen anzeigen und PSA stellen. Du musst mitmachen, die PSA tragen und nüchtern sein.

Heben und Tragen: Wie viel darf ich eigentlich?

Lernvideo: Heben und Tragen: Wie viel darf ich eigentlich?. Mit ▶ starten, über „Kapitel“ springen.

Kaum eine Frage im Lager wird so unterschiedlich beantwortet wie diese. Der eine sagt 25 kg, der nächste 20, der dritte kennt eine Tabelle nach Geschlecht. Alle liegen irgendwie richtig, und keiner nennt ein Gesetz, denn es gibt keines.

Warum es keine gesetzliche Kilo-Grenze gibt

Für erwachsene Beschäftigte steht in Deutschland keine verbindliche Höchstlast im Gesetz. Die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) nennt bewusst keine Kilogramm-Zahl, und zwar aus einem guten Grund: Das Gewicht allein sagt nichts darüber aus, wie gefährlich eine Tätigkeit ist.

Denk an zwei Kollegen: Der eine hebt einmal am Tag einen 20-kg-Sack aus Hüfthöhe auf den Tisch, mit geradem Rücken und festem Griff. Der andere zieht acht Stunden lang 8-kg-Kartons aus der untersten Regalebene, weit vorgebeugt, mit Drehung zum Rollwagen. Nach Kilogramm gerechnet hätte der Erste das härtere Los. Tatsächlich ruiniert sich der Zweite den Rücken.

Deshalb schreibt die Verordnung dem Arbeitgeber etwas anderes vor: eine Gefährdungsbeurteilung. Bewertet wird das Zusammenspiel aus Lastgewicht, Häufigkeit und Dauer, Körperhaltung und den Bedingungen am Arbeitsplatz. Das anerkannte Verfahren dafür ist die Leitmerkmalmethode (LMM) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Sie vergibt für jedes dieser Merkmale Punkte und rechnet daraus einen Risikowert aus. Wird der zu hoch, muss der Betrieb handeln: kleinere Gebinde bestellen, die Arbeitshöhe ändern, Hilfsmittel stellen, Tätigkeiten wechseln lassen.

Die Richtwerte: Orientierung, keine Vorschrift

Weil eine Gefährdungsbeurteilung an der Rampe niemandem hilft, geben die Unfallversicherungsträger Richtwerte heraus. Die sind nicht verbindlich, unterscheiden sich je nach Quelle leicht und gelten nur für normale Bedingungen (guter Griff, aufrechte Haltung, kurze Wege). Als grobe Orientierung:

  • Häufiges, regelmäßiges Heben und Tragen: Frauen möglichst nicht über 10–15 kg, Männer nicht über 20–25 kg.
  • Einhändiges Heben oder Umsetzen: Frauen etwa 5 kg, Männer etwa 10 kg.
  • Als kritisch gilt das gelegentliche Heben von mehr als 25 kg (Frauen) bzw. mehr als 40 kg (Männer).

Diese Zahlen sind das, woran sich die Praxis orientiert, und sie tauchen auch in Prüfungsfragen auf. Wichtig ist, dass du sie richtig einordnest: Sie sind eine grobe Orientierung aus der Praxis, kein Paragraf, und ersetzen keine Gefährdungsbeurteilung. Wer 26 kg hebt, verstößt gegen nichts. Wer sie dauerhaft überschreitet, arbeitet aber an seinem eigenen Rücken vorbei, und der Betrieb hat ein Problem mit seiner Gefährdungsbeurteilung.

Wo es doch feste Grenzen gibt

Zwei Gruppen sind ausdrücklich geschützt, und hier stehen echte Zahlen im Gesetz:

  • Schwangere dürfen ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig nicht mehr als 5 kg und gelegentlich nicht mehr als 10 kg von Hand heben, halten, bewegen oder befördern (§ 11 Abs. 5 MuSchG). Das ist ein echtes Verbot, kein Richtwert.
  • Jugendliche unter 18 dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen (§ 22 JArbSchG). Eine Kilogramm-Zahl nennt das Gesetz hier nicht. Die Beurteilung läuft über den Betrieb.
Die Rangfolge im Betrieb

Bevor überhaupt jemand hebt, gilt im Arbeitsschutz eine klare Reihenfolge:

  • Vermeiden: Muss die Last überhaupt von Hand bewegt werden? Palette direkt an den Verbauort fahren statt umpacken.
  • Hilfsmittel einsetzen: Hubwagen, Stapler, Hebehilfe, Rollenbahn, Scherenhubtisch, Sackkarre.
  • Arbeitsplatz gestalten: schwere Artikel in die Greifzone zwischen Knie und Schulter, leichte nach ganz unten und ganz oben.
  • Aufteilen: kleinere Gebinde, zu zweit tragen. Dabei trägt jede Person mehr als die Hälfte, weil die Last nie ganz gleichmäßig verteilt ist.
  • Richtig heben: erst wenn alles andere ausgereizt ist.
Und so hebst du richtig
  • Nah an die Last: Je weiter die Last vom Körper weg ist, desto größer der Hebel auf die Wirbelsäule. Ein Karton mit ausgestreckten Armen belastet ein Vielfaches desselben Kartons direkt am Bauch.
  • Breiter Stand, Füße in Gehrichtung: schulterbreit, ein Fuß leicht vor. Das gibt Standfestigkeit und spart dir das Drehen.
  • Aus den Beinen, nicht aus dem Rücken: in die Hocke gehen, Rücken gerade, Kopf in Verlängerung der Wirbelsäule. Die Oberschenkel sind die stärksten Muskeln, die du hast.
  • Gleichmäßig anheben, nicht ruckartig: ein Ruck erzeugt Spitzenkräfte, die keine Bandscheibe abfedert.
  • Nicht heben und drehen zugleich: Die Kombination aus Last und Verdrehung ist der häufigste Weg zum Bandscheibenvorfall. Mit den Füßen umsetzen, nicht mit der Wirbelsäule.
  • Sicht frei halten: Wer über dem Stapel nicht sieht, wohin er tritt, stolpert, und Stolpern mit Last ist der Klassiker unter den Lagerunfällen.
  • Absetzen wie Anheben: in die Hocke, gerader Rücken. Die meisten passen beim Hochheben auf und lassen sich beim Absetzen gehen.

Gesetzliche Höchstgewichte gibt es für Erwachsene nicht. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung nach der Leitmerkmalmethode. Als Richtwert gilt regelmäßiges Heben bis etwa 10–15 kg (Frauen) und 20–25 kg (Männer). Echte Grenze nur im Mutterschutz: 5 kg regelmäßig, 10 kg gelegentlich. Und beim Heben: nah am Körper, aus den Beinen, gerader Rücken, niemals heben und drehen gleichzeitig.